Die Regierung kann bestimmte Aufgaben im Bereich des Strassenverkehrsrechts privaten Organisationen übertragen.
870.100
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr
(EGzSVG)
Präambel
gestützt auf Art. 31 der Kantonsverfassung[2] und auf Art. 3 und 106 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958[3],
nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 26. Februar 2008[4],
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Delegation von Aufgaben
Art. 3 Auskunftserteilung
Die Halterin oder der Halter eines Fahrzeugs ist verpflichtet, der Polizei darüber Auskunft zu erteilen, wer es geführt hat oder wem es überlassen wurde. Diese Auskunftspflicht entfällt, wenn die Voraussetzung des Zeugnisverweigerungsrechtes gemäss Strafprozessordnung[5] erfüllt ist.
Art. 3a * Datenbekanntgabe an die Kantonspolizei
Das Strassenverkehrsamt gibt der Kantonspolizei die Personalien von Personen bekannt, denen der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen worden ist.
Art. 4 Entfernung von Fahrzeugen
Die Polizei kann verkehrsbehindernd oder rechtswidrig abgestellte Fahrzeuge auf Kosten der Halterin oder des Halters beziehungsweise der Lenkerin oder des Lenkers entfernen lassen, wenn diese nicht innert nützlicher Frist erreicht werden können.
Art. 5 Dienstliche Fahrten
Für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ist der Motorfahrzeugverkehr auf dem ganzen Kantonsgebiet bewilligungsfrei gestattet. Die Regierung regelt die Einzelheiten.
2. Verkehrsregelung
Art. 6 Zuständigkeiten und Verfahren 1. Kantonsstrassen
Die kantonale Behörde erlässt Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und sonstige Anordnungen zur Regelung des Verkehrs auf Kantonsstrassen.
Die Gemeinde ist vorgängig anzuhören, wenn von einer Regelung auf einer Kantonsstrasse auch Gemeindestrassen betroffen sind.
Art. 7 2. Gemeindestrassen
Die Gemeinde regelt den örtlichen Verkehr auf Gemeindestrassen ausgenommen Geschwindigkeitsbeschränkungen. Verkehrsanordnungen unterliegen der Zustimmung durch die kantonale Behörde. *
Verkehrsanordnungen mit Vorschrifts- oder Vortrittssignalen bedürfen der vorgängigen Genehmigung der kantonalen Behörde. Nach Vorliegen der Genehmigung hat die Gemeinde die beabsichtigte Verkehrsanordnung 30 Tage öffentlich aufzulegen. Nach Prüfung der eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen entscheidet die Gemeinde und publiziert ihren Beschluss.
Die Regierung kann Gemeinden mit entsprechend ausgebauter Organisation des Polizei- und Baufachwesens gestatten, den Verkehr innerhalb der Gemeindegrenzen selbstständig zu regeln und zu signalisieren. Vorbehalten bleibt die Signalisation der Kantonsstrassen.
Art. 8 Zufahrtsbewilligungen
Auf den für den Motorfahrzeugverkehr gesperrten öffentlichen Strassen ist die Zufahrt zum eigenen Wohnsitz oder Geschäft durch den Strasseneigentümer zu bewilligen, sofern die technische Anlage der Strasse es zulässt. Die Zufahrt kann auf leichte Motorwagen und Motorräder sowie auf bestimmte Zeiten beschränkt werden. Weitere Ausnahmen sind in einem Erlass zu regeln.
Für die Bewilligungserteilung kann eine Gebühr erhoben werden.
Die Bewilligung für schwere Motorwagen kann nach Massgabe der Tragfähigkeit der Strasse, nach Häufigkeit der Fahrten, nach Streckenlänge und nach Gesamtgewicht des Fahrzeuges von Beiträgen an den zusätzlichen Strassenunterhalt abhängig gemacht werden.
Art. 9 Werkverkehrsdienste und private Dienste
Werkverkehrsdienste und private Dienste benötigen für die Verkehrsregelung eine angemessene Ausbildung und eine entsprechende Bewilligung der kantonalen Behörde.
3. Verkehrssteuern und Gebühren
Art. 10 Verkehrssteuern 1. Motorfahrzeuge
Für die im Kanton immatrikulierten Motorfahrzeuge und Anhänger entrichtet die Halterin oder der Halter jährlich eine Verkehrssteuer.
Die Steuer bemisst sich grundsätzlich nach dem Hubraum oder dem Gesamtgewicht des Fahrzeuges, sofern in besonderen Fällen nicht fixe Ansätze anzuwenden sind.
Die Steuer beträgt maximal 3000 Franken für Fahrzeuge, welche nach Hubraum, und maximal 5000 Franken für Fahrzeuge, welche nach Gesamtgewicht besteuert werden.
Der Grosse Rat legt die Steueransätze im Rahmen von Absatz 3 fest. Er bestimmt, welches Bemessungskriterium auf die verschiedenen Fahrzeuge anzuwenden ist.
Art. 11 2. Fahrräder und Motorfahrräder
Für die Inverkehrsetzung von Fahrrädern und Motorfahrrädern wird eine Jahresgebühr erhoben. Sie wird der Prämie der vom Kanton abzuschliessenden obligatorischen oder einer privaten Haftpflichtversicherung zugeschlagen und beträgt pro Fahrrad maximal 2 Franken, pro Motorfahrrad maximal 50 Franken.
Art. 12 Steuerbefreiung
Keine Verkehrssteuern werden erhoben für:
- Fahrzeuge des Kantons;
- Einsatzfahrzeuge von Institutionen der öffentlichen Sicherheit;
- Einsatzfahrzeuge der vom Kanton anerkannten Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens;
- ein Fahrzeug pro Halter oder Halterin, sofern sie oder deren Angehörige infolge ständiger gesundheitlicher Beeinträchtigung auf ein solches angewiesen sind und es mehrheitlich deswegen eingesetzt wird;
- Arbeitsmotorfahrzeuge, die in der Regel zu ihrem Einsatzort transportiert werden müssen.
Art. 13 Steuerermässigung
Die Verkehrssteuer wird bis 50 Prozent ermässigt für:
- nicht verkehrssteuerbefreite Gemeindefahrzeuge;
- Fahrzeuge im öffentlichen Dienst, die hierzu besonders eingerichtet sind und soweit sie für solche Zwecke verwendet werden;
- ein Fahrzeug pro Halter oder Halterin, sofern sie oder deren Angehörige infolge ständiger gesundheitlicher Beeinträchtigung auf ein solches angewiesen sind, es aber nicht mehrheitlich deswegen eingesetzt wird.
Für emissionsarme Motorfahrzeuge mit herkömmlichen oder alternativen Antriebssystemen wird eine Ermässigung von 60 bis 80 Prozent gewährt.
Die Regierung regelt die Einzelheiten und bestimmt die jeweiligen Ermässigungsansätze.
Art. 14 Gebühren
Die Regierung setzt die Gebühren für Ausweise, Prüfungen, Sonderbewilligungen und sonstige Dienstleistungen fest, die gestützt auf die Strassenverkehrsgesetzgebung erbracht werden. Sie betragen im Einzelfall maximal 2000 Franken und sind von den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern zu tragen. Bei besonders grossem Aufwand erhöht sich der Gebührenrahmen auf 10 000 Franken.
4. Strafbestimmungen und Verfahren
Art. 15 Strafandrohung
Übertretungen von Bestimmungen dieses Gesetzes oder gestützt darauf erlassener Vorschriften werden mit Busse bis 1000 Franken bestraft.
… *
Art. 19 Ordnungsbussenverfahren im Strassenverkehr
Das Ordnungsbussenverfahren wird durch die Kantonspolizei und die dazu ermächtigten Gemeinden durchgeführt.
Das Departement bestimmt, welche Gemeinden in welchem Umfang dazu ermächtigt werden.
Die Kantonspolizei führt gegen Entschädigung für die Gemeinden nach Bedarf Instruktionskurse in der Handhabung des Ordnungsbussenverfahrens durch. Der Besuch des Grundkurses sowie der Wiederholungskurse ist Pflicht.
5. Rechtspflege
Art. 20 Beschwerde an die Regierung *
Entscheide von Gemeinden, welche gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 zur selbstständigen Verkehrsregelung und -signalisation ermächtigt sind, können direkt mit Beschwerde an die Regierung weitergezogen werden.
6. Schlussbestimmungen
Art. 23 Übergangsrecht
Hängige Verfahren werden auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht geführt.
Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach neuem Recht, wenn bei dessen Inkrafttreten die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist.
Art. 24 Referendum, Inkrafttreten
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 11.06.2008 | 01.01.2009 | Erlass | Erstfassung | - |
| 16.06.2010 | 01.01.2011 | Art. 2 | aufgehoben | 2010, 2413 |
| 16.06.2010 | 01.01.2011 | Art. 7 Abs. 1 | geändert | 2010, 2413 |
| 16.06.2010 | 01.01.2011 | Art. 15 Abs. 2 | aufgehoben | 2010, 2413 |
| 16.06.2010 | 01.01.2011 | Art. 16 | aufgehoben | 2010, 2413 |
| 16.06.2010 | 01.01.2011 | Art. 17 | aufgehoben | 2010, 2413 |
| 16.06.2010 | 01.01.2011 | Art. 18 | aufgehoben | 2010, 2413 |
| 16.06.2010 | 01.01.2011 | Art. 20 | Titel geändert | 2010, 2413 |
| 16.06.2010 | 01.01.2011 | Art. 21 | aufgehoben | 2010, 2413 |
| 28.08.2013 | 01.01.2014 | Art. 12 Abs. 1, e) | eingefügt | - |
| 31.08.2018 | 01.01.2019 | Art. 3a | eingefügt | 2018-023 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 11.06.2008 | 01.01.2009 | Erstfassung | - |
| Art. 2 | 16.06.2010 | 01.01.2011 | aufgehoben | 2010, 2413 |
| Art. 3a | 31.08.2018 | 01.01.2019 | eingefügt | 2018-023 |
| Art. 7 Abs. 1 | 16.06.2010 | 01.01.2011 | geändert | 2010, 2413 |
| Art. 12 Abs. 1, e) | 28.08.2013 | 01.01.2014 | eingefügt | - |
| Art. 15 Abs. 2 | 16.06.2010 | 01.01.2011 | aufgehoben | 2010, 2413 |
| Art. 16 | 16.06.2010 | 01.01.2011 | aufgehoben | 2010, 2413 |
| Art. 17 | 16.06.2010 | 01.01.2011 | aufgehoben | 2010, 2413 |
| Art. 18 | 16.06.2010 | 01.01.2011 | aufgehoben | 2010, 2413 |
| Art. 20 | 16.06.2010 | 01.01.2011 | Titel geändert | 2010, 2413 |
| Art. 21 | 16.06.2010 | 01.01.2011 | aufgehoben | 2010, 2413 |