Als grosse Veranstaltungen gelten, unabhängig von der Teilnehmer- und Zuschauerzahl, organisierte Anlässe, die den Wald und seine Funktionen wesentlich beeinträchtigen können.
Bei der Beurteilung, ob eine bewilligungspflichtige grosse Veranstaltung im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 KWaG vorliegt, haben die Gemeinden neben der Art der Veranstaltung, dem Ort, der Jahreszeit und der voraussichtlichen Teilnehmer- und Zuschauerzahl auch die lokalen Besonderheiten zu berücksichtigen. *
Anlässe mit mehr als 300 Teilnehmern und Zuschauern gelten in der Regel als grosse Veranstaltungen. Anlässe mit mehr als 1000 Teilnehmern und Zuschauern oder im gleichen Waldgebiet jährlich mehrfach durchgeführte Anlässe mit über 500 Teilnehmern und Zuschauern gelten in jedem Fall als grosse Veranstaltungen.
Zu den grossen Veranstaltungen zählen, unabhängig von der Teilnehmer- und Zuschauerzahl, organisierte Variantenskifahrten, Ski-OL, Mountainbike-Rennen und dergleichen abseits von dafür vorgesehenen Pisten, Loipen, Routen, Wegen und Strassen.
Nicht als grosse Veranstaltungen gelten OL-Anlässe mit weniger als 500 Teilnehmern und Zuschauern sowie organisierte Touren.