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870.100

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr

(EGzSVG)

Vom 11.06.2008 (Stand 01.01.2019)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Graubünden[1],

gestützt auf Art. 31 der Kantonsverfassung[2] und auf Art. 3 und 106 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958[3],

nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 26. Februar 2008[4],

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Delegation von Aufgaben

Die Regierung kann bestimmte Aufgaben im Bereich des Strassenverkehrsrechts privaten Organisationen übertragen.

Art. 3 Auskunftserteilung

Die Halterin oder der Halter eines Fahrzeugs ist verpflichtet, der Polizei darüber Auskunft zu erteilen, wer es geführt hat oder wem es überlassen wurde. Diese Auskunftspflicht entfällt, wenn die Voraussetzung des Zeugnisverweigerungsrechtes gemäss Strafprozessordnung[5] erfüllt ist.

Art. 3a * Datenbekanntgabe an die Kantonspolizei

Das Strassenverkehrsamt gibt der Kantonspolizei die Personalien von Personen bekannt, denen der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen worden ist.

Art. 4 Entfernung von Fahrzeugen

Die Polizei kann verkehrsbehindernd oder rechtswidrig abgestellte Fahrzeuge auf Kosten der Halterin oder des Halters beziehungsweise der Lenkerin oder des Lenkers entfernen lassen, wenn diese nicht innert nützlicher Frist erreicht werden können.

Art. 5 Dienstliche Fahrten

Für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ist der Motorfahrzeugverkehr auf dem ganzen Kantonsgebiet bewilligungsfrei gestattet. Die Regierung regelt die Einzelheiten.

2. Verkehrsregelung

Art. 6 Zuständigkeiten und Verfahren 1. Kantonsstrassen

Die kantonale Behörde erlässt Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und sonstige Anordnungen zur Regelung des Verkehrs auf Kantonsstrassen.

Die Gemeinde ist vorgängig anzuhören, wenn von einer Regelung auf einer Kantonsstrasse auch Gemeindestrassen betroffen sind.

Art. 7 2. Gemeindestrassen

Die Gemeinde regelt den örtlichen Verkehr auf Gemeindestrassen ausgenommen Geschwindigkeitsbeschränkungen. Verkehrsanordnungen unterliegen der Zustimmung durch die kantonale Behörde. *

Verkehrsanordnungen mit Vorschrifts- oder Vortrittssignalen bedürfen der vorgängigen Genehmigung der kantonalen Behörde. Nach Vorliegen der Genehmigung hat die Gemeinde die beabsichtigte Verkehrsanordnung 30 Tage öffentlich aufzulegen. Nach Prüfung der eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen entscheidet die Gemeinde und publiziert ihren Beschluss.

Die Regierung kann Gemeinden mit entsprechend ausgebauter Organisation des Polizei- und Baufachwesens gestatten, den Verkehr innerhalb der Gemeindegrenzen selbstständig zu regeln und zu signalisieren. Vorbehalten bleibt die Signalisation der Kantonsstrassen.

Art. 8 Zufahrtsbewilligungen

Auf den für den Motorfahrzeugverkehr gesperrten öffentlichen Strassen ist die Zufahrt zum eigenen Wohnsitz oder Geschäft durch den Strasseneigentümer zu bewilligen, sofern die technische Anlage der Strasse es zulässt. Die Zufahrt kann auf leichte Motorwagen und Motorräder sowie auf bestimmte Zeiten beschränkt werden. Weitere Ausnahmen sind in einem Erlass zu regeln.

Für die Bewilligungserteilung kann eine Gebühr erhoben werden.

Die Bewilligung für schwere Motorwagen kann nach Massgabe der Tragfähigkeit der Strasse, nach Häufigkeit der Fahrten, nach Streckenlänge und nach Gesamtgewicht des Fahrzeuges von Beiträgen an den zusätzlichen Strassenunterhalt abhängig gemacht werden.

Art. 9 Werkverkehrsdienste und private Dienste

Werkverkehrsdienste und private Dienste benötigen für die Verkehrsregelung eine angemessene Ausbildung und eine entsprechende Bewilligung der kantonalen Behörde.

3. Verkehrssteuern und Gebühren

Art. 10 Verkehrssteuern 1. Motorfahrzeuge

Für die im Kanton immatrikulierten Motorfahrzeuge und Anhänger entrichtet die Halterin oder der Halter jährlich eine Verkehrssteuer.

Die Steuer bemisst sich grundsätzlich nach dem Hubraum oder dem Gesamtgewicht des Fahrzeuges, sofern in besonderen Fällen nicht fixe Ansätze anzuwenden sind.

Die Steuer beträgt maximal 3000 Franken für Fahrzeuge, welche nach Hubraum, und maximal 5000 Franken für Fahrzeuge, welche nach Gesamtgewicht besteuert werden.

Der Grosse Rat legt die Steueransätze im Rahmen von Absatz 3 fest. Er bestimmt, welches Bemessungskriterium auf die verschiedenen Fahrzeuge anzuwenden ist.

Art. 11 2. Fahrräder und Motorfahrräder

Für die Inverkehrsetzung von Fahrrädern und Motorfahrrädern wird eine Jahresgebühr erhoben. Sie wird der Prämie der vom Kanton abzuschliessenden obligatorischen oder einer privaten Haftpflichtversicherung zugeschlagen und beträgt pro Fahrrad maximal 2 Franken, pro Motorfahrrad maximal 50 Franken.

Art. 12 Steuerbefreiung

Keine Verkehrssteuern werden erhoben für:

  1. Fahrzeuge des Kantons;
  2. Einsatzfahrzeuge von Institutionen der öffentlichen Sicherheit;
  3. Einsatzfahrzeuge der vom Kanton anerkannten Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens;
  4. ein Fahrzeug pro Halter oder Halterin, sofern sie oder deren Angehörige infolge ständiger gesundheitlicher Beeinträchtigung auf ein solches angewiesen sind und es mehrheitlich deswegen eingesetzt wird;
  5. Arbeitsmotorfahrzeuge, die in der Regel zu ihrem Einsatzort transportiert werden müssen.

Art. 13 Steuerermässigung

Die Verkehrssteuer wird bis 50 Prozent ermässigt für:

  1. nicht verkehrssteuerbefreite Gemeindefahrzeuge;
  2. Fahrzeuge im öffentlichen Dienst, die hierzu besonders eingerichtet sind und soweit sie für solche Zwecke verwendet werden;
  3. ein Fahrzeug pro Halter oder Halterin, sofern sie oder deren Angehörige infolge ständiger gesundheitlicher Beeinträchtigung auf ein solches angewiesen sind, es aber nicht mehrheitlich deswegen eingesetzt wird.

Für emissionsarme Motorfahrzeuge mit herkömmlichen oder alternativen Antriebssystemen wird eine Ermässigung von 60 bis 80 Prozent gewährt.

Die Regierung regelt die Einzelheiten und bestimmt die jeweiligen Ermässigungsansätze.

Art. 14 Gebühren

Die Regierung setzt die Gebühren für Ausweise, Prüfungen, Sonderbewilligungen und sonstige Dienstleistungen fest, die gestützt auf die Strassenverkehrsgesetzgebung erbracht werden. Sie betragen im Einzelfall maximal 2000 Franken und sind von den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern zu tragen. Bei besonders grossem Aufwand erhöht sich der Gebührenrahmen auf 10 000 Franken.

4. Strafbestimmungen und Verfahren

Art. 15 Strafandrohung

Übertretungen von Bestimmungen dieses Gesetzes oder gestützt darauf erlassener Vorschriften werden mit Busse bis 1000 Franken bestraft.

… *

Art. 19 Ordnungsbussenverfahren im Strassenverkehr

Das Ordnungsbussenverfahren wird durch die Kantonspolizei und die dazu ermächtigten Gemeinden durchgeführt.

Das Departement bestimmt, welche Gemeinden in welchem Umfang dazu ermächtigt werden.

Die Kantonspolizei führt gegen Entschädigung für die Gemeinden nach Bedarf Instruktionskurse in der Handhabung des Ordnungsbussenverfahrens durch. Der Besuch des Grundkurses sowie der Wiederholungskurse ist Pflicht.

5. Rechtspflege

Art. 20 Beschwerde an die Regierung *

Entscheide von Gemeinden, welche gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 zur selbstständigen Verkehrsregelung und -signalisation ermächtigt sind, können direkt mit Beschwerde an die Regierung weitergezogen werden.

6. Schlussbestimmungen

Art. 23 Übergangsrecht

Hängige Verfahren werden auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht geführt.

Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach neuem Recht, wenn bei dessen Inkrafttreten die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist.

Art. 24 Referendum, Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum[7].

Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[8] dieses Gesetzes.

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
11.06.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung -
16.06.2010 01.01.2011 Art. 2 aufgehoben 2010, 2413
16.06.2010 01.01.2011 Art. 7 Abs. 1 geändert 2010, 2413
16.06.2010 01.01.2011 Art. 15 Abs. 2 aufgehoben 2010, 2413
16.06.2010 01.01.2011 Art. 16 aufgehoben 2010, 2413
16.06.2010 01.01.2011 Art. 17 aufgehoben 2010, 2413
16.06.2010 01.01.2011 Art. 18 aufgehoben 2010, 2413
16.06.2010 01.01.2011 Art. 20 Titel geändert 2010, 2413
16.06.2010 01.01.2011 Art. 21 aufgehoben 2010, 2413
28.08.2013 01.01.2014 Art. 12 Abs. 1, e) eingefügt -
31.08.2018 01.01.2019 Art. 3a eingefügt 2018-023

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 11.06.2008 01.01.2009 Erstfassung -
Art. 2 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 2413
Art. 3a 31.08.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-023
Art. 7 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2413
Art. 12 Abs. 1, e) 28.08.2013 01.01.2014 eingefügt -
Art. 15 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 2413
Art. 16 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 2413
Art. 17 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 2413
Art. 18 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 2413
Art. 20 16.06.2010 01.01.2011 Titel geändert 2010, 2413
Art. 21 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 2413