Das Grundbuchinspektorat ist zuständig für Bewilligungen nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)[4], nämlich:
- Bewilligungen von Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot;
- Bewilligungen von Ausnahmen vom Realteilungsverbot;
- Bewilligungen des Erwerbs landwirtschaftlicher Gewerbe oder Grundstücke;
- Bewilligungen von Überschreitungen der Belastungsgrenze.
Das Grundbuchinspektorat ordnet Anmerkungen im Grundbuch nach Artikel 86 BGBB an.
Die Regierung kann die Zuständigkeit anders regeln.