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950.000

Zuständige kantonale Stelle für die Preisüberwachung

Vom 27.10.1998 (Stand 01.01.2020)

Präambel

Gestützt auf Art. 22 der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen vom 11. Dezember 1978[1]

von der Regierung beschlossen am 27. Oktober 1998

Art. 1

Zuständige kantonale Stelle für die Überwachung der vorschriftsgemässen Durchführung der bundesrätlichen Verordnung und für die Verzeigung von Verstössen an die zuständigen Instanzen ist die kantonale Preiskontrollstelle.

Die kantonale Preiskontrollstelle ist zuständig für die Erhebung von Ordnungsbussen gemäss bundesrechtlicher Ordnungsbussengesetzgebung[2]. Das Verfahren richtet sich nach dem Ordnungsbussengesetz des Bundes[3]*

Der Regierungsbeschluss vom 9. April 1973[4] wird aufgehoben.

Egress

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Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
27.10.1998 27.10.1998 Erlass Erstfassung -
10.12.2019 01.01.2020 Art. 1 Abs. 1bis eingefügt 2019-030

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 27.10.1998 27.10.1998 Erstfassung -
Art. 1 Abs. 1bis 10.12.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-030