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Verordnung über die elektronische Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln bei Abstimmungen

vom 13.03.2018 (Stand 15.04.2018)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 35 des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988[1],

auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes,

beschliesst:

1 Geltungsbereich

Art. 1

Die Verordnung gilt für Abstimmungen, bei denen die Stimmzettel elektronisch erfasst und ausgezählt werden.

2 Bewilligung

Art. 2 Bewilligungspflicht

Zur Einführung der elektronischen Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln bedarf die Gemeinde der Bewilligung des Justiz- und Sicherheitsdepartementes.

Das Bewilligungsgesuch ist dem Justiz- und Sicherheitsdepartement rechtzeitig vor dem erstmaligen Einsatz der technischen Hilfsmittel zur elektronischen Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln einzureichen. Dem Gesuch ist das Betriebskonzept beizulegen.

Art. 3 Betriebskonzept

Im Betriebskonzept sind insbesondere die technischen und organisatorischen Abläufe der elektronischen Erfassung und Auszählung der Stimmzettel sowie die Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit aufzuzeigen.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement bestimmt die Mindestanforderungen an das Betriebskonzept.

Anpassungen des Betriebskonzeptes nach erteilter Bewilligung sind dem Justiz- und Sicherheitsdepartement mitzuteilen.

3 Anforderungen

Art. 4 Verantwortlichkeit

Die Gemeinde ist für die Einhaltung der Vorschriften gemäss den §§ 5 und 6 verantwortlich.

Art. 5 Gewährleistung der Abläufe

Der fehlerfreie Betrieb der technischen Hilfsmittel und die Einhaltung der im Betriebskonzept vorgegebenen Abläufe sind zu gewährleisten.

Die Abläufe der elektronischen Erfassung und Auszählung der Stimmzettel sind nach jeder Abstimmung zu überprüfen und wenn nötig sind Massnahmen zu ergreifen.

Vor und während jeder Abstimmung sind Stichproben von elektronisch erfassten und ausgezählten Stimmzetteln zu erheben und das Ergebnis ist zu überprüfen. Zur Überprüfung des Ergebnisses darf nicht das gleiche Verfahren verwendet werden wie zur Erhebung der Stichprobe.

Die Grösse der Stichprobe ist in Absprache mit dem Justiz- und Sicherheitsdepartement festzulegen.

Art. 6 Datensicherheit

Die Datensicherheit ist mit geeigneten Massnahmen zu gewährleisten.

Die durch die elektronische Erfassung und Auszählung der Stimmzettel erhobenen Daten sind nach der rechtsverbindlichen Feststellung der Abstimmungsergebnisse zu vernichten.

4 Elektronisch lesbare Stimmzettel

Art. 7 Beschaffenheit der Stimmzettel

Die Abstimmungsfragen der eidgenössischen, der kantonalen und der kommunalen Abstimmungen sind deutlich voneinander getrennt auf einem gemeinsamen Stimmzettel aufzuführen. Sie sind fortlaufend zu nummerieren.

Die Abstimmungsfragen des Bundes werden auf dem Stimmzettel an erster Stelle, kantonale Abstimmungsfragen an zweiter Stelle und kommunale Abstimmungsfragen an dritter Stelle aufgeführt.

Die amtlich veröffentlichten eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Abstimmungsfragen sind auf dem Stimmzettel einschliesslich Hervorhebungen integral zu übernehmen.

Den Abstimmungsfragen sind Antwortfelder zum Ankreuzen beizufügen.

Art. 8 Genehmigung der Stimmzettel

Die elektronisch lesbaren Stimmzettel sind dem Justiz- und Sicherheitsdepartement spätestens acht Wochen vor dem Abstimmungstag zur Genehmigung einzureichen.

Art. 9 Beschaffung der Stimmzettel

Elektronisch lesbare Stimmzettel sind von der Gemeinde auf eigene Kosten zu beschaffen.

Egress

G 2018-023

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 13.03.2018 15.04.2018 Erstfassung G 2018-023

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
13.03.2018 15.04.2018 Erlass Erstfassung G 2018-023