Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in dieser Verordnung beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Verordnung nichts anderes ergibt.
912.010
Viehwirtschaftsverordnung
Präambel
Gestützt auf Art. 15 Abs. 3 und 4 der Kantonsverfassung[1] sowie Art. 35 des Gesetzes über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft[2]
1. Tierzucht und Viehwirtschaftsförderung
Art. 1 Gleichstellung der Geschlechter
Art. 3 Viehwirtschaftskommission
Die Regierung bestimmt eine Viehwirtschaftskommission von maximal sieben Mitgliedern und bezeichnet den Präsidenten. Die Amtszeit des Präsidenten ist auf vier Jahre begrenzt. Die Amtszeit der Kommissionsmitglieder beträgt maximal 12 Jahre.
Die verschiedenen viehwirtschaftlichen Organisationen sind angemessen zu berücksichtigen.
Die Viehwirtschaftskommission begutachtet Fragen der Tierzucht, der Haltung und des Absatzes und stellt gegebenenfalls Antrag an das zuständige Departement.
Art. 4 Kantonale Ausstellungen
Die Regierung ist befugt, kantonale Viehausstellungen durchzuführen und wo möglich mit einer allgemeinen landwirtschaftlichen Ausstellung zu verbinden.
Art. 5 Beiträge an Ausstellungen
Der Kanton kann an Tierausstellungen und Tiervorführungen von regionaler und überregionaler Bedeutung Beiträge leisten.
Art. 6 Ergänzende Massnahmen
Für besondere Massnahmen zur Förderung der Zucht oder Haltung von Rind- oder Kleinvieh sowie von Pferden kann der Kanton Beiträge gewähren.
Art. 7 Festlegung der Beiträge
Der Grosse Rat bestimmt für die Beiträge im Sinne von Artikel 4 bis 6 jährlich den Gesamtkredit.
Die Regierung regelt die Einzelheiten.
Art. 8 Viehabsatz
Der Kanton fördert den Absatz von Nutztieren und beteiligt sich an den Viehabsatzmassnahmen des Bundes.
Er kann Beiträge leisten für die Marktüberwachung, Werbung und marktentlastenden Massnahmen, wobei Qualitätsmerkmale besonders berücksichtigt werden können.
Er kann die Durchführung dieser Massnahmen einer landwirtschaftlichen Organisation übertragen.
Art. 9 Marktverzeichnis
Das Landwirtschaftsamt[4] erstellt nach Anhören der interessierten Kreise jährlich ein Verzeichnis der Nutzvieh- und der ländlichen Warenmärkte.
Nach jedem im Marktverzeichnis aufgeführten Markt hat die Gemeinde die Zahl der aufgeführten Tiere dem Landwirtschaftsamt zu melden.
2. Übergangsbestimmungen
3. Schlussbestimmungen
Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
Auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung wird die Tierzucht-, Tierabsatz- und Viehversicherungsverordnung vom 26. Mai 1994[5] aufgehoben.
Art. 13 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt zusammen mit der Teilrevision des Gesetzes über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft in Kraft[6].
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 28.03.2000 | 01.01.2001 | Erlass | Erstfassung | - |
| 18.04.2007 | 01.01.2008 | Art. 2 | aufgehoben | - |
| 18.04.2007 | 01.01.2008 | Art. 10 | aufgehoben | - |
| 18.04.2007 | 01.01.2008 | Art. 11 | aufgehoben | - |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 28.03.2000 | 01.01.2001 | Erstfassung | - |
| Art. 2 | 18.04.2007 | 01.01.2008 | aufgehoben | - |
| Art. 10 | 18.04.2007 | 01.01.2008 | aufgehoben | - |
| Art. 11 | 18.04.2007 | 01.01.2008 | aufgehoben | - |