Der Kanton Graubünden tritt dem Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte bei. 2)
873.350
Gesetz über den Beitritt des Kantons Graubünden zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte
Präambel
Gesetz über den Beitritt des Kantons Graubünden
zum Konkordat über die nicht eidgenössisch
konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte
Vom Volke angenommen am 20. Juni 1954 1)
Art. 1
Art. 2
)