Der Kanton übernimmt per 31. Dezember 1999 folgende Verpflichtungen:
- Erhöhung der Altersgutschriften samt Zins um 50 Prozent,
- positive Differenzen aus dem Betrag gemäss Artikel 17 FZG und dem Altersguthaben,
- Wiedereintrittsgutschriften samt Zins,
- kapitalisierte Teuerungszulagen auf den laufenden Renten,
- positiver oder negativer Saldo der Sonderrechnungen für die Altersleistungen und für die Anpassung der Renten an die Preisentwicklung,
- Fehlbetrag gemäss Liquidationsbilanz,
- Kosten des Ausgleichs der Deckungsgrade der Kassen gemäss § 71 Absatz 2.
Die Beträge gemäss Absatz 1 werden vom Kanton:
- während der Jahre 2000 und 2001 mit 4 Prozent verzinst,
- ab dem Jahr 2002 bis zur vollständigen Tilgung der Schuld in der Form von jährlichen nachschüssigen Annuitäten (Zins 4 Prozent) bezahlt.