Dieses Gesetz ist anwendbar auf Perimeterverfahren, bei welchen der Kanton oder ein Gemeideverband Träger des öffentlichen Werkes ist.
Die politischen Gemeinden können unter Beachtung der Artikel 2 und 3 sowie 5 bis 10 dieses Gesetzes eigene materielle Bestimmungen und Verfahrensvorschriften erlassen. Fehlen solche Bestimmungen, so ist dieses Gesetz anwendbar.
Bei unvollständigen Bestimmungen der Gemeinden sind die vorliegenden Verfahrensvorschriften hilfsweise anwendbar.
Für die Finanzierung von Erschliessungen, die von den Gemeinden oder den von ihnen beauftragten Körperschaften auf Grund des kantonalen Raumplanungsrechts durchgeführt werden, gelten ausschliesslich die Bestimmungen der Raumplanungsgesetzgebung. *