Die Mitglieder, Ersatzmitglieder und Aktuare der vom Kantonsgericht bestellten Prüfungskommissionen (Anwalts-, Notariats-, Grundbuchverwalter-, Betreibungs- und Konkursbeamten- sowie Sachwalter-Prüfungskommission) haben Anspruch auf Entschädigungen gemäss Anhang 3 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002[7]. *
Bei den Prüfungskommissionen nach Absatz 1 handelt es sich um Kommissionen mit Entscheidungskompetenzen.