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760.180

Verordnung über die Fischereipatentgebühren

(PGbV)

Vom 06.11.2001 (Stand 01.11.2017)

Präambel

Gestützt auf Art. 9 und Art. 30 Abs. 1 des kantonalen Fischereigesetzes vom 26. November 2000[1] 

von der Regierung erlassen am 6. November 2001

Art. 1 * Patentgebühren für Personen ohne Wohnsitz im Kanton

Personen ohne Wohnsitz im Kanton haben folgende Fischereipatentgebühren zu entrichten:

  1. Saisonpatent Fr. 429.–
  2. Monatspatent Fr. 322.–
  3. Halbmonatspatent Fr. 215.–
  4. Wochenpatent Fr. 129.–
  5. Tagespatent Fr. 40.–

Art. 2 Patentgebühren für Jugendliche

Von Jugendlichen bis und mit 17 Jahren mit Wohnsitz im Kanton werden folgende Fischereipatentgebühren erhoben: *

  1. Saisonpatent Fr. 107.–
  2. Monatspatent Fr. 80.–
  3. Halbmonatspatent Fr. 64.–
  4. Wochenpatent Fr. 43.–
  5. Tagespatent Fr. 15.–

Jugendliche bis und mit 17 Jahren ohne Wohnsitz im Kanton haben folgende Fischereipatentgebühren zu entrichten: *

  1. Saisonpatent Fr. 215.–
  2. Monatspatent Fr. 161.–
  3. Halbmonatspatent Fr. 107.–
  4. Wochenpatent Fr. 64.–
  5. Tagespatent Fr. 20.–

Massgebend für die Berechtigung zur Abgabe des Jugendpatentes ist der Jahrgang der Bezügerin oder des Bezügers.

Art. 3 Gültigkeitsdauer der Patente

Das Saisonpatent berechtigt die Fischerin oder den Fischer zur Ausübung der Fischerei während der ganzen Fangzeit. Das Tagespatent gilt für das auf dem Patent vermerkte Datum. *

Die Laufzeit der Monats-, Halbmonats- und Wochenpatente beginnt an einem beliebigen, auf dem Patent vermerkten Datum. Sie endet für das Monatspatent nach 30 Tagen, für das Halbmonatspatent nach 15 Tagen und für das Wochenpatent nach 7 Tagen.

Art. 3a * Abgabe des Ehrenpatentes

Das Fischereipatent wird Fischerinnen und Fischern einmal unentgeltlich abgegeben, sofern:

  1. sie mindestens 50 Saisonpatente gelöst haben;
  2. ihnen das Fischereipatent in den letzten zehn Jahren weder bedingt noch unbedingt entzogen wurde;
  3. sie in den letzten zehn Jahren nicht wegen eines vorsätzlichen Fischereivergehens bestraft worden sind.

Die Abgabe des Ehrenpatentes erfolgt gebührenfrei.

Art. 4 Kanzleigebühren

Für sämtliche Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Ausstellen und der Abgabe eines Jahres-, Monats- und Halbmonatspatentes wird eine Kanzleigebühr von 20 Franken erhoben.

Für den Bezug eines Wochenpatentes ist eine Kanzleigebühr von 12 Franken und für den Bezug eines Tagespatentes eine Gebühr von 6 Franken zu entrichten.

… *

Art. 5 Personen mit Wohnsitz im Kanton

Artikel 3 und 4 dieser Verordnung gelten auch für Personen gemäss Artikel 9 Absatz 1 des kantonalen Fischereigesetzes[2].

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Fischereipatentgebühren vom 5. Dezember 2000 wird aufgehoben[3].

Art. 7 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Egress

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Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
06.11.2001 01.01.2002 Erlass Erstfassung -
05.11.2013 01.01.2014 Art. 1 totalrevidiert -
05.11.2013 01.01.2014 Art. 2 Abs. 1 geändert -
05.11.2013 01.01.2014 Art. 2 Abs. 2 geändert -
05.11.2013 01.01.2014 Art. 3 Abs. 1 geändert -
28.02.2017 01.11.2017 Art. 3a eingefügt 2017-010
28.02.2017 01.11.2017 Art. 4 Abs. 3 aufgehoben 2017-010

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 06.11.2001 01.01.2002 Erstfassung -
Art. 1 05.11.2013 01.01.2014 totalrevidiert -
Art. 2 Abs. 1 05.11.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 2 Abs. 2 05.11.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 3 Abs. 1 05.11.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 3a 28.02.2017 01.11.2017 eingefügt 2017-010
Art. 4 Abs. 3 28.02.2017 01.11.2017 aufgehoben 2017-010