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Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft

(Landwirtschaftsgesetz)

Vom 25.09.1994 (Stand 31.12.2025)

Präambel

Vom Volke angenommen am 25. September 1994[1]

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 * Zweck

Der Kanton fördert und unterstützt die Landwirtschaft im Rahmen der Bundesgesetzgebung sowie durch eigenständige Massnahmen.

Art. 2 Gleichstellung der Geschlechter

Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes nichts anderes ergibt.

2. Bäuerlicher Grundbesitz

2.1. Bäuerliches Bodenrecht

Art. 3 Kantonale Vorkaufsrechte

Das Vorkaufsrecht steht folgenden Berechtigten zu:

1. Körperschaften, die zum Zwecke von Bodenverbesserungen gegründet worden sind, haben ein Vorkaufsrecht an landwirtschaftlichen Grundstücken, die in ihrem Beizugsgebiet liegen, sofern der Erwerb dem Zwecke der Körperschaft dient. Das Vorkaufsrecht besteht nur bis zum Zeitpunkt des Entscheides der Regierung über den Eigentumserwerb.
2. * Bei Veräusserung von Alpen haben mit nachfolgender Rangfolge ein Vorkaufsrecht: (Kein Vorkaufsrecht besteht, sofern die Alp als Bestandteil eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder wesentlicher Teile davon mitveräussert wird.)
  a) öffentlich-rechtliche Körperschaften und Alpgenossenschaften mit Sitz in dieser Gemeinde, welche die Alpen für die Sömmerung des in der Gemeinde gewinterten Viehs verwenden;
  b) bündnerische Alpgenossenschaften und öffentlich-rechtliche Körperschaften, sofern sie die Weiden für das Vieh ihrer Mitglieder verwenden und im Zeitpunkt der Handänderung bereits bewirtschaften;
  c) bündnerische Alpgenossenschaften und öffentlich-rechtliche Körperschaften, welche die Sömmerungsgelegenheiten für das Vieh ihrer Mitglieder benötigen;
  d) die Gemeinde der gelegenen Sache;
  e) andere bündnerische Gemeinden zur Bestossung von Vieh der ortsansässigen Viehbesitzer.
3. Bei Veräusserung von Teilrechten haben die Alpgenossenschaft oder die öffentlich-rechtliche Körperschaft, zu welcher diese Teilrechte gehören, ein Vorkaufsrecht. Kein Vorkaufsrecht besteht, sofern Teilrechte zusammen mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe oder wesentlicher Teile davon veräussert werden.

2.2. Landwirtschaftliche Pacht

Art. 4 1. Vorpachtrecht

Werden Alpen, Anteilrechte oder Nutzungsrechte an Alpen neu verpachtet, haben ein Vorpachtrecht:

1. öffentlich-rechtliche Körperschaften und private Alpgenossenschaften, sofern sie die Alp in erster Linie mit dem Vieh ihrer Mitglieder bestossen,
  a) mit Sitz in der Gemeinde, welche Eigentümerin der Alp ist;
  b) mit Wohnsitz der Mehrheit der Alpgenossen am Ort der gelegenen Sache;
  c) mit Sitz im übrigen Kanton.
2. Landwirte, welche die Alp zur Sömmerung ihres Viehs verwenden,
  a) mit Wohnsitz am Ort der gelegenen Sache;
  b) mit Wohnsitz im übrigen Kanton.

Das Vorpachtrecht entfällt, wenn

1. der Verpächter weniger als 5 Nutzungsrechte an der gleichen Alp verpachtet;
2. die Verpachtung zusammen mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe erfolgt;
3. die Verpachtung an den Vorpachtberechtigten unzumutbar ist.

Zur Verpachtung bestimmte Alpen sind bei vorgesehenem Pächterwechsel durch den Verpächter bis zu einem von der Regierung festgesetzten Datum im Kantonsamtsblatt auszuschreiben.

Art. 5 2. Nutzungsrecht

Die Eigentümer und Pächter von Alpen und Weiden haben in der Regel Vieh von den im Kanton Graubünden ansässigen Viehbesitzern zu angemessenen Bedingungen zur Sömmerung zu übernehmen.

Ausserkantonalen Bewerbern dürfen Rechte zur Sömmerung von Vieh erst nach einem von der Regierung festgesetzten Datum eingeräumt werden.

Bei Unstimmigkeiten kann der Viehbesitzer den Entscheid der Regierung anfordern.

3. Landwirtschaftliches Bildungs-, Beratungs- und Versuchswesen

3.1. Landwirtschaftliche Berufsbildung

Art. 6 1. Grundsatz

Der Kanton ist Träger der landwirtschaftlichen Berufsbildung. Er fördert die landwirtschaftliche Berufs- und Weiterbildung nach Massgabe der Bundesgesetzgebung und des kantonalen Rechts.

Darunter fallen auch die Berufs- und Weiterbildung in landwirtschaftlichen Spezialberufen.

Art. 7 2. Bildungsangebot

Der Kanton unterhält eine landwirtschaftliche Schule mit Gutsbetrieb.

Für landwirtschaftliche Spezialberufe kann der Kanton mit geeigneten Trägern Verträge abschliessen und den Besuch interkantonaler Ausbildungsstätten durch Beiträge unterstützen.

3.2. Landwirtschaftliche Beratung

Art. 8 Beratung

Die landwirtschaftliche Betriebsberatung bezweckt die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Landwirtschaft. Sie weckt ein vertieftes Verständnis für eine markt- und tiergerechte sowie umweltschonende Produktion.

Zur Erfüllung dieser Aufgaben unterhält der Kanton einen landwirtschaftlichen Beratungsdienst.

3.3. Landwirtschaftliches Versuchswesen

Art. 9 Versuchswesen

Die Amtsstellen können ermächtigt werden, praxisorientierte Versuche durchzuführen.

3.4. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 10 Beiträge

Zur Förderung der Bestrebungen des Beratungsdienstes sowie der Durchführung von Praxisversuchen und Sondermassnahmen kann der Kanton Beiträge gewähren.

4. Wirtschaftliche Bestimmungen

4.1. Im Allgemeinen

Art. 11 1. Kantonale Massnahmen

Der Kanton fördert in Ergänzung des Bundesrechts:

  1. eine marktorientierte und tiergerechte sowie umweltschonende Bewirtschaftung, insbesondere die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung entsprechender Produkte;
  2. die Verbesserung der Existenzbedingungen, insbesondere in abgelegenen Gebieten;
  3. die Erhaltung landwirtschaftlicher Grundlagen und Besonderheiten im Kanton Graubünden.

Art. 12 2. Investitionskredite und Betriebshilfe

Der Kanton unterstützt die Massnahmen nach der Bundesgesetzgebung über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft.

4.2. Pflanzenbau und -schutz

Art. 13 Pflanzenbau und -schutz

Der Kanton trifft geeignete Massnahmen zur Förderung des Acker-, Futter-, Obst-, Gemüse- und Weinbaues sowie zum Schutze der Pflanzen. Vorrang haben biologische Schutzmassnahmen.

4.3. Tierzucht, -absatz und Viehversicherung

Art. 14 * 1. Tierzucht a) Grundsatz

Der Kanton kann für die Tierzucht eigenständige Förderungsmassnahmen unterstützen und Beiträge ausrichten.

Art. 17 * 2. Viehabsatz

Der Kanton fördert den Absatz von Nutztieren, indem er Werbe- sowie marktentlastende Massnahmen unterstützt und sich an den Massnahmen des Bundes zur Marktentlastung beteiligt.

Zur Finanzierung von besonderen Massnahmen zur Förderung des Rindviehabsatzes kann der Bündner Bauernverband einen Selbsthilfefonds unterhalten.

Der Fonds wird durch jährliche Beiträge der Rindviehbesitzer und durch einen maximal gleich hohen Beitrag des Kantons geäufnet.

4.4. 4.4. … *

4.5. Milch- und Alpwirtschaft *

Art. 24 * Milch- und Alpwirtschaft

Der Kanton unterstützt Massnahmen zur Förderung der Milch- und Alpwirtschaft.

5. Finanzierung, Beiträge und Gebühren

Art. 25 1. Finanzierung

In allen Fällen, in denen Kantonsbeiträge Voraussetzungen von Bundesbeiträgen sind, gilt die Regel, dass der Kanton die ihm durch die Bundesgesetzgebung zugemuteten Beiträge gewährt.

Der Grosse Rat kann in eigener Kompetenz endgültig jährlich die Kredite für die Beiträge des Kantons aufgrund dieses Gesetzes sowie der grossrätlichen Vollziehungsverordnungen im Budget festsetzen, soweit sie nicht bereits in Gesetz oder Verordnungen festgelegt sind. *

Für eigenständige kantonale Massnahmen im Sinne dieses Gesetzes wird ein Betrag von höchstens fünf Millionen Franken festgelegt. Der Grosse Rat kann diesen Betrag veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anpassen. Vorbehalten bleiben Förderbeiträge an diese Massnahmen aus der Spezialfinanzierung Klimaschutz und Innovation[2]*

Art. 26 2. Staatsleistungen a) Beiträge

Die Regierung beschliesst Beitragsleistungen und andere Förderungsmassnahmen im Sinne dieses Gesetzes sowie der Vollziehungsverordnungen des Grossen Rates und im Rahmen der durch den Grossen Rat festgesetzten Kredite.

Sie kann kantonale Förderungsmassnahmen und Beitragsleistungen an Bedingungen und Auflagen knüpfen.

Art. 27 b) Rückerstattung

Zu Unrecht bezogene Staatsleistungen sind zurückzuerstatten, insbesondere auch, wenn die mit der Ausrichtung verbundenen Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden. Weitergehende Massnahmen können in den Vollziehungsverordnungen festgelegt werden.

Die Rückforderung fällt in die Zuständigkeit der Amtsstelle, deren Geschäftsbereich der Beitrag beschlägt.

Der Rückerstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften des Bundesrechts.

Art. 28 3. Gebühren und Entschädigungen

Die Erhebung von Kosten richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[3] und der gestützt darauf erlassenen Verordnung. *

Der Grosse Rat ist befugt, spezielle Gebührenbestimmungen für die Tätigkeiten aller Behörden und Funktionäre festzulegen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes sowie den entsprechenden Vollziehungs- und Ausführungsbestimmungen beauftragt sind und regelt deren Entschädigung, soweit nicht die allgemeinen Entschädigungsbestimmungen anzuwenden sind. Er kann den Erlass speziell bezeichneter Gebührentarife und die Regelung einzelner Entschädigungen der Regierung übertragen.

6. Rechtsschutz und Strafbestimmungen

6.1. Rechtsschutz

Art. 29 * Rechtsmittel

Ist eine nachgeordnete Amtsstelle, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine private, mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Organisation zuständig, ist die Verwaltungsbeschwerde an das zuständige Departement zulässig.

Gegen Entscheide und Verfügungen des Departements ist die Beschwerde an das Obergericht zulässig. *

Bestimmungen des Bundes- und des kantonalen Rechts über besondere Rechtsmittel und Verfahren bleiben vorbehalten.

Art. 29a * Beitragswesen

Entscheide des Departements über Beiträge, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, können mittels Beschwerde an die Regierung weitergezogen werden. Diese entscheidet endgültig.

6.2. Strafbestimmungen

Art. 30 * 1. Strafbarkeit a) Widerhandlungen

Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen des Kantons oder der Gemeinde verletzt, wird mit Busse bestraft.

Art. 31 b) Vorbehalt weiterer Strafbestimmungen

Die Straftatbestände des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

Art. 32 c) Juristische Personen und Gesellschaften

Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheit einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen anderen begangen, so sind die Strafbestimmungen auf die Personen anwendbar, die in deren Namen gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Für Bussen und Kosten haftet die juristische Person, die Gesellschaft oder die Personengesamtheit solidarisch.

Art. 33 d) Verjährung

Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen verjähren innerhalb von zwei Jahren seit Beendigung der strafbaren Handlung. Die absolute Verjährung tritt nach fünf Jahren ein. Die Strafe einer Widerhandlung verjährt in fünf Jahren.

Art. 34 2. Zuständigkeit und Verfahren

Widerhandlungen gegen Erlasse und Verfügungen des Kantons werden von der zuständigen Behörde des Kantons, Widerhandlungen gegen solche der Gemeinde von dieser beurteilt.

Die Zuständigkeit und das Verfahren im Einzelnen richten sich nach den Bestimmungen über das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden. *

7. Zuständigkeit und Vollzug

Art. 35 1. Grosser Rat

Der Grosse Rat erlässt, unter Vorbehalt einer ausdrücklichen Zuweisung entsprechender Kompetenzen an die Regierung, die Vollziehungsverordnungen zu diesem Gesetz.

Art. 36 2. Regierung

Die Regierung erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Im übrigen obliegt der Regierung der Vollzug dieses Gesetzes, soweit nicht in diesem Gesetz oder den Vollziehungsverordnungen anderweitige Vollzugskompetenzen festgelegt sind. Der Grosse Rat und die Regierung können Vollzugskompetenzen für einzelne Sachgebiete den Departementen oder diesen nachgeordneten Amtsstellen übertragen.

Art. 37 3. Zuständiges Departement

Zuständiges Departement im Sinne des vorliegenden Gesetzes sowie der Vollziehungs- und Ausführungsbestimmungen ist das Departement des Innern und der Volkswirtschaft, sofern die Regierung nicht ein anderes Departement bezeichnet.

Art. 38 4. Private Organisationen

Der Grosse Rat und die Regierung können bestimmte Aufgaben und Befugnisse privaten Organisationen übertragen.

Soweit private Organisationen mit amtlichen Aufgaben betraut werden, liegt die Zuständigkeit bei diesen. Diesbezüglich ist das Verantwortlichkeitsgesetz[4] auf sie und auf die für sie handelnden Personen sinngemäss anwendbar.

Art. 39 Konkordate

Der Kanton kann interkantonalen Einrichtungen für die landwirtschaftliche Aus- und Weiterbildung sowie anderweitigen interkantonalen Übereinkommen beitreten.

Er leistet die mit der Mitgliedschaft verbundenen Beiträge und Ausbildungskosten.

Über den Beitritt befinden die Behörden gemäss Artikel 33 der Kantonsverfassung[5]. Ist der Beitritt vom Volk beschlossen worden, entscheidet der Grosse Rat über spätere Änderungen.

8. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 40 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle diesem Gesetz widersprechenden kantonalen Erlasse und Vorschriften aufgehoben, insbesondere:

  1. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes vom 27. September 1953[6];
  2. Gesetz über den landwirtschaftlichen Beratungsdienst vom 2. März 1958[7];
  3. Gesetz über die Subventionierung landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte vom 24. April 1966[8];
  4. Gesetz über die Einführung und Finanzierung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern vom 27. September 1953[9];
  5. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom 5. April 1987[10];
  6. Gesetz über die Förderung der Tierzucht und des Viehabsatzes vom 9. Oktober 1960[11];
  7. Gesetz über die Viehversicherung im Kanton Graubünden vom 4. März 1962[12].

Art. 41 Übergangsbestimmung

Die aufgehobenen Vorschriften bleiben auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen anwendbar.

Art. 42 Inkraftsetzung

Dieses Gesetz wird nach seiner Annahme durch das Volk von der Regierung in Kraft[13] gesetzt.

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
25.09.1994 01.01.1995 Erlass Erstfassung -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 1 totalrevidiert -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 3 Abs. 1, 2. geändert -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 3bis aufgehoben -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 16 aufgehoben -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 17 totalrevidiert -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 18 aufgehoben -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 19 aufgehoben -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 20 aufgehoben -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 21 aufgehoben -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 22 aufgehoben -
26.11.2000 01.01.2001 Titel 4.4. aufgehoben -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 23 aufgehoben -
26.11.2000 01.01.2001 Titel 4.5. geändert -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 24 totalrevidiert -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 28 Abs. 1 geändert 2006, 3327
31.08.2006 01.01.2007 Art. 29 totalrevidiert 2006, 3327
31.08.2006 01.01.2007 Art. 29a eingefügt 2006, 3327
18.04.2007 01.01.2008 Art. 14 totalrevidiert 2007, 2007
18.04.2007 01.01.2008 Art. 15 aufgehoben 2007, 2007
16.06.2010 01.01.2011 Art. 30 totalrevidiert 2010, 2414
16.06.2010 01.01.2011 Art. 34 Abs. 2 geändert 2010, 2414
25.09.2012 01.12.2012 Art. 25 Abs. 2 geändert -
14.06.2022 01.01.2025 Art. 29 Abs. 2 geändert 2023-008
24.04.2025 31.12.2025 Art. 25 Abs. 3 geändert 2025-056

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 25.09.1994 01.01.1995 Erstfassung -
Art. 1 26.11.2000 01.01.2001 totalrevidiert -
Art. 3 Abs. 1, 2. 26.11.2000 01.01.2001 geändert -
Art. 3bis 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 14 18.04.2007 01.01.2008 totalrevidiert 2007, 2007
Art. 15 18.04.2007 01.01.2008 aufgehoben 2007, 2007
Art. 16 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 17 26.11.2000 01.01.2001 totalrevidiert -
Art. 18 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 19 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 20 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 21 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 22 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben -
Titel 4.4. 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 23 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben -
Titel 4.5. 26.11.2000 01.01.2001 geändert -
Art. 24 26.11.2000 01.01.2001 totalrevidiert -
Art. 25 Abs. 2 25.09.2012 01.12.2012 geändert -
Art. 25 Abs. 3 24.04.2025 31.12.2025 geändert 2025-056
Art. 28 Abs. 1 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3327
Art. 29 31.08.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006, 3327
Art. 29 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 29a 31.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006, 3327
Art. 30 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert 2010, 2414
Art. 34 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2414