Die Regierung legt für die Kantonsstrassen die verkehrs- und bautechnisch verantwortbaren Höchstgrenzen hinsichtlich Masse und Gewichte der Motorfahrzeuge fest. Sie bestimmt die Fahrzeugarten, die auf gewissen Strassenstrecken nicht oder nur zeitweise verkehren dürfen.
Im Zusammenhang mit kantonalen Projekten, die sie selbst genehmigt, insbesondere bei kantonalen Lärmsanierungsprojekten, ordnet sie auf allen Strassen des Kantonsgebiets Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäss Artikel 32 Strassenverkehrsgesetz[2] an. *