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Stimmrechtsgesetz

(StRG)

vom 25.10.1988 (Stand 01.06.2025)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Luzern,

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 16. April 1985[1]*

beschliesst:

Anhänge

1 Allgemeines *

Art. 1 Geltungsbereich

Das Stimmrechtsgesetz gilt für alle Wahlen, Abstimmungen und Volksbegehren der Stimmberechtigten des Kantons, der Gemeinden und der Gemeindeverbände. Es gilt auch für das Referendum der Gemeinden in Kantonsangelegenheiten. *

Soweit das landeskirchliche Recht die Wahlen, Abstimmungen und Volksbegehren der Stimmberechtigten der Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden nicht selber ordnet, gilt das Stimmrechtsgesetz. An Stelle der staatlichen sind die landeskirchlichen Behörden zuständig.

Bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen gilt das Stimmrechtsgesetz, soweit das Bundesrecht die Regelung dem kantonalen Recht überlässt.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben im Stimmrechtsgesetz folgende Bedeutung:

  1. Abstimmungstag: im Urnenverfahren der Sonntag, an dem eine Wahl oder Abstimmung stattfindet, im Versammlungsverfahren der Tag der Gemeindeversammlung,
  2. Volksbegehren: Volksinitiativen, Referenden und alle andern verbindlichen Begehren, mit denen Stimmberechtigte eine Abstimmung oder einen referendumspflichtigen Parlamentsbeschluss verlangen können (§§ 128–146),
  3. Verfassungsinitiative: Volksinitiative auf Teilrevision der Kantonsverfassung (§ 20 der Kantonsverfassung[2]),
  4. Gesetzesinitiative: Volksinitiative auf Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes (§ 21 der Kantonsverfassung),
  5. Gemeindeinitiative: Volksinitiative auf Anordnung einer Gemeindeabstimmung (§§ 38 ff. des Gemeindegesetzes[3]),
  6. Verbandsinitiative: Volksinitiative auf Anordnung einer Abstimmung eines Gemeindeverbandes (§ 51 Absatz 3 des Gemeindegesetzes),
  7. Wahllisten: die amtlich bereinigten Wahlvorschläge für Verhältniswahlen (§ 97),
  8. Blankolisten: Wahlzettel ohne vorgedruckte Kandidatennamen im Urnenverfahren (§ 33 Absatz 2),
  9. Kandidatenlisten: Wahlzettel mit vorgedruckten Kandidatennamen im Urnenverfahren (§ 33 Absätze 3 und 4),
  10. Gemeindebehörde: Gemeinderat, Stadtrat, Kirchenrat oder Korporationsrat.

Soweit im vorliegenden Gesetz für Personenbezeichnungen die männliche Form gewählt wird, ist auch die weibliche miteingeschlossen.

Art. 3a * Zuständigkeit

Sofern dieses Gesetz und die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes regeln, ist die für das Stimmrechtswesen zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.

2 Stimmberechtigung

2.1 Voraussetzungen der Stimmberechtigung

Art. 4 Stimmfähigkeit

Stimmfähig sind Schweizer und Schweizerinnen, die das 18. Altersjahr vollendet haben und von der Stimmfähigkeit nicht ausgeschlossen sind. *

... *

Die Kirchgemeinden können für ihre Angelegenheiten die Stimmfähigkeit auch auf Ausländer ausdehnen.

Von der Stimmfähigkeit ist nur ausgeschlossen, wer wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird. *

Art. 5 Politischer Wohnsitz

Der Stimmfähige hat seinen politischen Wohnsitz in der Gemeinde, wo er wohnt und nach den Vorschriften des Niederlassungsgesetzes[4] seit mindestens 5 Tagen angemeldet ist. Fahrende haben den politischen Wohnsitz in ihrer Heimatgemeinde. *

Wer bei der Anmeldung anstelle des Heimatscheins einen andern Ausweis (Interims-ausweis, Heimatausweis) hinterlegt, erwirbt politischen Wohnsitz nur, wenn er es verlangt und nachweist, dass er am Ort, wo der Heimatschein hinterlegt ist, im Stimmregister nicht eingetragen ist.

Politischen Wohnsitz nach Absatz 2 können namentlich begründen

  1. Ehepartner und in eingetragener Partnerschaft lebende Personen,
  2. Studenten,
  3. Personen, die unter umfassender Beistandschaft stehen.

Art. 6 * Wohnsitzwechsel vor kantonalen Wahlen und Abstimmungen

Wer während der letzten vier Wochen vor einem kantonalen Urnengang den politischen Wohnsitz innerhalb des Kantons wechselt, erhält am neuen Wohnsitz das Stimmmaterial für diesen Urnengang nur gegen den Nachweis, dass er das Stimmrecht nicht bereits am bisherigen politischen Wohnsitz ausgeübt hat.

Art. 7 Stimmberechtigung in der Korporation[5]

In der Personalkorporationsgemeinde sind die Korporationsbürger stimmberechtigt, die in der Einwohnergemeinde stimmberechtigt sind.

In der Realkorporationsgemeinde ist, unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des Korporationsreglements, mit jedem ganzen oder geteilten Realrecht ein Stimmrecht verbunden.

Für die Ausübung der Stimmrechte in der Realkorporationsgemeinde gelten, wenn das Korporationsreglement nichts anderes vorschreibt, folgende Vorschriften:

  1. Wer stimmfähig ist und in der Schweiz politischen Wohnsitz hat, übt seine Stimmrechte persönlich aus.
  2. Wer minderjährig ist oder wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht, wird durch den Inhaber der elterlichen Sorge oder den Beistand vertreten. Ist dieser in eidgenössischen Angelegenheiten nicht stimmberechtigt, kann er einen Vertreter bevollmächtigen.
  3. Handlungsfähige natürliche Personen, die in eidgenössischen Angelegenheiten nicht stimmberechtigt sind, Personengesellschaften, juristische Personen, Miteigentümer und Gesamteigentümer üben ihre Stimmrechte durch einen bevollmächtigten Vertreter aus.
  4. Bevollmächtigte Vertreter müssen in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen.

In der gemischten Korporation gelten für die Personalberechtigten Absatz 1 und für die Realberechtigten die Absätze 2 und 3.

2.2 Stimmregister

2.2.1 Allgemeine Vorschriften

Art. 8 Inhalt

In das Stimmregister der Einwohnergemeinde werden alle Einwohner eingetragen, die in Angelegenheiten der Einwohnergemeinde, des Kantons und des Bundes stimmberechtigt sind.

In die Stimmregister der andern Gemeinden werden ihre eigenen Stimmberechtigten eingetragen.

Art. 9 * Stimmregisterführer

Stimmregisterführer ist der Gemeindeschreiber oder eine von der Gemeinde bezeichnete Fachperson der Gemeindeverwaltung.

Die Gemeinde regelt die Stellvertretung.

Art. 10 Führung der Stimmregister

Der Stimmregisterführer hat das Stimmregister zu erstellen und von Amtes wegen alle Änderungen fortlaufend nachzutragen.

Grundlage für die Führung der Stimmregister ist die Einwohnerkontrolle.

Die Einwohnergemeinden liefern den andern Gemeinden gegen Gebühr die Angaben für ihre Stimmregister.

Art. 11 Einsicht und Auskunft

Die stimmberechtigten Gemeindeangehörigen können das unbearbeitete Stimmregister einsehen. *

Sie können vom Stimmregisterführer Auskunft verlangen, ob sie im Stimmregister eingetragen sind.

Das bei der Wahl oder Abstimmung bearbeitete Stimmregister oder eine Abschrift davon kann nicht eingesehen werden. *

Art. 12 Stimmrechtsgesuche und Stimmrechtsentscheide

Wer geltend macht, er sei im Stimmregister zu Unrecht nicht eingetragen, kann beim Stimmregisterführer durch Stimmrechtsgesuch seine Eintragung verlangen.

Die Stimmberechtigten und die in der Gemeinde organisierten politischen Parteien können beim Stimmregisterführer durch Stimmrechtsgesuch Eintragung oder Streichung beantragen.

Entspricht der Stimmregisterführer einem Stimmrechtsgesuch nicht, teilt er es dem Gesuchsteller schriftlich mit. Die Mitteilung enthält eine summarische Begründung und den Hinweis, dass der Gesuchsteller innert drei Tagen bei der Gemeindebehörde einen Stimmrechtsentscheid verlangen kann.

Wird ein Stimmrechtsentscheid verlangt, entscheidet die Gemeindebehörde über das Stimmrechtsgesuch in einem raschen Verfahren.

Art. 13 Abschriften

Beim Stimmregisterführer können eine Abschrift des Stimmregisters beziehen

  1. jeweils im Januar die in der Gemeinde organisierten politischen Parteien,
  2. vor einer Wahl die in der Gemeinde organisierten politischen Parteien,
  3. vor einer Gemeindewahl der Vertreter der Unterzeichner eines Wahlvorschlages,
  4. der Vertreter der Unterzeichner eines Wahlvorschlags vor der Wahl der folgenden Behörden: Kantonsrat[6], Regierungsrat, Nationalrat und Ständerat.

2.2.2 Vorschriften für Wahlen und Abstimmungen

Art. 14 * Stichtag

Stichtag für die Berechtigung, an einer Wahl oder Abstimmung teilzunehmen, ist im Urnenverfahren der Abstimmungstag und im Versammlungsverfahren der Tag der Gemeindeversammlung. Vorbehalten bleibt § 6.

Art. 15 * Abschluss des Stimmregisters

Vor einer Wahl oder Abstimmung im Urnen- oder Versammlungsverfahren sind Eintragungen in das Stimmregister bis zum fünften Tag vor dem Wahl- oder Abstimmungstag vorzunehmen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme am Abstimmungstag erfüllt sind.

Das abgeschlossene Stimmregister hält die Gesamtzahl der Stimmberechtigten fest. Es ist vom Stimmregisterführer zu unterzeichnen.

Art. 16 Nachträgliche Änderungen

Die folgenden Änderungen im Stimmregister haben für die betreffende Wahl oder Abstimmung Geltung, auch wenn sie erst nach Abschluss des Stimmregisters vorzunehmen sind:

  1. Streichungen, sofern der Stimmberechtigte das Stimmrecht noch nicht ausgeübt hat und im Stimmregister zu streichen ist wegen
  1. Tod,
  2. * rechtskräftiger Errichtung einer umfassenden Beistandschaft wegen dauernder Urteilsunfähigkeit (Art. 398 ZGB[7]) oder
  3. nachgewiesener Aufgabe des politischen Wohnsitzes; vorbehalten bleibt § 6.
  1. Eintragungen und Streichungen, die durch einen Stimmrechtsentscheid der Gemeindebehörde oder durch einen Beschwerdeentscheid oder eine Verfügung des Regierungsrates angeordnet werden.

Art. 17 Verbindlichkeit des Stimmregisters

Das abgeschlossene Stimmregister und die nachträglichen Änderungen nach § 16 sind für das Urnen- und Versammlungsbüro verbindlich.

Stimmrechtsentscheide sind dem Urnen- und Versammlungsbüro untersagt.

3 Urnenabstimmungen und Gemeindeversammlungen: Gemeinsame Vorschriften

3.1 Allgemeine Verfahrensvorschriften

Art. 18 Art des Abstimmungsverfahrens

Die kantonalen Wahlen und Abstimmungen werden im Urnenverfahren durchgeführt.

Soweit die Stimmberechtigten nichts anderes beschliessen, vollziehen die Gemeinden ihre Abstimmungen im Versammlungsverfahren und ihre Wahlen im Urnenverfahren.

Kann bei einer Katastrophe, in einer Notlage oder in einer vergleichbaren Situation wegen einer unmittelbar drohenden schweren Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit eine Gemeindeversammlung nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden, so kann die Gemeindebehörde eine Abstimmung oder eine Wahl im Urnenverfahren anordnen. *

Für die Wahl des Gemeinderates ist nur das Urnenverfahren zulässig. *

Art. 19 Abstimmungstag

Die Wahlen und Abstimmungen finden unter Vorbehalt der Vorurnen sowie der brieflichen und elektronischen Stimmabgaben am Sonntag statt. Im Urnenverfahren gilt der Abstimmungssonntag als massgebender Abstimmungstag. *

Die Gemeindebehörde kann Gemeindeversammlungen ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit auch auf andere Wochentage einberufen.

An den Feiertagen gemäss Ruhetags- und Ladenschlussgesetz[8] finden keine Wahlen und Abstimmungen statt.

Die kantonalen Wahlen und Abstimmungen finden in allen Gemeinden am gleichen Abstimmungstag statt.

Art. 20 Abstimmungslokale

Die Wahlen und Abstimmungen finden in öffentlichen Lokalen statt.

... *

Die Urnenlokale sind so einzurichten, dass die Stimmenden die Stimm- und Wahlzettel unter Wahrung des Stimmgeheimnisses ausfüllen können.

Art. 21 Öffentliche Bekanntmachungen

Bei kantonalen Wahlen, Abstimmungen, Volksbegehren und Referenden der Gemeinden erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Kantonsblatt. *

Die Anordnung von Neuwahlen der Gemeindebehörden und der Gemeindeparlamente wird im Kantonsblatt veröffentlicht. *

Im Übrigen erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen bei Wahlen, Abstimmungen und Volksbegehren der Gemeinden durch öffentlichen Anschlag, Mitteilung an die Stimmberechtigten oder Veröffentlichung in einem von der Gemeinde bezeichneten Publikationsorgan. Die Gemeinde gibt die Form der Bekanntmachung zum Voraus öffentlich bekannt. *

Bei Wahlen, Abstimmungen und Volksbegehren der Gemeindeverbände erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Kantonsblatt oder nach Absatz 3 durch die Verbandsgemeinden. *

Art. 22 * Information vor Gemeindeabstimmungen

Bei Gemeindeabstimmungen sind die Stimmberechtigten befugt, während zweier Wochen vor dem Abstimmungstag die der Abstimmungsvorlage zugrunde liegenden Akten (Pläne, Gutachten, Verträge und dergleichen) einzusehen, soweit die Wahrung des Amtsgeheimnisses es zulässt.

Um die Bevölkerung der Gemeinde über Gemeindegeschäfte zu informieren, kann die Gemeinde Orientierungsversammlungen abhalten.

3.2 Anordnung der Wahlen und Abstimmungen

Art. 23 * Zuständigkeit

Der Regierungsrat bestimmt die Wahl- und Abstimmungstage für

  1. die kantonalen Abstimmungen,
  2. die kantonalen Neuwahlen,
  3. die Ersatzwahlen von Mitgliedern des Regierungsrates und des Ständerates,
  4. die Neuwahlen der Gemeindebehörden und der Gemeindeparlamente (Grosser Stadtrat, Einwohnerrat usw.).

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement[9] bestimmt die Wahl- und Abstimmungstage der

  1. übrigen kantonalen Ersatzwahlen.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement erlässt die Anordnungen für die Wahlen und Abstimmungen gemäss den Absätzen 1 und 2.

Die Ersatzwahlen der in Absatz 1e aufgeführten Behörden sowie die übrigen Gemeindewahlen und -abstimmungen werden von den Gemeindebehörden angeordnet und zeitlich festgelegt. *

Die Wahlen und Abstimmungen der Gemeindeverbände werden von ihren Vorständen angeordnet und zeitlich festgelegt.

Art. 24 Inhalt

Die Anordnung einer Wahl oder Abstimmung enthält folgende Angaben:

  1. Gegenstand,
  2. Art des Verfahrens,
  3. Abstimmungstag,
  4. Hinweis auf die den Stimmberechtigten nach den §§ 6 und 15 angesetzten Fristen,
  5. bei Wahlen Hinweis auf die Möglichkeit von Wahlvorschlägen und einer stillen Wahl (§§ 26–29) sowie Termin des zweiten Wahlgangs (§ 91),
  6. Hinweis auf den Versand oder die Auflage der Wahl- und Abstimmungsunterlagen (§§ 36–39),
  7. bei Wahlen Hinweis auf die Papierqualität, die Farbe und das Format der Wahlzettel.

Spätestens am 16. Tag vor dem Abstimmungstag geben die Gemeinden zusätzlich die Urnenzeiten und Urnenlokale oder den Ort und Beginn der Gemeindeversammlung bekannt. *

Mit der Wahl von Mitgliedern einer Kollegialbehörde ist auf den gleichen Abstimmungstag die den Stimmberechtigten zustehende Ämterverteilung (Wahl des Präsidenten usw.) anzuordnen.

Art. 25 Veröffentlichung

Wer eine Wahl- oder Abstimmungsanordnung erlässt, sorgt für ihre rechtzeitige Veröffentlichung. Die Gemeinden haben die vom Regierungsrat oder Justiz- und Sicherheitsdepartement angeordneten Veröffentlichungen vorzunehmen. *

Die Wahl- und Abstimmungsanordnungen sind spätestens wie folgt zu veröffentlichen:

  1. Wahlen: am 69. Tag vor dem Abstimmungstag (10. Montag),
  2. kantonale Abstimmungen: am 48. Tag vor dem Abstimmungstag (7. Montag),
  3. Abstimmungen der Gemeinden im Urnenverfahren: am 41. Tag vor dem Abstimmungstag (6. Montag),
  4. Gemeindeversammlungen am 16. Tag vor dem Abstimmungstag.

4 Urnenabstimmungen

4.1 Vorbereitung der Urnenabstimmungen

4.1.1 Wahlvorschläge

Art. 26 Zulässigkeit und Bedeutung

Die Stimmberechtigten können für alle Wahlen im Urnenverfahren Wahlvorschläge einreichen.

Die gültigen Wahlvorschläge bilden die Grundlage für eine stille Wahl und, falls diese nicht zulässig ist oder nicht zustande kommt, für den Druck der Kandidatenlisten.

Vorbehalten bleiben die besondern Vorschriften für die Verhältniswahlen (§ 97).

Art. 27 Inhalt

Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Kandidatennamen enthalten, als Sitze zu besetzen sind.

Für Mehrheitswahlen haben die Vorgeschlagenen schriftlich und unwiderruflich zu erklären, dass sie eine Wahl annehmen. Diese Erklärung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. *

Der Wahlvorschlag darf eine geeignete Bezeichnung tragen, die ihn von den andern Wahlvorschlägen unterscheidet.

Der gleiche Kandidat kann für die Mehrheitswahl auf mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt werden, auf dem gleichen Wahlvorschlag jedoch nur einmal. *

Wer sich bei einer Mehrheitswahl mit einem Wahlvorschlag einverstanden erklärt, kann ohne neue Zustimmungserklärung auf anderen Wahlvorschlägen aufgeführt werden. *

Art. 28 Unterzeichner, Vertreter

Bei kantonalen Wahlen sind die Wahlvorschläge durch 30 Stimmberechtigte zu unterzeichnen. Bei Gemeindewahlen genügen 10 oder, wenn die Gemeinde nicht mehr als 200 Stimmberechtigte zählt, 5 Unterschriften.

Jeder Stimmberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Er kann seine Unterschrift nach Einreichung des Wahlvorschlags nicht mehr zurückziehen.

Die Unterzeichner bezeichnen für den Verkehr mit den zuständigen Amtsstellen einen Vertreter und einen Stellvertreter. Geschieht dies nicht, gilt der erste Unterzeichner als Vertreter und der zweite als Stellvertreter.

Art. 29 * Einreichung

Einzureichen sind die Wahlvorschläge *

  1. für kantonale Mehrheitswahlen beim Justiz- und Sicherheitsdepartement,
  2. für Gemeindewahlen bei der Gemeindekanzlei oder der von der Gemeinde bezeichneten Stelle.

Für Mehrheitswahlen müssen die Wahlvorschläge spätestens am 48. Tag (7. Montag) vor dem Abstimmungstag um 12 Uhr bei der Einreichungsstelle eintreffen.

Für die Mehrheitswahlen, die gleichzeitig mit Verhältniswahlen durchgeführt werden, bestimmt die Behörde in der Anordnung die Einreichungsfrist.

Die Einreichungsstelle vermerkt auf jedem Wahlvorschlag den Zeitpunkt des Eintreffens und bestätigt ihn dem Absender oder Überbringer. *

Art. 30 Einsicht

Die Stimmberechtigten können bei der Einreichungsstelle die eingereichten Wahlvorschläge und die Namen der Unterzeichner einsehen.

Art. 31 Prüfung und Bereinigung

Zuständig für die Prüfung und Bereinigung der Wahlvorschläge sind

  1. bei kantonalen Wahlen das Justiz- und Sicherheitsdepartement,
  2. bei Gemeindewahlen die Gemeindebehörde.

Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht werden oder nicht die vorgeschriebene Zahl gültiger Unterschriften aufweisen, erklärt die Behörde als ungültig.

Die Behörde streicht die Namen von Vorgeschlagenen, wenn ein Ungültigkeitsgrund nach § 74 gegeben ist oder wenn bei Mehrheitswahlen eine Annahmeerklärung nicht vorliegt.

Gibt die Bezeichnung des Wahlvorschlages zu Verwechslungen Anlass oder weist sie andere Mängel auf, setzt die Behörde dem Vertreter eine kurze Frist zur Behebung des Mangels. Wird der Mangel nicht fristgemäss behoben, erklärt die Behörde den Wahlvorschlag als ungültig.

Die Bereinigung wird am Donnerstag nach Einreichung der Wahlvorschläge um 12 Uhr abgeschlossen. *

4.1.2 Inhalt und Beschaffenheit der Stimm- und Wahlzettel

Art. 32 Stimmzettel

Der Stimmzettel enthält folgende Angaben:

  1. zuständiges Gemeinwesen,
  2. Gegenstand,
  3. Abstimmungstag,
  4. Abstimmungsfragen.

Er kann kurze Erläuterungen für die Stimmabgabe enthalten.

Art. 33 Wahlzettel

Der Wahlzettel enthält folgende Angaben: *

  1. zuständiges Gemeinwesen,
  2. Art und Gegenstand der Wahl,
  3. Abstimmungstag.

Die Blankoliste enthält überdies die erforderlichen Zeilen für das Eintragen so vieler Kandidaten, als zu wählen sind.

Die Kandidatenliste für Mehrheitswahlen enthält überdies den Namen mindestens eines wählbaren Kandidaten. *

Die Kandidatenliste für Verhältniswahlen enthält überdies die Kandidatennamen einer amtlich veröffentlichten Wahlliste.

In den Kandidatenlisten dürfen zusätzlich zum Familien- und Vornamen der Kandidaten nur noch angegeben werden

  1. der Rufname des Kandidaten und, soweit notwendig, weitere Angaben zur Vermeidung von Verwechslungen,
  2. Beruf und Wohnort der Kandidaten,
  3. bei Wiederwahl «bisher» und bei erstmaliger Wahl «neu»,
  4. die Urheber des Wahlvorschlags oder der Wahlliste.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement bestimmt die Papierqualität, das Format und die Farbe des Wahlzettels. *

Art. 34 * Stimm- und Wahlzettel bei gleichzeitigen Wahlen und Abstimmungen

Wenn mehrere Wahlen oder Abstimmungen oder Wahlen und Abstimmungen gleichzeitig stattfinden, sind die amtlichen Stimm- oder Wahlzettel so zu gestalten, dass auch auf ihrer Rückseite erkennbar ist, für welche Wahl oder Abstimmung die Zettel bestimmt sind.

Art. 35 Stimm- und Wahlzettel für maschinelle Ermittlung der Ergebnisse

Um die maschinelle Ermittlung der Ergebnisse zu ermöglichen, kann der Regierungsrat durch Verordnung von diesem Gesetz abweichende Vorschriften erlassen.

4.1.3 Beschaffung und Zustellung der Abstimmungsunterlagen

Art. 36 * Eidgenössische Abstimmungen und Wahlen

Bei eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen haben die Gemeinden die vom Justiz- und Sicherheitsdepartement gelieferten Abstimmungs- und Wahlunterlagen den Stimmberechtigten rechtzeitig zuzustellen.

Art. 37 * Kantonale Wahlen und Abstimmungen

Bei kantonalen Wahlen und Abstimmungen erhalten die Stimmberechtigten spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag einen Stimmrechtsausweis sowie für die briefliche Stimmabgabe ein amtliches Stimm- und Wahlkuvert[10] und ein Rücksendekuvert.

Bei kantonalen Abstimmungen erhalten die Stimmberechtigten spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag zusätzlich

  1. die Abstimmungsvorlage,
  2. den Stimmzettel,
  3. einen erläuternden Bericht des Regierungsrates, worin auch die Standpunkte beachtlicher Minderheiten des Kantonsrates, der Initiativ- oder Referendumskomitees sowie der Vertretung der referendumsführenden Gemeinden darzustellen sind.

Bei kantonalen Wahlen erhalten die Stimmberechtigten spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag zusätzlich eine Blankoliste und alle Kandidatenlisten aufgrund der gültigen Wahlvorschläge.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement liefert den Gemeinden auf Kosten des Kantons die Abstimmungs- und Wahlunterlagen. Die Gemeinden haben diese den Stimmberechtigten rechtzeitig zuzustellen. *

Art. 38 * Gemeindeabstimmungen

Bei Gemeindewahlen und -abstimmungen im Urnenverfahren erhalten die Stimmberechtigten der Gemeinden spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag einen Stimmrechtsausweis sowie für die briefliche Stimmabgabe ein amtliches Stimm- und Wahlkuvert und ein Rücksendekuvert.

Bei Gemeindeabstimmungen im Urnenverfahren erhalten die Stimmberechtigten der Gemeinde spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag zusätzlich

  1. die Abstimmungsvorlage, vom Jahresbericht mit der Jahresrechnung und vom Budget jedoch nur einen Auszug,
  2. den Stimmzettel,
  3. einen erläuternden Bericht der Gemeindebehörde, worin auch die Standpunkte beachtlicher Minderheiten des Gemeindeparlamentes sowie eines Initiativ- oder Referendumskomitees angemessen darzustellen sind.

Bei Gemeindewahlen im Urnenverfahren erhalten die Stimmberechtigten der Gemeinde spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag zusätzlich eine Blankoliste und alle Kandidatenlisten aufgrund der gültigen Wahlvorschläge.

Die Gemeinden beschaffen die Abstimmungsunterlagen für ihre Abstimmungen auf eigene Kosten.

Art. 39 Abstimmungen und Wahlen der Gemeindeverbände

Die Gemeindeverbände beschaffen auf eigene Kosten die Abstimmungs- und Wahlunterlagen für ihre Abstimmungen und Wahlen.

Die Gemeinden haben die vom Vorstand gelieferten Abstimmungs- und Wahlunterlagen den Stimmberechtigten rechtzeitig zuzustellen. *

Im übrigen gilt § 38 sinngemäss.

Art. 40 Lieferung von amtlichen Kandidatenlisten

Bei Wahlen können die Stimmberechtigten bei der Behörde, welche die Wahlzettel beschafft, gegen Vergütung Kandidatenlisten beziehen.

Die Bestellungen sind innert einer in der Wahlanordnung anzugebenden Frist einzureichen.

Die Behörde kann Vorauszahlung verlangen.

Art. 41 Nichtamtliche Kandidatenlisten

Kandidatenlisten für Mehrheitswahlen können auch von privater Seite herausgegeben werden. *

Die Bestimmungen des § 33 gelten sinngemäss. *

Die nichtamtlichen Kandidatenlisten müssen die Papierqualität und die Farbe gemäss der Anordnung nach § 24 Absatz 1g haben. *

Art. 41a * Fristen und Termine

Um einen gemeinsamen Versand der eidgenössischen, der kantonalen und der kommunalen Abstimmungsunterlagen sicherzustellen, kann der Regierungsrat durch Verordnung von den in diesem Gesetz festgelegten Fristen und Terminen für die Veröffentlichung der Wahl- und Abstimmungsanordnungen, für die Einreichung der Wahlvorschläge und für die Zustellung der Abstimmungsunterlagen abweichen.

4.2 Durchführung der Urnenabstimmungen

4.2.1 Urnenkreise und Urnenbüros

Art. 42 Urnenkreise

Jede Gemeinde bildet in der Regel einen Urnenkreis.

Die Gemeinde kann die Bildung mehrerer Urnenkreise beschliessen. *

Sie kann für mehrere Urnenkreise ein gemeinsames Urnenbüro einsetzen. *

Art. 43 Aufgaben und Organisation der Urnenbüros *

Ein Urnenbüro leitet in jedem Urnenkreis die Stimmabgabe und ermittelt die Wahl- und Abstimmungsergebnisse.

Das amtierende Urnenbüro besteht bei der Ermittlung der Ergebnisse aus einem Präsidenten und mindestens zwei Mitgliedern, die jeweils von der Gemeinde aufgeboten werden. Personen, die als Kandidaten an einer Wahl beteiligt sind, dürfen bei der Ermittlung der Ergebnisse nicht mitwirken. *

Die Gemeinde kann für die Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse zusätzliches Personal einsetzen, das dem Urnenbüro nicht angehört. *

Den politischen Parteien ist in den amtierenden Urnenbüros, soweit möglich, eine angemessene Vertretung einzuräumen.

… *

Art. 44 * Bestellung der Urnenbüros

Die Gemeinde bestimmt die Zahl der Urnenbüropräsidenten und der Urnenbüromitglieder. Sie ernennt die Urnenbüropräsidenten aus den Urnenbüromitgliedern und regelt den Amtsantritt des Urnenbüros. *

Der Stimmregisterführer ist von Amtes wegen Urnenbüromitglied der Einwohnergemeinde.

Die übrigen Urnenbüromitglieder werden von den Stimmberechtigten spätestens im ersten Jahr nach der Neuwahl des Gemeinderates gewählt. Wählbar ist nur, wer stimmberechtigt ist und in der Gemeinde Wohnsitz hat.

In der Gemeindeordnung kann die Gemeinde die Ernennung der Urnenbüropräsidenten und die Wahl der Urnenbüromitglieder abweichend regeln.

Den politischen Parteien ist bei der Bestellung der Urnenbüros eine angemessene Vertretung einzuräumen.

Kann bei einer Katastrophe, in einer Notlage oder in einer vergleichbaren Situation wegen einer unmittelbar drohenden schweren Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit die ordentliche Zusammensetzung des Urnenbüros nicht auf andere Weise sichergestellt werden, so kann die Gemeindebehörde für deren Dauer zusätzliche Urnenbüromitglieder wählen und aus den Mitgliedern weitere Urnenbüropräsidenten ernennen. Sie strebt dabei nach Möglichkeit eine Zusammensetzung des Urnenbüros nach Absatz 5 an. *

4.2.2 Urnenzeiten

Art. 47 *

Die Gemeinden bestimmen die Urnenöffnungszeiten und machen sie öffentlich bekannt. *

Die Urnenöffnungszeiten sind so festzulegen, dass sie den Gewohnheiten der Stimmberechtigten entgegenkommen.

Am Abstimmungstag ist die Urne während mindestens einer halben Stunde zu öffnen, spätestens um 12.00 Uhr ist sie zu schliessen.

Die Gemeinden haben zusätzlich zum Abstimmungstag eine vorzeitige Stimmabgabe an mindestens zwei der vier letzten Tage vor dem Abstimmungstag zu ermöglichen, entweder an einer Vorurne oder brieflich bei der von der Gemeinde bezeichneten Stelle. *

4.2.3 Ausfüllen der Stimm- und Wahlzettel

Art. 51 Stimmzettel

Bei Abstimmungen dürfen die Stimmenden nur die amtlichen Stimmzettel benützen. Sie haben die Abstimmungsfragen handschriftlich zu beantworten.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die elektronische Stimmabgabe. *

Art. 52 Wahlzettel

Auf der Kandidatenliste können gedruckte Kandidatennamen gestrichen und in leserlicher Handschrift Namen anderer wählbarer Kandidaten aufgeführt werden.

Wer bei Wahlen die Blankoliste verwendet, hat die Kandidatennamen in leserlicher Handschrift einzutragen.

Der Wahlzettel soll mindestens einen und höchstens so viele Kandidaten, als zu wählen sind, eindeutig angeben.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die elektronische Stimmabgabe. *

4.2.4 Stimmabgabe im Urnenlokal

Art. 53 * Wahrung der Ordnung

Während der Urnenzeiten haben im Urnenlokal mindestens zwei Mitglieder des Urnenbüros anwesend zu sein.

Das Urnenbüro sorgt dafür, dass sich die Stimmabgabe geordnet vollzieht und jeder Stimmberechtigte unter Wahrung des Stimmgeheimnisses unbeeinflusst stimmen kann.

Das Urnenbüro kann zur Wahrung der Ordnung polizeiliche Hilfe anfordern.

Art. 54 Aufenthalt im Urnenlokal

Im Urnenlokal darf sich nur aufhalten, wer dort amtliche Aufgaben erfüllt oder das Stimmrecht ausübt.

Art. 55 Kontrollen und Sicherheitsmassnahmen

Zu Beginn der ersten Urnenzeit hat das Urnenbüro die leere Urne durch Versiegeln, versiegeltes Verwahren des Schlüssels oder andere geeignete Vorkehren so zu verschliessen, dass jedes unkontrollierte Öffnen ausgeschlossen ist.

Nach Schluss jeder Urnenzeit hat das Urnenbüro die Urne so zu verschliessen, dass jedes unkontrollierte Öffnen und Einwerfen von Material ausgeschlossen ist.

Zu Beginn der folgenden Urnenzeit hat sich das Urnenbüro zu vergewissern, dass der Verschluss von Urneneinwurf und Urne noch uneröffnet ist.

Ausserhalb der Urnenzeiten verwahrt der Stimmregisterführer das Stimmregister und die Kontrollstempel so, dass jede missbräuchliche Verwendung ausgeschlossen ist. *

Art. 56 * Stimmrechtskontrolle

Der Stimmende übergibt dem Urnenbüro seinen Stimmrechtsausweis, den er von der Gemeinde erhalten hat. *

Kann der Stimmende seinen Stimmrechtsausweis nicht vorweisen, erhält er vom Urnenbüro eine entsprechende Erklärung zur Unterzeichnung.

Art. 57 * Auflage des Stimm- und Wahlmaterials im Urnenlokal *

Bei Wahlen und Abstimmungen sind im Urnenlokal folgende Stimm- und Wahlzettel so aufzulegen, dass die Stimmenden sich unter Wahrung des Stimmgeheimnisses bedienen können:

  1. bei Verhältniswahlen die Blankoliste und alle Kandidatenlisten des Wahlkreises,
  2. bei Mehrheitswahlen die Blankoliste, die amtlichen Kandidatenlisten und die privaten Kandidatenlisten, soweit sie dem Urnenbüro zu diesem Zweck von privater Seite übergeben wurden,
  3. bei Sachabstimmungen alle Stimmzettel.

Art. 58 * Stimmabgabe

Der Stimmende hat seine Stimmabgabe im Urnenlokal persönlich zu vollziehen. Er kann die Stimm- und Wahlzettel zu Hause oder im Urnenlokal ausfüllen. *

Nachdem das Urnenbüro die Stimmberechtigung des Stimmenden festgestellt hat, legt dieser dem Urnenbüro seine Stimm- und Wahlzettel vor.

Das Urnenbüro bringt auf der Rückseite jedes Stimm- oder Wahlzettels jener Wahlen und Abstimmungen, bei denen der Stimmende stimmberechtigt ist, den Kontrollstempel an.

Beim Abstempeln achtet das Urnenbüro darauf, dass der Stimmende das Stimmrecht nicht mehrfach ausüben kann und dass das Stimmgeheimnis gewahrt bleibt.

Der Stimmende legt die abgestempelten Stimm- und Wahlzettel in die Urne.

Art. 59 Mithilfe des Urnenbüros

Ist der Stimmende ausserstande, die Stimmabgabe persönlich zu vollziehen, hat an seiner Stelle ein Mitglied des Urnenbüros nach seinen Weisungen zu handeln. Andern Personen ist die Mitwirkung bei der Stimmabgabe untersagt.

Das zur Hilfeleistung zugezogene Mitglied des Urnenbüros hat über den Inhalt der Stimmabgabe zu schweigen.

Art. 60 Schluss der Stimmabgabe

Stimmberechtigte, die sich vor Ablauf der Urnenzeit im Urnenlokal einfinden, können noch stimmen. Unter Vorbehalt dieser Ausnahme darf nach Ablauf der Urnenzeit niemand mehr zur Stimmabgabe zugelassen werden.

4.2.5 Briefliche Stimmabgabe

Art. 61 * Zulässigkeit

Die Stimmberechtigten können ihr Stimmrecht brieflich ausüben.

Schreibunfähige Stimmberechtigte können das Ausfüllen der Stimm- und Wahlzettel und die Unterzeichnung des Stimmrechtsausweises durch einen Stimmberechtigten ihrer Wahl vornehmen lassen. Dieser setzt seine eigene Unterschrift zum Namenszug der schreibunfähigen Person und bewahrt über den Inhalt der empfangenen Anweisungen Stillschweigen. *

Art. 62 * Beschaffung der Kuverts für die briefliche Stimmabgabe

Die Gemeinde macht die Stimmberechtigten in geeigneter Form auf das Verfahren der brieflichen Stimmabgabe aufmerksam. *

Sie beschafft die Rücksendekuverts für alle Wahlen und Abstimmungen auf eigene Kosten.

Die Rücksendekuverts sind so zu gestalten, dass die Anonymität der Stimmenden bei der brieflichen Stimmabgabe gewahrt bleibt.

Für eidgenössische und kantonale Wahlen und Abstimmungen sowie für gleichzeitig stattfindende Wahlen und Abstimmungen der Gemeinden liefert das Justiz- und Sicherheitsdepartement den Gemeinden auf Kosten des Kantons die benötigte Anzahl amtlicher Stimm- und Wahlkuverts.

Art. 63 * Vorgehen des Stimmenden

Wer brieflich stimmen will, legt die Stimm- und Wahlzettel in das amtliche Stimm- und Wahlkuvert und klebt es zu.

Das amtliche Stimm- und Wahlkuvert darf keine Kennzeichnungen aufweisen.

Es ist zusammen mit dem unterzeichneten Stimmrechtsausweis in das Rücksendekuvert zu legen.

Das Rücksendekuvert kann dem Stimmregisterführer überbracht, per Post an die von der Gemeinde bestimmte Einreichungsstelle gesandt oder dem Urnenbüro übergeben werden. *

Das Rücksendekuvert muss vor Ende der letzten Urnenzeit bei der Einreichungsstelle oder beim Urnenbüro eintreffen. *

Art. 68 * Vorgehen der Einreichungsstelle und des Stimmregisterführers

Die Einreichungsstelle übergibt die eingetroffenen Rücksendekuverts sofort und ungeöffnet dem Stimmregisterführer.

Unter der Aufsicht des Stimmregisterführers werden die Rücksendekuverts in Anwesenheit von mindestens zwei Urnenbüromitgliedern geöffnet. *

Fehlt die Unterschrift auf dem Stimmrechtsausweis, wird dem Stimmenden in geeigneter Form die Möglichkeit gegeben, den Mangel zu beheben, sofern die Zeit dazu noch ausreicht. *

Der Stimmregisterführer übergibt die ungeöffneten amtlichen Stimm- und Wahlkuverts zusammen mit den Rücksendekuverts und den Stimmrechtsausweisen für die Ermittlung der Ergebnisse dem Urnenbüro. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Unterlagen der brieflichen Stimmabgaben unter Wahrung des Stimmgeheimnisses sicher und getrennt von den persönlichen Stimmabgaben aufzubewahren. *

Art. 69 * Vorgehen des Urnenbüros

Der Stimmregisterführer bestätigt dem Urnenbüro die Korrektheit der Vorbereitungsarbeiten gemäss § 68. *

Es legt die Stimmrechtsausweise und die Rücksendekuverts zum übrigen gebrauchten Material und prüft die Gültigkeit der brieflichen Stimmabgabe.

… *

Erklärt das Urnenbüro eine briefliche Stimmabgabe als ungültig, vermerkt es seinen Entscheid auf dem amtlichen Stimm- und Wahlkuvert. *

… *

4.2.6 Elektronische Stimmabgabe *

Art. 69a *

Der Regierungsrat ist befugt, versuchsweise die elektronische Stimmabgabe für Wahlen und Abstimmungen einzuführen, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für deren ordnungsgemässe Durchführung erfüllt sind.

Die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimmgeheimnis und die Erfassung aller Stimmen müssen gewährleistet und Missbräuche ausgeschlossen sein. Der Wille der Stimmberechtigten muss eindeutig festgestellt werden können.

Der Regierungsrat kann die Ausübung der elektronischen Stimmabgabe örtlich, zeitlich und sachlich eingrenzen. Er erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen für deren Ausübung und kann für die Durchführung von Versuchen von den Bestimmungen des Gesetzes abweichen.

4.2.7 Leere und ungültige Stimmen *

Art. 71 Leere Stimmen

Bei Abstimmungen ist die Stimme leer, wenn die Abstimmungsfrage des Stimmzettels nicht beantwortet ist.

Bei Wahlen ist die Stimme leer, wenn

  1. auf der Kandidatenliste alle gedruckten Kandidatennamen ohne handschriftlichen Ersatz gestrichen sind,
  2. in der Blankoliste keine Kandidatennamen eingetragen sind.

Art. 72 * Ungültige Stimmen im allgemeinen

Stimm- und Wahlzettel sind ungültig, wenn sie *

  1. bei der persönlichen oder der brieflichen Stimmabgabe anders als handschriftlich ausgefüllt oder abgeändert sind,
  2. den Willen des Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen,
  3. ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten,
  4. bei der persönlichen Stimmabgabe nicht mit dem Kontrollstempel des Urnenbüros versehen worden sind,
  5. bei Verhältniswahlen und bei Abstimmungen nicht amtlich oder nicht für die Wahl oder die Abstimmung bestimmt sind,
  6. bei der elektronischen Stimmabgabe nicht einwandfrei gelesen werden können.

Wahlzettel sind überdies ungültig, wenn von den eingetragenen Kandidaten niemand wählbar ist.

Art. 73 * Ungültige Stimmen bei brieflicher Stimmabgabe *

Bei der brieflichen Stimmabgabe ist die Stimme überdies ungültig, wenn

  1. zusammen mit dem Stimmrechtsausweis mehr als ein amtliches Stimm- und Wahlkuvert eingesandt wurde,
  2. die briefliche Stimmabgabe ohne Beilage des Stimmrechtsausweises erfolgte oder der Stimmrechtsausweis nicht vom Stimmenden unterschrieben ist,
  3. für die gleiche Abstimmung oder Wahl mehrere nicht gleichlautende Stimm- oder Wahlzettel im amtlichen Stimm- und Wahlkuvert sind,
  4. das amtliche Stimm- und Wahlkuvert mit Angaben versehen ist, die das Stimmgeheimnis aufheben,
  5. ein Dritter sich nachweisbar unbefugterweise in die Stimmabgabe eingemischt hat,
  6. die Stimm- und Wahlzettel sich im Rücksendekuvert, jedoch nicht im amtlichen Stimm- und Wahlkuvert befinden,
  7. die Stimm- und Wahlzettel erst nach Schluss der letzten Urnenzeit bei der Einreichungsstelle oder beim Urnenbüro eintreffen.

… *

Art. 73a * Mehrfache Stimmabgabe

Wird eine Stimme sowohl im Urnenlokal als auch brieflich oder elektronisch abgegeben, gilt die im Urnenbüro zuerst eingetroffene Stimmabgabe. Alle weiteren Stimmabgaben bleiben unberücksichtigt.

Art. 74 Ungültige Kandidatenstimmen

Als Kandidatenstimmen des Wahlzettels sind ungültig

  1. Namen nicht wählbarer Kandidaten,
  2. unleserliche oder ungenügende Kandidatenbezeichnungen,
  3. bei Mehrheitswahlen Wiederholungen des gleichen Kandidatennamens.

Enthält ein Wahlzettel mehr gültige Kandidatenstimmen, als Sitze zu vergeben sind, werden die überzähligen nach der vom Justiz- und Sicherheitsdepartement festzulegenden Reihenfolge gestrichen.

4.2.8 Erwahrung der Ergebnisse

Art. 75 Zeit der Erwahrung

Sofort nach Schluss der letzten Urnenzeit erwahrt das Urnenbüro die Wahl- und Abstimmungsergebnisse des Urnenkreises.

Mit der Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse der Vorurnen und der brieflichen sowie der elektronischen Stimmabgaben darf frühestens am Abstimmungstag begonnen werden. Teilergebnisse sind geheim zu halten. *

Wer mit der Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse früher beginnen will, bedarf einer Bewilligung des Justiz- und Sicherheitsdepartementes. *

Art. 76 * Ermittlung der Ergebnisse

Das Urnenbüro ermittelt das Ergebnis gesondert nach persönlichen, brieflichen und elektronischen Stimmabgaben.

Art. 78 Entscheide und Ermittlungen

Das Urnenbüro entscheidet über die Gültigkeit der Stimm- und Wahlzettel (§§ 72 und 73) und der Kandidatenstimmen (§ 74).

Das Urnenbüro ermittelt

  1. die Zahl der in die Urne eingelegten leeren, ungültigen und gültigen Stimm- und Wahlzettel,
  2. die Zahl der brieflichen Stimmabgaben,
  3. die Zahl der elektronischen Stimmabgaben,
  4. den erheblichen Inhalt der Stimm- und Wahlzettel.

Die leeren und ungültigen Stimm- und Wahlzettel sind zu bezeichnen und gesondert zum gebrauchten Stimm- und Wahlmaterial zu legen.

Art. 79 Massgebende Stimmenzahlen

Für die Berechnung des massgebenden Mehrs zählen nur die gültigen Stimmen.

Bei Abstimmungen ist die Vorlage angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen grösser ist als die Zahl der Nein-Stimmen.

Bei Urnenwahlen ist gewählt, wer die erforderliche Stimmenzahl (§§ 88, 91 oder 96) erzielt hat.

Art. 80 Feststellung der Ergebnisse

Das Urnenbüro stellt das Ergebnis des Urnenkreises fest.

Ist die Gemeinde in mehrere Urnenkreise aufgeteilt, haben ein Urnenbüropräsident und der Stimmregisterführer aufgrund der Verbale das Gesamtergebnis der Gemeinde festzustellen. *

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement stellt aufgrund der Verbale und der übrigen sachdienlichen Unterlagen das Ergebnis der kantonalen Wahlen und Abstimmungen fest. *

Das Ergebnis von Wahlen und Abstimmungen der Gemeindeverbände stellt ihr Vorstand auf Grund der Verbale fest.

Art. 81 Verbal

Das Urnenbüro erstellt ein Verbal mit folgenden Angaben:

  1. Gemeinde und Urnenkreis,
  2. Gegenstand und Datum der Wahl oder Abstimmung,
  3. Besetzung des Urnenbüros während den einzelnen Urnenzeiten und bei der Erwahrung,
  4. Ergebnis der Ermittlungen (§ 78),
  5. bei Gemeindewahlen oder -abstimmungen das Wahl- oder Abstimmungsergebnis (§ 80),
  6. allfällige Beschwerden (§ 164) und Bemerkungen des Urnenbüros oder der einzelnen Präsidenten und Mitglieder.

Das Verbal ist von allen bei der Erwahrung mitwirkenden Präsidenten und Mitgliedern zu unterzeichnen.

Art. 82 Veröffentlichung

Bei Gemeindewahlen und -abstimmungen sorgt das Urnenbüro für die Veröffentlichung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse sofort nach ihrer Erwahrung.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement veröffentlicht die Ergebnisse der kantonalen Wahlen und Abstimmungen im Kantonsblatt. *

Bei kantonalen Abstimmungen und wichtigen kantonalen Wahlen gibt es möglichst rasch die provisorischen Abstimmungs- und Wahlergebnisse bekannt. Die Gemeinden erstatten ihm die dafür verlangten Meldungen. *

Die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen eines Gemeindeverbandes werden von der Verbandsleitung veröffentlicht. *

Art. 82a * Statistische Erhebungen

Der Regierungsrat und die Gemeinden können statistische Erhebungen über Wahlen und Abstimmungen anordnen. *

Der Regierungsrat kann nach Anhören der Gemeinden in ausgewählten Gemeinden die Trennung der Stimmabgabe nach Geschlecht und Altersgruppen vorsehen. *

Das Stimmgeheimnis darf nicht beeinträchtigt werden.

Für eidgenössische Wahlen und Abstimmungen bleibt Artikel 87 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vorbehalten.

Art. 83 Versand und Aufbewahrung der Akten

Das Urnenbüro verpackt sofort nach der Erwahrung der Ergebnisse die eingelegten Stimm- und Wahlzettel der persönlichen Stimmabgaben, gesondert von denjenigen der brieflichen und dem Datenträger mit den elektronischen Stimmabgaben, sowie die Stimmrechtsausweise und amtlichen Stimm- und Wahlkuverts, versiegelt und plombiert die Pakete und vermerkt darauf den Inhalt. *

Bei allen kantonalen Wahlen und Abstimmungen und bei Gemeindewahlen, die der Genehmigung des Regierungsrates oder des Justiz- und Sicherheitsdepartementes bedürfen, schickt das Urnenbüro das Verbal an das Justiz- und Sicherheitsdepartement.

Bei Kantonsratswahlen sind das Verbal und das Wahlmaterial dem Justiz- und Sicherheitsdepartement zuzustellen. Im Wahlkreis Luzern-Stadt sind sie dem Stadtschreiber zuzustellen, der sie an das Justiz- und Sicherheitsdepartement sendet. *

Im Übrigen hat die Gemeinde die Verbale sowie die eingelegten Stimm- und Wahlzettel bis zur rechtsverbindlichen Feststellung des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses, mindestens aber während zweier Monate, aufzubewahren, soweit nicht der Regierungsrat oder das Justiz- und Sicherheitsdepartement die Weiterleitung oder die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist anordnet. *

4.3 Besondere Vorschriften für Auslandschweizer *

Art. 83a * Stimmberechtigung

Auslandschweizer sind in eidgenössischen Angelegenheiten nach Massgabe des Bundesrechts stimmberechtigt.

Sie üben ihr Stimmrecht beim Justiz- und Sicherheitsdepartement aus.

Art. 83b * Aufgaben des Justiz- und Sicherheitsdepartementes

Die Aufgaben, die dieses Gesetz und das Bundesgesetz über die Auslandschweizer[11] den Gemeinden übertragen, werden vom Justiz- und Sicherheitsdepartement wahrgenommen, wenn es um das Stimmrecht der Auslandschweizer geht.

Die Gemeinden melden die in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigten Auslandschweizer dem Justiz- und Sicherheitsdepartement und leiten die bei ihnen eingehenden Meldungen der schweizerischen Vertretung und der Bundeskanzlei unverzüglich dem Justiz- und Sicherheitsdepartement zur Bearbeitung weiter.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement führt insbesondere das Stimmregister für die in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigten Auslandschweizer und verschickt das Stimm- und Wahlmaterial spätestens drei Wochen vor dem jeweiligen Abstimmungstag direkt an ihre Adresse.

4.4 Besondere Vorschriften für Abstimmungen

Art. 84 Teilung der Abstimmungsvorlage

Die Behörde, die eine Abstimmungsvorlage beschlossen hat, kann sie für das fakultative Referendum oder die Volksabstimmung aufteilen, sofern die Teilvorlagen für sich allein vollziehbar bleiben.

Über jede Teilvorlage wird gesondert abgestimmt.

Art. 85 Bedingte Abstimmungsvorlage

Eine Abstimmungsvorlage kann die Bedingung enthalten, dass sie auch im Fall der Annahme nur in Kraft tritt, wenn eine andere mit ihr zusammenhängende Vorlage angenommen wird oder eine andere Bedingung sich erfüllt.

Art. 86 Doppelabstimmung

Über eine Initiative und ihren Gegenentwurf wird in einer Doppelabstimmung wahlweise wie folgt abgestimmt:

  1. Der Stimmzettel enthält die Hauptfragen «1. Wollen Sie die Initiative ... annehmen?» und «2. Wollen Sie den Gegenentwurf annehmen?» sowie die Stichfrage «3. Falls sowohl die Initiative als auch der Gegenentwurf angenommen werden: Soll die Initiative oder der Gegenentwurf in Kraft treten?».
  2. Die Hauptfragen kann der Stimmende mit Ja oder Nein beantworten oder unbeantwortet lassen; er kann auch beiden Vorlagen zustimmen oder beide ablehnen.
  3. Das Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt; dabei fallen unbeantwortete Fragen ausser Betracht.
  4. Die Initiative oder der Gegenentwurf ist angenommen, wenn mehr als die Hälfte der gültig Stimmenden der Vorlage zustimmt.
  5. Werden sowohl die Initiative als auch der Gegenentwurf angenommen, tritt jene Vorlage in Kraft, die bei der Stichfrage mehr Stimmen erzielt. Bei gleicher Stimmenzahl ist entscheidend, welche Vorlage bei den Hauptfragen mehr Ja-Stimmen erzielt.

Die für den Erlass zuständige Behörde kann den Stimmberechtigten auch in andern Fällen zwei Vorlagen, die einander ausschliessen, wahlweise zur Abstimmung unterbreiten. Absatz 1 gilt sinngemäss.

4.5 Besondere Vorschriften für Mehrheitswahlen

Art. 87 Stille Wahl

Bei den Wahlen im Urnenverfahren, ausgenommen die Neuwahlen des Regierungsrates, des Ständerates und des Gemeinderates, ist anstelle des ersten Wahlgangs die stille Wahl zulässig. *

Werden auf allen bereinigten Wahlvorschlägen (§§ 26–31) höchstens so viele Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, sind sie in stiller Wahl gewählt.

Die Einreichungsstelle (§ 29) stellt das Zustandekommen der stillen Wahl in einem Protokoll fest und macht das Ergebnis öffentlich bekannt. Werden alle Sitze durch stille Wahl besetzt, gibt sie ferner bekannt, dass der erste Wahlgang nicht stattfindet.

Bei Gemeindewahlen, die der Genehmigung des Justiz- und Sicherheitsdepartementes oder des Regierungsrates bedürfen, übermittelt die Gemeinde dem Justiz- und Sicherheitsdepartement sofort ein Doppel der Wahlvorschläge und des Protokolls. *

Art. 88 Erster Wahlgang

Der erste Wahlgang wird im Urnenverfahren durchgeführt

  1. für alle Sitze, wenn eine stille Wahl nicht zulässig oder nicht zustande gekommen ist,
  2. für die frei gebliebenen Sitze, wenn nicht alle Sitze durch stille Wahl besetzt worden sind.

Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen (Hälfte der gültigen Stimmen, aufgerundet auf die nächste ganze Zahl) erreicht.

Erzielen mehr Kandidaten, als zu wählen sind, die absolute Mehrheit, entscheidet die grössere Stimmenzahl und bei Stimmengleichheit das Los, das von einer vom Justiz- und Sicherheitsdepartement beauftragten Vertrauensperson gezogen wird. *

Sind gleichzeitig mehrere Behörden oder Beamte zu wählen, ist das absolute Mehr für jede dieser Wahlen aus der Zahl der hiefür abgegebenen gültigen Stimmen gesondert zu berechnen.

Art. 89 Ankündung des zweiten Wahlgangs

Hat im ersten Wahlgang niemand oder haben nicht so viele Kandidaten, als zu wählen sind, das absolute Mehr erreicht, ist das Wahlverfahren nach den §§ 90 und 91 fortzusetzen, was sofort nach Ermittlung der endgültigen Ergebnisse in geeigneter Form öffentlich bekanntgemacht wird.

Art. 90 Stille Nachwahl

Die im ersten Wahlgang nicht besetzten Sitze können durch stille Nachwahl besetzt werden.

Die Wahlvorschläge müssen spätestens am Donnerstag nach dem ersten Wahlgang um 12 Uhr bei der Einreichungsstelle (§ 29) eintreffen. Für Kandidaten des ersten Wahlgangs genügt eine schriftliche Erklärung des Kandidaten und des Vertreters des Wahlvorschlags. *

Das Ergebnis einer stillen Nachwahl wird sofort öffentlich bekanntgemacht. Sind alle Sitze besetzt, wird der zweite Wahlgang abgesagt.

Im übrigen gelten die §§ 26–31.

Art. 91 Zweiter Wahlgang

Für die Sitze, die nicht durch stille Nachwahl besetzt werden, findet in der Regel am 5. Sonntag nach dem ersten Wahlgang ein zweiter Wahlgang im Urnenverfahren statt. *

… *

Für den zweiten Wahlgang wird das Stimmregister neu erstellt.

Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die höchste Stimmenzahl erreicht (relatives Mehr). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Die Stimmberechtigten erhalten die Unterlagen gemäss den §§ 37 und 38 spätestens zehn Tage vor dem Wahltag. *

Art. 92 Ämterverteilung

Sind gleichzeitig Mitglieder einer Kollegialbehörde und unter diesen die Inhaber bestimmter Ämter (Präsident usw.) zu wählen, kann der Wähler einem Kandidaten als Amtsinhaber die Stimme geben, ohne ihm als Mitglied zu stimmen, und umgekehrt.

Das massgebende Mehr für die Mitgliedschaft und die einzelnen Ämter wird nach der Zahl der hiefür abgegebenen gültigen Stimmen gesondert ermittelt.

Als Inhaber eines Amtes kann nur gewählt erklärt werden, wer auch als Mitglied gewählt ist.

4.6 Besondere Vorschriften für Verhältniswahlen

4.6.1 Allgemeines *

Art. 94 Geltungsbereich

Im Verhältniswahlverfahren werden gewählt *

  1. der Kantonsrat,
  2. in den Gemeinden das Gemeindeparlament (Grosser Stadtrat, Einwohnerrat usw.),
  3. der Gemeinderat, sofern die Gemeinde sich für die Verhältniswahl entschieden hat.

Art. 95 * Wahlkreise der Kantonsratswahlen

Für die Kantonsratswahlen bestehen die sechs Wahlkreise Luzern-Stadt, Luzern-Land, Hochdorf, Sursee, Willisau und Entlebuch gemäss Anhang.

Ändert infolge Gemeindevereinigungen oder -teilungen der Gemeindebestand, passt der Kantonsrat den Anhang dieses Gesetzes durch Kantonsratsbeschluss an.

Der Kantonsrat verteilt die Sitze vor der Wahl durch Kantonsratsbeschluss nach der Bevölkerungszahl auf die Wahlkreise (§ 19 Abs. 3 der Kantonsverfassung). Massgebend ist die kantonale Bevölkerungsstatistik am 1. Januar des Jahres vor dem Wahljahr.

Art. 96 Anwendbares Recht

Die Verhältniswahlen werden nach den für die Wahl des Nationalrates geltenden Bestimmungen durchgeführt. Vorbehalten bleiben die §§ 19, 30 und 31 der Kantonsverfassung und die §§ 97–98e dieses Gesetzes. *

Soweit die Besonderheiten der Verhältniswahl keine Abweichungen erfordern, gelten im übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes, namentlich § 28.

Das Nähere wird in der Wahlanordnung geregelt. *

Art. 97 Vorschlagsverfahren

Zuständig für die Entgegennahme, Prüfung und Bereinigung der Wahllisten ist

  1. bei den Kantonsratswahlen das Justiz- und Sicherheitsdepartement, im Wahlkreis Luzern-Stadt der Stadtschreiber,
  2. in den Gemeinden bei der Wahl des Gemeindeparlaments die Gemeindebehörde.

Die bereinigten Wahllisten sind im Kantonsblatt zu veröffentlichen. Hiefür ist bei kantonalen Wahlen das Justiz- und Sicherheitsdepartement und bei Gemeindewahlen die Gemeinde zuständig. *

Die Fristen und Termine für die Einreichung, Bereinigung und Veröffentlichung der Wahllisten bestimmt das Justiz- und Sicherheitsdepartement in der Wahlanordnung. *

Art. 98 * Kontrolle

Bei den Kantonsratswahlen ist das Justiz- und Sicherheitsdepartement, im Wahlkreis Luzern-Stadt der Stadtschreiber für die Kontrolle der Ermittlung der Ergebnisse zuständig. *

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement und der Stadtschreiber unterstützen die Gemeinden bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen und stellen das Ergebnis des Wahlkreises aufgrund der Verbale der Gemeinden fest. *

Sie können für diese Aufgabe Fachpersonen beiziehen.

4.6.2 Wahlkreisverbund *

Art. 98a * Wahlkreisverbund

Die Wahlkreise Willisau und Entlebuch bilden für die Kantonsratswahlen einen Wahlkreisverbund.

Art. 98b * Verteilung der Sitze im Wahlkreisverbund

Im Wahlkreisverbund werden die Sitze aufgrund der in Wählerzahlen umgerechneten Parteistimmen nach den für die Wahl des Nationalrates geltenden Bestimmungen verteilt.

Die Parteistimmen werden in Wählerzahlen umgerechnet, indem in jedem Wahlkreis des Wahlkreisverbundes die gültigen Parteistimmen der einzelnen Listen oder Listengruppen durch die Anzahl Sitze des Wahlkreises geteilt werden. Die auf die nächste ganze Zahl abgerundeten Ergebnisse ergeben die Wählerzahlen der Listen oder Listengruppen im Wahlkreis und deren Summe die Wählerzahlen der Listen oder Listengruppen im Wahlkreisverbund.

Als Listengruppen gelten die miteinander verbundenen Listen.

Art. 98c * Verteilung der Sitze auf die Wahlkreise a. Grundsatz

Ist ermittelt, wie viele Sitze die Listen oder Listengruppen im Wahlkreisverbund erhalten haben, sind diese auf die Wahlkreise zu verteilen.

Zu diesem Zweck wird die Wählerzahl der Listen oder Listengruppen der einzelnen Wahlkreise durch die Zahl der gemäss § 98b zugewiesenen Sitze geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl ergibt die Verteilungszahl. Jede Liste oder Listengruppe erhält so viele Sitze, als die Verteilungszahl in der Wählerzahl enthalten ist.

Restliche Sitze entfallen auf die Listen oder Listengruppen mit den grössten Restzahlen im Wahlkreisverbund. Sind die Restzahlen gleich, hat die Liste oder Listengruppe den Vorrang, bei welcher der jeweils in Betracht fallende Kandidat die grösste Stimmenzahl in einem Wahlkreis aufweist. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los.

Art. 98d * b. Umverteilung

Erhält ein Wahlkreis weniger Sitze, als ihm gemäss § 95 Absatz 2 zustehen, so werden ihm die fehlenden Sitze zulasten des Wahlkreises zugeteilt, der mehr Sitze erhalten hat.

Die Umverteilung der Sitze berechnet sich wie folgt:

  1. Die Wählerzahlen der Listen oder Listengruppen des untervertretenen Wahlkreises werden durch die um eins erhöhte Zahl der gemäss § 98c errechneten Sitze geteilt (erster Quotient).
  2. Die Wählerzahlen der Listen oder Listengruppen des übervertretenen Wahlkreises werden durch die Zahl der gemäss § 98c errechneten Sitze geteilt (zweiter Quotient).
  3. Die Teilung des ersten durch den zweiten Quotienten ergibt für jede Liste oder Listengruppe eine Verhältniszahl (Doppelquotient). Die Umverteilung erfolgt in der Liste oder Listengruppe mit der höchsten Verhältniszahl. Bei gleichen Verhältniszahlen entscheidet das Los.
  4. Bei der Umverteilung weiterer Sitze wird dieses Verfahren unter Berücksichtigung der bereits umverteilten Sitze wiederholt.

Art. 98e * c. Sitzverteilung innerhalb der Listengruppen

Die Sitzverteilung innerhalb der Listengruppen wird erst nach der Verteilung der Sitze auf die Wahlkreise beziehungsweise nach der allfälligen Umverteilung gemäss § 98d berechnet.

5 Gemeindeversammlungen

5.1 Versammlungsbüro

Art. 99 Zusammensetzung

Das Versammlungsbüro besteht aus dem Präsidenten, dem Protokollführer und mindestens zwei Stimmenzählern.

Art. 100 * Präsident

Präsident der Gemeindeversammlung ist das von der Gemeindebehörde als zuständig erklärte Mitglied.

Der Präsident wird im Verhinderungsfall durch ein anderes, von der Gemeindebehörde bezeichnetes Mitglied vertreten.

Sind alle Mitglieder der Gemeindebehörde im Ausstand oder sonstwie verhindert, wählt die Gemeindeversammlung einen Tagespräsidenten.

Art. 101 * Protokollführer

Die Beschlüsse und Rechtsgeschäfte der Gemeindeversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten und zu dokumentieren.

Art. 102 Stimmenzähler

Die Gemeindeversammlung wählt nach der Eröffnung die Stimmenzähler.

Sind zur Bestellung des Versammlungsbüros Abstimmungen vorzunehmen, ernennt der Präsident hiefür provisorisch zwei Stimmenzähler.

5.2 Allgemeine Verfahrensordnung

Art. 103 Versammlungsleitung

Der Präsident leitet die Verhandlungen und sorgt für einen geordneten Versammlungsverlauf.

Stimmberechtigte, die sich ungehörig äussern oder die Verhandlungen sonstwie stören, ruft der Präsident zur Ordnung; er kann ihnen ferner das Wort entziehen oder sie nach erfolglosem Ordnungsruf aus der Versammlung wegweisen.

Lässt sich im Fall einer Störung die Ruhe und Ordnung nicht sofort wiederherstellen, hebt der Präsident die Versammlung auf und erstattet dem Regierungsrat sofort Bericht.

Radio- und Fernsehaufnahmen sind nur mit Zustimmung des Gemeinderates zulässig. Dieser eröffnet den Entscheid zu Beginn der Versammlung, die auf Antrag selber darüber befinden kann. Bis zu diesem Zeitpunkt sind Aufnahmen für Radio und Fernsehen nicht gestattet.

Art. 104 Teilnehmerkontrolle

Der Präsident erkundigt sich bei Versammlungsbeginn, ob jemand in der Versammlung nicht stimmberechtigt ist oder nichtstimmberechtigte Bürger festgestellt hat; er fordert diese auf, die Plätze der Stimmberechtigten zu verlassen.

In streitigen Fällen entscheidet das Versammlungsbüro auf Grund des Stimmregisters und trifft die nötigen Anordnungen.

Die Stimmenzähler ermitteln nach der Versammlungseröffnung die Zahl der Teilnehmer und geben sie bekannt.

Personen, die nicht stimmberechtigt sind, können der Versammlung auf besondern Plätzen folgen, soweit es die räumlichen Verhältnisse gestatten; sie dürfen an den Verhandlungen und Abstimmungen nicht teilnehmen.

Art. 105 Ordnungsanträge

Der Präsident und jeder Teilnehmer können Anträge zum Beratungs- und Abstimmungsverfahren stellen.

Ordnungsanträge sind sofort vor allen andern Anträgen zu beraten und zur Abstimmung zu bringen.

Art. 106 Diskussionsordnung

Jeder Teilnehmer kann sich zu den Verhandlungsgegenständen äussern und Anträge stellen. Beleidigende, sachfremde und weitschweifige Äusserungen sind untersagt.

Der Präsident erteilt den Teilnehmern grundsätzlich das Wort in der Reihenfolge, in der sie sich melden. Zu einem Ordnungsantrag wird das Wort sofort erteilt.

Hat die Gemeindeversammlung auf einen Ordnungsantrag hin Schluss der Diskussion beschlossen, kommen nur noch die Teilnehmer zum Wort, die sich vor dem Ordnungsantrag gemeldet haben.

Art. 107 Grundsatz der offenen Abstimmung

Die Gemeindeversammlung stimmt offen durch Handmehr ab, soweit nicht geheime Abstimmung beschlossen wird (§§ 121 Absatz 2, 122 und 125).

Art. 108 Stimmrecht des Präsidenten

Der Präsident kann mitstimmen; seine Stimme gibt aber bei Stimmengleichheit nicht den Ausschlag.

Art. 109 Absolutes Mehr

Ordnungsanträge, Sachanträge und Wahlvorschläge erreichen das zur Annahme erforderliche absolute Mehr, wenn die Zahl der Zustimmenden (Mehr) die Hälfte aller Anwesenden oder die Zahl der Ablehnenden (Gegenmehr) übersteigt.

Übersteigt die Zahl der Zustimmenden die Hälfte aller Anwesenden, kann auf die zahlenmässige Ermittlung des Gegenmehrs verzichtet werden.

Art. 110 Feststellen des Mehrs

Die Stimmenzähler schätzen vorerst die Ergebnisse.

Können die Stimmenzähler das Ergebnis nicht eindeutig abschätzen oder wird ihre Schätzung in Zweifel gezogen, haben sie das Mehr und, wenn es die Hälfte der Teilnehmer nicht eindeutig übersteigt, auch das Gegenmehr abzuzählen.

Je zwei Stimmenzähler zählen gemeinsam, wobei einer den andern kontrolliert.

Einwendungen gegen die Abzählergebnisse sind sofort vorzubringen. Nötigenfalls lässt der Präsident Mehr und Gegenmehr nochmals feststellen.

Art. 111 Umfrage

Nach Erledigung der angekündigten Geschäfte können die Teilnehmer in einer Umfrage zu den Gemeindeangelegenheiten Fragen stellen, Auskünfte verlangen und Anregungen, Wünsche oder Kritik vorbringen.

Abstimmungen zur Erledigung von Geschäften sind im Rahmen der Umfrage unzulässig.

Art. 112 * Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse

Der Präsident (§ 100) und der Protokollführer (§ 101) veröffentlichen am nächstfolgenden Werktag die Abstimmungsergebnisse (§ 21).

5.3 Protokoll

Art. 113 Inhalt

Der Protokollführer erstellt für jede Gemeindeversammlung innert 10 Tagen ein Verhandlungsprotokoll mit folgendem Inhalt:

  1. Ort und Zeit der Gemeindeversammlung,
  2. Liste der angekündigten Geschäfte,
  3. Zusammensetzung des Versammlungsbüros,
  4. Zahl der Teilnehmer,
  5. für jedes Sachgeschäft
  1. eine kurze Umschreibung des Gegenstandes,
  2. alle Anträge und ihre Erledigung,
  3. Verlauf der Beratung: Redner, Protokollerklärungen (Absatz 2), Inhalt der Voten (Absatz 3),
  4. im Wortlaut die gefassten Beschlüsse, die dem Protokoll auch separat beigeheftet werden können,
  5. Form und Ergebnis der Abstimmungen,
  1. für jedes Wahlgeschäft
  1. alle Wahlvorschläge,
  2. Art des Abstimmungsverfahrens,
  3. Ergebnisse der einzelnen Wahlgänge,
  4. die Gewählten,
  1. Unterschrift des Protokollführers.

Durch kurze Protokollerklärungen können die Teilnehmer ihre gegensätzliche Meinungsäusserung zum Verfahren zu Protokoll geben. Die betroffenen Teilnehmer können in gleicher Weise eine kurze Gegenerklärung zu Protokoll geben.

Vom Inhalt der Voten (Absatz 1e) sind in das Protokoll nur aufzunehmen

  1. Empfehlungen wie Ablehnung oder Gutheissung von Anträgen,
  2. die Begründung, soweit sie zum Verständnis der Anträge und Empfehlungen notwendig ist.

Zum Zweck der Protokollführung können Tonaufnahmen erstellt werden.

Art. 114 Genehmigung

Das Versammlungsbüro prüft und genehmigt das Protokoll unter Ausstand des Protokollführers.

Die zustimmenden Mitglieder des Versammlungsbüros unterzeichnen den Genehmigungsvermerk.

Mitglieder, die das Protokoll beanstanden, haben es innert 10 Tagen seit Vorlage durch Stimmrechtsbeschwerde beim Regierungsrat anzufechten; nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist gelten ihre Beanstandungen als gegenstandslos.

Art. 115 Anfechtung, Einsichtnahme

Der Protokollführer gibt die Auflage des Protokolls durch Anschlag bekannt.

Die Protokollführung kann innert 10 Tagen seit diesem Anschlag durch Stimmrechtsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.

Die Protokolle der Gemeindeversammlung können jederzeit bei der Gemeinde eingesehen werden. *

5.4 Sachgeschäfte

Art. 116 Information

Die zuständigen Mitglieder der Gemeindebehörde und allfälliger Kommissionen erläutern zu Beginn der Beratung die Vorlage und erteilen im Verlauf der Diskussion auf Verlangen weitere Auskünfte.

Initiativen können zu Beginn der Beratung von den Vertretern der Unterzeichner erläutert und begründet werden.

Zur Erläuterung von Fragen, die besondere Fachkenntnisse erfordern, können die Gemeindeversammlung oder die Gemeindebehörde auch Sachverständige beiziehen, die in der Gemeinde nicht stimmberechtigt sind.

Art. 117 Rückweisung, Nichteintreten

Die Gemeindeversammlung kann eine Vorlage zur Prüfung und Änderung an die Gemeindebehörde zurückweisen oder die Beratung ablehnen (Nichteintreten). Solche Anträge sind als Ordnungsanträge (§ 105) zu behandeln.

Beantragt kein Teilnehmer Nichteintreten, ist Eintreten stillschweigend beschlossen.

Art. 118 Einzelberatung

Budget, Jahresbericht, Reglemente und andere aus mehreren Teilen zusammengesetzte Vorlagen werden, wenn Eintreten beschlossen ist, in zweckmässiger Aufteilung im Einzelnen beraten. *

Bei der Einzelberatung kann die Vorlage geändert und ergänzt werden.

Im Rahmen der Einzelberatung beschlossene Änderungen und Ergänzungen gelten nur unter dem Vorbehalt der Schlussabstimmung.

Art. 119 Abstimmung über mehrere Anträge

Liegen zum gleichen Gegenstand mehrere Anträge vor, gibt der Präsident vor dem Abstimmen bekannt, wie er darüber abstimmen lässt.

Werden zum vorgeschlagenen Abstimmungsverfahren anderslautende Anträge gestellt, lässt der Präsident sofort darüber abstimmen.

Liegen zum gleichen Gegenstand mehr als zwei Anträge der gleichen Art vor, wird über alle Anträge in zweckmässiger Reihenfolge paarweise abgestimmt, wobei der jeweils obsiegende Antrag mit dem nächstfolgenden wieder zur Abstimmung gelangt.

Stehen sich bei einer Abstimmung ein Antrag der Gemeindebehörde und ein anderer gegenüber, wird zuerst über den Antrag der Gemeindebehörde abgestimmt.

Art. 120 Schlussabstimmung: Grundsatz

Über die in der Einzelberatung bereinigte Vorlage ist in einer Schlussabstimmung gesamthaft abzustimmen.

Art. 121 Schlussabstimmung an der Gemeindeversammlung

Sofern die Schlussabstimmung nicht im Urnenverfahren stattfindet, wird sie sofort nach der Einzelberatung vorgenommen.

Ein Fünftel der Teilnehmer kann verlangen, dass die Schlussabstimmung an der Gemeindeversammlung nach den folgenden Vorschriften geheim durchgeführt wird:

  1. Jeder Teilnehmer erhält vom Versammlungsbüro einen Stimmzettel, der mit einem Amtsstempel gekennzeichnet und handschriftlich auszufüllen ist.
  2. Die Stimmenzähler sammeln die ausgefüllten Stimmzettel ein und ermitteln sofort während der Versammlung das Ergebnis.
  3. Im übrigen gelten die Vorschriften über das Urnenverfahren sinngemäss.

Art. 122 * Schlussabstimmung an der Urne

Solange die Schlussabstimmung an der Versammlung nicht begonnen hat, können zwei Fünftel der Teilnehmer die Schlussabstimmung im Urnenverfahren verlangen.

Kommt ein solches Begehren zustande, ist die Einzelberatung gleichwohl durchzuführen.

Über die Vorlage, wie sie aus der Einzelberatung hervorgegangen ist, wird in der Regel innert 2 Monaten nach der Gemeindeversammlung im Urnenverfahren abgestimmt. Das Stimmregister wird neu erstellt. Die Gemeindebehörde orientiert die Stimmberechtigten mit einem schriftlichen Bericht über die bei der Einzelberatung beschlossenen Änderungen. *

Die Bestimmungen über das Urnenverfahren, insbesondere die §§ 25 und 38, gelten sinngemäss.

Die Gemeindeversammlung kann das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 für bestimmte Geschäfte auch allgemein beschliessen.

5.5 Wahlen

Art. 123 Wahlvorschläge

Die Stimmberechtigten können der Gemeinde bis spätestens am 2. Tag vor der Gemeindeversammlung Wahlvorschläge einreichen. *

Die Gemeinde erstellt aufgrund der Wahlvorschläge eine Kandidatenliste und lässt sie an der Gemeindeversammlung austeilen. *

An der Gemeindeversammlung können die Stimmberechtigten weitere Kandidaten vorschlagen.

Die Teilnehmer können zu den Wahlvorschlägen Stellung nehmen.

Art. 124 Offene Wahl

Die Gemeindeversammlung stimmt über die vorgeschlagenen Kandidaten ab, bis einer gewählt ist.

Werden für die gleiche Stelle mehrere Kandidaten vorgeschlagen, wird der Reihe nach über die einzelnen Kandidaten abgestimmt.

Massgebend für die Reihenfolge der Abstimmungen sind der Eingang der Wahlvorschläge und innerhalb der schriftlichen Wahlvorschläge die Reihenfolge ihrer Kandidaten.

Erreicht ein Kandidat das absolute Mehr, ist er gewählt, und die weitern Kandidaten gelangen nicht mehr zur Abstimmung.

Art. 125 Geheime Wahl

Ein Fünftel der Teilnehmer kann verlangen, dass bestimmte Wahlgänge an der Gemeindeversammlung nach folgenden Vorschriften geheim durchgeführt werden:

  1. Jeder Teilnehmer erhält vom Versammlungsbüro für jeden Wahlgang einen Wahlzettel, der mit einem Amtsstempel gekennzeichnet ist.
  2. Über alle Kandidaten, die für den Wahlgang vorgeschlagen sind, wird mit dem gleichen Wahlzettel abgestimmt.
  3. Wer für den Wahlgang nicht vorgeschlagen wurde, ist nicht wählbar.
  4. Kandidaten, die vor der Gemeindeversammlung bei der Gemeinde vorgeschlagen wurden, sind auf dem Wahlzettel aufgeführt.
  5. Der Stimmende kann Kandidaten streichen und handschriftlich andere Kandidaten eintragen.
  6. Der ausgefüllte Wahlzettel darf höchstens so viele Namen enthalten, als Kandidaten zu wählen sind, sonst ist er ungültig.
  7. Die Stimmenzähler sammeln die ausgefüllten Wahlzettel ein und ermitteln sofort während der Versammlung das Ergebnis.
  8. Im übrigen gelten die Vorschriften über das Urnenverfahren sinngemäss.

Art. 126 Wahlgänge

Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute Mehr.

Wird im ersten Wahlgang kein Kandidat gewählt, wird sofort ein zweiter Wahlgang durchgeführt, bei dem ebenfalls das absolute Mehr entscheidet.

Wird auch im zweiten Wahlgang kein Kandidat gewählt, wird sofort ein dritter Wahlgang durchgeführt, bei dem die grössere Stimmenzahl (relatives Mehr) entscheidet.

Im offenen Verfahren wird der dritte Wahlgang nur durchgeführt, wenn mehr Kandidaten vorgeschlagen werden, als zu wählen sind. Andernfalls sind die Vorgeschlagenen still gewählt. *

Vor jedem Wahlgang können die Stimmberechtigten neue Vorschläge machen. *

Im übrigen gilt § 117 sinngemäss. *

Art. 127 Wahl von Kollegialbehörden

Sind gleichzeitig mehrere Mitglieder einer Kollegialbehörde zu wählen, wird für die freien Stellen der Reihe nach das Einzelverfahren (§§ 123–126) durchgeführt.

Die Wahlvorschläge gelten für alle zu besetzenden Stellen. Kandidaten, die bei der Besetzung einer Stelle nicht gewählt werden, bleiben für die Besetzung der übrigen freien Stellen in der Wahl.

An Stelle des Einzelwahlverfahrens kann die Gemeindeversammlung über alle Wahlvorschläge gesamthaft abstimmen, wenn insgesamt nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen sind, als zu wählen sind, und auf Anfrage des Präsidenten nicht mehr als zwei Fünftel der Teilnehmer Einzelwahlen verlangen.

6 Volksbegehren

6.1 Form und Inhalt

Art. 128 Text der Unterschriftenlisten: notwendige Angaben

Alle Unterschriftenlisten (Bogen, Blatt, Karte) eines Volksbegehrens müssen den gleichen Text mit den folgenden Angaben enthalten:

  1. bei Volksbegehren des Kantons und der Gemeindeverbände eine Linie für die Angabe der Einwohnergemeinde, in der die Unterzeichner stimmberechtigt sind,
  2. einen Titel,
  3. das Begehren sowie bei Initiativen das Datum der Veröffentlichung im Kantonsblatt,
  4. den Hinweis «Wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Volksbegehren fälscht (Art. 282 des Strafgesetzbuches[12]) oder wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 des Strafgesetzbuches), macht sich strafbar»,
  5. Kolonnen für Name und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Unterzeichner sowie den Kontrollvermerk des Stimmregisterführers,
  6. den Text der Stimmrechtsbescheinigung «Diese Unterschriftenliste enthält ... (in Worten: ...) gültige Unterschriften von Stimmberechtigten der angegebenen Gemeinde. Der Stimmregisterführer»,
  7. die Namen und Adressen von mindestens drei Mitgliedern des Initiativ- oder Referendumskomitees,
  8. den Hinweis auf das gesetzliche Rückzugsrecht und die Angabe, wem das Rückzugsrecht zusteht (§ 146 Absatz 2).

Werden mehrere Volksbegehren zur Unterzeichnung aufgelegt, so ist für jedes eine eigene Unterschriftenliste zu führen. Unterschriftenlisten mehrerer Volksbegehren dürfen auf der gleichen Seite platziert werden, sofern sie für die Einreichung voneinander getrennt werden können. *

Im Titel sind die Art und der Gegenstand des Volksbegehrens richtig anzugeben. Er darf namentlich zu keinen Verwechslungen Anlass geben und keine kommerzielle oder persönliche Werbung enthalten.

Art. 129 Text der Unterschriftenliste: fakultative Angaben

Auf der Unterschriftenliste darf angegeben werden, wer das Volksbegehren lanciert.

Ausführungen zur Begründung und Erläuterung des Begehrens sind zulässig, wenn sie vom Begehren eindeutig getrennt und nicht irreführend sind.

Art. 130 Fakultatives Volksreferendum

Beim fakultativen Volksreferendum sind im Begehren der amtliche Titel und das Datum der Vorlage anzugeben, für welche die Volksabstimmung verlangt wird.

Art. 131 Initiativen: Formen

Verfassungs- und Gesetzesinitiativen können in der Form der Anregung (nicht-formulierte Initiative) oder in der Form des Entwurfs (formulierte Initiative) eingereicht werden (§§ 20, 21 und 22 Absatz 3a der Kantonsverfassung). *

Gemeindeinitiativen können in Form der Anregung eingereicht werden. Für Gemeindeinitiativen, die den Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Reglementen und die Änderung oder Aufhebung der Gemeindeordnung verlangen, ist auch die Form des Entwurfs zulässig.

Die nicht-formulierte Initiative enthält den Auftrag an die zuständige Behörde, eine Vorlage im Sinn des Initiativbegehrens auszuarbeiten, die dem fakultativen oder obligatorischen Referendum unterliegt. *

Die formulierte Initiative enthält den ausgearbeiteten Text der verlangten Vorlage.

Art. 131a * Volksinitiative auf Einleitung der Totalrevision der Kantonsverfassung *

Die Volksinitiative auf Einleitung der Totalrevision der Kantonsverfassung darf weder Richtlinien noch einen ausformulierten Entwurf enthalten. *

Art. 132 Initiativen: Einheit der Form

Die Formen der nicht-formulierten und der formulierten Initiative dürfen nicht miteinander verbunden werden.

Mit einer Initiative dürfen nur Erlasse der gleichen Rechtsform (Verfassung, Gesetz, Gemeindeordnung, Reglement, Kreditbeschluss usw.) verlangt werden. *

Art. 133 Initiativen: Einheit der Materie

Zwischen den einzelnen Teilen eines Initiativbegehrens muss ein sachlicher Zusammenhang bestehen.

6.2 Unterschriftensammlung

Art. 134 Initiativ- oder Referendumskomitee

Dem Initiativ- oder Referendumskomitee müssen mindestens drei Stimmberechtigte angehören.

Das erstgenannte Mitglied und bei dessen Verhinderung das zweitgenannte gelten als ermächtigt, das Komitee gegenüber den Behörden zu vertreten und die behördlichen Zustellungen zuhanden des Komitees entgegenzunehmen.

Wer für eine Initiative oder ein Referendum Unterschriften sammelt, untersteht, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, der kantonalen Datenschutzgesetzgebung. *

Art. 135 Vorprüfung, Datierung, Veröffentlichung

Vor Beginn der Unterschriftensammlung, ausgenommen bei Volksreferenden, ist der Entwurf der Unterschriftenliste der zuständigen Stelle zur Vorprüfung einzureichen. *

Zuständig für die Vorprüfung sind

  1. im Kanton das Justiz- und Sicherheitsdepartement,
  2. in den Gemeinden die von der Gemeinde bezeichnete Stelle,
  3. in den Gemeindeverbänden der Vorstand.

Die zuständigen Stellen stellen durch Entscheid fest, ob die Unterschriftenliste den gesetzlichen Formvorschriften (§§ 128–132) entspricht. *

Sie lassen die formrichtigen Unterschriftenlisten amtlich datieren und veröffentlichen Titel und Text des Volksbegehrens sowie den Ablauf der Sammlungsfrist. *

Art. 136 * Sammlungsfristen

Die Fristen zur Einreichung der Unterschriftenlisten für Volksbegehren betragen:

  1. ein Jahr seit der Veröffentlichung (§ 135 Absatz 4) bei  
  1. Verfassungsinitiativen (§ 22 Absatz 1 in Verbindung mit § 20 der Kantonsverfassung),  
  2. Gesetzesinitiativen (§ 22 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 der Kantonsverfassung),  
  3. Volksinitiativen auf Einleitung der Totalrevision der Kantonsverfassung (§ 22 Absatz 1 in Verbindung mit § 20 der Kantonsverfassung).  
  1. 60 Tage seit Veröffentlichung der Referendumsvorlage bei  
  1. fakultativen Volksreferenden im Kanton (§ 25 Absatz 2 in Verbindung mit § 24 der Kantonsverfassung), in den Gemeinden (§ 13 Absatz 2 des Gemeindegesetzes) und in den Gemeindeverbänden (§ 51 Absatz 3 des Gemeindegesetzes).  
  1. 60 Tage seit der Veröffentlichung bei Gemeinde- oder Verbandsinitiativen (§§ 38 ff. und 51 Absatz 3 des Gemeindegesetzes).  

Art. 137 * Unterzeichnung

Der Unterzeichner muss seinen Namen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben und sie unterzeichnen. Er muss ferner die zur Feststellung seiner Identität nötigen Angaben, wie Vorname, Geburtsdatum und Adresse, machen. *

Schreibunfähige Stimmberechtigte können die Unterzeichnung nach Absatz 1 durch einen Stimmberechtigten ihrer Wahl vornehmen lassen. Dieser setzt seine eigene Unterschrift zum Namenszug der schreibunfähigen Person und bewahrt über den Inhalt der empfangenen Anweisungen Stillschweigen. *

Der Unterzeichner darf das gleiche Volksbegehren nur einmal unterzeichnen.

Eine Unterschriftenliste darf nur von Stimmberechtigten jener Gemeinde unterzeichnet werden, die auf der Unterschriftenliste angegeben ist.

Art. 138 Stimmrechtsbescheinigung

Das Initiativ- oder Referendumskomitee hat die Unterschriftenlisten so frühzeitig vor Ablauf der Sammlungsfrist dem zuständigen Stimmregisterführer zuzustellen, dass die Stimmrechtsbescheinigung noch während der Sammlungsfrist erfolgen kann. *

Der Stimmregisterführer bescheinigt, dass die Unterzeichner in der auf der Unterschriftenliste angegebenen Gemeinde für den Gegenstand des Volksbegehrens stimmberechtigt sind, und gibt die Listen unverzüglich dem Komitee zurück.

Die Bescheinigung muss in Worten oder Ziffern die Zahl der bescheinigten Unterschriften angeben; sie ist zu datieren, vom Stimmregisterführer zu unterzeichnen und mit dem Amtsstempel zu versehen.

Das Stimmrecht der Unterzeichner kann für mehrere Unterschriftenlisten gesamthaft bescheinigt werden.

Art. 139 Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung

Die Stimmrechtsbescheinigung für eine Unterschrift wird verweigert, wenn

  1. die Angaben auf der Unterschriftenliste nicht ausreichen, um den Unterzeichner zu identifizieren,
  2. der Unterzeichner für das Volksbegehren oder in der angegebenen Gemeinde nicht stimmberechtigt ist.

Hat der Stimmberechtigte mehrmals unterschrieben, wird nur eine Unterschrift bescheinigt.

Der Verweigerungsgrund ist auf der Unterschriftenliste mit einem Stichwort anzugeben.

Bei Verweigerung einer Stimmrechtsbescheinigung kann das Initiativ- oder Referendumskomitee innert 10 Tagen seit Rücksendung der Unterschriftenliste bei der Gemeindebehörde einen Entscheid verlangen. Vorbehalten bleibt Artikel 77 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte. *

Art. 140 Einreichung der Unterschriftenlisten

Die Unterschriftenlisten müssen vor Ablauf der Sammlungsfrist (§ 136) bei der Einreichungsstelle eintreffen. *

Einreichungsstellen sind

  1. für den Kanton das Justiz- und Sicherheitsdepartement,
  2. für die Gemeinde die Gemeindekanzlei oder die von der Gemeinde bezeichnete Stelle,
  3. für den Gemeindeverband die Verbandsleitung.

Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden. *

6.3 Erwahrung und Rückzug

Art. 141 * Erwahrungsentscheid

Für die Erwahrung der Volksbegehren sind zuständig

  1. im Kanton der Regierungsrat,
  2. in der Gemeinde die Gemeindebehörde,
  3. im Gemeindeverband die Verbandsleitung.

Die Behörde stellt aufgrund der eingereichten Unterschriftenlisten ohne Verzug durch Entscheid fest, ob das Volksbegehren zustande gekommen ist. Sie entscheidet auch über die Gültigkeit, sofern dieser Entscheid nicht dem Kantonsrat, dem Gemeindeparlament oder der Delegiertenversammlung des Gemeindeverbands zusteht (§§ 82c und 82k Kantonsratsgesetz[13], §§ 43 und 51 Absatz 3 Gemeindegesetz). *

Der Erwahrungsentscheid ist öffentlich bekannt zu machen, wobei die Zahl der gültigen und ungültigen Unterschriften anzugeben ist, bei Volksbegehren im Kanton und in Gemeindeverbänden aufgeteilt nach Gemeinden. *

Art. 142 Zustandekommen

Ein Volksbegehren kommt zustande, wenn innert der Sammlungsfrist Unterschriftenlisten eingereicht werden, welche die vorgeschriebene Mindestzahl gültiger Unterschriften enthalten.

Art. 143 Ungültige Unterschriften

Unterschriften sind ungültig, wenn

  1. die Unterschriftenliste nicht innert der Sammlungsfrist eingereicht wurde,
  2. die Unterschriftenliste mehr als ein Volksbegehren enthält oder andern wesentlichen Formvorschriften nicht genügt,
  3. die Unterschriftenliste, ausgenommen bei Volksreferenden, nicht amtlich datiert ist,
  4. die Stimmberechtigung nicht bescheinigt ist,
  5. der Unterzeichner nicht in der Gemeinde stimmberechtigt ist, die auf der Unterschriftenliste angegeben ist.

Die Gültigkeit einer Unterschrift beurteilt sich nach dem Stand des Stimmregisters am Tag, an dem die Unterschriftenliste zur Bescheinigung eingereicht wurde.

Art. 144 Behebung von Bescheinigungsmängeln

Die Erwahrungsbehörde lässt fehlerhafte Stimmrechtsbescheinigungen durch den Stimmregisterführer berichtigen, soweit das Zustandekommen des Volksbegehrens davon abhängt.

Art. 145 Ungültigkeit von Volksbegehren

Ein Volksbegehren ist ungültig, wenn es rechtswidrig oder eindeutig undurchführbar ist.

Ein Volksbegehren ist namentlich rechtswidrig, wenn

  1. das angerufene Gemeinwesen für den Gegenstand nicht zuständig ist,
  2. es nach der Zuständigkeitsordnung des Gemeinwesens nicht zulässig ist,
  3. es den Willen der Unterzeichner nicht eindeutig erkennen lässt,
  4. die Einheit der Form nicht gewahrt ist (§ 132),
  5. die Einheit der Materie nicht gewahrt ist (§ 133),
  6. der verlangte Beschluss gegen übergeordnetes Recht verstösst.

Art. 146 Rückzug von Volksbegehren

Volksbegehren, ausgenommen Referenden, können zurückgezogen werden, bis die Anordnung der Volksabstimmung veröffentlicht ist. *

Der Rückzug ist gemäss Angabe auf der Unterschriftenliste (§ 128 Absatz 1h) vom Initiativkomitee oder von einem Ausschuss, den es dazu ermächtigt hat, zu beschliessen.

Die Rückzugserklärung ist der Erwahrungsbehörde schriftlich einzureichen. Sofern nicht die absolute Mehrheit des Initiativkomitees oder des Ausschusses die Rückzugserklärung unterzeichnet, ist nachzuweisen, dass die absolute Mehrheit der Mitglieder dem Rückzug zugestimmt hat.

Die Erwahrungsbehörde erklärt das Volksbegehren auf Grund einer gültigen Rückzugserklärung als erledigt und macht den Rückzug öffentlich bekannt.

7 Referendum der Gemeinden *

Art. 146a * Grundsatz

Die Gemeinden können durch übereinstimmende Begehren eine Abstimmung über ein Gesetz oder einen anderen Beschluss des Kantonsrates verlangen, welcher dem fakultativen Referendum unterliegt (§ 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 24 der Kantonsverfassung).

Art. 146b * Begehren der Gemeinde

Das Begehren der Gemeinde nennt

  1. den amtlichen Titel und das Beschlussdatum der Vorlage, für welche die Volksabstimmung verlangt wird,
  2. das Organ der Gemeinde, welches das Referendum ergriffen hat,
  3. die Bestimmungen der Gemeinde über die Zuständigkeit zum Ergreifen des Referendums.

Dem Begehren ist das Protokoll des Beschlusses des zuständigen Organs beizulegen.

Die Gemeinden bestimmen aus ihrer Mitte eine Vertretung, die ermächtigt ist, die Gemeinden gegenüber den Behörden zu vertreten.

Art. 146c * Einreichung und Erwahrung

Das Begehren der Gemeinde ist beim Justiz- und Sicherheitsdepartement einzureichen.

Für die Erwahrung ist der Regierungsrat zuständig. Dieser stellt aufgrund der eingereichten Begehren ohne Verzug durch Entscheid fest, ob das Referendum der Gemeinden zustande gekommen ist.

Der Regierungsrat macht den Erwahrungsentscheid unter Angabe der beteiligten Gemeinden und der Anzahl der gültigen und ungültigen Begehren öffentlich bekannt.

Art. 146d * Zustandekommen

Das Referendum der Gemeinden kommt zustande, wenn die gemäss Verfassung erforderliche Anzahl von Gemeinden innert der Einreichungsfrist ein Begehren gemäss § 146b stellt.

Ungültig sind Begehren, die

  1. nicht innerhalb der Referendumsfrist beschlossen und beim Justiz- und Sicherheitsdepartement eingereicht worden sind,
  2. von einem unzuständigen Organ beschlossen worden sind,
  3. nicht zweifelsfrei erkennen lassen, für welche Vorlage die Volksabstimmung verlangt wird

Das Referendum kann nicht zurückgezogen werden.

8 Aufsicht und Rechtspflege

8.1 Aufsicht

Art. 147 Aufsichtsbehörden

Aufsichtsbehörden sind der Regierungsrat und das Justiz- und Sicherheitsdepartement.

Art. 148 Weisungen

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement erlässt die notwendigen Weisungen, soweit der Regierungsrat nicht selber Vollziehungsverordnungen und Weisungen erlässt.

Art. 149 Massnahmen im Allgemeinen *

Werden bei der Stimmregisterführung, bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen oder im Zusammenhang mit Volksbegehren Verfahrensmängel oder andere Unregelmässigkeiten festgestellt, trifft der Regierungsrat von Amtes wegen oder auf Beschwerde hin, soweit möglich, Massnahmen zur Behebung der Mängel. Er kann eine Wahl oder Abstimmung verschieben oder absagen.

Bei zeitlicher Dringlichkeit oder im Zusammenhang mit der Instruktion einer Stimmrechtsbeschwerde kann das Justiz- und Sicherheitsdepartement im Sinne von Absatz 1 Massnahmen treffen.

Der Regierungsrat kann nötigenfalls das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit der Vorbereitung und Beaufsichtigung einer Wahl oder Abstimmung oder mit der Leitung einer Gemeindeversammlung beauftragen. Das Departement ist berechtigt, Dritte mit der Durchführung der Gemeindeversammlung zu beauftragen. *

Art. 149a * Massnahmen in ausserordentlichen Situationen

Der Regierungsrat kann die notwendigen Massnahmen für die Sicherstellung eines geordneten Ablaufs bei der Wahrnehmung der politischen Rechte treffen, wenn dieser Ablauf bei einer Katastrophe, in einer Notlage oder in einer vergleichbaren Situation wegen einer unmittelbar drohenden schweren Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit beeinträchtigt werden könnte. Er kann eine Wahl oder Abstimmung verschieben oder absagen.

Der Regierungsrat kann bei den Massnahmen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen, insbesondere hinsichtlich Fristen und Einzelheiten von Verfahren, wenn die Sicherstellung eines geordneten Ablaufs bei der Wahrnehmung der politischen Rechte dies erfordert. Die Abweichungen sind auf längstens zwei Jahre zu befristen. Eine Verlängerung um ein Jahr ist unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat möglich.

Der Regierungsrat überprüft laufend, ob die Situation das Aufrechterhalten der Massnahme rechtfertigt. Massnahmen dürfen nur so lange gelten, als es die Sicherstellung eines geordneten Ablaufs bei der Wahrnehmung der politischen Rechte erfordert. Andernfalls sind sie durch den Regierungsrat umgehend aufzuheben.

Massnahmen zur Sicherstellung eines geordneten Ablaufs bei der Wahrnehmung der politischen Rechte in den Gemeinden ordnet der Regierungsrat nur an, soweit diese nicht selber in der Lage sind, deren ordnungsgemässe Ausübung sicherzustellen. Bei Anordnung, Überprüfung und Aufhebung solcher Massnahmen hat er die Gemeinden im Voraus anzuhören.

Art. 150 Nachprüfung von Wahl- und Abstimmungsergebnissen

Gibt ein Wahl- oder Abstimmungsergebnis zu begründeten Zweifeln Anlass, kann der Regierungsrat von Amtes wegen eine Nachprüfung des Wahl- oder Stimmmaterials anordnen.

Werden bei der Nachprüfung Fehler festgestellt, verfügt der Regierungsrat die Berichtigung des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses oder die Aufhebung der Wahl oder der Abstimmung.

Die §§ 160 und 165 gelten sinngemäss.

Art. 151 Ausserordentliche Stellvertretung

Lassen sich freie Stellen in Behörden wegen Anfechtung oder Nichtgenehmigung von Wahlen oder aus andern Gründen nicht rechtzeitig wieder besetzen, kann der Regierungsrat bis zum Amtsantritt der Neugewählten ausserordentliche Stellvertreter ernennen.

Sprechen nicht besondere Gründe dagegen, werden die bisherigen Amtsinhaber als ausserordentliche Stellvertreter ernannt.

Art. 152 Ordnungs- und Disziplinarstrafen

Verletzt jemand seine amtlichen Pflichten nach diesem Gesetz, kann ihm der Regierungsrat einen Verweis erteilen oder eine Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken auferlegen. *

Die gleiche Befugnis steht der Gemeinde gegen die Präsidenten und Mitglieder der Urnenbüros zu. *

Vorbehalten bleiben Strafverfahren. *

8.2 Wahlgenehmigung und Entlassung

Art. 153 Unvereinbarkeiten

Zuständig für die Behandlung von Unvereinbarkeitsfällen ist bei genehmigungsbedürftigen Wahlen die Genehmigungsinstanz und in den übrigen Fällen die Behörde, welche die Wahl angeordnet hat.

Wer in ein Amt gewählt wird, das er nicht gleichzeitig mit einem andern Amt oder einer andern Tätigkeit ausüben darf, hat innert angesetzter Frist zu erklären, wofür er sich entscheidet. Gibt er keine Erklärung ab, wird Verzicht auf die zuletzt erfolgte Wahl angenommen.

Werden Fälle von Unvereinbarkeit nach § 17 der Staatsverfassung[14] (Verwandtschaft und Schwägerschaft) nicht durch freiwilligen Verzicht der Beteiligten erledigt, verbleibt das Amt dem Gewählten, der früher gewählt wurde oder bei gleichzeitiger Wahl die grössere Stimmenzahl erzielt hat.

Art. 154 Wahlgenehmigung: Erfordernis, Zuständigkeit

Wahlen, für die der Regierungsrat den Termin festlegt, bedürfen unter Vorbehalt von Absatz 3 seiner Genehmigung. *

Wahlen, die das Justiz- und Sicherheitsdepartement oder die Gemeindebehörde anordnet, bedürfen der Genehmigung der anordnenden Behörde. Wird die Wahl angefochten oder sind die Voraussetzungen für ihre Genehmigung nicht erfüllt, ist der Regierungsrat zuständig. *

Die Neuwahlen des Kantonsrates und des Regierungsrates bedürfen der Genehmigung des Kantonsrates. Die besondern Vorschriften des Kantonsratsgesetzes[15] bleiben vorbehalten. *

Art. 155 Wahlgenehmigung: Entscheid

Die Wahl wird genehmigt, wenn

  1. gemäss Verbal, Versammlungsprotokoll oder Protokoll der stillen Wahl das Wahlverfahren vorschriftsgemäss durchgeführt und das Ergebnis richtig berechnet wurde,
  2. die eingereichten Stimmrechtsbeschwerden erledigt und
  3. die festgestellten Unvereinbarkeiten beseitigt sind.

Die Genehmigungsinstanz berichtigt Rechnungsfehler.

Fehlen die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1, ist wie in Beschwerdefällen vorzugehen. Vorbehalten bleibt ferner § 150.

Art. 156 Ablehnung der Wahl

Will ein Gewählter die Wahl nicht annehmen, hat er innert 10 Tagen seit dem Abstimmungstag bei der Behörde, welche die Wahl anordnete, ein Entlassungsgesuch einzureichen.

Dem Entlassungsgesuch ist zu entsprechen, wenn es sich um eine hauptamtliche Stelle handelt oder wenn der Gesuchsteller

  1. das 65. Altersjahr zurückgelegt hat,
  2. das gleiche Amt schon während einer vollen Amtsdauer ausgeübt hat oder
  3. glaubhaft macht, dass ihm die Ausübung des Amtes gesundheitlich oder wirtschaftlich zum Nachteil gereichen würde.

Hat sich der Gesuchsteller auf einem Wahlvorschlag mit der Wahl einverstanden erklärt, kann er sich nur auf Gründe berufen, die seit der Annahmeerklärung eingetreten sind.

Art. 157 Rücktritt

Wer von den Stimmberechtigten gewählt ist und während der Amtsdauer zurücktreten will, hat der Behörde, welche die Ersatzwahl anzuordnen hat, ein Entlassungsgesuch einzureichen.

Der Gesuchsteller hat nur Anspruch auf Entlassung, wenn ein Entlassungsgrund nach § 156 Absatz 2a oder c gegeben ist oder wenn die Entlassung im Interesse des Gemeinwesens liegt. *

Über Entlassungsgesuche von Mitgliedern des Kantonsrates entscheidet der Kantonsrat. *

8.3 Stimmrechtsbeschwerde

Art. 158 Beschwerdeinstanz

Beschwerdeinstanz ist der Regierungsrat, soweit nicht der Kantonsrat nach § 167 zuständig ist.

Art. 159 Stimmrechtsbeschwerde bei der Stimmregisterbereinigung

Die Stimmrechtsbeschwerde ist zulässig gegen Stimmrechtsentscheide der Gemeindebehörde (§ 12).

Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage. Vorbehalten bleibt Artikel 77 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte. *

Berechtigt zur Stimmrechtsbeschwerde sind der Betroffene, der Gesuchsteller, die in der Gemeinde Stimmberechtigten und die in der Gemeinde organisierten politischen Parteien.

Stimmrechtsbeschwerden, die der Regierungsrat bis zum Abstimmungstag nicht entschieden hat, sind wie Beschwerden nach § 160 weiter zu behandeln.

Art. 160 Stimmrechtsbeschwerde bei Wahlen und Abstimmungen

Bei Wahlen und Abstimmungen können unter Vorbehalt von § 161 mit der Stimmrechtsbeschwerde gerügt werden

  1. Verfahrensmängel und andere Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung,
  2. Fehler im Stimmregister, sofern die Änderung vor dessen Abschluss verlangt worden ist.

Tritt der Beschwerdegrund vor dem Abstimmungstag ein, ist die Stimmrechtsbeschwerde innert 3 Tagen seit der Entdeckung einzureichen. Ist diese Frist am Abstimmungstag noch nicht abgelaufen, wird sie bis zum 10. Tag nach dem Abstimmungstag verlängert.

In allen übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage seit dem Abstimmungstag.

Berechtigt zur Stimmrechtsbeschwerde sind die Stimmberechtigten und die im Kreis der Wahl oder Abstimmung organisierten politischen Parteien.

Vorbehalten bleibt Artikel 77 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte. *

Art. 161 Einsprache bei Wahlen und Abstimmungen

Beim Regierungsrat kann gegen Massnahmen, die er bei Wahlen und Abstimmungen vor dem Abstimmungstag anordnet (§ 149), Einsprache erhoben werden.

Die Vorschriften über die Stimmrechtsbeschwerde bei Wahlen und Abstimmungen

Art. 162 * Stimmrechtsbeschwerde bei Volksbegehren und Referenden der Gemeinden

Bei Volksbegehren ist die Stimmrechtsbeschwerde zulässig

  1. gegen Beschlüsse von Behörden der Gemeinden oder Gemeindeverbände, die ein Geschäft der Volksabstimmung oder dem fakultativen Referendum nicht unterstellen,
  2. gegen die Ungültigerklärung oder Änderung einer Unterschriftenliste bei ihrer Vorprüfung (§ 135),
  3. gegen die Verweigerung einer Stimmrechtsbescheinigung durch den Gemeinderat (§ 139),
  4. gegen Entscheide und Beschlüsse der Behörden von Gemeinden und Gemeindeverbänden, die das Nichtzustandekommen (§ 141), die Ungültigkeit (§ 141; §§ 39 und 43 des Gemeindegesetzes) oder den Rückzug eines Volksbegehrens (§ 146) feststellen,
  5. wegen andern Unregelmässigkeiten bei der Behandlung von Volksbegehren.

Bei Referenden der Gemeinden ist die Stimmrechtsbeschwerde zulässig

  1. gegen den Entscheid des Regierungsrates, der das Nichtzustandekommen des Referendums feststellt (§ 146d),
  2. wegen anderen Unregelmässigkeiten bei der Behandlung des Referendums.

Die Beschwerdefrist beträgt in den Fällen der Absätze 1a und b 10 Tage und im übrigen 20 Tage.

Zur Stimmrechtsbeschwerde sind berechtigt

  1. wegen Ausschluss der Volksabstimmung oder des fakultativen Referendums jeder Stimmberechtigte der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes,
  2. wegen Ungültigerklärung oder Änderung einer Unterschriftenliste bei der Vorprüfung das Initiativ- oder Referendumskomitee,
  3. wegen Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung der Betroffene und das Initiativ- oder Referendumskomitee,
  4. wegen Feststellung des Nichtzustandekommens, der Ungültigkeit oder des Rückzugs eines Volksbegehrens das Initiativ- oder Referendumskomitee und jeder Unterzeichner,
  5. wegen Unregelmässigkeiten bei der Behandlung des Referendums der Gemeinden die betroffenen Gemeinden.

Art. 163 Beginn der Beschwerdefrist

Die Beschwerdefrist für Stimmrechtsbeschwerden beginnt wie folgt zu laufen:

  1. für Empfänger von Entscheiden oder Anordnungen mit der Zustellung,
  2. bei öffentlich bekanntgemachten Entscheiden oder Anordnungen in jedem Fall mit der öffentlichen Bekanntmachung.

Vorbehalten bleibt ferner § 160 Absatz 2.

Art. 164 Einreichung der Stimmrechtsbeschwerden

Die Stimmrechtsbeschwerden sind schriftlich beim Regierungsrat einzureichen.

Die Urnenbüros, ihre Präsidenten und Mitglieder können Stimmrechtsbeschwerden wegen Unregelmässigkeiten während ihrer Amtsausübung auf dem Verbal anbringen.

Die Stimmrechtsbeschwerden müssen einen Antrag und zur Begründung eine kurze Darstellung des beanstandeten Sachverhalts enthalten.

Art. 165 Berichtigung und Aufhebung von Wahlen und Abstimmungen

Unrichtig festgestellte Wahl- und Abstimmungsergebnisse werden, soweit möglich, im Beschwerdeentscheid berichtigt.

Die Wahl oder Abstimmung wird durch den Beschwerdeentscheid ganz oder teilweise aufgehoben, wenn

  1. Unregelmässigkeiten festgestellt sind,
  2. die Möglichkeit, dass sie das Wahl- oder Abstimmungsergebnis entscheidend verändert haben, sich nicht ausschliessen lässt und
  3. eine Berichtigung durch den Beschwerdeentscheid nicht möglich ist.

Bei Aufhebung einer Wahl oder Abstimmung trifft der Regierungsrat die nötigen Anordnungen.

Art. 166 Verwaltungsrechtspflegegesetz

Soweit dieses Gesetz die Stimmrechtsbeschwerden nicht ordnet, gilt das Verwaltungsrechtspflegegesetz[16] sinngemäss.

Die Stimmrechtsbeschwerde, die Einsprache gemäss § 161 und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. *

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen gegen Massnahmen des Regierungsrates, welche mit Einsprache gemäss § 161 anfechtbar sind. *

Art. 167 Stimmrechtsbeschwerden bei der Neuwahl des Kantonsrates und des Regierungsrates *

Für Stimmrechtsbeschwerden wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Neuwahl des Kantonsrates und des Regierungsrates gelten folgende Vorschriften: *

  1. Über Stimmrechtsbeschwerden, die der Regierungsrat vor dem Abstimmungstag nicht entschieden hat, entscheidet der Kantonsrat nach den Vorschriften des Kantonsratsgesetzes und der Geschäftsordnung[17].
  2. Gegen Beschwerdeentscheide des Regierungsrates kann bei der Staatskanzlei zuhanden des Kantonsrates Stimmrechtsbeschwerde eingereicht werden.

9 Kosten *

Art. 167a *

Für Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen keine Kosten erhoben werden.

Bei mutwilliger oder trölerischer Beschwerdeführung können die Kosten dem Beschwerdeführer überbunden werden.

10 Schlussbestimmungen

Art. 168 Aufhebung und Änderung von Gesetzen

Durch dieses Gesetz werden aufgehoben:

  1. Gesetz über die Volksabstimmungen (Abstimmungsgesetz) vom 1. Dezember 1970[18],
  2. §§ 3–12, 19, 22–29, 37–47 des Organisations-Gesetzes des Kantons Luzern vom 8. März 1899[19],
  3. Gesetz betreffend Abänderung der Bestimmungen des Organisationsgesetzes vom Jahre 1899 über die Verfassungsinitiative und das Gesetzesreferendum vom 29. Januar 1908[20],
  4. Gesetz über die unmittelbare Ausübung des Gesetzgebungsrechtes durch das Volk vom 29. Januar 1908[21].

Gemäss Anhang[22], der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildet, werden geändert:

  1. Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Grossen Rates (Grossratsgesetz) vom 28. Juni 1976[23],
  2. Gemeindegesetz vom 9. Oktober 1962[24].

Art. 170 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.[25] Es unterliegt dem fakultativen Volksreferendum[26].

Egress

K 1988 1430 | 1765 | G 1988 251

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 25.10.1988 01.01.1989 Erstfassung K 1988 1430 | 1765 | G 1988 251
Ingress 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 256
Titel 1 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 1 Abs. 1 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 247
§ 2 Abs. 1, c. 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 247
§ 2 Abs. 1, d. 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 247
§ 2 Abs. 1, e. 04.05.2004 01.01.2005 geändert G 2004 381
§ 2 Abs. 1, f. 04.05.2004 01.01.2005 geändert G 2004 381
§ 2 Abs. 1, k. 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 294
§ 3 10.05.2010 01.01.2011 aufgehoben G 2010 129
§ 3a 19.03.2007 01.01.2008 eingefügt G 2007 108
§ 4 Abs. 1 11.03.1991 01.08.1991 geändert G 1991 122
§ 4 Abs. 2 11.03.1991 01.08.1991 aufgehoben G 1991 122
§ 4 Abs. 4 13.12.2011 01.01.2013 geändert G 2012 45
§ 5 Abs. 1 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 5 Abs. 3, a. 11.09.2006 01.01.2007 geändert G 2006 316
§ 5 Abs. 3, c. 13.12.2011 01.01.2013 geändert G 2012 45
§ 6 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 7 Abs. 3, b. 13.12.2011 01.01.2013 geändert G 2012 45
§ 9 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 11 Abs. 1 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 11 Abs. 3 21.03.1994 01.10.1994 eingefügt G 1994 189
§ 13 Abs. 1, d. 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 14 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 15 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 16 Abs. 1, a., 2. 12.12.2016 01.07.2017 geändert G 2017-017
§ 18 Abs. 2bis 28.11.2022 01.03.2023 eingefügt G 2023-019
§ 18 Abs. 3 01.02.1999 01.05.1999 geändert G 1999 73
§ 18 Abs. 3 10.05.2010 01.01.2011 geändert G 2010 129
§ 19 Abs. 1 10.05.2010 01.08.2010 geändert G 2010 193
§ 20 Abs. 2 27.05.2002 01.10.2002 aufgehoben G 2002 193
§ 21 Abs. 1 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 247
§ 21 Abs. 2 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 21 Abs. 2 10.05.2010 01.01.2011 geändert G 2010 129
§ 21 Abs. 3 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 21 Abs. 4 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 22 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 23 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 23 Abs. 1, b . 27.05.2002 01.10.2002 aufgehoben G 2002 193
§ 23 Abs. 1, e. 01.02.1999 01.05.1999 geändert G 1999 73
§ 23 Abs. 1, e. 10.05.2010 01.01.2011 geändert G 2010 129
§ 23 Abs. 2, b. 27.05.2002 01.10.2002 aufgehoben G 2002 193
§ 23 Abs. 4 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 24 Abs. 1, e. 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 24 Abs. 1, g. 21.03.1994 01.10.1994 eingefügt G 1994 189
§ 24 Abs. 2 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 25 Abs. 1 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 25 Abs. 2, a. 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 25 Abs. 2, b. 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 27 Abs. 2 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 27 Abs. 4 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 27 Abs. 5 21.03.1994 01.10.1994 eingefügt G 1994 189
§ 29 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 29 Abs. 1 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 29 Abs. 4 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 31 Abs. 5 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 33 Abs. 1 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 33 Abs. 3 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 33 Abs. 6 21.03.1994 01.10.1994 eingefügt G 1994 189
§ 34 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 36 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 37 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 37 Abs. 2, c. 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 247
§ 37 Abs. 4 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 37a 20.11.2000 01.04.2001 aufgehoben G 2001 67
§ 38 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 38 Abs. 2, a. 20.06.2016 01.01.2018 geändert G 2016 173
§ 39 Abs. 2 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 41 Abs. 1 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 41 Abs. 2 21.03.1994 01.10.1994 eingefügt G 1994 189
§ 41 Abs. 3 21.03.1994 01.10.1994 eingefügt G 1994 189
§ 41a 27.05.2002 01.10.2002 eingefügt G 2002 193
§ 42 Abs. 2 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 42 Abs. 3 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 43 27.05.2002 01.10.2002 Titel geändert G 2002 193
§ 43 Abs. 2 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 43 Abs. 2 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 43 Abs. 3 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 43 Abs. 3 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 43 Abs. 5 27.05.2002 01.10.2002 aufgehoben G 2002 193
§ 44 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 44 Abs. 1 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 44 Abs. 6 28.11.2022 01.03.2023 eingefügt G 2023-019
§ 45 27.05.2002 01.10.2002 aufgehoben G 2002 193
§ 46 27.05.2002 01.10.2002 aufgehoben G 2002 193
§ 47 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 47 Abs. 1 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 47 Abs. 4 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 48 27.05.2002 01.10.2002 aufgehoben G 2002 193
§ 49 27.05.2002 01.10.2002 aufgehoben G 2002 193
§ 50 27.05.2002 01.10.2002 aufgehoben G 2002 193
§ 51 Abs. 2 10.05.2010 01.08.2010 eingefügt G 2010 193
§ 52 Abs. 4 10.05.2010 01.08.2010 eingefügt G 2010 193
§ 53 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 55 Abs. 4 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 56 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 56 Abs. 1 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 57 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 57 27.05.2002 01.10.2002 Titel geändert G 2002 193
§ 58 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 58 Abs. 1 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 61 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 61 Abs. 2 27.05.2002 01.10.2002 eingefügt G 2002 193
§ 62 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 62 01.02.1999 01.05.1999 geändert G 1999 73
§ 62 Abs. 1 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 63 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 63 Abs. 4 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 63 Abs. 5 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 64 21.03.1994 01.10.1994 aufgehoben G 1994 189
§ 65 21.03.1994 01.10.1994 aufgehoben G 1994 189
§ 66 21.03.1994 01.10.1994 aufgehoben G 1994 189
§ 67 21.03.1994 01.10.1994 aufgehoben G 1994 189
§ 68 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 68 Abs. 2 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 68 Abs. 3 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 68 Abs. 4 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 69 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 69 Abs. 1 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 69 Abs. 3 27.05.2002 01.10.2002 aufgehoben G 2002 193
§ 69 Abs. 4 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 69 Abs. 5 27.05.2002 01.10.2002 aufgehoben G 2002 193
Titel 4.2.6 10.05.2010 01.08.2010 eingefügt G 2010 193
§ 69a 10.05.2010 01.08.2010 eingefügt G 2010 193
Titel 4.2.7 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 70 27.05.2002 01.10.2002 aufgehoben G 2002 193
§ 71 Abs. 2, c . 27.05.2002 01.10.2002 aufgehoben G 2002 193
§ 72 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 72 Abs. 1 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 72 Abs. 1, a. 10.05.2010 01.08.2010 geändert G 2010 193
§ 72 Abs. 1, d. 27.05.2002 01.10.2002 eingefügt G 2002 193
§ 72 Abs. 1, e. 27.05.2002 01.10.2002 eingefügt G 2002 193
§ 72 Abs. 1, f. 10.05.2010 01.08.2010 eingefügt G 2010 193
§ 73 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 73 27.05.2002 01.10.2002 Titel geändert G 2002 193
§ 73 Abs. 1, f. 27.05.2002 01.10.2002 eingefügt G 2002 193
§ 73 Abs. 1, g. 27.05.2002 01.10.2002 eingefügt G 2002 193
§ 73 Abs. 2 27.05.2002 01.10.2002 aufgehoben G 2002 193
§ 73a 10.05.2010 01.08.2010 geändert G 2010 193
§ 75 Abs. 2 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 75 Abs. 2 10.05.2010 01.08.2010 geändert G 2010 193
§ 75 Abs. 3 27.05.2002 01.10.2002 eingefügt G 2002 193
§ 76 10.05.2010 01.08.2010 geändert G 2010 193
§ 77 27.05.2002 01.10.2002 aufgehoben G 2002 193
§ 78 Abs. 2, c. 10.05.2010 01.08.2010 eingefügt G 2010 193
§ 78 Abs. 2, d. 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 80 Abs. 2 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 80 Abs. 3 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 82 Abs. 2 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 82 Abs. 3 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 82 Abs. 4 04.05.2004 01.01.2005 geändert G 2004 381
§ 82a 21.03.1994 01.10.1994 eingefügt G 1994 189
§ 82a Abs. 1 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 82a Abs. 2 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 83 Abs. 1 10.05.2010 01.08.2010 geändert G 2010 193
§ 83 Abs. 3 17.06.2013 01.07.2014 geändert G 2014 41
§ 83 Abs. 4 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
Titel 4.3 21.03.1994 01.10.1994 eingefügt G 1994 189
§ 83a 21.03.1994 01.10.1994 eingefügt G 1994 189
§ 83b 21.03.1994 01.10.1994 eingefügt G 1994 189
§ 87 Abs. 1 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 87 Abs. 4 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 88 Abs. 3 17.06.2013 01.07.2014 geändert G 2014 41
§ 90 Abs. 2 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 91 Abs. 1 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 91 Abs. 2 27.05.2002 01.10.2002 aufgehoben G 2002 193
§ 91 Abs. 5 21.03.1994 01.10.1994 eingefügt G 1994 189
§ 93 27.05.2002 01.10.2002 aufgehoben G 2002 193
Titel 4.6.1 25.01.2010 26.09.2010 eingefügt G 2010 217
§ 94 Abs. 1 25.01.2010 26.09.2010 geändert G 2010 217
§ 94 Abs. 1, a. 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 94 Abs. 1, c. 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 294
§ 95 25.01.2010 26.09.2010 geändert G 2010 217
§ 96 Abs. 1 25.01.2010 26.09.2010 geändert G 2010 217
§ 96 Abs. 3 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 97 Abs. 1, a. 17.06.2013 01.07.2014 geändert G 2014 41
§ 97 Abs. 2 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 97 Abs. 3 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 98 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 98 Abs. 1 17.06.2013 01.07.2014 geändert G 2014 41
§ 98 Abs. 2 17.06.2013 01.07.2014 geändert G 2014 41
Titel 4.6.2 25.01.2010 26.09.2010 eingefügt G 2010 217
§ 98a 25.01.2010 26.09.2010 eingefügt G 2010 217
§ 98b 25.01.2010 26.09.2010 eingefügt G 2010 217
§ 98c 25.01.2010 26.09.2010 eingefügt G 2010 217
§ 98d 25.01.2010 26.09.2010 eingefügt G 2010 217
§ 98e 25.01.2010 26.09.2010 eingefügt G 2010 217
§ 100 04.05.2004 01.01.2005 geändert G 2004 381
§ 101 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 112 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 115 Abs. 3 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 115 Abs. 3 21.10.2024 01.06.2025 geändert G 2025-001
§ 118 Abs. 1 20.06.2016 01.01.2018 geändert G 2016 173
§ 122 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 122 Abs. 3 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 123 Abs. 1 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 123 Abs. 2 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 125 Abs. 1, d. 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 126 Abs. 4 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 126 Abs. 5 21.03.1994 01.10.1994 eingefügt G 1994 189
§ 126 Abs. 6 21.03.1994 01.10.1994 eingefügt G 1994 189
§ 128 Abs. 1, c. 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 128 Abs. 1, d. 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 128 Abs. 1, e. 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 128 Abs. 2 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 131 Abs. 1 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 247
§ 131 Abs. 3 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 247
§ 131a 29.06.1993 01.01.1994 eingefügt G 1993 353
§ 131a 28.04.2008 01.08.2008 Titel geändert G 2008 256
§ 131a Abs. 1 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 256
§ 132 Abs. 2 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 247
§ 134 Abs. 3 27.05.2002 01.10.2002 eingefügt G 2002 193
§ 135 Abs. 1 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 135 Abs. 2, b. 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 135 Abs. 3 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 135 Abs. 4 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 136 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 247
§ 137 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 137 Abs. 1 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 137 Abs. 2 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 138 Abs. 1 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 139 Abs. 4 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 140 Abs. 1 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 140 Abs. 2, b. 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 140 Abs. 2, c. 04.05.2004 01.01.2005 geändert G 2004 381
§ 140 Abs. 3 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 141 04.05.2004 01.01.2005 geändert G 2004 381
§ 141 Abs. 2 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 247
§ 141 Abs. 3 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 146 Abs. 1 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 247
Titel 7 28.04.2008 01.08.2008 eingefügt G 2008 247
§ 146a 28.04.2008 01.08.2008 eingefügt G 2008 247
§ 146b 28.04.2008 01.08.2008 eingefügt G 2008 247
§ 146c 28.04.2008 01.08.2008 eingefügt G 2008 247
§ 146d 28.04.2008 01.08.2008 eingefügt G 2008 247
§ 149 28.11.2022 01.03.2023 Titel geändert G 2023-019
§ 149 Abs. 3 17.06.2013 01.07.2014 geändert G 2014 41
§ 149a 28.11.2022 01.03.2023 eingefügt G 2023-019
§ 152 Abs. 1 16.03.2015 01.09.2015 geändert G 2015 197
§ 152 Abs. 2 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 152 Abs. 3 26.06.2001 01.01.2003 geändert G 2002 305
§ 154 Abs. 1 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 154 Abs. 2 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 154 Abs. 3 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 157 Abs. 2 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 157 Abs. 3 16.03.2015 01.06.2015 geändert G 2015 161
§ 159 Abs. 2 21.03.1994 01.10.1994 geändert G 1994 189
§ 160 Abs. 5 21.03.1994 01.10.1994 eingefügt G 1994 189
§ 162 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 247
§ 166 Abs. 2 16.06.2008 01.01.2009 geändert G 2008 333
§ 166 Abs. 3 16.06.2008 01.01.2009 eingefügt G 2008 333
§ 167 27.05.2002 01.10.2002 Titel geändert G 2002 193
§ 167 Abs. 1 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
§ 167 Abs. 1 27.05.2002 01.10.2002 geändert G 2002 193
Titel 9 27.05.2002 01.10.2002 eingefügt G 2002 193
§ 167a 27.05.2002 01.10.2002 eingefügt G 2002 193
§ 169 27.05.2002 01.10.2002 aufgehoben G 2002 193
§ 169a 27.05.2002 01.10.2002 aufgehoben G 2002 193
Anhang 1 18.06.2012 01.01.2013 Inhalt geändert G 2012 166, 168, 170
Anhang 1 18.06.2019 01.01.2020 Inhalt geändert K 2019 2018
Anhang 1 22.06.2020 01.01.2021 Inhalt geändert K 2020 2082
Anhang 1 22.06.2020 01.01.2021 Inhalt geändert K 2020 2088

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
25.10.1988 01.01.1989 Erlass Erstfassung K 1988 1430 | 1765 | G 1988 251
11.03.1991 01.08.1991 § 4 Abs. 1 geändert G 1991 122
11.03.1991 01.08.1991 § 4 Abs. 2 aufgehoben G 1991 122
29.06.1993 01.01.1994 § 131a eingefügt G 1993 353
21.03.1994 01.10.1994 § 11 Abs. 1 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 11 Abs. 3 eingefügt G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 23 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 24 Abs. 1, g. eingefügt G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 25 Abs. 2, a. geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 25 Abs. 2, b. geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 27 Abs. 2 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 27 Abs. 4 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 27 Abs. 5 eingefügt G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 29 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 31 Abs. 5 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 33 Abs. 1 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 33 Abs. 3 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 33 Abs. 6 eingefügt G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 34 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 37 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 38 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 41 Abs. 2 eingefügt G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 41 Abs. 3 eingefügt G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 55 Abs. 4 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 56 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 57 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 58 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 61 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 62 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 63 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 64 aufgehoben G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 65 aufgehoben G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 66 aufgehoben G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 67 aufgehoben G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 68 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 69 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 72 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 73 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 78 Abs. 2, d. geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 80 Abs. 3 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 82 Abs. 2 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 82a eingefügt G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 Titel 4.3 eingefügt G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 83a eingefügt G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 83b eingefügt G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 90 Abs. 2 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 91 Abs. 5 eingefügt G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 96 Abs. 3 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 97 Abs. 3 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 112 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 122 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 126 Abs. 4 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 126 Abs. 5 eingefügt G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 126 Abs. 6 eingefügt G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 137 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 138 Abs. 1 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 139 Abs. 4 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 140 Abs. 1 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 140 Abs. 3 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 154 Abs. 1 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 157 Abs. 2 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 159 Abs. 2 geändert G 1994 189
21.03.1994 01.10.1994 § 160 Abs. 5 eingefügt G 1994 189
01.02.1999 01.05.1999 § 18 Abs. 3 geändert G 1999 73
01.02.1999 01.05.1999 § 23 Abs. 1, e. geändert G 1999 73
01.02.1999 01.05.1999 § 62 geändert G 1999 73
20.11.2000 01.04.2001 § 37a aufgehoben G 2001 67
26.06.2001 01.01.2003 § 152 Abs. 3 geändert G 2002 305
27.05.2002 01.10.2002 § 5 Abs. 1 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 6 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 13 Abs. 1, d. geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 14 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 15 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 20 Abs. 2 aufgehoben G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 21 Abs. 2 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 23 Abs. 1, b . aufgehoben G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 23 Abs. 2, b. aufgehoben G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 23 Abs. 4 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 24 Abs. 1, e. geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 41 Abs. 1 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 41a eingefügt G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 42 Abs. 3 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 43 Titel geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 43 Abs. 2 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 43 Abs. 3 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 43 Abs. 5 aufgehoben G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 44 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 45 aufgehoben G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 46 aufgehoben G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 47 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 48 aufgehoben G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 49 aufgehoben G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 50 aufgehoben G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 53 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 57 Titel geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 58 Abs. 1 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 61 Abs. 2 eingefügt G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 63 Abs. 4 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 63 Abs. 5 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 68 Abs. 2 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 68 Abs. 3 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 68 Abs. 4 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 69 Abs. 1 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 69 Abs. 3 aufgehoben G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 69 Abs. 4 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 69 Abs. 5 aufgehoben G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 Titel 4.2.7 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 70 aufgehoben G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 71 Abs. 2, c . aufgehoben G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 72 Abs. 1 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 72 Abs. 1, d. eingefügt G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 72 Abs. 1, e. eingefügt G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 73 Titel geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 73 Abs. 1, f. eingefügt G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 73 Abs. 1, g. eingefügt G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 73 Abs. 2 aufgehoben G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 75 Abs. 2 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 75 Abs. 3 eingefügt G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 77 aufgehoben G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 80 Abs. 2 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 87 Abs. 1 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 91 Abs. 1 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 91 Abs. 2 aufgehoben G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 93 aufgehoben G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 94 Abs. 1, a. geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 98 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 122 Abs. 3 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 128 Abs. 1, c. geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 128 Abs. 1, d. geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 128 Abs. 1, e. geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 128 Abs. 2 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 134 Abs. 3 eingefügt G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 137 Abs. 1 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 137 Abs. 2 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 154 Abs. 2 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 154 Abs. 3 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 167 Titel geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 167 Abs. 1 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 167 Abs. 1 geändert G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 Titel 9 eingefügt G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 167a eingefügt G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 169 aufgehoben G 2002 193
27.05.2002 01.10.2002 § 169a aufgehoben G 2002 193
04.05.2004 01.01.2005 § 2 Abs. 1, e. geändert G 2004 381
04.05.2004 01.01.2005 § 2 Abs. 1, f. geändert G 2004 381
04.05.2004 01.01.2005 § 82 Abs. 4 geändert G 2004 381
04.05.2004 01.01.2005 § 100 geändert G 2004 381
04.05.2004 01.01.2005 § 140 Abs. 2, c. geändert G 2004 381
04.05.2004 01.01.2005 § 141 geändert G 2004 381
11.09.2006 01.01.2007 § 5 Abs. 3, a. geändert G 2006 316
19.03.2007 01.01.2008 Titel 1 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 3a eingefügt G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 9 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 21 Abs. 3 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 21 Abs. 4 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 22 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 24 Abs. 2 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 25 Abs. 1 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 29 Abs. 1 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 29 Abs. 4 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 36 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 37 Abs. 4 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 39 Abs. 2 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 42 Abs. 2 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 43 Abs. 2 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 43 Abs. 3 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 44 Abs. 1 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 47 Abs. 1 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 47 Abs. 4 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 56 Abs. 1 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 62 Abs. 1 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 82 Abs. 3 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 82a Abs. 1 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 82a Abs. 2 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 83 Abs. 4 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 87 Abs. 4 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 97 Abs. 2 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 101 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 115 Abs. 3 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 123 Abs. 1 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 123 Abs. 2 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 125 Abs. 1, d. geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 135 Abs. 1 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 135 Abs. 2, b. geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 135 Abs. 3 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 135 Abs. 4 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 140 Abs. 2, b. geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 141 Abs. 3 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 152 Abs. 2 geändert G 2007 108
28.04.2008 01.08.2008 Ingress geändert G 2008 256
28.04.2008 01.08.2008 § 1 Abs. 1 geändert G 2008 247
28.04.2008 01.08.2008 § 2 Abs. 1, c. geändert G 2008 247
28.04.2008 01.08.2008 § 2 Abs. 1, d. geändert G 2008 247
28.04.2008 01.08.2008 § 2 Abs. 1, k. geändert G 2008 294
28.04.2008 01.08.2008 § 21 Abs. 1 geändert G 2008 247
28.04.2008 01.08.2008 § 37 Abs. 2, c. geändert G 2008 247
28.04.2008 01.08.2008 § 94 Abs. 1, c. geändert G 2008 294
28.04.2008 01.08.2008 § 131 Abs. 1 geändert G 2008 247
28.04.2008 01.08.2008 § 131 Abs. 3 geändert G 2008 247
28.04.2008 01.08.2008 § 131a Titel geändert G 2008 256
28.04.2008 01.08.2008 § 131a Abs. 1 geändert G 2008 256
28.04.2008 01.08.2008 § 132 Abs. 2 geändert G 2008 247
28.04.2008 01.08.2008 § 136 geändert G 2008 247
28.04.2008 01.08.2008 § 141 Abs. 2 geändert G 2008 247
28.04.2008 01.08.2008 § 146 Abs. 1 geändert G 2008 247
28.04.2008 01.08.2008 Titel 7 eingefügt G 2008 247
28.04.2008 01.08.2008 § 146a eingefügt G 2008 247
28.04.2008 01.08.2008 § 146b eingefügt G 2008 247
28.04.2008 01.08.2008 § 146c eingefügt G 2008 247
28.04.2008 01.08.2008 § 146d eingefügt G 2008 247
28.04.2008 01.08.2008 § 162 geändert G 2008 247
16.06.2008 01.01.2009 § 166 Abs. 2 geändert G 2008 333
16.06.2008 01.01.2009 § 166 Abs. 3 eingefügt G 2008 333
25.01.2010 26.09.2010 Titel 4.6.1 eingefügt G 2010 217
25.01.2010 26.09.2010 § 94 Abs. 1 geändert G 2010 217
25.01.2010 26.09.2010 § 95 geändert G 2010 217
25.01.2010 26.09.2010 § 96 Abs. 1 geändert G 2010 217
25.01.2010 26.09.2010 Titel 4.6.2 eingefügt G 2010 217
25.01.2010 26.09.2010 § 98a eingefügt G 2010 217
25.01.2010 26.09.2010 § 98b eingefügt G 2010 217
25.01.2010 26.09.2010 § 98c eingefügt G 2010 217
25.01.2010 26.09.2010 § 98d eingefügt G 2010 217
25.01.2010 26.09.2010 § 98e eingefügt G 2010 217
10.05.2010 01.01.2011 § 3 aufgehoben G 2010 129
10.05.2010 01.01.2011 § 18 Abs. 3 geändert G 2010 129
10.05.2010 01.08.2010 § 19 Abs. 1 geändert G 2010 193
10.05.2010 01.01.2011 § 21 Abs. 2 geändert G 2010 129
10.05.2010 01.01.2011 § 23 Abs. 1, e. geändert G 2010 129
10.05.2010 01.08.2010 § 51 Abs. 2 eingefügt G 2010 193
10.05.2010 01.08.2010 § 52 Abs. 4 eingefügt G 2010 193
10.05.2010 01.08.2010 Titel 4.2.6 eingefügt G 2010 193
10.05.2010 01.08.2010 § 69a eingefügt G 2010 193
10.05.2010 01.08.2010 § 72 Abs. 1, a. geändert G 2010 193
10.05.2010 01.08.2010 § 72 Abs. 1, f. eingefügt G 2010 193
10.05.2010 01.08.2010 § 73a geändert G 2010 193
10.05.2010 01.08.2010 § 75 Abs. 2 geändert G 2010 193
10.05.2010 01.08.2010 § 76 geändert G 2010 193
10.05.2010 01.08.2010 § 78 Abs. 2, c. eingefügt G 2010 193
10.05.2010 01.08.2010 § 83 Abs. 1 geändert G 2010 193
13.12.2011 01.01.2013 § 4 Abs. 4 geändert G 2012 45
13.12.2011 01.01.2013 § 5 Abs. 3, c. geändert G 2012 45
13.12.2011 01.01.2013 § 7 Abs. 3, b. geändert G 2012 45
18.06.2012 01.01.2013 Anhang 1 Inhalt geändert G 2012 166, 168, 170
17.06.2013 01.07.2014 § 83 Abs. 3 geändert G 2014 41
17.06.2013 01.07.2014 § 88 Abs. 3 geändert G 2014 41
17.06.2013 01.07.2014 § 97 Abs. 1, a. geändert G 2014 41
17.06.2013 01.07.2014 § 98 Abs. 1 geändert G 2014 41
17.06.2013 01.07.2014 § 98 Abs. 2 geändert G 2014 41
17.06.2013 01.07.2014 § 149 Abs. 3 geändert G 2014 41
16.03.2015 01.09.2015 § 152 Abs. 1 geändert G 2015 197
16.03.2015 01.06.2015 § 157 Abs. 3 geändert G 2015 161
20.06.2016 01.01.2018 § 38 Abs. 2, a. geändert G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 118 Abs. 1 geändert G 2016 173
12.12.2016 01.07.2017 § 16 Abs. 1, a., 2. geändert G 2017-017
18.06.2019 01.01.2020 Anhang 1 Inhalt geändert K 2019 2018
22.06.2020 01.01.2021 Anhang 1 Inhalt geändert K 2020 2082
22.06.2020 01.01.2021 Anhang 1 Inhalt geändert K 2020 2088
28.11.2022 01.03.2023 § 18 Abs. 2bis eingefügt G 2023-019
28.11.2022 01.03.2023 § 44 Abs. 6 eingefügt G 2023-019
28.11.2022 01.03.2023 § 149 Titel geändert G 2023-019
28.11.2022 01.03.2023 § 149a eingefügt G 2023-019
21.10.2024 01.06.2025 § 115 Abs. 3 geändert G 2025-001