Dieser Entschädigungstarif gilt für Fachpersonen, die vom Amt mit der Durchführung von amtlichen Tätigkeiten beauftragt werden, insbesondere für die Tierärztinnen und Tierärzte mit Spezialaufgaben, für die Bienenkommissärin oder den Bienenkommissär sowie die Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren.
914.350
Entschädigungstarif für Aufgaben im Bereich der Tiergesundheit
Präambel
Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung[1]
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Ausrichtung der Entschädigungen
Die Entschädigungen werden nur ausgerichtet, wenn die Funktionen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen und den Weisungen des Amts ausgeübt werden.
Die Rechnungen sind in der Regel alle zwei Monate nach Abschluss der Arbeiten dem Amt einzureichen.
Art. 3 Tierärztinnen und Tierärzte mit Spezialaufgaben 1. Grundentschädigung
Die jährliche Grundentschädigung für die Tierärztinnen und Tierärzte mit Spezialaufgaben beträgt pro Praxis 1300 Taxpunkte.
Art. 4 2. Gesamt- und Teiluntersuchungen
Der Tarif dieser Bestimmung gilt, wenn in einer Gemeinde oder in einer Fraktion der Auftrag zu einer Gesamt- oder Teiluntersuchung oder zu einer flächendeckenden Impfung der Bestände erteilt wird.
Der Besuch eines Bestandes wird mit jeweils 30 Taxpunkten entschädigt. Darin ist unter anderem die Entschädigung für die Fahrzeit, für die Organisation der Tätigkeit, für die Auswahl und Identifikation der Tiere, für das Ausfertigen und Zustellen der Untersuchungs- und Impfberichte sowie für das Versenden der Proben an das Untersuchungslabor eingeschlossen.
Die Untersuchungsleistungen werden wie folgt entschädigt (in Taxpunkten):
- je Blutentnahme: 10
- je Milchprobe: 7
- je Ohrstanzprobe: 10
- Tuberkulinisierung, einschliesslich Kontrolle des ersten Tieres und Kontrolle weiterer Tiere, je Tier: 10
- bei Impfungen je Injektion (ohne Impfstoffkosten): 5
- für die Probenahmen bei der Untersuchung auf Moderhinke je Bestand: 140
Art. 5 3. Einzeluntersuchungen
Der Tarif dieser Bestimmung gilt, wenn ein Überwachungs- oder Abklärungsauftrag oder die Bekämpfung einer Seuche oder Krankheit den gezielten Besuch einzelner Betriebe erfordert.
Der Besuch eines Bestandes wird mit jeweils 30 Taxpunkten entschädigt. Darin ist unter anderem die Entschädigung für die Organisation der Tätigkeit, für die Auswahl und Identifikation der Tiere, für das Ausfertigen und Zustellen der Untersuchungs- und Impfberichte sowie für das Versenden der Proben an das Untersuchungslabor eingeschlossen.
Die Untersuchungsleistungen werden wie folgt entschädigt (in Taxpunkten):
- je Blutentnahme: 10
- je Nachgeburtsteile: 20
- je Milchprobe: 7
- je klinische Untersuchung: 20
- Tuberkulinisierung, einschliesslich Kontrolle des ersten Tieres und Kontrolle weiterer Tiere, je Tier: 10
- bei Impfungen je Injektion (ohne Impfstoffkosten): 5
- übrige Probenentnahmen (Ohrstanzprobe, Tupferprobe, Hirnmaterial, Kotprobe etc.) je Entnahme: 10
Die Fahrzeit wird mit 1,3 Taxpunkten pro Kilometer entschädigt. Für Fahrten ausserhalb des zugeteilten Gebiets als Kontrolltierärztin oder Kontrolltierarzt wird die Fahrzeit jedoch nur im Rahmen des organisierten Notfalldienstes berücksichtigt.
Art. 6 4. Entschädigung nach Zeitaufwand
Leistungen, welche nicht nach den vorstehenden Bestimmungen abzurechnen sind, werden mit 140 Taxpunkten pro Stunde (Arbeits- und Fahrzeit) entschädigt. Für vom Amt angeordnete Einsätze an Sonntagen und an kantonalen Feiertagen erfolgt ein Zuschlag von 50 Prozent.
Für die vom Amt angeordnete Teilnahme an Ausbildungskursen beträgt die Entschädigung 250 Taxpunkte pro Halbtag.
Art. 7 Bienenkommissariat und Bieneninspektorat
Die jährliche Grundentschädigung für die Bienenkommissärin oder den Bienenkommissär beträgt 1300 Taxpunkte. Die Leistungen werden mit 50 Taxpunkten pro Stunde (Arbeits- und Fahrzeit) entschädigt.
Die Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren werden für die Bekämpfung anzeigepflichtiger Bienenkrankheiten mit 35 Taxpunkten pro Stunde (Arbeits- und Fahrzeit) entschädigt.
Für die vom Amt angeordnete Teilnahme an Ausbildungskursen beträgt die Entschädigung 120 Taxpunkte pro Halbtag.
Art. 8 Weitere beauftragte Fachpersonen
Weitere beauftragte Fachpersonen werden nach Zeitaufwand mit 50 Taxpunkten pro Stunde (Arbeits- und Fahrzeit) entschädigt.
Für die vom Amt angeordnete Teilnahme an Ausbildungskursen beträgt die Entschädigung 120 Taxpunkte pro Halbtag.
Art. 9 Spesen und Portokosten
Die Vergütung von Fahrspesen sowie von anlässlich von angeordneten Ausbildungskursen anfallenden Verpflegungs- und Übernachtungsspesen richtet sich nach der Personalverordnung[2]. Portokosten können separat abgerechnet werden.
Art. 10 Indexierung
Der Wert für die in diesem Erlass aufgeführten Taxpunkte basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise (Basis Mai 1993 = 100 Punkte, entsprechend 1 Franken je Taxpunkt) und wird jeweils auf den 1. Januar entsprechend dem Lohnindex der kantonalen Verwaltung neu festgesetzt.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 13.12.2022 | 01.01.2023 | Erlass | Erstfassung | 2022-044 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 13.12.2022 | 01.01.2023 | Erstfassung | 2022-044 |