Dieses Gesetz regelt die Einführung der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (IVöB) im Kanton Graubünden.
803.600
Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
(EGzIVöB)
Präambel
gestützt auf Art. 5, Art. 9 und Art. 11 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) vom 6. Oktober 1995[2] und Art. 63 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019[3],
nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 17. August 2021[4],
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Geltungsbereich (Art. 10 Abs. 1 IVöB)
Die Ausnahme von der Unterstellung nach Artikel 10 IVöB gilt nicht für Aufträge an Organisationen der Arbeitsintegration.
Art. 3 Veröffentlichungen (Art. 48 Abs. 1 IVöB)
Die Auftraggeber veröffentlichen Zuschläge, die ausserhalb des Staatsvertragsbereichs freihändig gemäss Artikel 21 Absatz 2 IVöB erteilt wurden.
Art. 4 Rechtsschutz (Art. 52 IVöB)
Die Beschwerde gegen Verfügungen der Auftraggeber ist ab Stufe Einladungsverfahren zulässig.
Art. 5 Meldung von Ausschlüssen (Art. 45 Abs. 3 IVöB)
Bei Ausschlüssen gemäss Artikel 45 Absatz 1 IVöB stellt der Auftraggeber dem Kanton eine Kopie des rechtskräftigen Entscheids zu. Dieser erstattet Meldung an das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).
Art. 6 Ausführungsbestimmungen (Art. 63 Abs. 4 IVöB)
Die Regierung erlässt die Ausführungsbestimmungen zur IVöB und regelt darin die Einzelheiten des Verfahrens, des Vollzugs und der Organisation.
Sie wird insbesondere ermächtigt:
- die für den Vollzug, die Kontrollen und die Aufsicht verantwortlichen Stellen zu bezeichnen (Art. 12 Abs. 5, Art. 28 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 bis Abs. 5, Art. 50 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 und Abs. 2 IVöB);
- die Modalitäten zum elektronischen Verfahren (elektronische Abgabe von Angeboten und Eröffnung von Verfügungen) zu definieren (Art. 34 Abs. 2 IVöB);
- Offertöffnungen als öffentlich vorzusehen (Art. 37 IVöB);
- zusätzliche Publikationsorgane vorzusehen (Art. 48 Abs. 7 IVöB);
- zusätzliche Statistiken und Meldepflichten der Auftraggeber vorzusehen;
- die Befugnis des Auftraggebers zur Eröffnung von Verfügungen zu delegieren (Art. 51 Abs. 1 IVöB);
- die für den einheitlichen Vollzug, das Führen der Statistiken, die Auskunftserteilung und die Aus- und Weiterbildung im öffentlichen Beschaffungswesen zuständige kantonale Stelle zu bezeichnen;
- eine unabhängige Meldestelle für die Meldung von Missständen im öffentlichen Beschaffungswesen zu schaffen;
- Massnahmen vorzusehen, welche die Auftraggeber gegen Risiken wie das Fehlverhalten von Anbietern oder des Beschaffungspersonals treffen.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 07.12.2021 | 01.10.2022 | Erlass | Erstfassung | 2022-029 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 07.12.2021 | 01.10.2022 | Erstfassung | 2022-029 |