Diese Verordnung regelt die Veranlagung der Wasserwerk- und Pumpwerksteuern durch den Kanton Graubünden.
810.115
Verordnung über die Wasser- und Pumpwerksteuer
(VWPSt)
Präambel
Gestützt auf Art. 14, 33, 34, 35 und 37 des Wasserrechtsgesetzes des Kantons Graubünden (BWRG)[1] vom 12. März 1995
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand dieser Verordnung
Art. 2 Instruktion
Die technischen Einzelheiten der Berechnung der Wasser- und Pumpwerksteuern werden vom zuständigen Departement in einer Instruktion zusammengefasst.
Art. 3 Wasserwerksteuer-Kommission 1. Konstituierung
Die Wasserwerksteuer-Kommission (WSK) besteht aus fünf ordentlichen und drei stellvertretenden Mitgliedern. *
Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Amtes für Energie[2] nimmt von Amtes wegen Einsitz in die WSK und ist zugleich deren Präsident bzw. deren Präsidentin.
Die Amtsdauer der WSK-Mitglieder beträgt vier Jahre.
Art. 4 2. Aufgaben
Die WSK behandelt Einsprachen gegen Veranlagungsverfügungen sowie Entscheide um Reduktion der Wasser- und Pumpwerksteuer des Präsidenten oder der Präsidentin der WSK. *
Sie entscheidet in Anwesenheit von fünf Mitgliedern mit einfacher Mehrheit.
2. Pflichten des Konzessionärs
Art. 5 Steuerpflicht
Die Steuerpflicht der Werkeigentümer richtet sich nach den Artikeln 33 bis 35 BWRG[3].
Art. 6 Energiemessungen
Die Werkeigentümer haben die in ihrem Werk erzeugte elektrische Energie in kWh oder in einer von der WSK festgelegten anderen Einheit auf ihre Kosten fortlaufend zu messen.
Die Messung hat unmittelbar nach den Generatorenklemmen bzw. unmittelbar vor dem Motor der Pumpen durch Messeinrichtungen zu erfolgen, die den bundesrechtlichen Vorschriften entsprechen.
Art. 7 Aufzeichnung
Die Werkeigentümer haben die abgelesenen Zählerstände und die weiteren Angaben vollständig und auf zweckmässige Art aufzuzeichnen.
Den mit der Veranlagung betrauten Organen haben sie jederzeit Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.
Art. 8 Erhebliche Betriebsunterbrechungen
Erhebliche Betriebsunterbrechungen, welche die Wasser- und Pumpwerksteuer beeinflussen können, haben die Werkeigentümer dem Präsidenten oder der Präsidentin der WSK sofort zu melden.
3. Ermittlung der Bruttoleistung
Art. 10 Grundlage
Grundlage für die Bemessung der Wasserwerksteuer ist die eidgenössische Verordnung über die Berechnung des Wasserzinses (WZV)[4].
Art. 11 Grundsatz
Die abgabepflichtige Bruttoleistung wird grundsätzlich aus der erzeugten Energie ermittelt, wobei jedoch nutzbare Wassermengen und Gefälle, die in der Erzeugung nicht zum Ausdruck kommen, hinzugerechnet werden.
Art. 12 Neue Werke
Für neue Werke wird die Wasserwerksteuer für die ersten sechs Betriebsjahre aus der erzeugten Energie ermittelt. Als neu gilt ein Werk, wenn es erstmals erstellt oder dessen Nutzungskonzept erheblich verändert wird.
Vom siebten Betriebsjahr eines Werkes an wird die für die Berechnung der Wasserwerksteuer massgebende Bruttoleistung nach den bundesrechtlichen Vorschriften über die Berechnung des Wasserzinses ermittelt.
4. Steueransätze
Art. 13 Wasserkraftwerke
… *
In den ersten sechs Betriebsjahren eines Werkes sind 80 Prozent des Wasserwerksteuer-Ansatzes zu entrichten. Für die Berechnungen während dieser Periode sind die von der Regierung genehmigten Projektunterlagen massgebend.
Art. 14 Pumpwerke
… *
Die Pumpwerksteuer wird auf derjenigen Energiemenge bzw. -leistung erhoben, welche für die wiederholte Verwendung von Wasser aus öffentlichen Gewässern in Pumpen (Umwälzpumpen) benötigt wird (Pumpenergie).
5. Veranlagungs-, Rechtsmittel- und Strafverfahren
Art. 15 Grundsatz
Sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt, finden das Veranlagungs-, das Rechtsmittel- und das Strafverfahren nach den Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes sinngemäss Anwendung.
Art. 16 Veranlagung
Die Wasser- und Pumpwerksteuern werden durch den Präsidenten oder durch die Präsidentin der WSK veranlagt.
Der Präsident oder die Präsidentin der WSK entscheidet über Gesuche um Reduktion der Wasser- und Pumpwerksteuer gemäss Artikel 35 BWRG. *
Gesuche um Reduktion der Wasser- und Pumpwerksteuer gemäss Artikel 35 BWRG sind spätestens im Einspracheverfahren der ordentlichen Veranlagung einzubringen. *
Art. 17 Messunterlagen
Die Steuerpflichtigen haben dem Präsidenten oder der Präsidentin der WSK die Zählerablesungen sowie die Angaben über die erzeugte Energie nach dessen bzw. deren Weisungen jeweilen bis Mitte Januar abzuliefern.
Art. 18 Provisorische Veranlagung
Wenn die erforderlichen Unterlagen vom Steuerpflichtigen nicht rechtzeitig abgeliefert werden oder wenn die Berechnung der Wasser- und der Pumpwerksteuer längere Zeit dauert, ist aufgrund der vorhandenen Angaben eine provisorische Veranlagung vorzunehmen.
Die definitive Veranlagung ist so bald wie möglich nachzuholen.
Art. 19 Einsprache, Beschwerde *
Gegen die definitive Veranlagung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen bei der WSK Einsprache erheben.
Der Einspracheentscheid kann vom Einsprecher innert 30 Tage beim Obergericht mit Beschwerde angefochten werden. *
Art. 20 Einzug
Die Wasser- und Pumpwerksteuer werden von der kantonalen Steuerverwaltung eingezogen. Diese erhält vom Präsidenten oder von der Präsidentin der WSK die für den Einzug erforderlichen Unterlagen.
6. Schlussbestimmungen
Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Wasser- und Pumpwerksteuer vom 14. Dezember 1981[5] wird aufgehoben.
Art. 22 Inkrafttreten
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 20.06.1995 | 01.07.1995 | Erlass | Erstfassung | - |
| 27.10.1998 | 01.12.1998 | Art. 3 Abs. 1 | geändert | - |
| 27.10.1998 | 01.12.1998 | Art. 9 | aufgehoben | - |
| 27.10.1998 | 01.12.1998 | Art. 13 Abs. 1 | aufgehoben | - |
| 27.10.1998 | 01.12.1998 | Art. 14 Abs. 1 | aufgehoben | - |
| 04.09.2001 | 01.01.2001 | Art. 4 Abs. 1 | geändert | - |
| 04.09.2001 | 01.01.2001 | Art. 16 Abs. 2 | geändert | - |
| 04.09.2001 | 01.01.2001 | Art. 16 Abs. 3 | geändert | - |
| 12.12.2006 | 01.01.2007 | Art. 19 | Titel geändert | 2006, 5032 |
| 12.12.2006 | 01.01.2007 | Art. 19 Abs. 2 | geändert | 2006, 5032 |
| 04.04.2023 | 01.01.2025 | Art. 19 Abs. 2 | geändert | 2023-009 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 20.06.1995 | 01.07.1995 | Erstfassung | - |
| Art. 3 Abs. 1 | 27.10.1998 | 01.12.1998 | geändert | - |
| Art. 4 Abs. 1 | 04.09.2001 | 01.01.2001 | geändert | - |
| Art. 9 | 27.10.1998 | 01.12.1998 | aufgehoben | - |
| Art. 13 Abs. 1 | 27.10.1998 | 01.12.1998 | aufgehoben | - |
| Art. 14 Abs. 1 | 27.10.1998 | 01.12.1998 | aufgehoben | - |
| Art. 16 Abs. 2 | 04.09.2001 | 01.01.2001 | geändert | - |
| Art. 16 Abs. 3 | 04.09.2001 | 01.01.2001 | geändert | - |
| Art. 19 | 12.12.2006 | 01.01.2007 | Titel geändert | 2006, 5032 |
| Art. 19 Abs. 2 | 12.12.2006 | 01.01.2007 | geändert | 2006, 5032 |
| Art. 19 Abs. 2 | 04.04.2023 | 01.01.2025 | geändert | 2023-009 |