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740.200

Verordnung über die Wildschutzgebiete

(VWSG)

Vom 21.08.2018 (Stand 01.09.2023)

Präambel

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung[1] sowie Art. 28 Abs. 2 und Art. 38 des kantonalen Jagdgesetzes[2]

von der Regierung erlassen am 21. August 2018

Anhänge

1. Allgemeines

Art. 1 Begriff

Unter dem Begriff Wildschutzgebiet werden auf dem Gebiet des Kantons Graubünden folgende Objekte unterschieden:

  1. Schweizerischer Nationalpark;
  2. eidgenössische Jagdbanngebiete;
  3. kantonale Wildschutzgebiete.

Art. 2 Gegenstand

Diese Verordnung legt die kantonalen Wildschutzgebiete gemäss Artikel 28 des kantonalen Jagdgesetzes[3] fest und regelt die Massnahmen zu deren Schutz vor Störung.

Sie regelt ferner den Vollzug der Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete[4] sowie die Kennzeichnung der Wildschutzgebiete im Gelände.

2. Kantonale Wildschutzgebiete

Art. 3 Bezeichnung

Kantonale Wildschutzgebiete sind die im Anhang 1 aufgezählten Objekte.

Sie sind in allgemeine und besondere Wildschutzgebiete unterteilt.

Besondere Wildschutzgebiete sind:

  1. Hochjagdasyle;
  2. Rehasyle;
  3. Murmeltierasyle;
  4. Niederjagdasyle;
  5. Hasenasyle;
  6. Federwildasyle;
  7. Wasserflugwildasyle.

Art. 4 Abgrenzung und Beschrieb

Die Grenzbeschriebe der kantonalen Wildschutzgebiete sind im Anhang 1 aufgeführt.

Die kartographische Darstellung des Perimeters anhand digitaler Geodaten ist Bestandteil dieser Verordnung und wird gemäss Artikel 3 des Publikationsgesetzes[5] ausschliesslich in elektronischer Form auf der Internetseite des Amts[6] ausserhalb der Amtlichen Gesetzessammlung veröffentlicht.

3. Kennzeichnung der Wildschutzgebiete

Art. 5 Markierung im Gelände

Die Grenzen des Schweizerischen Nationalparks sind im Gelände mit gelber Farbe markiert.

Die Grenzen der eidgenössischen Jagdbanngebiete und der kantonalen Wildschutzgebiete sind im Gelände mit roter und gelber Farbe gekennzeichnet. Rot befindet sich auf der Seite des Wildschutzgebiets.

Art. 6 Ausnahmen

Bei Wasserflugwildasylen, die durch einen bestimmten Abstand zum Gewässer (z.B. Uferstreifen von 100 m) definiert sind sowie bei Hasen- und Niederjagdasylen, die durch Strassen klar begrenzt sind, kann auf die Markierung im Gelände verzichtet werden. Der Verzicht ist im Anhang 1 bei den betreffenden Wildschutzgebieten vermerkt.

4. Massnahmen zum Schutz vor Störung

4.1. Jagdverbot

Art. 7 Allgemeines Jagdverbot 1. Grundsatz

In den allgemeinen Wildschutzgebieten ist die Ausübung der Jagd verboten. Gleiches gilt im Schweizerischen Nationalpark und in den eidgenössischen Jagdbanngebieten nach den jeweils einschlägigen Bestimmungen.

Art. 8 2. Ausnahmen

Eidgenössische Jagdbanngebiete und allgemeine Wildschutzgebiete können nach Massgabe der Gesetzgebung von Bund und Kanton für die Jagd geöffnet werden. Die Regierung legt diese Ausnahmen in der Verordnung über den Jagdbetrieb[7] fest.

In den allgemeinen Wildschutzgebieten ist die Passjagd ab 1. Dezember gestattet.

Art. 9 Beschränktes Jagdverbot

In Hochjagdasylen ist die Ausübung der Hochjagd verboten.

In Niederjagdasylen ist die Ausübung der Niederjagd verboten. Zudem ist die Passjagd erst ab 1. Dezember gestattet.

In Reh-, Murmeltier-, Hasen-, Federwild- und Wasserflugwildasylen ist die Ausübung der Jagd auf die betreffenden Wild- und Vogelarten verboten.

4.2. Zutrittsverbot

Art. 10 Grundsatz

Zur Ausübung der Jagd dürfen der Schweizerische Nationalpark, die eidgenössischen Jagdbanngebiete und die allgemeinen Wildschutzgebiete weder betreten noch durchquert werden.

In den Hoch- und Niederjagdasylen gilt ein Zutritts- und Durchquerungsverbot bei der Ausübung der entsprechenden Jagdart.

Für die übrigen besonderen Wildschutzgebiete besteht kein Zutritts- und Durchquerungsverbot.

Art. 11 Ausnahmen

Auf den im Anhang 1 bezeichneten Wegen und Strassen dürfen die betreffenden eidgenössischen Jagdbanngebiete und kantonalen Wildschutzgebiete durchquert werden, wobei in einzelnen allgemeinen Wildschutzgebieten für dieses Durchgangsrecht eine zeitliche Beschränkung gilt.

Das zuständige Departement kann Jägerinnen und Jägern, welche innerhalb eines eidgenössischen Jagdbanngebiets, eines allgemeinen Wildschutzgebiets, eines Hochjagdasyls oder eines Niederjagdasyls wohnen, Ausnahmebewilligungen erteilen.

Für den Zutritt in ein Wildschutzgebiet für die Nachsuche auf angeschossenes Wild gelten Artikel 23 und Artikel 24 der Regierungsrätlichen Jagdverordnung[8].

4.3. Jagdhunde

Art. 12 Schnallen von Jagdhunden

Längs der Grenze des Schweizerischen Nationalparks, von eidgenössischen Jagdbanngebieten, von allgemeinen Wildschutzgebieten, von Niederjagdasylen und von Hasenasylen dürfen innerhalb einer Zone von 200 m Breite mit Ausnahme von Schweisshunden keine Jagdhunde geschnallt werden.

Jagdhunde, die Wild in den Schweizerischen Nationalpark, in eidgenössische Jagdbanngebiete, in allgemeine Wildschutzgebiete sowie in Niederjagd- oder Hasenasyle verfolgen, sind von der Jägerin oder dem Jäger abzurufen.

Art. 13 Verwenden von Jagdhunden in Hasenasylen

In Hasenasylen ist die Ausübung der Jagd mit Jagdhunden untersagt.

Beim Betreten oder Durchqueren von Hasenasylen ist der Hund an der Leine zu führen.

Egress

2018-014

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
21.08.2018 01.09.2018 Erlass Erstfassung 2018-014
04.07.2023 01.09.2023 Anhang 1 Inhalt geändert 2023-024

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 21.08.2018 01.09.2018 Erstfassung 2018-014
Anhang 1 04.07.2023 01.09.2023 Inhalt geändert 2023-024