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914.100

Veterinärverordnung

(VetV)

Vom 11.11.2008 (Stand 01.12.2012)

Präambel

Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung[1] sowie Art. 3 Abs. 2 lit. d, Art. 19 Abs. 2, Art. 26 Abs. 2, Art. 31 Abs. 3 und Art. 72 des Veterinärgesetzes[2]

von der Regierung erlassen am 11. November 2008

1. Organisation

Art. 1 Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren sowie Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten

Das Departement bestimmt die notwendige Zahl von Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren sowie Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten. Es weist den Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren ein bestimmtes Gebiet zu.

Art. 2 Stellvertretungen

Das Amt regelt die Stellvertretung unter den amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten, den Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren sowie den Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten.

2. Berufe der Tiergesundheitspflege und Praxisführung

2.1. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 3 Gesuch um Bewilligung

Die Bewilligung ist vor der Aufnahme der bewilligungspflichtigen Tätigkeit beim zuständigen Amt einzuholen.

Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung ist unter Beilage der notwendigen Unterlagen schriftlich dem Amt einzureichen.

Das Amt ist befugt, weitere Angaben oder Unterlagen von der gesuchstellenden Person einzuverlangen oder von Dritten einzuholen.

Art. 4 Inhalt des Gesuchs

Das Gesuch hat Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort sowie die genaue Wohnsitzadresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zu enthalten.

Im Gesuch ist anzugeben, wo die Praxis geführt werden soll (Praxisadresse).

Soll die Tätigkeit im Rahmen einer Praxisgemeinschaft erfolgen, sind die anderen Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung für Berufe der Tiergesundheitspflege sowie die Rechtsform der Zusammenarbeit anzugeben.

Art. 5 Beilagen zum Gesuch

Dem Gesuch ist ein aktueller Auszug aus dem Strafregister beizulegen.

Art. 6 Meldepflichten

Die Eröffnung weiterer Praxen sowie der Eintritt in eine neue Praxisgemeinschaft sind dem Amt zu melden.

Wird eine Praxis aufgegeben oder tritt die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber aus einer Praxisgemeinschaft aus, ist dies dem Amt zu melden.

Art. 7 Publikation

Das Amt sorgt für eine angemessene Veröffentlichung der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber.

2.2. Tierärztinnen und Tierärzte

Art. 8 Zusätzliche Beilagen

Mit dem Gesuch ist das Tierarztdiplom einzureichen.

Bei ausländischen Diplomen sind zusätzlich die Bescheinigung der Anerkennung durch die Bundesbehörden sowie ein Strafregisterauszug des Herkunftsstaates beizulegen.

Art. 9 Buchführung

Die Buchführung im Rahmen der Besamungstätigkeit richtet sich nach Artikel 13 dieser Verordnung.

2.3. Besamungstechnikerin und Besamungstechniker

Art. 10 Zusätzliche Beilagen

Dem Gesuch ist der Fähigkeitsausweis des Bundesamtes oder für Eigenbestandsbesamerinnen und Eigenbestandsbesamer der Ausweis über die Absolvierung der vorgeschriebenen Ausbildung beizulegen.

Art. 11 Erlaubte Tätigkeiten

Erlaubt ist neben der Erhebung des Vorberichts insbesondere:

1. die äussere Beurteilung des Tieres (adspektorische Untersuchung);
2. die Beurteilung der Besamungstauglichkeit durch Palpation der Gebärmutter;
3. die Samenübertragung.

Art. 12 Untersagte Tätigkeiten

Verboten sind insbesondere alle Untersuchungen an zu besamenden und nicht zu besamenden Tieren im Sinne einer umfassenden, eigenständigen Untersuchung der Geschlechtsorgane oder die Vornahme von therapeutischen Massnahmen an den Geschlechtsorganen oder das Stellen wissenschaftlicher Diagnosen wie Eierstockbefunde.

Art. 13 Buchführung

Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat über die übertragenen oder abgegebenen Dosen Buch zu führen. Festzuhalten sind:

1. Datum des Bezugs;
2. Bezugsquelle (Name, Adresse);
3. Anzahl und Identifikation der bezogenen Dosen;
4. Datum der Samenübertragung;
5. Identifikation der Dosis, die übertragen wird;
6. Identifikation des zu besamenden Tieres (Ohrmarke oder, falls nicht vorhanden, andere Kennzeichen);
7. Name und Adresse der Halterin oder des Halters des zu besamenden Tieres.

Die Unterlagen sind während mindestens dreier Jahre aufzubewahren.

2.4. Weitere Berufe der Tiergesundheitspflege

Art. 14 Zusätzliche Beilagen

Dem Gesuch ist der Ausweis über die bestandene Prüfung beizulegen.

Art. 15 Prüfung

Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Prüfungsgebühren entrichtet hat.

Die Prüfung besteht aus einer zweistündigen schriftlichen und einer mindestens fünfzehnminütigen mündlichen Prüfung.

Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat.

Art. 16 Prüfungstermin

Das Amt setzt die Prüfungstermine fest.

Art. 17 Prüfungsinhalt

Das Amt umschreibt den Prüfungsinhalt.

Art. 18 Bewertung der Prüfung

Für die schriftliche und die mündliche Prüfung wird je eine Note zwischen 1 und 6 vergeben, wobei 6 sehr gut und 1 sehr schlecht bedeutet.

Die Prüfung ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt der beiden Prüfungen mindestens 4 (genügend) ist und keine Note unter 3,5 ist.

Das Ergebnis der Prüfung wird schriftlich mitgeteilt.

Art. 19 Frühere Tätigkeit in einem anderen Kanton

Personen, die bereits rechtmässig in einem anderen Kanton ihre Tätigkeit ausüben und diese Tätigkeit nun auch im Kanton Graubünden ausüben wollen, haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit beim Amt zu melden. Sie haben sich über die bereits bisher rechtmässig ausgeübte Tätigkeit auszuweisen.

Das Amt kann Auflagen für die Tätigkeit im Kanton Graubünden verfügen. Insbesondere kann es verlangen, dass die Prüfung ganz oder teilweise nachzuholen ist oder nachträglich eine Ausbildung zu absolvieren ist.

3. Umgang mit Tierarzneimitteln

Art. 20 Detailhandelsbewilligung 1. Tierärztliche Praxisapotheke

Das Gesuch zur Führung einer tierärztlichen Praxisapotheke ist dem Amt zusammen mit der Praxisbewilligung oder dem Gesuch um eine solche einzureichen.

Art. 21 2. Weitere Berufe der Tiergesundheitspflege a) Umfang

Einer Person, welche einen weiteren Beruf der Tiergesundheitspflege ausübt, kann eine Detailhandelsbewilligung für bestimmte Arzneimittelgruppen der Kategorie D wie homöopathische oder anthroposophische Arzneimittel erteilt werden.

Art. 22 b) Voraussetzungen

Die gesuchstellende Person hat nachzuweisen, dass sie einen anerkannten Kurs besucht und erfolgreich mit einer Prüfung abgeschlossen hat, in dem sie Kenntnisse über die Heilmittelgesetzgebung und den Umgang mit der betreffenden Arzneimittelgruppe erlangt hat.

Das Amt entscheidet über die Anerkennung des Kurses.

Ist zweifelhaft, ob der Kurs anerkannt werden kann oder die gesuchstellende Person über die notwendigen Kenntnisse verfügt, kann das Amt das Ablegen einer mündlichen Prüfung von mindestens viertelstündiger Dauer anordnen.

Bezüglich der Prüfung gelten im Übrigen die Artikel 15 ff. sinngemäss.

Art. 23 3. Inhaber von Zoo- und Imkerfachgeschäften

Das Gesuch ist zusammen mit dem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene anerkannte Ausbildung dem Amt einzureichen.

Im Übrigen gilt Artikel 22 sinngemäss.

Art. 24 Aufbewahrung von Arzneimitteln 1. Allgemeines

Arzneimittel sind unzugänglich für Dritte und entsprechend den Lagerungsanweisungen des Herstellers aufzubewahren.

Art. 25 2. Praxisgemeinschaften

In Praxisgemeinschaften ist mindestens eine Person zu bezeichnen, welche für die geordnete Lagerung der Arzneimittel und die Buchführung (Inventar, Warenflussaufzeichnungen etc.) zuständig ist. Sie muss im Besitze einer Detailhandelsbewilligung sein.

Ist keine zuständige Person bezeichnet, ist jede Person für die Lagerung und Buchführung zuständig, welche im Besitze einer Detailhandelsbewilligung ist.

Art. 25a * Fernapplikation

Der Einsatz von Medikamenten mittels Blasrohr oder anderer Narkosewaffen darf nur zu Diagnosezwecken erfolgen. Über allfällige Ausnahmen entscheidet der zuständige Tierarzt in Absprache mit dem Amt.

4. Entsorgung tierischer Nebenprodukte

Art. 26 Sammeldienst

Der kantonale Sammeldienst entsorgt regelmässig die tierischen Nebenprodukte der regionalen Sammelstellen sowie auf Antrag und unter Kostenfolge der Gemeindesammelstellen und der gewerbsmässigen Schlacht- und Metzgereibetriebe nach den vom Amt genehmigten Tourenplänen.

Die Sammelbehälter mit dem abzuführenden Material sind entsprechend dem Tourenplan jeweils rechtzeitig für die Leerung bereitzustellen.

Art. 27 Regionale Sammelstellen 1. Zweck

Die regionalen Sammelstellen dienen der Deponierung von Tierkörpern (einschliesslich Wild) bis zu einem Gewicht von 70 Kilo sowie von tierischen Abfällen aus Schlacht- und Metzgereibetrieben oder aus Privatschlachtungen.

Art. 28 2. Organisation

Die Standortgemeinde regelt in Übereinkunft mit den angeschlossenen Gemeinden die Öffnungszeiten der regionalen Sammelstelle. Sie bezeichnet die für die Annahme, Lagerung, Bereitstellung zum Verlad und Wartung der Sammelstelle zuständige Institution oder Person.

Art. 29 Transport zur Sammelstelle

Der Transport der tierischen Abfälle in die regionale Sammelstelle obliegt grundsätzlich den Inhaberinnen und Inhabern. Bei Fallwild ist dies Sache der Jagdaufsichtsorgane.

Art. 30 Gemeindesammelstelle

Das Sammelgut der Gemeindesammelstelle ist periodisch in die regionale Sammelstelle abzuführen oder dem Sammeldienst zu übergeben. Die Kosten trägt die Gemeinde.

Art. 31 Tierkörperabholdienst

Tierkörper mit einem Gewicht von über 70 Kilo werden vom Tierkörperabholdienst abtransportiert. Sie sind in der Gemeinde oder an einer Haupt- oder Verbindungsstrasse bereitzustellen. Die Tierhalterinnen und Tierhalter melden solche Tierkörper der von der Gemeinde bezeichneten Stelle, welche die Meldung an den Tierkörperabholdienst weiterleitet.

Die Abfuhr hat innert 24 Stunden, in Ausnahmefällen und an Wochenenden innert höchstens 48 Stunden nach Eingang einer Meldung zu erfolgen. Bei Beanspruchung des Abholdienstes für Tierkörper unter 70 Kilo Gewicht werden die Transportkosten der Gemeinde belastet.

Art. 32 Beseitigung auf Alpen und Berggütern

Auf Alpen und abgelegenen Berggütern anfallende Tierkörper sind an eine befahrbare Strasse zu transportieren, wo sie vom Tierkörperabholdienst abgeholt werden können, oder gemäss den einschlägigen Bestimmungen zu vergraben.

Art. 33 Aufsicht

Die Überwachung der Entsorgung tierischer Nebenprodukte obliegt dem Amt. Es kann in Bezug auf die kommunalen und regionalen Sammelstellen sowie den Sammeldienst fachtechnische Weisungen erlassen.

5. Tierschutz

Art. 34 Fähigkeitsüberprüfung bei Enthornung und Kastration 1. Meldung durch den Bestandestierarzt

Die Anmeldung durch den Bestandestierarzt darf erst erfolgen, wenn die Tierhalterin oder der Tierhalter die Enthornung oder die Kastration an jeweils mindestens fünf Fällen unter Aufsicht des Bestandestierarztes geübt hat.

Der Bestandestierarzt bestätigt mit seiner Anmeldung, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter über die notwendigen praktischen Fähigkeiten verfügt, die Eingriffe tierschutzkonform durchzuführen.

Art. 35 2. Prüfgebühren

Die Prüfgebühren von 300 Franken sind mit der Anmeldung zu entrichten.

Solange die Gebühren nicht entrichtet sind, gilt die Anmeldung nicht als vollständig.

Art. 36 3. Überprüfung

Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat die praktischen Fähigkeiten durch einen Eingriff an einem Tier seines Bestandes im Beisein eines Vertreters des Amtes unter Beweis zu stellen. Dabei ist auch Einsicht in das Behandlungsjournal und weitere notwendige Dokumente zu gewähren.

Art. 37 4. Meldepflicht

Um die Überprüfung durchführen zu können, hat die Tierhalterin oder der Tierhalter dem Amt das nächste Tier, das enthornt oder kastriert werden soll, spätestens zwei Tage nach dessen Geburt zu melden.

Das Amt ist befugt, die Überprüfung zu verschieben.

Art. 38 5. Erlöschen der Anmeldung

Wird die Prüfung nicht bestanden, erlischt die Anmeldung und ist die praktische Ausbildung zusammen mit dem Bestandestierarzt neu zu beginnen. Die Prüfung kann maximal dreimal innerhalb von fünf Jahren wiederholt werden.

Kann die Überprüfung aus Gründen, die bei der Tierhalterin oder beim Tierhalter liegen, nicht innert sechs Monaten seit Eingang der Anmeldung beim Amt durchgeführt werden, erlischt sie.

Art. 39 Hilfsmittel und Geräte an Hunden

Zur Prüfung betreffend den Einsatz von Hilfsmittel und Geräte an Hunden wird zugelassen, wer die vom Amt festgesetzte Gebühr entrichtet hat.

Art. 40 Bestätigung im Bereich der Fischereiberufe

Zuständig zur Bestätigung der Gleichwertigkeit einer Ausbildung im Sinne von Artikel 196 Litera c der Tierschutzverordnung ist das Amt für Jagd und Fischerei.

6. Viehhandel

Art. 41 Viehhandelskontrolle

Die Viehhandelskontrollen für das aufgelaufene Jahr sind bis zum 31. Januar des Folgejahres dem Amt einzureichen.

7. Gebühren und Finanzierung

Art. 42 Überwachung des Tierverkehrs mit dem Ausland

Im Rahmen des Tierverkehrs mit dem Ausland werden für die amtstierärztlichen Aufwendungen zur Gesundheitsüberwachung folgende Gebühren erhoben:

1. Erstellung Zeugnis (z.B. TRACES-Zeugnis): Fr. 60.00
2. Tierärztliche Kontrolltätigkeit pro Stunde: Fr. 140.00
3. Laborkosten pro Tier: bis Fr. 100.00

Art. 43 Nachkontrollen

Für Kontrollen zur Feststellung der Mängelbehebung werden folgende Gebühren erhoben:

1. Bereich Tierschutz:  
  a) geringer Kontrollaufwand: Fr. 150.00
  b) mittlerer Kontrollaufwand: Fr. 300.00
  c) grosser Kontrollaufwand: Fr. 450.00
2. Bereich Tiergesundheit, Tierverkehr und Aufzeichnungspflicht:  
  a) geringer Kontrollaufwand: Fr. 200.00
  b) mittlerer Kontrollaufwand: Fr. 400.00
  c) grosser Kontrollaufwand: Fr. 600.00
3. Weitere Nachkontrollen im Anwendungsbereich der Veterinärgesetzgebung:  
  a) geringer Kontrollaufwand: Fr. 150.00 bis Fr. 300.00
  b) mittlerer Kontrollaufwand: Fr. 300.00 bis Fr. 600.00
  c) grosser Kontrollaufwand: Fr. 1000.00 bis Fr. 2000.00

Art. 44 * Beiträge an die Schlachttieruntersuchung

Aus der Spezialfinanzierung Tierseuchenbekämpfung werden jährlich Beiträge zur Finanzierung der Schlachttieruntersuchung entrichtet.

8. Schlussbestimmungen

Art. 45 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:

  1. Reglement über die Organisation des Sammeldienstes zur Entsorgung tierischer Abfälle und den Betrieb der regionalen Sammelstellen vom 15. Dezember 1998[3];
  2. Gebührenordnung für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Tierschutz vom 22. August 1983[4].

Art. 46 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Veterinärgesetz in Kraft[5].

Egress

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Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
11.11.2008 01.12.2008 Erlass Erstfassung -
22.02.2011 01.04.2011 Art. 25a totalrevidiert -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 44 totalrevidiert -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 11.11.2008 01.12.2008 Erstfassung -
Art. 25a 22.02.2011 01.04.2011 totalrevidiert -
Art. 44 25.09.2012 01.12.2012 totalrevidiert -