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Verordnung über Entschädigungen an die Mitglieder vom Kantonsgericht bestellter Prüfungskommissionen und Aufsichtsbehörden[1]

vom 05.02.2003 (Stand 01.06.2015)

Präambel

Das Obergericht des Kantons Luzern,

gestützt auf § 20 des Anwaltsgesetzes vom 4. März 2002[2], auf § 63 des Beurkundungsgesetzes vom 18. September 1973[3], auf die §§ 13 und 19 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 22. Oktober 1996[4], auf § 93f des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 2000[5] sowie auf § 19 des Justizgesetzes vom 10. Mai 2010[6]*

beschliesst:

Art. 1 Entschädigungen für Mitglieder der Prüfungskommissionen

Die Mitglieder, Ersatzmitglieder und Aktuare der vom Kantonsgericht bestellten Prüfungskommissionen (Anwalts-, Notariats-, Grundbuchverwalter-, Betreibungs- und Konkursbeamten- sowie Sachwalter-Prüfungskommission) haben Anspruch auf Entschädigungen gemäss Anhang 3 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002[7]*

Bei den Prüfungskommissionen nach Absatz 1 handelt es sich um Kommissionen mit Entscheidungskompetenzen.

Art. 2 Entschädigungen für Mitglieder der Aufsichtsbehörden

Die Mitglieder, Ersatzmitglieder und Aktuare der vom Kantonsgericht bestellten Aufsichtsbehörden (Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte und Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen) haben Anspruch auf Entschädigungen gemäss Anhang 3 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal.

Art. 3 Regelung für im Staatsdienst Tätige

Die im Staatsdienst tätigen Mitglieder, Ersatzmitglieder und Aktuare der vom Kantonsgericht bestellten Prüfungskommissionen und Aufsichtsbehörden haben Anspruch auf die Entschädigungen gemäss den §§ 1 und 2, soweit die entsprechende Tätigkeit nicht im Rahmen des ordentlichen Arbeitspensums erbracht werden kann.

Art. 4 Spesen

Reisekosten und andere Auslagen werden in sinngemässer Anwendung der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vergütet.

Im Hauptberuf selbständig tätige Anwältinnen und Anwälte haben Anspruch auf eine Kanzleientschädigung gemäss § 30 Absatz 3 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal.

Art. 5 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2003 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Der Beschluss über Entschädigungen an die Mitglieder vom Obergericht bestellter Prüfungskommissionen vom 2. März 1992[8] wird aufgehoben.

Egress

G 2003 61

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 05.02.2003 01.01.2003 Erstfassung G 2003 61
Ingress 18.05.2015 01.06.2015 geändert G 2015 169
§ 1 Abs. 1 16.12.2011 01.01.2012 geändert G 2011 411

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
05.02.2003 01.01.2003 Erlass Erstfassung G 2003 61
16.12.2011 01.01.2012 § 1 Abs. 1 geändert G 2011 411
18.05.2015 01.06.2015 Ingress geändert G 2015 169