Die Amtsärzte und ihre Stellvertreter beziehen nebst den Stundenlöhnen und Vergütungen, die in der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002[2] geregelt sind, Entschädigungen für *
| 1. * | die verwaltungs- und gesundheitspolizeiliche Tätigkeit je nach dem Zeitaufwand gemäss dem jeweiligen Tarif der Schweiz. Unfallversicherungsanstalt (Pos. 1071 bis 1075), und zwar von der ersten Viertelstunde an; zusätzlich können bei der Benützung öffentlicher oder privater Transportmittel die Fahrtkosten nach den für die kantonalen Angestellten geltenden Ansätzen und für sonstige Barauslagen die Selbstkosten verrechnet werden, | ||
| 2. | Gutachten, einschliesslich der Vorarbeiten wie Untersuchungen und Aktenstudium: Fr. 50.– bis 300.– | ||
| 3. | amtsärztliche Zeugnisse und Kremationsbewilligungen: Fr. 5.– bis 20.–; für anfällig notwendige Untersuchungen gilt der Tarif der Schweiz. Unfallversicherungsanstalt, | ||
| 4. | Leichenpässe, einschliesslich der erforderlichen Kontrollgänge: Fr. 30.– bis 80.– | ||
| 5. | Blutentnahmen zur Alkoholbestimmung nach dem Tarif der Schweiz. Unfallversicherungsanstalt; dieser Ansatz hat auch für die kantonalen Spitäler Gültigkeit, | ||
| 6. | die Hebammenprüfung | ||
| a. | für einen halben Tag: Fr. 70.– | ||
| b. | für Vorbereitung und Organisation inkl. Prüfungsbericht: Fr. 90.– | ||