Lexipedia

873.450

Verordnung über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen, Skilifte und Schrägaufzüge

Vom 08.12.2025 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung[1]

von der Regierung erlassen am 8. Dezember 2025

1. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten und die Gebührenerhebung für die technische Genehmigung, die Abnahme, die Betriebsbewilligung und die Kontrolle von nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen, Skiliften und Schrägaufzügen im Sinne des Konkordats über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte[2].

2. Zuständigkeiten

Art. 2 Betriebsbewilligung

Für die Erteilung der Betriebsbewilligung ist das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation zuständig.

Art. 3 Genehmigung, Abnahme, Kontrolle

Die Aufgaben der technischen Genehmigung, der Abnahme und der Kontrolle werden der Kontrollstelle IKSS übertragen.

3. Gebühren

Art. 4 Bewilligungsgebühren

Die Höhe der Gebühren für die Erteilung, Änderung und Erneuerung der Betriebsbewilligung richtet sich nach den jeweiligen Kategorien der Anlage gemäss dem Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS)[3], wobei folgende Gebührenrahmen festgelegt werden:

  1. Skilifte mit niederer Seilführung (Kleinskilifte) und Förderbänder: Fr. 250.– bis 500.–
  2. alle übrigen nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen, Skilifte und Schrägaufzüge: Fr. 500.– bis 2000.–

Für den Widerruf der Betriebsbewilligung kann eine Gebühr von maximal 200 Franken erhoben werden.

Art. 5 Kontrollgebühren

Die Gebühren für die Kontrolle setzen sich aus einer jährlichen Grundgebühr für den administrativen Arbeitsaufwand und einer jährlichen Inspektionsgebühr zusammen.

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den jeweiligen Kategorien der Anlage gemäss dem Reglement IKSS und der Gebührenordnung IKSS[4]. Es gelten folgende Gebührenrahmen:

  1. Grundgebühr: Fr. 50.– bis 1000.–
  2. Inspektionsgebühr: Fr. 50.– bis 2000.–

Kann eine Anlage infolge von Schneemangel oder anderen klimatischen Bedingungen während zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht in Betrieb genommen werden, so können den betroffenen Anlagebetreibenden auf schriftliches Gesuch hin die Gebühren für die Kontrolle ganz oder teilweise erlassen werden.

Egress

2025-062

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
08.12.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 2025-062

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 08.12.2025 01.01.2026 Erstfassung 2025-062