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Beschluss über die Entschädigung der Leiter der Gemeindestellen für die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

vom 17.12.1984 (Stand 01.01.1985)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf das Gesetz über den Gebührenbezug vom 15. Mai 1945[1],

auf Antrag des Finanzdepartementes,

beschliesst:

Art. 1

Die nicht festbesoldeten Leiter von Gemeindestellen für die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beziehen für die ihnen übertragenen Obliegenheiten folgende Entschädigungen:

  1. für die Behandlung der Neuanmeldungen und periodischen Überprüfungen je Fall: Fr. 14.–
  2. für die Überwachung des Bezügerbestandes, die Behandlung der Mutationen und Revisionen, die Auskunftserteilung usw. jährlich je Bezüger: Fr. 3.–

Art. 2

Der Entschädigungsbeschluss vom 27. Oktober 1975[2] wird aufgehoben.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1985 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.

Egress

G 1984 184

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 17.12.1984 01.01.1985 Erstfassung G 1984 184

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
17.12.1984 01.01.1985 Erlass Erstfassung G 1984 184