Der Regierungsrat kann die notwendigen Massnahmen für die Sicherstellung eines geordneten Ablaufs bei der Wahrnehmung der politischen Rechte treffen, wenn dieser Ablauf bei einer Katastrophe, in einer Notlage oder in einer vergleichbaren Situation wegen einer unmittelbar drohenden schweren Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit beeinträchtigt werden könnte. Er kann eine Wahl oder Abstimmung verschieben oder absagen.
Der Regierungsrat kann bei den Massnahmen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen, insbesondere hinsichtlich Fristen und Einzelheiten von Verfahren, wenn die Sicherstellung eines geordneten Ablaufs bei der Wahrnehmung der politischen Rechte dies erfordert. Die Abweichungen sind auf längstens zwei Jahre zu befristen. Eine Verlängerung um ein Jahr ist unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat möglich.
Der Regierungsrat überprüft laufend, ob die Situation das Aufrechterhalten der Massnahme rechtfertigt. Massnahmen dürfen nur so lange gelten, als es die Sicherstellung eines geordneten Ablaufs bei der Wahrnehmung der politischen Rechte erfordert. Andernfalls sind sie durch den Regierungsrat umgehend aufzuheben.
Massnahmen zur Sicherstellung eines geordneten Ablaufs bei der Wahrnehmung der politischen Rechte in den Gemeinden ordnet der Regierungsrat nur an, soweit diese nicht selber in der Lage sind, deren ordnungsgemässe Ausübung sicherzustellen. Bei Anordnung, Überprüfung und Aufhebung solcher Massnahmen hat er die Gemeinden im Voraus anzuhören.