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Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

(EGzIVöB)

Vom 07.12.2021 (Stand 01.10.2022)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Graubünden[1],

gestützt auf Art. 5, Art. 9 und Art. 11 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) vom 6. Oktober 1995[2] und Art. 63 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019[3],

nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 17. August 2021[4],

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Einführung der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (IVöB) im Kanton Graubünden.

Art. 2 Geltungsbereich (Art. 10 Abs. 1 IVöB)

Die Ausnahme von der Unterstellung nach Artikel 10 IVöB gilt nicht für Aufträge an Organisationen der Arbeitsintegration.

Art. 3 Veröffentlichungen (Art. 48 Abs. 1 IVöB)

Die Auftraggeber veröffentlichen Zuschläge, die ausserhalb des Staatsvertragsbereichs freihändig gemäss Artikel 21 Absatz 2 IVöB erteilt wurden.

Art. 4 Rechtsschutz (Art. 52 IVöB)

Die Beschwerde gegen Verfügungen der Auftraggeber ist ab Stufe Einladungsverfahren zulässig.

Art. 5 Meldung von Ausschlüssen (Art. 45 Abs. 3 IVöB)

Bei Ausschlüssen gemäss Artikel 45 Absatz 1 IVöB stellt der Auftraggeber dem Kanton eine Kopie des rechtskräftigen Entscheids zu. Dieser erstattet Meldung an das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).

Art. 6 Ausführungsbestimmungen (Art. 63 Abs. 4 IVöB)

Die Regierung erlässt die Ausführungsbestimmungen zur IVöB und regelt darin die Einzelheiten des Verfahrens, des Vollzugs und der Organisation.

Sie wird insbesondere ermächtigt:

  1. die für den Vollzug, die Kontrollen und die Aufsicht verantwortlichen Stellen zu bezeichnen (Art. 12 Abs. 5, Art. 28 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 bis Abs. 5, Art. 50 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 und Abs. 2 IVöB);
  2. die Modalitäten zum elektronischen Verfahren (elektronische Abgabe von Angeboten und Eröffnung von Verfügungen) zu definieren (Art. 34 Abs. 2 IVöB);
  3. Offertöffnungen als öffentlich vorzusehen (Art. 37 IVöB);
  4. zusätzliche Publikationsorgane vorzusehen (Art. 48 Abs. 7 IVöB);
  5. zusätzliche Statistiken und Meldepflichten der Auftraggeber vorzusehen;
  6. die Befugnis des Auftraggebers zur Eröffnung von Verfügungen zu delegieren (Art. 51 Abs. 1 IVöB);
  7. die für den einheitlichen Vollzug, das Führen der Statistiken, die Auskunftserteilung und die Aus- und Weiterbildung im öffentlichen Beschaffungswesen zuständige kantonale Stelle zu bezeichnen;
  8. eine unabhängige Meldestelle für die Meldung von Missständen im öffentlichen Beschaffungswesen zu schaffen;
  9. Massnahmen vorzusehen, welche die Auftraggeber gegen Risiken wie das Fehlverhalten von Anbietern oder des Beschaffungspersonals treffen.

Egress

2022-029

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
07.12.2021 01.10.2022 Erlass Erstfassung 2022-029

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 07.12.2021 01.10.2022 Erstfassung 2022-029