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740.400

Dienstverordnung für die kantonalen Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane

(DVO)

Vom 22.10.2007 (Stand 01.06.2017)

Präambel

Gestützt auf Art. 44 Abs. 3 des kantonalen Jagdgesetzes[1] und Art. 33 Abs. 3 des kantonalen Fischereigesetzes[2] 

von der Regierung erlassen am 22. Oktober 2007

1. Geltungsbereich und Organisation

Art. 1 Geltungsbereich, subsidiäres Recht

Diese Verordnung gilt für die Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane gemäss Artikel 44 Absatz 1 Litera a bis c des kantonalen Jagdgesetzes[3] und Artikel 33 Absatz 1 Litera a bis c des kantonalen Fischereigesetzes[4].

Soweit diese Verordnung oder darauf beruhende Entscheide, Anordnungen oder Weisungen nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen der kantonalen Personalgesetzgebung.

Art. 2 Organisation 1. Jagd- und Fischereibezirke, Aufsichtskreise

Der Kanton umfasst Jagdbezirke und Fischereibezirke. Diese Bezirke sind in Aufsichtskreise unterteilt.

Jedem Jagdbezirk steht ein Wildhüter-Bezirkschef und jedem Fischereibezirk ein Fischereiaufseher vor. *

Jeder Wildhüter oder Fischereiaufseher betreut in der Regel einen Aufsichtskreis. *

Art. 3 2. Führung, fachtechnische Vorgesetzte

Der Wildhüter-Bezirkschef ist für die Führung der ihm unterstellten Wildhüter verantwortlich. *

Der Fischereiaufseher ist in fischereilichen Belangen fachtechnischer Vorgesetzter der Wildhüter. *

2. Arbeitsverhältnis

Art. 4 Aufsicht, Hilfsmittel

Die Aufsicht über die Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane obliegt dem Vorsteher des Amtes für Jagd und Fischerei. Dieser ist ermächtigt, nötige organisatorische Anordnungen zu treffen sowie fachtechnische und administrative Weisungen zu erlassen.

Der Vorsteher erteilt den Jagd- und Fischereiaufsichtsorganen die nötigen Ausnahmebewilligungen für die Verwendung verbotener Hilfsmittel.

Art. 5 Wahlvoraussetzungen

Voraussetzung für die Wahl als Jagd- und Fischereiaufsichtsorgan sind in der Regel folgende Anforderungen:

  1. ein guter Leumund;
  2. eine abgeschlossene Berufslehre;
  3. ein guter Gesundheitszustand (Berggänger, Skifahrer, Schütze und Schwimmer);
  4. praktische Erfahrung als Jäger und Fischer;
  5. eine gute Beobachtungsgabe;
  6. Führerausweis Kategorie B.

Art. 6 * Arbeitszeit

Das Amt für Jagd und Fischerei bestimmt die Jahressollarbeitszeit in Absprache mit dem Personalamt.

Art. 7 Diensträume

Das Amt für Jagd und Fischerei bezeichnet die Mitarbeiter, welche geeignete Diensträume für die Erledigung administrativer Arbeiten zur Verfügung stellen müssen.

Die Wildhüter haben für eine geeignete Räumlichkeit zu sorgen, in welcher Wildtiere untersucht, gemessen, gewogen und aus der Decke geschlagen werden können. Das Amt für Jagd und Fischerei bestimmt die Mindestanforderungen dieser Räumlichkeiten. *

Art. 8 Jagd- und Fischereiausübung

Wildhütern ist die Ausübung der Jagd untersagt. Ausgenommen ist die Passjagd. Diese darf ausserhalb der Dienstzeit ausgeübt werden. *

Fischereiaufsehern ist die Ausübung der Fischerei untersagt. Über Ausnahmen befindet der Vorsteher des Amtes für Jagd und Fischerei. *

Art. 8a * Ausstandsgründe

Für die Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane gelten die Ausstandsgründe gemäss Artikel 56 der Schweizerischen Strafprozessordnung[5].

Art. 9 * Vergütung von Aufwendungen

Die Vergütung von Aufwendungen kann ganz oder teilweise als Pauschalentschädigung abgegolten werden. Die entsprechenden Ansätze bestimmt das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität nach Anhören des Personalamtes.

3. Schusswaffengebrauch

Art. 10 Dienst mit der Waffe 1. Grundsatz

Die Jagdaufsichtsorgane haben auf Kontrolltouren in der Regel eine Waffe mitzuführen. Sie dürfen diese im Rahmen ihrer Dienstpflichten verwenden.

Art. 11 2. Schusswaffengebrauch gegen Personen

Der Einsatz von Schusswaffen gegen Personen ist nur bei rechtfertigender Notwehr im Sinne von Artikel 15 des Schweizerischen Strafgesetzbuches gestattet. *

Bei Schusswaffengebrauch gegen Personen ist dem Amt für Jagd und Fischerei und der Kantonspolizei umgehend Meldung zu erstatten.

4. Schlussbestimmungen

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Dienst- und Organisationsreglement für die kantonalen Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane vom 4. Juli 1995[6] wird aufgehoben.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2007 in Kraft.

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
22.10.2007 01.12.2007 Erlass Erstfassung -
17.11.2009 01.01.2010 Art. 6 totalrevidiert -
17.11.2009 01.01.2010 Art. 9 totalrevidiert -
17.11.2009 01.01.2010 Art. 11 Abs. 1 geändert -
28.02.2017 01.06.2017 Art. 2 Abs. 2 geändert 2017-008
28.02.2017 01.06.2017 Art. 2 Abs. 3 geändert 2017-008
28.02.2017 01.06.2017 Art. 3 Abs. 1 geändert 2017-008
28.02.2017 01.06.2017 Art. 3 Abs. 2 geändert 2017-008
28.02.2017 01.06.2017 Art. 7 Abs. 2 geändert 2017-008
28.02.2017 01.06.2017 Art. 8 Abs. 1 geändert 2017-008
28.02.2017 01.06.2017 Art. 8 Abs. 2 geändert 2017-008
28.02.2017 01.06.2017 Art. 8a eingefügt 2017-008

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 22.10.2007 01.12.2007 Erstfassung -
Art. 2 Abs. 2 28.02.2017 01.06.2017 geändert 2017-008
Art. 2 Abs. 3 28.02.2017 01.06.2017 geändert 2017-008
Art. 3 Abs. 1 28.02.2017 01.06.2017 geändert 2017-008
Art. 3 Abs. 2 28.02.2017 01.06.2017 geändert 2017-008
Art. 6 17.11.2009 01.01.2010 totalrevidiert -
Art. 7 Abs. 2 28.02.2017 01.06.2017 geändert 2017-008
Art. 8 Abs. 1 28.02.2017 01.06.2017 geändert 2017-008
Art. 8 Abs. 2 28.02.2017 01.06.2017 geändert 2017-008
Art. 8a 28.02.2017 01.06.2017 eingefügt 2017-008
Art. 9 17.11.2009 01.01.2010 totalrevidiert -
Art. 11 Abs. 1 17.11.2009 01.01.2010 geändert -