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Verordnung über die versuchsweise Einführung der elektronischen Stimmabgabe

(E-Voting-Verordnung)

vom 04.11.2025 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 69a Absatz 3 des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988[1],

auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes,

beschliesst:

1 Zweck

Art. 1

Die Verordnung regelt die versuchsweise Einführung der elektronischen Stimmabgabe im Kanton Luzern, die nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorschriften durchzuführen ist.

2 Organisation und Vorbereitung

Art. 2 System zur elektronischen Stimmabgabe

Der Kanton Luzern ermöglicht die elektronische Stimmabgabe auf einem System, das nach den bundesrechtlichen Vorschriften zugelassen ist.

Art. 3 Organisation

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist zuständig für die Durchführung der elektronischen Stimmabgabe und holt die erforderliche Grundbewilligung ein.

Es bestimmt für jede Abstimmung und Wahl den Kreis der zur elektronischen Stimmabgabe zugelassenen Stimmberechtigten und unterbreitet dem Bund ein entsprechendes Zulassungsgesuch.

Art. 4 Berechtigung zur elektronischen Stimmabgabe

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement bestimmt die Frist, innert der die zugelassenen Stimmberechtigten im Stimmregister eingetragen sein müssen, um zur elektronischen Stimmabgabe berechtigt zu sein.

Art. 5 Zustellung Stimmmaterial

Die zur elektronischen Stimmabgabe zugelassenen Stimmberechtigten erhalten die Abstimmungs- und Wahlunterlagen und den Stimmrechtsausweis in einer einzigen postalischen Sendung.

Den gemäss § 7 angemeldeten Stimmberechtigten kann das Stimmmaterial mit Ausnahme des Stimmrechtsausweises elektronisch zur Verfügung gestellt werden.

3 Stimmabgabe

Art. 6 Form der Stimmabgabe

Die zur elektronischen Stimmabgabe Berechtigten können unter Vorbehalt von § 7 bei jedem Urnengang frei zwischen persönlicher, brieflicher oder elektronischer Stimmabgabe wählen.

Sie dürfen ihre Stimme nur einmal abgeben.

Art. 7 Anmeldeverfahren

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement kann für die elektronische Stimmabgabe eine vorgängige Anmeldung durch die zugelassenen Stimmberechtigten voraussetzen. Wer angemeldet ist, kann bis zur Abmeldung oder bis zum Widerruf ausschliesslich elektronisch abstimmen.

Für die bevorstehende Abstimmung oder Wahl werden alle An- und Abmeldungen berücksichtigt, die bis spätestens acht Wochen vor dem Abstimmungs- oder Wahltag bei der Gemeinde eingetroffen sind.

Nach Ablauf der Frist gemäss Absatz 2 kann die Anmeldung widerrufen werden und für die bevorstehende Abstimmung oder Wahl das Stimmmaterial für die briefliche und persönliche Stimmabgabe bei der Gemeinde verlangt werden. Die Gemeinde stellt sicher, dass die Person ihre Stimme nur einmal abgeben kann.

Art. 8 Elektronische Stimmabgabe

Bei der elektronischen Stimmabgabe üben die Stimmberechtigten ihr Stimmrecht auf einer Internetseite aus.

Die Kontrolle der Stimmberechtigung erfolgt mittels Eingabe des auf dem Stimmrechtsausweis aufgedruckten persönlichen Initialisierungscodes und des Geburtsjahres durch die Stimmberechtigten.

Der Stimmrechtsausweis enthält die persönlichen Codes für die elektronische Stimmabgabe.

Art. 9 Urnenbüro für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

Mitglieder des Urnenbüros für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer überwachen den Ablauf, die Entschlüsselung und die Auswertung der elektronisch abgegebenen Stimmen.

Der Regierungsrat kann zur Ausübung dieser Aufgaben weitere Personen bestimmen, die nicht dem Urnenbüro für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer angehören.

Die Personen gemäss Absatz 1 und 2 dürfen nicht für die technische Durchführung des Urnengangs mit elektronischer Stimmabgabe zuständig sein.

Art. 10 Öffnung und Schliessung der elektronischen Urne

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement regelt die Öffnungs- und Schliessungszeiten der elektronischen Urne.

Die Öffnung und Schliessung der elektronischen Urne wird auf dem Stimmrechtsausweis der zur elektronischen Stimmabgabe Berechtigten aufgedruckt.

Massgebend für alle Zeitangaben im Zusammenhang mit der elektronischen Stimmabgabe ist Schweizer Zeit, das heisst Mitteleuropäische Zeit (MEZ) unter Berücksichtigung der Sommerzeit gemäss der eidgenössischen Gesetzgebung.

Art. 11 Helpdesk

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement betreibt einen Helpdesk. Dort werden Fragen der zur elektronischen Stimmabgabe zugelassenen Stimmberechtigten zu den politischen Rechten, zur elektronischen Stimmabgabe, zu Verfahrensfragen und zu technischen Problemen während der Bürozeiten der kantonalen Verwaltung telefonisch oder elektronisch beantwortet.

4 Sicherheit und Datenschutz

Art. 12 Sicherheit des Systems

Das System der elektronischen Stimmabgabe hat die Anforderungen an die Sicherheit des Bundes zu erfüllen.

Es wird regelmässig auf seine Verfügbarkeit, Funktionalität und Sicherheit überprüft.

Art. 13 Wahrung des Stimmgeheimnisses

Die abgegebenen Stimmen werden zum Zeitpunkt der Stimmabgabe durch das System der elektronischen Stimmabgabe von den personenbezogenen Daten so getrennt, dass sie einander nicht wieder zugeordnet werden können.

Art. 14 Ergebnis der elektronischen Urne

Die elektronisch abgegebenen Stimmen werden separat ausgewiesen, sofern dadurch das Stimmgeheimnis nicht verletzt wird und keine Rückschlüsse auf das Stimmverhalten einer bestimmten Gruppe von Stimmberechtigten möglich sind.

Art. 15 Löschung der Daten

Nach der Erwahrung des Abstimmungs- oder Wahlergebnisses werden alle mit dem elektronischen Urnengang zusammenhängenden Daten gelöscht.

Egress

G 2025-086

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 04.11.2025 01.01.2026 Erstfassung G 2025-086

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
04.11.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung G 2025-086