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Beschluss über die Entschädigung der Gemeindestellen für die Krankenversicherung

vom 22.12.1969 (Stand 01.01.1969)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

in Vollziehung des Gesetzes über den Gebührenbezug vom 15. Juni 1945[1], nach Prüfung einer Eingabe vom 22. November 1969 des Gemeindeschreiberverbandes und Einholung der Stellungnahme des Vorstandes des Gemeindeammännerverbandes des Kantons Luzern,

auf Antrag des Finanzdepartementes,

beschliesst:

Art. 1

Die nicht festbesoldeten Leiter von Gemeindestellen für die Krankenversicherung beziehen für die ihnen übertragenen Obliegenheiten folgende Entschädigungen:

1. Einführungsarbeiten: Studium von Gesetz, Verordnung und Weisungen; Feststellung der versicherungspflichtigen Personen, Abklärung der einkommensmässigen Voraussetzungen und bereits bestehenden Versicherungen, Aufforderung an Nichtversicherte zum freiwilligen Versicherungsabschluss; Verkehr mit den Krankenkassen-Sektionen; Vertragsabschlüsse und deren Genehmigung; Kontrollanlage; übrige Einführungsarbeiten; je versicherungspflichtige Person: Fr. 2.–
2. Durchführung
  a. Überwachung und Nachführung des Bestandes der versicherungspflichtigen Personen, Verkehr mit den Krankenkassen-Sektionen; je versicherungspflichtige Person: Fr. –.20
  b. Zwangsversicherungen; je Zuweisungsentscheid: Fr. 3.–
  c. Entgegennahme, Prüfung, Bestätigung und Weiterleitung von Anmeldungen für den Staatsbeitrag an die Versicherungsprämien kinderreicher Familien; je Anmeldung: Fr. 2.–

Art. 2

Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1969 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.

Egress

V XVII 809

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 22.12.1969 01.01.1969 Erstfassung V XVII 809

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
22.12.1969 01.01.1969 Erlass Erstfassung V XVII 809