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815.210

Ausführungsbestimmungen zur Kantonalen Gewässerschutzverordnung

(ABzKGSchV)

Vom 17.12.2024 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung[1] und Art. 22 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes[2]

von der Regierung erlassen am 17. Dezember 2024

Art. 1 Delegationen

Die Befugnis zur Erteilung der folgenden Bewilligungen wird an das Amt für Natur und Umwelt delegiert:

  1. Bewilligung für Wasserentnahmen gemäss Artikel 29 des Gewässerschutzgesetzes[3] und Artikel 5 Absatz 1 Litera a der Kantonalen Gewässerschutzverordnung[4], für welche ein Bewilligungsverfahren im Sinne von Artikel 113 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch[5] durchgeführt wird;
  2. Bewilligung für Wasserentnahmen gemäss Artikel 29 des Gewässerschutzgesetzes und Artikel 6 Absatz 1 Litera b der Kantonalen Gewässerschutzverordnung;
  3. Bewilligung für Wasserentnahmen gemäss Artikel 113 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch;
  4. Bewilligung von Ausnahmen vom Gebot gemäss Artikel 37 Absatz 3 des Gewässerschutzgesetzes und Artikel 5 Absatz 1 Litera b der Kantonalen Gewässerschutzverordnung, Verbauungen und Korrektionen von Fliessgewässern in überbauten Gebieten naturnah zu gestalten;
  5. Ausnahmebewilligung für das Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern gemäss Artikel 38 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes und Artikel 6 Absatz 1 Litera c der Kantonalen Gewässerschutzverordnung;
  6. Bewilligung für Schüttungen in Seen gemäss Artikel 39 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes und Artikel 6 Absatz 1 Litera d der Kantonalen Gewässerschutzverordnung;
  7. Bewilligung für Spülungen und Entleerungen von Stauräumen gemäss Artikel 40 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes und Artikel 5 Absatz 1 Litera c der Kantonalen Gewässerschutzverordnung;
  8. Bewilligung für die Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material oder vorbereitende Grabungen dazu gemäss Artikel 44 des Gewässerschutzgesetzes und Artikel 6 Absatz 1 Litera f der Kantonalen Gewässerschutzverordnung, sofern die Entnahme nicht aus einem Oberflächengewässer erfolgt.

Art. 2 Zuständigkeiten

Ausnahmen von den Bewirtschaftungseinschränkungen im Gewässerraum nach Artikel 41c Absatz 4bis der Gewässerschutzverordnung[6] in der Landwirtschaft werden durch das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation bewilligt.

Die übrigen Ausnahmen von den Bewirtschaftungseinschränkungen im Gewässerraum werden durch das Amt für Natur und Umwelt bewilligt.

Art. 3 Übergangsbestimmungen

Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängig sind, werden nach bisherigem Recht beurteilt.

Gesuche um Verlängerungen bestehender Bewilligungen werden nach neuem Recht beurteilt.

Egress

2024-050

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
17.12.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung 2024-050

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 17.12.2024 01.01.2025 Erstfassung 2024-050