Die nicht festbesoldeten Leiter von Gemeindestellen für die Krankenversicherung beziehen für die ihnen übertragenen Obliegenheiten folgende Entschädigungen:
| 1. | Einführungsarbeiten: Studium von Gesetz, Verordnung und Weisungen; Feststellung der versicherungspflichtigen Personen, Abklärung der einkommensmässigen Voraussetzungen und bereits bestehenden Versicherungen, Aufforderung an Nichtversicherte zum freiwilligen Versicherungsabschluss; Verkehr mit den Krankenkassen-Sektionen; Vertragsabschlüsse und deren Genehmigung; Kontrollanlage; übrige Einführungsarbeiten; je versicherungspflichtige Person: Fr. 2.– | ||
| 2. | Durchführung | ||
| a. | Überwachung und Nachführung des Bestandes der versicherungspflichtigen Personen, Verkehr mit den Krankenkassen-Sektionen; je versicherungspflichtige Person: Fr. –.20 | ||
| b. | Zwangsversicherungen; je Zuweisungsentscheid: Fr. 3.– | ||
| c. | Entgegennahme, Prüfung, Bestätigung und Weiterleitung von Anmeldungen für den Staatsbeitrag an die Versicherungsprämien kinderreicher Familien; je Anmeldung: Fr. 2.– | ||