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912.010

Viehwirtschaftsverordnung

Vom 28.03.2000 (Stand 01.01.2008)

Präambel

Gestützt auf Art. 15 Abs. 3 und 4 der Kantonsverfassung[1] sowie Art. 35 des Gesetzes über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft[2]

vom Grossen Rat erlassen am 28. März 2000[3]

1. Tierzucht und Viehwirtschaftsförderung

Art. 1 Gleichstellung der Geschlechter

Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in dieser Verordnung beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Verordnung nichts anderes ergibt.

Art. 3 Viehwirtschaftskommission

Die Regierung bestimmt eine Viehwirtschaftskommission von maximal sieben Mitgliedern und bezeichnet den Präsidenten. Die Amtszeit des Präsidenten ist auf vier Jahre begrenzt. Die Amtszeit der Kommissionsmitglieder beträgt maximal 12 Jahre.

Die verschiedenen viehwirtschaftlichen Organisationen sind angemessen zu berücksichtigen.

Die Viehwirtschaftskommission begutachtet Fragen der Tierzucht, der Haltung und des Absatzes und stellt gegebenenfalls Antrag an das zuständige Departement.

Art. 4 Kantonale Ausstellungen

Die Regierung ist befugt, kantonale Viehausstellungen durchzuführen und wo möglich mit einer allgemeinen landwirtschaftlichen Ausstellung zu verbinden.

Art. 5 Beiträge an Ausstellungen

Der Kanton kann an Tierausstellungen und Tiervorführungen von regionaler und überregionaler Bedeutung Beiträge leisten.

Art. 6 Ergänzende Massnahmen

Für besondere Massnahmen zur Förderung der Zucht oder Haltung von Rind- oder Kleinvieh sowie von Pferden kann der Kanton Beiträge gewähren.

Art. 7 Festlegung der Beiträge

Der Grosse Rat bestimmt für die Beiträge im Sinne von Artikel 4 bis 6 jährlich den Gesamtkredit.

Die Regierung regelt die Einzelheiten.

Art. 8 Viehabsatz

Der Kanton fördert den Absatz von Nutztieren und beteiligt sich an den Viehabsatzmassnahmen des Bundes.

Er kann Beiträge leisten für die Marktüberwachung, Werbung und marktentlastenden Massnahmen, wobei Qualitätsmerkmale besonders berücksichtigt werden können.

Er kann die Durchführung dieser Massnahmen einer landwirtschaftlichen Organisation übertragen.

Art. 9 Marktverzeichnis

Das Landwirtschaftsamt[4] erstellt nach Anhören der interessierten Kreise jährlich ein Verzeichnis der Nutzvieh- und der ländlichen Warenmärkte.

Nach jedem im Marktverzeichnis aufgeführten Markt hat die Gemeinde die Zahl der aufgeführten Tiere dem Landwirtschaftsamt zu melden.

2. Übergangsbestimmungen

3. Schlussbestimmungen

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

Auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung wird die Tierzucht-, Tierabsatz- und Viehversicherungsverordnung vom 26. Mai 1994[5] aufgehoben.

Art. 13 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt zusammen mit der Teilrevision des Gesetzes über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft in Kraft[6].

Egress

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Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
28.03.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung -
18.04.2007 01.01.2008 Art. 2 aufgehoben -
18.04.2007 01.01.2008 Art. 10 aufgehoben -
18.04.2007 01.01.2008 Art. 11 aufgehoben -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 28.03.2000 01.01.2001 Erstfassung -
Art. 2 18.04.2007 01.01.2008 aufgehoben -
Art. 10 18.04.2007 01.01.2008 aufgehoben -
Art. 11 18.04.2007 01.01.2008 aufgehoben -