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932.160

Verordnung über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden

(VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung)

Vom 22.12.2015 (Stand 01.01.2021)

Präambel

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung[1] und Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden[2]

von der Regierung erlassen am 22. Dezember 2015

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zuständigkeiten

Zuständig für die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung sind das Departement für Volkswirtschaft und Soziales (Departement) und das Amt für Wirtschaft und Tourismus (Amt).

Gesuche um Förderleistungen sind dem Amt mit allen zur Beurteilung notwendigen Unterlagen einzureichen.

Art. 2 Darlehen

Darlehen sind abzusichern.

Art. 3 Eigene Aktivitäten

Der Kanton kann im Rahmen von Bundesmassnahmen, der regionalen Entwicklung, von Institutionen und Organisationen, der Standortpromotion, der Regionenmarke und von Studien und Konzepten eigene Massnahmen durchführen.

Art. 4 Bürgschaften für KMU

Bürgschaften können eingegangen werden, wenn die gesetzlichen Möglichkeiten der BG OST-SÜD Bürgschaftsgenossenschaft für KMU in vollem Umfang ausgeschöpft sind.

Die Bürgschaft kann pro Vorhaben maximal 500 000 Franken betragen.

Art. 5 Grundstücke

Als Standorte mit volkswirtschaftlichem Potenzial gelten Standorte, an welchen die Voraussetzungen für eine industrielle oder touristische Entwicklung gegeben sind.

Die Erschliessung muss:

  1. den Bedürfnissen der vorgesehenen Nutzung entsprechen; und
  2. eine hohe Qualität aufweisen.

Die Gesamtinvestitionen in Grundstücke müssen eine angemessene Kapitalrentabilität aufweisen.

Die Übertragung von Grundstücken erfolgt im Baurecht oder zu Eigentum an:

  1. Unternehmen, die eine besondere Wertschöpfungsintensität und eine hohe Produktivität aufweisen;
  2. Institutionen, die zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Kantons beitragen; oder
  3. Unternehmen, Institutionen oder Trägerschaften für touristische Vorhaben, die in der regionalen Standortentwicklungsstrategie enthalten sind.

Art. 6 Bundesmassnahmen

Beiträge und Darlehen können aufgrund von Programmvereinbarungen zur Regionalpolitik und von weiteren Förderprogrammen des Bundes gewährt werden.

Beiträge an internationale Organisationen können für Programme und Projekte der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit gewährt werden, wenn:

  1. die wirtschaftliche Entwicklung des Kantons gefördert wird; oder
  2. internationale Beziehungen gestärkt werden.

Art. 7 Regionale Standortentwicklungsstrategie

Regionale Standortentwicklungsstrategien umfassen unter den entsprechenden Gemeinden abgestimmte Massnahmen für deren wirtschaftliche Entwicklung, insbesondere auch betreffend Infrastrukturen.

Massnahmen betreffend touristische Infrastrukturen müssen auf die strategische Ausrichtung der Tourismusdestination (Destinationsstrategie) abgestimmt sein.

Die Massnahmen sind zu priorisieren.

Die Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenzen beziehungsweise die Präsidentinnen oder Präsidenten der beteiligten Gemeinden sind zuständig für die Genehmigung der regionalen Standortentwicklungsstrategien. *

Art. 8 Vorzeitiger Arbeits- oder Baubeginn

Kann die zuständige Instanz über die Gewährung von Förderleistungen ausnahmsweise nicht vorgängig entscheiden, kann sie einen vorzeitigen Arbeits- oder Baubeginn bewilligen.

2. Innovation

Art. 9 Innovative Vorhaben

Beiträge und Darlehen an innovative Vorhaben können gewährt werden, wenn:

  1. diese zur Stärkung einer Branche oder zur Diversifikation der Wirtschaftsstruktur beitragen; und
  2. der Aufbau sowie die Vernetzung von Wissen gestärkt werden.

Art. 10 Kompetenznetzwerke

Beiträge an Kompetenznetzwerke können gewährt werden, wenn:

  1. mehrere Unternehmen davon profitieren können;
  2. durch den Einbezug weiterer Sektoralpolitiken ein Mehrwert für die Unternehmen entsteht; und
  3. eine langfristige Finanzierung für deren Betrieb aufgezeigt ist.

Art. 11 Wissens- und Technologietransfer

Beiträge an Vorhaben im Rahmen der Strategie des Bundes können gewährt werden, wenn:

  1. mehrere Unternehmen davon profitieren können;
  2. diese auf dem aktuellsten Stand des Wissens basieren; und
  3. eine überregionale Vernetzung angestrebt wird.

Art. 12 Forschungsinstitutionen

Beiträge und Darlehen an bestehende Forschungsinstitutionen können gewährt werden, wenn:

  1. neue Forschungsthemen bearbeitet werden; oder
  2. die thematische und institutionelle Zusammenarbeit zwischen Forschung und Wirtschaft auf- und ausgebaut wird.

Beiträge und Darlehen an neue Forschungsinstitutionen können gewährt werden, wenn:

  1. eine Vernetzung mit Forschung, Bildung und Lehre ermöglicht wird; und
  2. Unternehmen ihren Aufbau finanziell unterstützen.

3. Regional- und Standortentwicklung *

Art. 13 Regionale Entwicklung

Beiträge und Darlehen an Vorhaben zur Standortentwicklung können gewährt werden, wenn dadurch:

  1. die Attraktivität oder Wettbewerbsfähigkeit von Gemeinden, Regionen oder Branchen erhöht wird; und
  2. Grundlagen oder Voraussetzungen geschaffen werden, damit die Unternehmen Wertschöpfung und attraktive Arbeitsplätze schaffen können.

Beiträge und Darlehen an Vorhaben zur Stärkung regionaler Zentren können gewährt werden, wenn:

  1. sie zur langfristigen Weiterentwicklung des Zentrums als Arbeitsplatz- und Wohnstandort beitragen;
  2. sie zur regionalen Versorgung bezüglich Dienstleistungen, öffentlicher Dienste und Infrastrukturen beitragen;
  3. sie in der regionalen Standortentwicklungsstrategie enthalten sind;
  4. deren Planung und Umsetzung langfristig ausgerichtet sind; und
  5. das Vorgehen unter den beteiligten Gemeinden abgestimmt ist.

Regionale Zentren sind in der Richtplanung bezeichnet.

Zur Durchführung eigener Vorhaben kann der Kanton zusammen mit Dritten eine Trägerschaft gründen oder sich an einer solchen beteiligen und die Aufgabe dieser Trägerschaft übertragen. *

Art. 14 Regionale Trägerschaften

Beiträge an regionale Trägerschaften können gewährt werden, wenn diese mit ihren Tätigkeiten und Projekten die wirtschaftliche Entwicklung auf ihrem Gebiet fördern.

Beiträge an den Personalaufwand regionaler Trägerschaften für die Regionalentwicklung können gewährt werden, wenn die Trägerschaft mindestens zwei Drittel der Einwohnerinnen und Einwohner einer Region umfasst. *

Die Regierung legt anhand eines Verteilschlüssels alle vier Jahre die Höhe der Beiträge für die jeweiligen Trägerschaften fest. *

Die regionale Trägerschaft reicht jährlich eine Massnahmenplanung sowie einen Tätigkeitsbericht auf der Basis der regionalen Standortentwicklungsstrategie ein. *

Die Förderung erfolgt über einen Leistungsauftrag mit dem Departement. *

Art. 15 Systemrelevante Infrastrukturen

Beiträge an systemrelevante Infrastrukturen können gewährt werden, wenn:

  1. es sich um ein besonders innovatives Vorhaben oder um eines mit besonderem volkswirtschaftlichem Nutzen handelt;
  2. bestehende Infrastrukturen berücksichtigt sind;
  3. die zumutbaren Eigenleistungen erbracht und mögliche Drittleistungen ausgeschöpft sind;
  4. ein Betriebskonzept vorliegt;
  5. die betriebswirtschaftliche Tragbarkeit des Vorhabens aufgezeigt ist; und
  6. sie in der Regel für die Öffentlichkeit zugänglich sind.

Das Vorhaben entspricht einem gesamtwirtschaftlichen Bedürfnis, wenn es überdies:

  1. in seiner Ausstrahlung und Wirkung die wirtschaftliche Entwicklung stärkt;
  2. Potenzial zur Schaffung von privatwirtschaftlichen Arbeitsplätzen sowie zur Steigerung der Wertschöpfung entlang einer Wertschöpfungskette hat;
  3. für verschiedene vor- und nachgelagerte Unternehmen von wirtschaftlichem Nutzen ist; und
  4. für die Regionalwirtschaft von besonderem volkswirtschaftlichem Nutzen ist.

Art. 16 Sportanlagen

Beiträge an den Bau und die Erneuerung von Sportanlagen von nationaler Bedeutung können gewährt werden, wenn sie:

  1. im Nationalen Sportanlagenkonzept (NASAK) enthalten sind;
  2. vom Bund unterstützt werden; und
  3. den Grundsätzen des Kantonalen Sportanlagenkonzepts (KASAK) entsprechen.

Beiträge an den Bau und die Erneuerung von Sportanlagen von kantonaler oder regionaler Bedeutung können gewährt werden, wenn sie im Kantonalen Sportanlagenkonzept (KASAK) der Regierung enthalten sind.

4. Tourismus

Art. 17 Infrastrukturen 1. Beherbergung

Beiträge und Darlehen an Vorhaben von Beherbergungsbetrieben können gewährt werden, wenn:

  1. es sich um ein regionalwirtschaftlich bedeutsames oder innovatives Vorhaben handelt;
  2. damit eine Qualitätssteigerung des Angebots erreicht wird;
  3. ein angemessener Eigenkapitaleinsatz sichergestellt ist; und
  4. eine marktübliche Grundfinanzierung vorliegt.

Art. 18 2. Bergbahnen

Beiträge oder Darlehen an den Bau, die Erneuerung und die Weiterentwicklung von Transport- und Schneeanlagen können gewährt werden, wenn:

  1. damit das Gesamtangebot optimiert und eine Qualitätssteigerung erreicht wird;
  2. die zumutbaren Eigenleistungen erbracht und mögliche Drittleistungen ausgeschöpft sind; und
  3. die betriebswirtschaftliche Tragbarkeit aufgezeigt ist.

Art. 19 3. Andere touristische Infrastrukturen

Beiträge oder Darlehen an den Bau, die Erneuerung und die Weiterentwicklung von anderen touristischen Infrastrukturen können gewährt werden, wenn:

  1. das Vorhaben von volkswirtschaftlichem Nutzen oder innovativ ist;
  2. das Vorhaben bestehende Infrastrukturen berücksichtigt;
  3. die zumutbaren Eigenleistungen erbracht und mögliche Drittleistungen ausgeschöpft sind;
  4. ein Betriebskonzept vorliegt; und
  5. die betriebswirtschaftliche Tragbarkeit des Vorhabens aufgezeigt ist.

Art. 20 Veranstaltungen

Beiträge an Veranstaltungen in Graubünden können gewährt werden, wenn diese:

  1. die touristische Wertschöpfung erhöhen;
  2. von überregionaler Bedeutung sind;
  3. Entwicklungspotenzial aufweisen;
  4. mit der Destinationsstrategie übereinstimmen;
  5. die Marke graubünden in das Kommunikationskonzept des Veranstalters einbeziehen; und
  6. die Eigenleistungen des Veranstalters und Beiträge Dritter ausgeschöpft sind.

Art. 21 Graubünden Ferien

Das Departement schliesst mit dem Verein Graubünden Ferien einen Leistungsauftrag über eine Dauer von mindestens drei Jahren ab. Die Leistungsbeurteilung erfolgt jährlich.

Der Leistungsauftrag umfasst touristische Vermarktungsaktivitäten insbesondere in den Bereichen der Markt- und Produktentwicklung, des Themenmarketings sowie der Systeminnovation.

5. Weitere Massnahmen

Art. 22 Institutionen und Organisationen

Beiträge an Institutionen und Organisationen können gewährt werden, wenn diese volks- oder betriebswirtschaftliche Grundlagen für die Entwicklung von Strategien und Umsetzungskonzepten für Branchen, Regionen und Unternehmen schaffen.

Die Förderung erfolgt über einen Leistungsauftrag mit dem Departement.

Art. 23 Standortpromotion

Beiträge können an Vorhaben zur Bewerbung des Wirtschafts- und Wohnstandorts Graubünden gewährt werden.

Art. 24 Regionenmarke

Die Übertragung der Markenführung auf einen Dritten erfolgt mittels eines Leistungsauftrags des Departements.

Art. 25 Kooperationen

Beiträge an überbetriebliche Kooperationsprojekte können gewährt werden, wenn diese innovativ sind und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen beitragen.

Art. 26 Studien und Konzepte

Beiträge an Studien und Konzepte können gewährt werden, wenn diese volkswirtschaftlich bedeutsame Resultate erwarten lassen oder die Grundlage für förderungswürdige Vorhaben bilden.

Art. 27 Informations- und Kommunikationstechnologien

Beiträge oder Darlehen zur Erschliessung mit Informations- und Kommunikationstechnologien können gewährt werden, wenn:

  1. mit dem Vorhaben mehrere Unternehmen in unmittelbarer Nähe erschlossen werden; und
  2. diese Unternehmen von regionaler Bedeutung sind.

Egress

2015-057

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
22.12.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung 2015-057
10.12.2019 01.02.2020 Art. 13 Abs. 4 eingefügt 2019-032
15.12.2020 01.01.2021 Art. 7 Abs. 4 eingefügt 2020-065
15.12.2020 01.01.2021 Titel 3. geändert 2020-065
15.12.2020 01.01.2021 Art. 14 Abs. 2 geändert 2020-065
15.12.2020 01.01.2021 Art. 14 Abs. 3 eingefügt 2020-065
15.12.2020 01.01.2021 Art. 14 Abs. 4 eingefügt 2020-065
15.12.2020 01.01.2021 Art. 14 Abs. 5 eingefügt 2020-065

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 22.12.2015 01.01.2016 Erstfassung 2015-057
Art. 7 Abs. 4 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-065
Titel 3. 15.12.2020 01.01.2021 geändert 2020-065
Art. 13 Abs. 4 10.12.2019 01.02.2020 eingefügt 2019-032
Art. 14 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2021 geändert 2020-065
Art. 14 Abs. 3 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-065
Art. 14 Abs. 4 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-065
Art. 14 Abs. 5 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-065