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Reglement der Luzerner Pensionskasse

(LUPK-Reglement)

vom 12.12.2013 (Stand 01.01.2024)

Präambel

Anhänge

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffe

Die folgenden Begriffe bedeuten:

  1. LUPK: Luzerner Pensionskasse
  2. Arbeitgeber:
  1. Kanton Luzern sowie seine rechtsfähigen Anstalten und Körperschaften,
  2. Gemeinden des Kantons Luzern mit Bezug auf die Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste,
  3. angeschlossene Arbeitgeber
  1. angeschlossene Arbeitgeber: natürliche oder juristische Personen, die
  1. * öffentliche Aufgaben erfüllen und
  2. * die wirtschaftlich oder finanziell eng mit dem Kanton Luzern verbunden sind (z. B. die Gemeinden des Kantons Luzern) oder sich gestützt auf einer gesetzlichen Grundlage der Kasse anschliessen können und
  3. * ihr Personal durch einen Anschlussvertrag bei der Kasse versichert haben
  1. Personal: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu einem Arbeitgeber in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen
  2. Versicherte, versicherte Person:
  1. aktive Versicherte: versicherungspflichtiges Personal der Arbeitgeber
  2. pensionierte Versicherte: ehemaliges Personal, das von der LUPK Versicherungsleistungen bezieht
  1. Anspruchsberechtigte: Personen, die Anspruch auf Leistungen der LUPK haben
  2. Versammlung der Versicherten: Mitgliederversammlung
  3. Altersversicherung: Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters
  4. Risikoversicherung: Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Tod und Invalidität
  5. Versicherungsleistungen: Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen
  6. massgebendes Alter: Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr
  7. Rentenalter: Das reglementarische Rentenalter wird bei Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.
  8. Basisplan: Grundversicherung
  9. Versicherungspläne Plus2 und Plus3: Neben dem Basisplan werden zwei Zusatzpläne angeboten (gemäss Anhang 1).
  10. BVG: Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982[1]
  11. FZG: Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (Freizügigkeitsgesetz)[2]
  12. FZV: Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 1994 (Freizügigkeitsverordnung)[3]
  13. AHVG: Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946[4]
  14. IVG: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959[5]

Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft gemäss Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni 2004[6] leben, haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Ehegatten. Begriffe wie Ehe, Ehegatten, Witwe und Witwer oder verheiratet gelten für die eingetragene Partnerschaft sinngemäss.

Art. 2 Anschlussvertrag

Der Arbeitgeber gemäss Art. 1.1c schliesst sich durch einen Anschlussvertrag mit Wirkung für sein gesamtes Personal der Luzerner Pensionskasse (LUPK) an. In Ausnahmefällen können im Anschlussvertrag

  1. klar umschriebene Gruppen von Personal von der Versicherung ausgenommen werden,
  2. pensionierte Personen aufgenommen und die Zahlungspflicht für die Versicherungsleistungen übernommen werden.

Die Bestimmungen dieses Reglements gelten auch für die angeschlossenen Arbeitgeber und deren Personal. Für übernommene Anspruchsberechtigte (pensionierte Personen, Hinterlassene) können spezielle Bestimmungen vereinbart werden.

Der Vorstand entscheidet über den Anschluss von Arbeitgebern. *

… *

Art. 3 Zweck

Die LUPK bezweckt die berufliche Vorsorge der Versicherten gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität.

Art. 4 Versicherungspflicht

Versichert ist das Personal gemäss Art. 1.1d, das der obligatorischen Versicherungspflicht nach dem BVG untersteht. Die für die Versicherungspflicht massgebende untere Einkommensgrenze beträgt jedoch acht Neuntel des bundesrechtlichen Mindestlohnes (Art. 7 BVG, Art. 4 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984, BVV 2[7]).

Bei Personen mit mehreren Arbeitgebern wird die Versicherungspflicht der Teileinkommen grundsätzlich für jeden Arbeitgeber separat beurteilt. Teileinkommen, die pro Arbeitgeber die untere Einkommensgrenze gemäss Art. 4.1 nicht erreichen, können der LUPK von den betreffenden Personen oder deren Arbeitgebern gemeldet werden. In diesem Fall werden die gemeldeten Teileinkommen zusammengezählt.

Das Personal, das bei einem Arbeitgeber im Sinn von Art. 1.1b nebenberuflich tätig und im Hauptberuf bereits obligatorisch versichert oder selbständig erwerbend ist, wird bei der LUPK versichert, sofern die untere Einkommensgrenze gemäss Art. 4.1 überschritten wird. Auf diese überobligatorische Versicherung kann durch eine schriftliche Mitteilung an die LUPK und an den Arbeitgeber verzichtet werden.

Für Mitglieder der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie für den Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin gehen die Bestimmungen der Magistratenpensionsordnung vom 31. März 2003[8] diesem Reglement vor.

Art. 5 Beginn und Ende der Versicherung

Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Arbeitsverhältnis, und zwar

  1. für die Altersversicherung am 1. Januar nach der Vollendung des 24. Lebensjahres,
  2. für die Risikoversicherung am 1. Januar nach der Vollendung des 17. Lebensjahres.

Die obligatorische Versicherung endet bei bestehendem Arbeitsverhältnis mit dem Wegfall der Versicherungspflicht oder mit der Auflösung des Anschlussvertrags zwischen der LUPK und dem angeschlossenen Arbeitgeber.

Die obligatorische Versicherung endet mit dem Arbeitsverhältnis oder gegebenenfalls mit dem Ende der Lohnfortzahlung, wenn kein Anspruch auf Versicherungsleistungen entsteht.

Bis zum Beginn eines neuen Vorsorgeverhältnisses, längstens aber während eines Monats nach dem Ende der Versicherung, besteht ohne Beitragspflicht noch die Risikoversicherung.

Art. 6 Freiwillige Risikoversicherung

Versicherte können die Risikoversicherung nach der Beendigung der obligatorischen Versicherung durch einen Vertrag mit der LUPK für längstens zwei Jahre weiterführen.

Die Bestimmungen dieses Reglements finden auf die freiwillige Risikoversicherung sinngemäss Anwendung. Es gelten folgende Abweichungen:

  1. Das Altersguthaben bleibt bei der LUPK und wird verzinst. Es erfolgen keine Altersgutschriften.
  2. Die versicherte Person bezahlt für die freiwillige Risikoversicherung einen Beitrag, der dem Beitrag der Arbeitgeber und der Versicherten für Risiko und Verwaltung entspricht, erhöht um einen allfälligen Sanierungsbeitrag gemäss Art. 48.4.
  3. Die versicherte Besoldung vor dem Wegfall der Versicherungspflicht wird unverändert weitergeführt.
  4. Als mutmasslich entgangener Verdienst im Sinn von Art. 17.1 und 17.2 gilt der Betrag, welcher der Berechnung der versicherten Besoldung zugrunde liegt.

Die freiwillige Risikoversicherung endet

  1. mit dem Bezug von Versicherungsleistungen,
  2. mit der Vollendung des 60. Lebensjahres, sofern nicht ein durch den Arbeitgeber bewilligter unbesoldeter Urlaub von längstens 6 Monaten vorliegt,
  3. mit dem Ablauf der vereinbarten Vertragszeit,
  4. wenn die versicherte Person bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung erneut der obligatorischen Versicherungspflicht untersteht oder
  5. wenn die versicherte Person selbständig erwerbstätig ist.

Bei der Beendigung der freiwilligen Risikoversicherung wird die Freizügigkeitsleistung ausgerichtet. Art. 43 findet Anwendung. Wird die versicherte Person wieder obligatorisch bei der LUPK versichert, wird das Altersguthaben weitergeführt.

Art. 6a * Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres

Eine versicherte Person, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet, weil das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde, kann die Versicherung nach Artikel 47 BVG weiterführen oder die Weiterführung gemäss Art. 6a.2–7 dieses Reglements bei der LUPK verlangen. Eine auf Initiative des Arbeitgebers erfolgte Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen gilt als Auflösung durch den Arbeitgeber. Die versicherte Person hat die Möglichkeit, während dieser Weiterversicherung die Altersvorsorge durch Beiträge weiter aufzubauen. Die Austrittsleistung bleibt in der LUPK, auch wenn die Altersvorsorge nicht weiter aufgebaut wird. Die versicherte Person muss die Weiterführung der Versicherung schriftlich innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der obligatorischen Versicherung verlangen.

Im Fall der Weiterversicherung wird die versicherte Besoldung vor dem Wegfall der Versicherungspflicht unverändert weitergeführt. Tritt die versicherte Person in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein und wird ein Teil der Austrittsleistung überwiesen, reduziert sich die versicherte Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Überweisung. 

Die versicherte Person bezahlt für die Risikoversicherung einen Beitrag, der dem Beitrag der Arbeitgeber und der Versicherten für Risiko und Verwaltung entspricht. Führt sie die Altersvorsorge weiter, hat sie zudem sowohl den Beitrag des Versicherten als auch den Beitrag des Arbeitgebers für das Alter zu bezahlen. Auf den von der versicherten Person geleisteten Beiträgen erfolgt bei der Berechnung des Mindestbetrages gemäss Art. 17 FZG kein Alterszuschlag von 4 Prozent.

Im Rahmen der Weiterversicherung bezahlt die versicherte Person im Sanierungsfall die entsprechenden Arbeitnehmerbeiträge. 

Tritt die versicherte Person in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die LUPK die Austrittsleistung in dem Umfang an die neue zu überweisen, als sie für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen verwendet werden kann. Verbleibt danach mindestens ein Drittel der Austrittsleistung in der LUPK, so kann die versicherte Person die Versicherung bei der LUPK entsprechend der darin verbleibenden Austrittsleistung weiterführen. Werden mehr als zwei Drittel der Austrittsleistung für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen benötigt, endet die Versicherung bei der LUPK (siehe Abs. 6).

Die Versicherung endet bei Eintritt des Risikos Tod, Invalidität oder Alter, spätestens aber bei Erreichen des Rentenalters. Bei Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung endet sie, wenn in der neuen Einrichtung mehr als zwei Drittel der Austrittsleistung für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen benötigt werden. Die Versicherung kann durch die versicherte Person jederzeit und durch die LUPK bei Vorliegen von Beitragsausständen gekündigt werden. Im Falle von Beitragsausständen endet die Versicherung am letzten Tag der Periode, für welche die Beiträge bezahlt worden sind. Ein Beitragsausstand liegt vor, wenn die Beiträge nicht innerhalb von 30 Tagen nach Versanddatum der Mahnung bezahlt wurden. 

Endet die Weiterversicherung vor Erreichen des frühestmöglichen Alters für den Bezug von Altersleistungen, so gelten die Bestimmungen über den Austritt. Ansonsten werden die Altersleistungen ausgerichtet. Hat die Weiterführung der Versicherung mehr als zwei Jahre gedauert, so müssen die Versicherungsleistungen in Rentenform bezogen und die Austrittsleistung kann nicht mehr für Wohneigentum zum eigenen Bedarf vorbezogen oder verpfändet werden. 

Art. 7 Versicherte Besoldung

Die versicherte Besoldung entspricht dem anrechenbaren Jahresverdienst gemäss Art. 8, vermindert um zwei Drittel des bundesrechtlichen Mindestlohnes (Art. 7 BVG).

Wird der bei der LUPK anrechenbare Jahresverdienst durch eine Teilzeitarbeit erworben, vermindert sich dieser Abzug. Er wird im Verhältnis zum entsprechenden Beschäftigungsgrad festgesetzt.

Bei teilinvaliden Versicherten entspricht der Abzug höchstens jenem gemäss Art. 7.1, multipliziert mit dem Wert, der den Grad der Rentenberechtigung auf 100 Prozent ergänzt (Art. 38.1).

Art. 8 Anrechenbarer Jahresverdienst

Der anrechenbare Jahresverdienst ist der massgebende Lohn gemäss AHVG, vermindert um Lohnbestandteile, die nur gelegentlich anfallen. Der Vorstand definiert die nur gelegentlich anfallenden Lohnbestandteile im Anhang 5. *

Der anrechenbare Jahresverdienst entspricht höchstens dem maximalen Lohn gemäss Besoldungsordnung für das Staatspersonal. Abweichende Vorschriften in Gesetzen oder Verordnungen bleiben im Rahmen des Maximalbetrags von Art. 79c BVG vorbehalten. Bei Arbeitsverhältnissen von unter zwölf Monaten Dauer gilt die entsprechende Jahresbesoldung als anrechenbarer Jahresverdienst.

Die LUPK setzt den anrechenbaren Jahresverdienst aufgrund der Arbeitgebermeldung für ein Kalenderjahr zum Voraus fest. Fehlen genügende Anhaltspunkte über die Höhe des zukünftigen anrechenbaren Jahresverdienstes, entscheidet die Verwaltung. Sie kann den Jahresverdienst pauschal nach dem Durchschnittsverdienst der jeweiligen Berufsgruppe festsetzen. *

Bei Lohnänderungen während des Kalenderjahres wird der anrechenbare Jahresverdienst jeweils auf den Beginn eines Monats wie folgt angepasst:

  1. bei Personen mit festen Pensen auf den Zeitpunkt der Lohnänderung,
  2. bei Personen mit schwankenden Pensen grundsätzlich auf den Beginn des folgenden Jahres. Eine sofortige Anpassung erfolgt, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich der anrechenbare Jahresverdienst für längere Zeit (d.h. für über sechs Monate) und in erheblichem Mass (d.h. über 20%) verändern wird.

Die LUPK kann mit angeschlossenen Arbeitgebern abweichende Regelungen vereinbaren.

Rückwirkende Anpassungen des anrechenbaren Jahresverdienstes für abgeschlossene Kalenderjahre werden nur auf Gesuch der versicherten Person oder des Arbeitgebers und wenn sich dadurch der anrechenbare Jahresverdienst um mindestens 10 Prozent ändert vorgenommen. *

Erwerbseinkommen, das nicht bei einem Arbeitgeber im Sinn des Reglements erzielt wird, kann nicht versichert werden.

Versicherte, deren anrechenbarer Jahresverdienst sich nach der Vollendung des 58. Lebensjahres wahrscheinlich für längere Zeit (d.h. für über sechs Monate) um mindestens 10 Prozent bis höchstens auf die Hälfte reduziert, bleiben auf Verlangen längstens bis zum Rentenalter auf dem bisherigen anrechenbaren Jahresverdienst versichert. Ausgenommen davon sind Lohnreduktionen als Folge eines Wechsels des Arbeitgebers, teilweiser Invalidität oder im Falle einer Teilpensionierung. Die versicherte Person bezahlt auf dem freiwillig versicherten Lohnanteil nebst ihren Beiträgen auch die Arbeitgeberbeiträge gemäss Art. 47 und 48. Auf diesen Beiträgen erfolgt bei der Berechnung des Mindestbetrages gemäss Art. 17 FZG kein Alterszuschlag von 4 Prozent. *

Art. 9 Versicherungsplan

Versicherte sind grundsätzlich nach dem Basisplan gemäss Art. 1.1n dieses Reglements (ohne Anhang 1) versichert.

Sie können sich ab dem massgebenden Alter 42 dem Versicherungsplan Plus2 oder Plus3 gemäss Art. 1.1o unterstellen. *

Die individuelle Abweichung betrifft die Höhe der Beiträge der Versicherten (Art. 47) und der Altersgutschriften (Art. 23). Der Arbeitgeber bezahlt im Versicherungsplan Plus2 oder Plus3 die gleichen Beiträge wie im Basisplan. *

Versicherte welche die Voraussetzung von Art. 9.2 erfüllen, können von der LUPK bis spätestens 30. November schriftlich den Wechsel des Versicherungsplanes verlangen. Der Wechsel wird mit Wirkung auf den Beginn des nächsten Kalenderjahres vollzogen.

Art. 10 Auskunfts- und Meldepflicht

Anspruchsberechtigte oder bei deren Verhinderung ihre gesetzlichen Vertreter haben der LUPK oder deren Vertrauensarzt über alle Angelegenheiten, die das Versicherungsverhältnis berühren, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Sie haben Veränderungen von sich aus zu melden und die LUPK zur Einsicht in die Akten anderer Sozialversicherungsträger zu ermächtigen. Bei einer Meldepflichtverletzung kann die LUPK unter den vom Bundesrecht vorgesehenen Voraussetzungen die Sistierung oder die Rückerstattung der Versicherungsleistungen anordnen. *

Die Arbeitgeber haben der LUPK alle versicherungspflichtigen Personen und die Daten zu melden, die zur Führung der Alterskonten, zur Berechnung von Beiträgen und Leistungen sowie zur Erfüllung der Informationspflichten gemäss FZG erforderlich sind.

Die LUPK informiert die Versicherten jährlich nach den bundesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über die im Versicherungsfall zu erwartenden Leistungen.

Art. 11 Geltung des eidgenössischen Sozialversicherungsrechts

Die zwingenden Bestimmungen des Bundesrechts gehen diesem Reglement vor. Die LUPK weist die BVG-Mindestleistungen, einschliesslich der vom Bundesrat angeordneten Anpassungen der Hinterlassenen- und Invalidenleistungen an die Preisentwicklung, in einer Schattenrechnung aus. Die übrigen bundesrechtlichen Bestimmungen werden angewendet, soweit dieses Reglement keine eigenen Vorschriften enthält.

Art. 12 Entscheide der Organe der AHV/IV

Die zuständigen Organe der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) stellen der LUPK die Entscheide zu, welche die Invalidenleistungen der ihnen gemeldeten Anspruchsberechtigten betreffen. Diese sind unter den im Bundesrecht geregelten Voraussetzungen für die LUPK verbindlich.

Die LUPK prüft die Entscheide und ergreift gegen rechtswidrige Verfügungen die erforderlichen Rechtsmittel, sofern deren Bindungswirkung zu unrichtigen Leistungen der LUPK führen würde.

Die LUPK entscheidet die Fragen, die sich bei der beruflichen Vorsorge gleich stellen wie bei der AHV/IV, nicht ohne sachlichen Grund anders als die zuständigen Organe der AHV/IV.

2 Leistungen

2.1 Gemeinsame Bestimmungen für die Leistungen

Art. 13 Entstehung und Untergang des Anspruchs

Der Anspruch auf Versicherungsleistungen entsteht, wenn die versicherte Person beim Altersrücktritt, beim Tod oder beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität oder zum Tod geführt hat, bei der LUPK versichert war. Die Leistungen werden auf Gesuch und innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt sämtlicher zur Ausrichtung notwendigen Angaben und Unterlagen ausgerichtet. *

Der Anspruch entsteht zu Beginn des Monats, welcher dem Eintritt des versicherten Ereignisses folgt. Er erlischt am Monatsende nach dem Tod des oder der Anspruchsberechtigten.

Die LUPK kann von den Versicherten oder den Anspruchsberechtigten – sowohl vor der Leistungsausrichtung als auch bei periodischer Überprüfung – die Beibringung aller zum Nachweis von Ansprüchen erforderlichen Unterlagen sowie die Einhaltung besonderer Formvorschriften verlangen, insbesondere für die Beglaubigung von Unterschriften, den Nachweis des Zivilstandes, die Erfüllung der Unterhaltspflicht, den Lebensnachweis etc. Im Übrigen gilt die Auskunfts- und Meldepflicht gemäss Art. 10.1. *

Der bundesrechtlich vorgeschriebene Verzugszinssatz (gemäss Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 7 FZV) gilt auch für Versicherungsleistungen der LUPK gemäss Abschnitt II 2. *

Besondere Bestimmungen für einzelne Versicherungsleistungen bleiben vorbehalten. *

Art. 14 Form der Leistungen: Grundsatz

Die Versicherungsleistungen werden als Jahresleistungen festgelegt und als Rente in monatlichen Teilbeträgen ausgerichtet.

Die LUPK richtet anstelle einer Rente eine Kapitalabfindung aus, wenn die Alters- oder die Invalidenrente weniger als 10 Prozent, die Witwen-/Witwerrente beziehungsweise die Partnerrente weniger als 6 Prozent oder die Waisenrente weniger als 2 Prozent der minimalen, vollen ungekürzten AHV-Altersrente beträgt.

Die Leistungen werden in den ersten zehn Tagen des Monats ausgerichtet. Bei der erstmaligen Festsetzung werden die Leistungen frühestens fällig, wenn der Anspruch entstanden ist und die LUPK über alle Unterlagen zu deren Berechnung und Ausrichtung verfügt.

Art. 15 Kapitalabfindung

Versicherte können verlangen, dass ihnen die Altersleistung ganz oder teilweise in der Form einer Kapitalabfindung ausgerichtet wird. *

Die versicherte Person darf höchstens so viel Kapitalabfindung beziehen, dass der Abzug gemäss Art. 15.3 zusammen mit jenem für die Finanzierung der AHV-Ersatzrente gemäss Art. 28.4 den Maximalbetrag gemäss Art. 16 nicht übersteigt. *

Der Betrag der Kapitalabfindung wird vom Altersguthaben in Abzug gebracht.

Das Gesuch ist der LUPK spätestens mit der Anmeldung zum Bezug der Altersrente einzureichen. *

Ist die versicherte Person verheiratet, wird die Kapitalabfindung nur mit der schriftlichen Zustimmung der Ehegattin oder des Ehegatten ausgerichtet. Kann diese nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, kann das Zivilgericht angerufen werden. *

Art. 16 Maximalbetrag zur Verfügung der versicherten Person

Versicherte können für die Kapitalabfindung gemäss Art. 15 höchstens 100 Prozent ihres für die Altersrentenberechnung massgebenden Altersguthabens verwenden. Bei einer teilweisen Kapitalabfindung muss die verbleibende Altersrente mindestens 10 Prozent der minimalen, vollen ungekürzten AHV-Altersrente betragen. *

Art. 17 Koordination mit anderen Leistungen und Einkünften *

Die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben gekürzt, soweit sie zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren nach Bundesrecht anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. *

Die Kürzung anderer Leistungen, die bei Erreichen des Referenzalters gemäss AHV vorgenommen wird, sowie die Kürzung oder Verweigerung anderer Leistungen aufgrund von schwerem Selbstverschulden werden nicht ausgeglichen. *

In Härtefällen kann auf eine Kürzung ganz oder teilweise verzichtet werden.

Art. 18 Ansprüche gegen haftpflichtige Dritte

Die LUPK tritt bei der Entstehung des Schadens im Rahmen ihrer Leistungspflicht in die Ansprüche der Anspruchsberechtigten gegen haftpflichtige Dritte ein.

Art. 19 Vorschussleistungen der LUPK

Die LUPK kann den Anspruchsberechtigten bis zur rechtskräftigen Feststellung ihrer Ansprüche angemessene Vorschüsse leisten.

Sie tritt im Umfang der geleisteten Vorschüsse in die Ansprüche gegen Dritte ein.

Art. 20 Abtretungs- und Verpfändungsverbot

Der Leistungsanspruch kann vor der Fälligkeit weder abgetreten noch verpfändet werden. Die Art. 45 und 46 bleiben vorbehalten.

Art. 21 Anpassung an die Preisentwicklung

Die Renten werden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der LUPK periodisch der Preisentwicklung angepasst. Der Vorstand prüft die Anpassungsmöglichkeiten jährlich und fällt den Entscheid.

Art. 22 Massnahmen bei Unterdeckung

Die LUPK kann die Auszahlung des Vorbezugs für Wohneigentumsförderung während der Dauer einer Unterdeckung zeitlich und betragsmässig einschränken oder ganz verweigern, wenn der Vorbezug der Rückzahlung von Hypothekardarlehen dient.

Solange die LUPK die Altersguthaben zu einem Zinssatz verzinst, der den Mindestzinssatz gemäss Art. 15 Absatz 2 BVG unterschreitet, und solange eine Unterdeckung besteht, wird der Mindestbetrag der Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 17 FZG gestützt auf diesen tieferen Zinssatz berechnet.

Die LUPK vollzieht Sanierungsmassnahmen gemäss Art. 48. *

2.2 Versicherungsleistungen

2.2.1 Altersleistungen

Art. 23 Altersgutschriften

Den Versicherten werden im Basisplan für jedes Kalenderjahr, während dem Beiträge für die Altersleistungen entrichtet werden, folgende Altersgutschriften gutgeschrieben: *

Massgebendes Alter Prozente der versicherten Besoldung
25–29 11,9 % *
30–34 14,0 % *
35–41 16,2 % *
42–65 21,3 % *

Beim Aufschub mit weiterem Aufbau der Altersvorsorge gemäss Art. 25.2bis betragen die Altersgutschriften 11,9 Prozent der versicherten Besoldung ab dem massgebenden Alter 66 bis 70. Die Altersgutschriften für den Versicherungsplan Plus2 und Plus3 richten sich nach dem Anhang 1.

Werden die Beiträge nicht während eines ganzen Kalenderjahres entrichtet, werden die Altersgutschriften anteilsmässig gutgeschrieben.

Art. 24 Altersguthaben

Das Altersguthaben besteht aus: *

  1. den Altersgutschriften samt Zinsen,
  2. den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen samt Zinsen,
  3. den freiwilligen Eintrittsleistungen samt Zinsen,
  4. den Rückzahlungen von Vorbezügen für Wohneigentum samt Zinsen,
  5. den im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs bei Scheidung überwiesenen Beträgen samt Zinsen und
  6. allfälligen Wiedereinkäufen nach Scheidung gemäss Art. 22d FZG samt Zinsen.

Dem Altersguthaben werden belastet: *

  1. die Vorbezüge für Wohneigentum,
  2. die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs bei Scheidung zu überweisenden Beträge,
  3. Beträge zur Finanzierung der AHV-Ersatzrente gemäss Art. 28.4 und
  4. Überweisungen von Beträgen bei Teil-Austritt gemäss Art. 43.6.

Art. 25 Anspruch auf Altersrente

Versicherte haben Anspruch auf eine ganze Altersrente

  1. nach Vollendung des 60. Lebensjahres, sofern das Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber beendet oder die obligatorische Versicherungspflicht entfallen ist, oder
  2. spätestens bei Vollendung des 65. Lebensjahres, beim Aufschub gemäss Art. 25.2bis spätestens bei Vollendung des 70. Lebensjahres.

… *

Versicherte, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber mindestens ein Erwerbseinkommen gemäss Art. 4.1 erzielen, können auf Verlangen die Altersleistung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres, beitragsfrei aufschieben. Die versicherte Person hat die Möglichkeit, während des Aufschubs die Altersvorsorge durch Beiträge weiter aufzubauen; in diesem Fall richten sich die Beiträge für die versicherte Person und den Arbeitgeber nach Art. 47.1 und die Altersgutschriften nach Art. 23.1. *

Möchte eine versicherte Person im beitragsfreien Aufschub die Altersvorsorge durch Beiträge weiter aufbauen oder möchte eine versicherte Person, die während des Aufschubs die Altersvorsorge durch Beiträge weiter aufbaut, die Altersleistungen beitragsfrei aufschieben, kann sie dies von der LUPK bis spätestens 30. November schriftlich verlangen. Der Wechsel wird mit Wirkung auf den Beginn des nächsten Kalenderjahres vollzogen. *

Art. 26 Höhe der Altersrenten

Die Höhe der Altersrente ergibt sich aus dem Altersguthaben, multipliziert mit dem beim Rücktritt anwendbaren Umwandlungssatz.

Es gelten folgende Umwandlungssätze: *

Rücktrittsalter (Jahr) Umwandlungssatz
58 *
59 *
60 4,60 % *
61 4,72 % *
62 4,84 % *
63 4,96 % *
64 5,08 % *
65 5,20 % *

Der anwendbare Umwandlungssatz wird entsprechend dem beim Rücktritt erreichten Alter in Jahren und Monaten als linearer Zwischenwert bestimmt. 

Beim Aufschub gemäss Art. 25.2bis entspricht der anwendbare Umwandlungssatz dem Umwandlungssatz von 5,20 Prozent, erhöht um 0,01 Prozentpunkte für jeden Monat, um den der Rücktritt nach Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgt.

Art. 27 Teil-Altersrente

Versicherte können die Altersleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres abgestuft in bis zu drei Schritten beziehen. *

Die versicherte Person hat Anspruch auf einen Teilbezug, wenn ihr anrechenbarer Jahresverdienst in einem oder mehreren Schritten um mindestens 20 Prozent herabgesetzt wurde. Die Mindestherabsetzung beim ersten Teilbezug wird gemessen am höchsten anrechenbaren Jahresverdienst der versicherten Person bei oder nach der Vollendung des 60. Lebensjahres. Die Mindestherabsetzung beim zweiten Teilbezug wird gemessen am anrechenbaren Jahresverdienst unmittelbar nach dem ersten Teilbezug. *

Beim ersten Teilbezug wird das Altersguthaben im Verhältnis des aktuellen und des höchsten Jahresverdienstes der versicherten Person bei oder nach der Vollendung des 60. Lebensjahres geteilt. Beim zweiten Teilbezug wird das Altersguthaben im Verhältnis des aktuellen und des anrechenbaren Jahresverdienstes der versicherten Person unmittelbar nach dem ersten Teilbezug geteilt. Der eine Teil wird mit dem Umwandlungssatz gemäss Art. 26.2 in eine Teil-Altersrente umgewandelt. Der andere Teil ist dem Altersguthaben einer voll erwerbstätigen versicherten Person gleichgestellt. Fällt der anrechenbare Jahresverdienst unter die massgebende untere Einkommensgrenze nacht Art. 4.1, muss die ganze Altersleistung bezogen werden. *

Der Anspruch entsteht frühestens ab 1. Januar des laufenden Kalenderjahres der Anmeldung. *

Art. 28 AHV-Ersatzrente bis zum Referenzalter der AHV *

Versicherte, die eine Altersrente der LUPK beziehen, haben Anspruch auf eine AHV-Ersatzrente in der Höhe von höchstens 80 Prozent der maximalen, vollen, ungekürzten AHV-Altersrente. Die AHV-Ersatzrente wird auf Gesuch hin ab Beginn der Altersrente ausgerichtet und bleibt bis zum Erlöschen des Anspruchs unverändert. *

Versicherte, die eine Teil-Altersrente beziehen, haben Anspruch auf eine ihrer Alters-Rentenberechtigung entsprechende Teil-AHV-Ersatzrente. *

Der Anspruch auf AHV-Ersatzrente erlischt mit dem Tod, spätestens mit dem Erreichen des Referenzalters der AHV; massgebend ist das bei Beginn der Altersrente geltende Referenzalter der AHV. *

Die versicherte Person trägt die Kosten der bezogenen AHV-Ersatzrenten in der Form einer dauernden Kürzung der Alters- und der Hinterlassenenleistungen. Die LUPK zieht den Barwert der bis zum Erreichen des Referenzalters der AHV auszurichtenden AHV-Ersatzrente vom Altersguthaben ab. *

Versicherte dürfen höchstens so viel AHV-Ersatzrente beziehen, dass der Abzug gemäss Art. 28.4 zusammen mit jenem für die Kapitalabfindung gemäss Art. 15.3 den der versicherten Person zur Verfügung stehenden Maximalbetrag gemäss Art. 16 nicht übersteigt. *

Art. 30 Alters-Kinderrente

Versicherte die eine Altersrente beziehen, haben für jedes Kind, das im Falle seines Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Alters-Kinderrente.

Die Alters-Kinderrente entspricht der BVG-Alters-Kinderrente (Mindestleistungen). Beim Bezug einer Teil-Altersrente besteht ein anteilmässiger Anspruch.

2.2.2 Hinterlassenenleistungen

Art. 31 Witwen-/Witwerrente

Die verwitwete Person hat Anspruch auf eine Rente, wenn sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  1. Sie muss beim Tod der versicherten Person für den Unterhalt mindestens eines Kindes oder Pflegekindes der versicherten Person oder eines eigenen Kindes oder Pflegekindes aufkommen.
  2. Sie hat beim Tod der versicherten Person das 45. Lebensjahr vollendet, und die Ehe hat mindestens fünf Jahre gedauert. Haben die gleichen Personen vor der Eheschliessung in einer partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft gelebt, wird deren Dauer angerechnet.
  3. Sie hat beim Tod der versicherten Person oder spätestens ein Jahr danach Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.

… *

Die Rente beträgt 70 Prozent

  1. der ganzen Invalidenrente, auf welche die versicherte Person Anspruch gehabt hätte, oder
  2. der Altersrente oder Invalidenrente der versicherten Person, beim Aufschub gemäss Art. 25.2bis der Altersrente, auf welche die versicherte Person bei ihrem Tod Anspruch gehabt hätte.

Der Anspruch erlischt mit der Verheiratung oder mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person. Diese oder deren Hinterlassene haben der LUPK das Erlöschen des Anspruchs zu melden. Die LUPK kann eigene Abklärungen treffen. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. *

Hat eine verwitwete Person keinen Rentenanspruch gemäss Art. 31.1, wird ihr eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten gemäss Art. 31.3 ausgerichtet.  *

Art. 32 Partnerrente

Der überlebende Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin der verstorbenen versicherten Person hat Anspruch auf eine Rente gemäss Art. 31.3, wenn diese Person folgende Voraussetzungen erfüllt: *

  1. Sie und die versicherte Person waren nicht verwandt und beim Tod der versicherten Person unverheiratet; und
  2. die Partnerschaft wurde auf einem Musterformular der LUPK schriftlich bestätigt, welches zu Lebzeiten der beiden Partner und vor Erreichen des Rentenalters der versicherten Person der LUPK eingereicht worden ist; und
  3. sie hat keine anderen Ansprüche auf Witwen- oder Witwerrente oder auf Lebenspartnerrrente aus beruflicher Vorsorge; und
  4. sie reicht der LUPK innert dreier Monate seit dem Tod der versicherten Person das Gesuch um die Ausrichtung der Partnerrente ein und weist nach, dass alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; und
  5. sie hat mit der verstorbenen versicherten Person mindestens ein gemeinsames Kind mit Anspruch auf Waisenrente; oder sie hat mit der versicherten Person während der letzten fünf Jahre bis zu ihrem Tod ununterbrochen nachweisbar in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung mit gemeinsamem Haushalt (massgebend ist der gemeinsame amtlich bestätigte Wohnsitz) gelebt und sie hat in diesem Fall beim Tod der versicherten Person:
  1. * das 45. Lebensjahr vollendet; oder
  2. * beim Tod der versicherten Person oder spätestens ein Jahr danach Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.

Bezieht die versicherte Person bei ihrem Tod nach dem Rentenalter eine Alters- oder Invalidenrente, müssen die Voraussetzungen für eine Lebenspartnerrente gemäss Art. 32.1 oder eine Abfindung gemäss Art. 32.3 bereits im Zeitpunkt des erstmaligen Anspruchs auf eine Alters- oder Invalidenrente, frühestens aber bei Erreichen des Rentenalters, und anschliessend ununterbrochen bis zum Tode der versicherten Person erfüllt gewesen sein.

Die Rente an den überlebenden Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin wird während fünf Jahren ausgerichtet oder solange mindestens ein gemeinsames Kind einen Anspruch auf eine Waisenrente der LUPK hat. Wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres der Waise der Anspruch auf eine Waisenrente unterbrochen, weil die Waise nicht in Ausbildung steht, erfolgt für den gleichen Zeitraum ein Unterbruch des Anspruchs auf die Partnerrente. Die Rente endet in jedem Fall bei Verheiratung oder beim Tod der anspruchsberechtigten Person. Diese oder deren Hinterlassene haben der LUPK das Erlöschen des Anspruchs zu melden. *

Erfüllt der überlebende Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin der verstorbenen versicherten Person die Voraussetzungen von Art. 32.1a-d, nicht aber jene von Art. 32.1e, und hat er oder sie mit der versicherten Person während der letzten fünf Jahre bis zu ihrem Tod ununterbrochen nachweisbar in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung mit gemeinsamem Haushalt (massgebend ist der gemeisame amtlich bestätigte Wohnsitz) gelebt, so hat der überlebende Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten gemäss Art. 31.3 *

Art. 33 Rente der geschiedenen Ehegattin / des geschiedenen Ehegatten

Nach dem Tod der versicherten Person ist die von ihr geschiedene der verwitweten Person gleichgestellt, sofern ihr aus dem Scheidungsurteil ein Anspruch auf eine Rente gemäss Art. 124e Abs. 1 oder 126 Abs. 1 ZGB zugesprochen wurde und die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat. *

Die Rente oder die Abfindung der gemäss Art. 33.1 anspruchsberechtigten Person wird gekürzt, soweit diese allein oder zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere der AHV und der IV, den im Scheidungsurteil zugesprochenen Anspruch übersteigt. Hinterlassenenrenten der AHV werden dabei nur soweit angerechnet, als sie höher sind als ein eigener Anspruch auf eine Invalidenrente der IV oder eine Altersrente der AHV. *

Wurde die Rente gemäss Scheidungsurteil zeitlich befristet, wird die Rente gemäss Art. 33.1 nur für die entsprechende Dauer zugesprochen. *

Art. 34 Waisenrente

Die Kinder von verstorbenen Versicherten haben Anspruch auf eine Waisenrente.

Die Waisenrente beträgt 20 Prozent

  1. der ganzen Invalidenrente, auf welche die versicherte Person Anspruch gehabt hätte, oder
  2. der Altersrente oder Invalidenrente der versicherten Person, beim Aufschub gemäss Art. 25.2bis der Altersrente, auf welche die versicherte Person bei ihrem Tod Anspruch gehabt hätte.

Der Anspruch erlischt am Monatsende, nachdem die anspruchsberechtigte Person das 18. Lebensjahr vollendet hat. Er bleibt längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bestehen, sofern die anspruchsberechtigte Person in Ausbildung steht oder mindestens zu 70 Prozent invalid ist.

Die Pflegekinder der versicherten Person haben den gleichen Anspruch, sofern die versicherte Person für ihren Unterhalt aufkommen musste.

Art. 35 Todesfallkapital

Die LUPK richtet beim Tod von aktiv versicherten Personen und von Personen, die eine Invalidenrente beziehen und das Rentenalter noch nicht erreicht haben, ein Todesfallkapital der in Art. 35.3 definierten Höhe aus, wenn folgende Bedingungen gemeinsam erfüllt sind: *

  1. Die verstorbene versicherte Person hinterlässt Anspruchsberechtigte im Sinn von Art. 35.2.
  2. Begünstigte Personen gemäss Art. 35.2b müssen von der versicherten Person zu Lebzeiten der LUPK schriftlich mitgeteilt werden und die Anspruchsberechtigten gemäss Art. 35.2b, c und d verlangen die Ausrichtung des Todesfallkapitals innert sechs Monaten seit dem Tod der versicherten Person.

Anspruchsberechtigte im Sinn von Art. 35.1a sind: *

  1. 1. Prioritätengruppe
  1.1 * Der Ehegatte oder die Ehegattin oder der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin mit Anspruch auf eine Leistung gemäss Art. 32.
  1. 2. Prioritätengruppe; falls sie von der verstorbenen versicherten Person begünstigt worden sind:
  2.1 * Person, die mit der versicherten Person während mindestens der letzten fünf Jahre bis zu ihrem Tod ununterbrochen in einer Lebensgemeinschaft zusammengelebt hat; oder
  2.2 * Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Mass unterstützt worden sind; oder
  2.3 * Personen, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen müssen.
  1. *
  2. *
  3. *
  1. 3. Prioritätengruppe
  3.1 * Kinder der verstorbenen versicherten Person.
  1. 4. Prioritätengruppe
  4.1 Eltern und Geschwister der verstorbenen versicherten Person.

Personen aus einer tieferen Prioritätengruppe haben keinen Anspruch auf das Todesfallkapital, wenn die versicherte Person Anspruchsberechtigte aus einer höheren Prioritätengruppe hinterlässt.

Die Höhe des Todesfallkapitals entspricht einem Prozentsatz des Altersguthabens der verstorbenen versicherten Person. Der Prozentsatz beträgt für die 1., 2. und 3. Prioritätengruppe 100 Prozent und für die 4. Prioritätengruppe 50 Prozent. Das Todesfallkapital wird um den Barwert aller durch den Tod ausgelösten Renten und Abfindungen gekürzt. Im Fall von verstorbenen invaliden Personen wird das Todesfallkapital auf der Basis des Betrages des Altersguthabens bei Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente gemäss Art. 39.2a berechnet. *

Versicherte können der LUPK schriftlich mitteilen, wie das Todesfallkapital innerhalb einer Prioritätengruppe aufzuteilen ist. Fehlen Anordnungen, wird das Todesfallkapital innerhalb der Prioritätengruppe gleichmässig aufgeteilt.  *

Personen gemäss Art. 35.2b, die bereits eine Witwen- oder Witwerrente oder eine Lebenspartnerrente aus beruflicher Vorsorge beziehen, haben keinen Anspruch auf das Todesfallkapital. *

Art. 36 Sterbegeld

Beim Tod von pensionierten Versicherten richtet die LUPK ein Sterbegeld von 5 000 Franken aus. Bei teilpensionierten Versicherten besteht ein anteilsmässiger Anspruch. *

Art. 37 Verweigerung der Hinterlassenenleistungen

Die LUPK kürzt oder verweigert die Hinterlassenenleistungen im gleichen Umfang wie die AHV, sofern eine anspruchsberechtigte Person den Tod einer versicherten Person vorsätzlich oder in vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt hat.

2.2.3 Invalidenleistungen

Art. 38 Anspruch auf Invalidenrente

Versicherte, welche das Referenzalter der AHV nicht vollendet haben, haben Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind. Die Höhe des Anspruchs wird in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt.  *

  1. Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV von 50–69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad.
  2. Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV ab 70 Prozent besteht Anspruch auf eine ganze Rente.

Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV von unter 50 Prozent gelten die folgenden prozentualen Anteile: *

Invaliditätsgrad Prozentualer Anteil
49 Prozent 47,5 Prozent
48 Prozent 45,0 Prozent
47 Prozent 42,5 Prozent
46 Prozent 40,0 Prozent
45 Prozent 37,5 Prozent
44 Prozent 35,0 Prozent
43 Prozent 32,5 Prozent
42 Prozent 30,0 Prozent
41 Prozent 27,5 Prozent
40 Prozent 25,0 Prozent

Invaliditätsgrad sowie Beginn des Anspruchs richten sich sinngemäss nach den Vorschriften des IVG. Der Anspruch erlischt mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person oder mit dem Wegfall der Invalidität. Vorbehalten bleibt Art. 26a BVG. *

Der Anspruch auf Invalidenleistungen beginnt mit dem Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung, frühestens mit dem Ende der Lohnzahlung, der Lohnfortzahlung oder der Krankentaggeldzahlung in der Höhe von mindestens 80 Prozent des Lohnes. Die Taggeldversicherung muss vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte finanziert worden sein.

Eine einmal festgesetzte Invalidenrente wird nur dann erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad im Sinne der IV um mindestens fünf Prozentpunkte ändert. *

Art. 39 Höhe der Invalidenrente

Die ganze Invalidenrente beträgt 5,20 Prozent des massgebenden Altersguthabens. Die Teilinvalidenrente entspricht dem entsprechenden Teilrentenanspruch. *

Das massgebende Altersguthaben besteht aus

  1. dem Altersguthaben, welches die versicherte Person bis zur Entstehung des Anspruchs auf die Invalidenrente erworben hat,
  2. den Altersgutschriften gemäss Basisplan, die bis zum Ende des Monats noch fehlen, in dem die versicherte Person das 65. Lebensjahr vollendet; die Altersgutschriften werden auf der Grundlage der letzten versicherten Besoldung berechnet, und
  3. einem Zins von 2 Prozent pro Jahr ab dem massgebenden Alter 42 auf den jeweiligen Beträgen gemäss a und b, höchstens für die Zeit zwischen der Entstehung des Anspruchs und dem Ende des Monats, in dem die versicherte Person das 65. Lebensjahr vollendet.

Art. 40 Invaliden-Kinderrente

Versicherte, die eine Invalidenrente beziehen, haben für jedes Kind, das im Fall ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente. *

Die Invaliden-Kinderrente beträgt 20 Prozent der Invalidenrente der versicherten Person. *

Art. 41 Altersguthaben bei Invalidität

Das Altersguthaben der versicherten Person, die eine ganze Invalidenrente bezieht, wird (für den Fall der Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit) auf der Grundlage der Altersgutschriften und der versicherten Besoldung gemäss Art. 39.2b weitergeführt.

Das Altersguthaben der versicherten Person, die eine Teil-Invalidenrente bezieht, wird in zwei Teile geteilt. Der eine Teil des Altersguthabens entspricht anteilsmässig der Rentenberechtigung. Er wird wie für eine vollinvalide versicherte Person weitergeführt. Der andere Teil ist dem Altersguthaben einer voll erwerbstätigen versicherten Person gleichgestellt.

Art. 42 Kürzung oder Verweigerung der Invalidenrente

Die LUPK kürzt oder verweigert die Invalidenleistungen im gleichen Umfang wie die Invalidenversicherung, sofern die anspruchsberechtigte Person

  1. ihre Schadenminderungspflicht verletzt hat oder
  2. die Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person vorsätzlich oder in vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt hat oder
  3. ihren Mitwirkungspflichten gemäss Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist.

Die Invaliden-Kinderrenten werden nicht gekürzt.

2.3 Austrittsleistungen

2.3.1 Freizügigkeitsleistungen

Art. 43 Anspruch auf Freizügigkeitsleistung

Versicherte haben Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung, wenn die Versicherung gemäss Art. 5.2 oder 5.3 ohne Anspruch auf eine Versicherungsleistung endet. Art. 6 bleibt vorbehalten. Ab dem vollendeten 60. Lebensjahr haben Versicherte Anspruch auf die Altersrente. Sie haben auf schriftliches Gesuch hin Anspruch auf die Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung bis zum Rentenalter, wenn sie weiterhin erwerbstätig oder als arbeitslos gemeldet sind. *

Die Höhe der Freizügigkeitsleistung entspricht dem von einer versicherten Person bis zum Eintritt des Freizügigkeitsfalles erworbenen Altersguthaben (Art. 15 FZG), mindestens dem Anspruch gemäss Art. 17 FZG und mindestens dem BVG-Altersguthaben.

Der Mindestbetrag gemäss Art. 17 FZG entspricht

  1. den Eintrittsleistungen der versicherten Person samt Zins,
  2. den von der versicherten Person bezahlten Beiträgen für Altersleistungen samt Zins, erhöht um einen Zuschlag von 4 Prozent pro Lebensjahr ab dem massgebenden Alter 20, höchstens um 100 Prozent.

Im Fall einer Teilliquidation der LUPK wegen Kündigung eines Anschlussvertrages durch einen angeschlossenen Arbeitgeber wird der versicherungstechnische Fehlbetrag von der Austrittsleistung anteilmässig abgezogen (Art. 53d Abs. 3 BVG). Der Vorstand regelt die Voraussetzungen und das Verfahren in einem speziellen Reglement über die Teilliquidation.

Die Freizügigkeitsleistung wird ab dem Austritt der versicherten Person mit dem BVG-Mindestzinssatz verzinst. Die LUPK entrichtet ab dem 31. Tag, nachdem sie alle notwendigen Angaben zur Überweisung der fälligen Freizügigkeitsleistung erhalten hat, den bundesrechtlich vorgeschriebenen Verzugszins. Die Verzugszinspflicht beginnt frühestens 30 Tage nach dem Austritt.

Reduziert eine versicherte Person ihren Beschäftigungsgrad, ohne dass ein Vorsorgefall eintritt, kann sie schriftlich die Übertragung eines Teils der im Zeitpunkt der Lohnreduktion versicherten Freizügigkeitsleistung verlangen. Der Anteil wird entsprechend der Lohnreduktion festgesetzt. Er wird weiter in dem Masse reduziert, soweit der wegfallende Lohn nicht bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung zusätzlich versichert wird. Der überwiesene Teil der Freizügigkeitsleistung wird dem Altersguthaben der versicherten Person belastet. *

Art. 44 Übertragung der Freizügigkeitsleistung

Die Freizügigkeitsleistung wird der Vorsorgeeinrichtung überwiesen, zu welcher die anspruchsberechtigte Person übertritt.

Ist dies nicht möglich, hat die austretende Person der LUPK mitzuteilen, in welcher bundesrechtlich zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten will. Unterbleibt diese Mitteilung, überweist die LUPK der Auffangeinrichtung in der Regel sechs Monate, spätestens aber zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Freizügigkeitsleistung samt Zins.

Versicherte können die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung verlangen, wenn

  1. sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen,
  2. die Freizügigkeitsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt oder
  3. sie die Schweiz endgültig verlassen; Art. 25f FZG bleibt vorbehalten.

Bei verheirateten Versicherten wird die Barauszahlung nur mit schriftlicher Zustimmung der Ehegattin oder des Ehegatten ausgerichtet. Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, kann das Gericht angerufen werden.

2.3.2 Freizügigkeitsähnliche Leistungen und Vorsorgeausgleich bei Scheidung *

Art. 45 Freizügigkeitsähnliche Leistungen und Vorsorgeausgleich bei Scheidung *

Freizügigkeitsähnliche Leistungen der LUPK sind:

  1. Vorbezug gemäss Art. 46,
  2. Verpfändung gemäss Art. 46 und
  3. Zahlung zur Deckung des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung.

Die freizügigkeitsähnlichen Leistungen richten sich nach dem Bundesrecht, insbesondere die Sicherstellung des Vorsorgezwecks, die Rückzahlung und die Besteuerung.

Bei einem Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung oder bei der Übertragung von Mitteln infolge Ehescheidung wird das Altersguthaben (und anteilmässig das Altersguthaben gemäss BVG) um den überwiesenen Betrag herabgesetzt. Bei der Berechnung des Mindestbetrages gemäss Art. 17 FZG (Art. 43.3a) wird der ausbezahlte Betrag wie eine negative Eintrittsleistung behandelt.

Der Vorstand erlässt im Anhang 6 die Bestimmungen zum Vorsorgeausgleich, wenn der Vorsorgefall im Zeitpunkt der Scheidung schon eingetreten ist oder während des Scheidungsverfahrens eintritt. *

Art. 46 Vorbezug und Verpfändung für selbstgenutztes Wohneigentum

Versicherte können bis zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen, spätestens bis zum Rentenalter *

  1. von der LUPK einen Vorbezug verlangen oder
  2. ihren Anspruch auf Versicherungsleistungen oder ihre Freizügigkeitsleistung verpfänden.

Vorbezug und Verpfändung sind nur zulässig

  1. für Wohneigentum für den eigenen Bedarf und
  2. für den Erwerb von Anteilsscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnliche Beteiligungen, durch die Versicherte eine selbstbenutzte Wohnung mitfinanzieren.

Der Vorbezug oder die Verpfändung darf den Betrag der Freizügigkeitsleistung nicht übersteigen. Haben Versicherte das 50. Lebensjahr überschritten, darf höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im Alter von 50 Jahren Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der aktuellen Freizügigkeitsleistung verpfändet oder vorbezogen werden.

Die LUPK vermittelt den Versicherten auf Gesuch eine Zusatzversicherung. Diese soll die Differenz zwischen den vollen und den wegen des Vorbezugs verminderten Risikoleistungen der LUPK decken.

3 Finanzierung

Art. 47 Beiträge

Die LUPK erhebt im Basisplan für die Risikoleistungen, für die Verwaltungskosten für die Altersleistungen und für einen zu hohen Umwandlungssatz folgende Beiträge in Prozenten der versicherten Besoldung: *

Massgebendes Alter Beiträge Versicherte: Risiko (0,7%) / Verwaltung (0,1%) * Beiträge Versicherte: Alter Beiträge Versicherte: Total Beiträge Arbeitgeber: Risiko (0,9%) / Verwaltung (0,1%) * Beiträge Arbeitgeber: Alter Beiträge Arbeitgeber: Umwandlungssatz * Beiträge Arbeitgeber: Total
18–24 0,80 % * 0,00 % 0,80 % * 1,00 % * 0,00 % 0,50 % 1,50 % *
25–29 0,80 % * 5,95 % * 6,75 % 1,00 % * 5,95 % * 0,50 % 7,45 % *
30–34 0,80 % * 7,00 % * 7,80 % 1,00 % * 7,00 % * 0,50 % 8,50 % *
35–41 0,80 % * 8,10 % * 8,90 % 1,00 % * 8,10 % * 0,50 % 9,60 % *
42–65 0,80 % * 9,10 % * 9,90 % 1,00 % * 12,20 % * 0,50 % 13,70 % *
66–70 * 0,80 % 5,95 % 6,75 % 1,00 % * 5,95 % 0,50 % 7,45 % *

Die Beiträge der Versicherten mit dem Versicherungsplan Plus2 und Plus3 richten sich nach Anhang 1.

… *

Der Arbeitgeber schuldet der LUPK die gesamten Beiträge. Er zieht den Anteil der Versicherten bei der Lohnzahlung ab.

Art. 48 Sanierungsmassnahmen

Liegt der Deckungsgrad der LUPK am Stichtag unter 100 Prozent, trifft die LUPK in Abhängigkeit des Deckungsgrades folgende Sanierungsmassnahmen, wobei immer der seit Beginn der Sanierung am Stichtag ermittelte tiefste Deckungsgrad massgebend ist: *

  1. Bei Deckungsgrad unter 100 Prozent aber nicht tiefer als 95 Prozent entscheidet der Vorstand über Sanierungsbeiträge. Werden Sanierungsbeiträge erhoben, dürfen diese total 3 Prozent der versicherten Besoldung nicht übersteigen.
  2. Bei Deckungsgrad unter 95 Prozent aber nicht tiefer als 90 Prozent setzt der Vorstand Sanierungsbeiträge fest, die total mindestens 3 Prozent und höchstens 6 Prozent der versicherten Besoldung betragen.
  3. Bei Deckungsgrad unter 90 Prozent setzt der Vorstand Sanierungsbeiträge fest, die total mindestens 6 Prozent der versicherten Besoldung betragen und höchstens dem maximalen Sanierungsbeitrag gemäss § 63a Abs. 2 des Gesetzes über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz) vom 26. Juni 2001[9] entsprechen.

Der Stichtag ist der 31. März jeden Jahres. *

Die Sanierungsbeiträge werden zu gleichen Teilen von den Arbeitgebern und den aktiven Versicherten getragen. Der Vorstand kann festlegen, dass die aktiven Versicherten ihren Anteil ganz oder teilweise in Form einer Minderverzinsung der umhüllenden Altersguthaben leisten. Eine Minderverzinsung der umhüllenden Altersguthaben liegt vor, wenn die Verzinsung der umhüllenden Altersguthaben zu einem Zinssatz erfolgt, der tiefer als der BVG-Mindestzinssatz ist. Die Minderverzinsung der umhüllenden Altersguthaben findet im Anrechnungsprinzip statt und hat keinen Einfluss auf die Schattenrechnung gemäss Art. 11. Ausgeschlossen ist eine Negativverzinsung der umhüllenden Altersguthaben. *

Die vom Vorstand beschlossenen Sanierungsmassnahmen gelten für die Versicherten der freiwilligen Risikoversicherung gemäss Art. 6 im gleichen Ausmass wie für die aktiv Versicherten.

Die Sanierungsbeiträge werden jeweils mindestens während eines ganzen Kalenderjahres erhoben.

Art. 50 Eintrittsleistungen

Versicherte sind verpflichtet, der LUPK die Freizügigkeitsleistungen anderer Vorsorgeeinrichtungen zu übertragen.

Versicherte können der LUPK jederzeit freiwillige Eintrittsleistungen erbringen. Zahlungen mit Wirkung auf ein abgeschlossenes Rechnungsjahr sind nicht zulässig.

Die Risikoleistungen werden ohne Berücksichtigung der freiwilligen Eintrittsleistungen berechnet, wenn die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität oder zum Tod geführt hat, vor der Bezahlung der freiwilligen Eintrittsleistungen entstanden ist. Die LUPK erstattet den Anspruchsberechtigten die freiwilligen Eintrittsleistungen in diesem Fall zurück.

Wurden freiwillige Eintrittsleistungen erbracht, dürfen die daraus resultierenden Leistungen während der folgenden drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. *

Der Arbeitgeber kann sich an den Kosten der freiwilligen Eintrittsleistung beteiligen. In einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der versicherten Person kann bei der Berechnung der Austrittsleistung ein Abzug höchstens im Umfang gemäss Art. 7 FZG geregelt werden. Der nicht verbrauchte Teil der Arbeitgeberbeteiligung wird dem Arbeitgeberbeitragsreservekonto des entsprechenden Arbeitgebers gutgeschrieben. Die Vereinbarung ist vom Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen. Fehlt eine solche, wird kein Abzug vorgenommen. *

Art. 51 Höhe der freiwilligen Eintrittsleistungen

Die LUPK kann für freiwillige Eintrittsleistungen einen Mindestbetrag festlegen.

Die freiwillige Eintrittsleistung entspricht höchstens einem der folgenden Beträge:

  1. in einem beliebigen Zeitpunkt der Zahlung: Differenz zwischen
  1. dem Richtwert des Altersguthabens gemäss Anhang 2, berechnet auf der aktuellen versicherten Besoldung, und
  2. dem Altersguthaben der versicherten Person,
  1. bei einem Einkauf auf den Zeitpunkt des Altersrücktrittes vor dem Rentenalter: Betrag, der zur Erhöhung der Altersrente auf die versicherte Invalidenrente (Art. 39) erforderlich ist; dieser Betrag erhöht sich gegebenenfalls um das Kapital zur Finanzierung der AHV-Ersatzrente durch die versicherte Person (Art. 28.4).

Hat die versicherte Person Vorbezüge für Wohneigentum getätigt, dürfen freiwillige Eintrittsleistungen erst erbracht werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind. Ist die Rückzahlung des Vorbezugs gemäss Art. 30d Absatz 3a BVG nicht mehr zulässig, kann die versicherte Person freiwillige Eintrittsleistungen erbringen. Die freiwilligen Eintrittsleistungen dürfen höchstens den um den Vorbezug verminderten Betrag gemäss Art. 51.2 erreichen. *

Wurde das Altersguthaben der versicherten Person im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs bei Scheidung geteilt, dürfen freiwillige Eintrittsleistungen erst erbracht werden, wenn der Wiedereinkauf nach Scheidung gemäss Art. 22d FZG vollständig erfolgt ist. *

Art. 52 Dauer der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht der Versicherten beginnt

  1. für die Altersleistungen am 1. Januar nach der Vollendung des 24. Lebensjahres,
  2. für die Risikoleistungen und für die AHV-Ersatzrenten am 1. Januar nach der Vollendung des 17. Lebensjahres.

Die Beitragspflicht endet, wenn

  1. die Versicherung endet,
  2. Versicherte eine ganze Alters- oder eine ganze Invalidenrente beziehen,
  3. Versicherte das 65. Lebensjahr, beim Aufschub gemäss Art. 25.2bis längstens das 70. Lebensjahr vollendet haben.

Art. 53 Kosten der Verwaltung

Die LUPK trägt die Kosten der Verwaltung.

Die Vorstandsmitglieder haben für ihre Tätigkeit Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

Die LUPK kann für ausserordentliche Aufwendungen, die von einer versicherten Person oder von einem Arbeitgeber verursacht wurden, Gebühren nach dem Gebührengesetz[10] erheben.

4 Organisation

4.1 Vorstand

Art. 54 Aufgaben

Der Vorstand ist das oberste Organ der LUPK. Er nimmt die Gesamtleitung wahr und sorgt für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben. Er bestimmt die strategischen Ziele und Grundsätze der LUPK sowie die Mittel zu deren Erfüllung. Er sorgt für die finanzielle Stabilität der LUPK und überwacht die Geschäftsführung.

Der Vorstand nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. Festlegung des Finanzierungssystems,
  2. Festlegung von Leistungszielen und Vorsorgeplänen sowie der Grundsätze für die Verwendung der freien Mittel,
  3. Erlass und Änderung von Reglementen und Weisungen,
  4. Erstellung und Genehmigung der Jahresrechnung,
  5. Festlegung der Zinssätze und der übrigen technischen Grundlagen,
  6. Festlegung der Organisation,
  7. Ausgestaltung des Rechnungswesens,
  8. Bestimmung des Versichertenkreises und Sicherstellung ihrer Information,
  9. Sicherstellung der Erstausbildung und Weiterbildung der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretungen,
  10. Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung betrauten Personen,
  11. Wahl und Abberufung des Experten oder der Expertin für berufliche Vorsorge und der Revisionsstelle,
  12. Entscheid über die ganze oder teilweise Rückdeckung der LUPK und über den allfälligen Rückversicherer,
  13. Festlegung der Ziele und Grundsätze der Vermögensverwaltung sowie der Durchführung und Überwachung des Anlageprozesses,
  14. periodische Überprüfung der mittel- und langfristigen Übereinstimmung zwischen der Anlage des Vermögens und den Verpflichtungen,
  15. Festlegung der Voraussetzungen für den Rückkauf von Leistungen,
  16. Abschluss von Verträgen über den Anschluss von Arbeitgebern an die LUPK,
  17. Entscheid über die Anpassung der Renten an die Preisentwicklung.

Art. 55 Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus zwölf Personen.

Sechs Mitglieder werden nach Massgabe des Wahlreglements als Arbeitnehmervertretung gewählt. *

Sechs Personen werden vom Regierungsrat als Arbeitgebervertretung bestimmt. Die Gemeinden und die angeschlossenen Arbeitgeber sollen im Vorstand angemessen vertreten sein.

Der Vorstand wählt das Präsidium und das Vizepräsidium für eine Amtsdauer von vier Jahren abwechslungsweise aus der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmervertretung.

Art. 56 Wahlen und Beschlüsse

Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit dem absoluten Mehr der Stimmenden.

Bei Stimmengleichheit hat der oder die Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 57 Vorstandsausschuss *

Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und zwei weitere Mitglieder, die vom Vorstand gewählt werden, bilden den paritätisch besetzten Vorstandsausschuss. *

Der Vorstand umschreibt die Aufgaben des Vorstandsausschusses in einem Reglement oder weist sie im Einzelfall zu. *

4.2 Verwaltung

Art. 58 Geschäftsleitung

Der Vorstand wählt den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin sowie die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung.

Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin leitet die LUPK nach den Weisungen des Vorstandes. Er oder sie vertritt die LUPK nach aussen und trifft alle Entscheidungen, welche nicht in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin nimmt an den Sitzungen des Vorstandes und des Ausschusses mit beratender Stimme teil. Er oder sie erlässt die Kassenbeschlüsse.

4.3 Versammlung der Versicherten

Art. 59 Aufgaben

Die Versammlung der Versicherten hat folgende Aufgaben:

  1. Wahl von sechs Vorstandsmitgliedern als Arbeitnehmervertretung, vorbehältlich einer stillen Wahl gemäss Wahlreglement,
  2. Stellungnahmen zu Änderungen dieses Reglements, welche wesentliche Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der Versicherten haben,
  3. Antragstellung zuhanden des Vorstandes.

Art. 60 Versammlung der Versicherten

Die Versammlung der Versicherten wird einberufen für Wahlen und bei Änderungen des Reglements gemäss Art. 59b.

Die Versammlung der Versicherten findet auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von 5 Prozent der Versicherten statt.

Art. 61 Einberufung und Durchführung

Die Versammlung der Versicherten wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladungen werden den Versicherten spätestens 20 Tage vor der Durchführung der Versammlung zugestellt. Ist eine Stellungnahme zu einer Änderung dieses Reglements vorgesehen, sind die Versicherten angemessen zu informieren.

Die Präsidentin oder der Präsident des Vorstandes leitet in der Regel die Versammlung.

Beschlüsse bedürfen des absoluten Mehrs der Stimmen. Bei Wahlen gemäss Art. 55.2 gelten die Bestimmungen des Wahlreglements. *

4.4 Organisationsrechtliche Stellung, Aufsicht, Kontrolle

Art. 62 Organisationsrechtliche Stellung

Die LUPK ist eine selbständige, registrierte Vorsorgeeinrichtung im Sinne des BVG.

Die LUPK ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Luzern mit eigener Rechtspersönlichkeit. Ihr Sitz ist Luzern.

Art. 63 Aufsichtsbehörden

Die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) übt gemäss dem Konkordat vom 19. April 2004[11] die Aufsicht im Sinne des BVG aus.

Art. 64 Revisionsstelle

Die Revisionsstelle prüft die Geschäftsführung, das Rechnungswesen und die Vermögensanlage der LUPK. Sie erstattet dem Vorstand jährlich Bericht.

Art. 65 Experte oder Expertin für berufliche Vorsorge

Der Experte oder die Expertin für berufliche Vorsorge prüft mindestens alle drei Jahre, ob

  1. die LUPK Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann,
  2. die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

Art. 66 Haftung der mit der Verwaltung, Geschäftsführung und Kontrolle betrauten Personen

Die Haftung der mit der Verwaltung, Geschäftsführung und Kontrolle betrauten Personen für Schäden, die sie der LUPK verursacht haben, richtet sich nach Art. 52 BVG.

Die Haftung der mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen für Schäden, die sie den Anspruchsberechtigten und Dritten verursacht haben, richtet sich nach dem Haftungsgesetz vom 13. September 1988[12]. Dieses regelt auch den Rückgriff.

Die Haftung der Revisionsstelle richtet sich nach Art. 52 Absatz 4 BVG.

5 Verfahren und Rechtspflege

Art. 67 Verfahren

Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972[13] wird sinngemäss angewendet.

Art. 68 Beschlüsse

Die LUPK erlässt über die Feststellung, Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten schriftliche, begründete Beschlüsse.

Art. 69 Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüche *

Das zuständige Gericht gemäss Art. 73 BVG beurteilt Streitigkeiten zwischen der LUPK, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten aus beruflicher Vorsorge als Klageinstanz. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 62 BVG. *

Vor der Einreichung der Klage soll die klagende Person der LUPK die Klagebegehren und die Gründe schriftlich mitteilen. Die LUPK nimmt innert 30 Tagen zu den Klagebegehren Stellung.

6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 70 Übergangsbestimmung der Änderung des Personalgesetzes vom 9. September 2013

Die im Anhang 3 wiedergegebenen §§ 65 bis 67 und 70 bis 72c der Verordnung über die Luzerner Pensionskasse vom 11. Mai 1999[14], in Kraft bis 31. Dezember 2013, finden so lange unverändert Anwendung, wie Versicherte der LUPK noch Ansprüche daraus ableiten können.

Art. 70a * Übergangsbestimmung zur Aufhebung von Art. 29 und 49 des LUPK-Reglements vom 12. Dezember 2013 per 1. Januar 2019

Für Versicherte, die seit dem 31. Dezember 2018 ununterbrochen bei der LUPK versichert sind, finanziert der Arbeitgeber die nach dem vollendeten 62. Lebensjahr gemäss Art. 29 LUPK-Reglement in der Fassung vom 12. Dezember 2013 auszurichtenden AHV-Ersatzrenten wie folgt:

  1. Für pensionierte Versicherte, welche am 1. Januar 2019 eine ganze oder eine Teil-Altersrente beziehen, ohne Einschränkung entsprechend ihrer Alters-Rentenberechtigung.
  2. Für aktive Versicherte in dem Masse, soweit ihre AHV-Ersatzrente zwischen dem 1. Januar 2019 bis und mit 31. Dezember 2021 ausgerichtet wird.

Verlangt eine versicherte Person eine AHV-Ersatzrente gemäss Art. 28, werden bei den Kosten gemäss Art. 28.4 die gemäss Art. 70a.1 vom Arbeitgeber finanzierten Leistungen angerechnet.

Die Kosten der durch die Arbeitgeber finanzierten AHV-Ersatzrenten werden in Form eines jährlichen Beitrags von 0,7 Prozent der versicherten Besoldungen finanziert. Die LUPK führt über die Finanzierung der AHV-Ersatzrenten eine Sonderrechnung. Die Beitragspflicht endet ab Beginn des Folgejahres, in dem die Kosten der AHV-Ersatzrenten finanziert sind. Ein allfälliger Überschuss wird als Arbeitgeberleistung auf die Sonderrechnung gemäss Art. 70b.7 übertragen.

Art. 70b * Übergangsbestimmung zur Senkung des Umwandlungssatzes per 1. Januar 2019

Zur teilweisen Kompensation der Herabsetzung des Umwandlungssatzes gemäss Art. 26.2 per 1. Januar 2019 berechnet die LUPK für die aktiven Versicherten mit Jahrgang 1954 und jünger, welche am 31. Dezember 2018 und am 1. Januar 2019 bei der LUPK versichert sind, auf dem anrechenbaren Altersguthaben gemäss Art. 70b.2 einen Ausgleichsbetrag in der Höhe von 6 Prozent.

Das anrechenbare Altersguthaben entspricht dem Altersguthaben per 31. Dezember 2018, reduziert um die ab 1. Januar 2018 eingebrachten freiwilligen Eintrittsleistungen gemäss Art. 50 und 51, Rückzahlungen von Vorbezügen zur Finanzierung von Wohneigentum gemäss Art. 46 sowie Wiedereinkäufe als Folge einer Scheidung gemäss Art. 22d FZG.

Dem Altersguthaben der aktiven Versicherten wird ab 1. Januar 2019 monatlich 1/84 des Ausgleichsbetrages gemäss Art. 70b.1 als Ausgleichsgutschrift gutgeschrieben. Diese erfolgt nur für Monate, in denen ordentliche Beiträge im Rahmen der obligatorischen Versicherungspflicht gemäss Art. 4 geleistet werden. Der Anspruch auf die monatlichen Ausgleichsgutschriften erlischt spätestens am 31. Dezember 2025. Die Ausgleichsgutschriften des laufenden Jahres werden nach den gleichen Grundsätzen verzinst wie die ordentlichen Altersgutschriften gemäss Art. 23.1.

Tritt vor dem 31. Dezember 2025 der Vorsorgefall ein, so werden die ab diesem Zeitpunkt noch fehlenden Ausgleichsgutschriften ohne Zins zum Altersguthaben dazugezählt. Bei Teilpensionierungen oder Teilinvalidität erfolgt dies entsprechend der Rentenberechtigung. Bei der Berechnung der Invalidenrente werden die noch fehlenden Ausgleichsgutschriften ohne Zins zum massgebenden Altersguthaben gemäss Art. 39.2 dazugezählt.

Bei einem Austritt aus der LUPK vor dem 31. Dezember 2025 erlischt der Anspruch auf die ab dem Zeitpunkt des Austritts noch fehlenden Ausgleichsgutschriften.

Die maximal mögliche freiwillige Eintrittsleistung gemäss Art. 51 wird um die nach dem Stichtag noch fehlenden Ausgleichsgutschriften reduziert.

Die Kosten der Ausgleichsgutschriften gemäss Art. 70b.3 und 70b.4 werden durch die Arbeitgeber ab 1. Januar 2019 in Form eines jährlichen Beitrages von 1,5 Prozent der versicherten Besoldungen finanziert. Die LUPK führt über die Kosten und die Finanzierung der Ausgleichsgutschriften samt Zinsen eine Sonderrechnung. Der Zinssatz entspricht jeweils demjenigen auf den Altersguthaben. Die Beitragspflicht endet ab Beginn des Folgejahres, in dem die Kosten der Ausgleichsgutschriften finanziert sind. Die LUPK informiert über die Sonderrechnung im Anhang zur Jahresrechnung.

Arbeitgeber, die sich nach dem 31. Dezember 2018 der LUPK anschliessen, sind von der Beitragspflicht gemäss Art. 70b.7 befreit. Bei einem Wechsel einer versicherten Person zu einem solchen Arbeitgeber erlischt der Anspruch auf die noch fehlenden Ausgleichsgutschriften analog zu Art. 70b.5.

 Für Versicherte mit Jahrgang 1954 bis 1960, welche seit dem 31. Dezember 2018 bis zur Pensionierung ununterbrochen bei der LUPK versichert sind, gilt bei einer Pensionierung nach dem 1. Januar 2019 für die Berechnung der Altersrente mindestens der Umwandlungssatz gemäss folgender Tabelle:

Geburtsjahr/Monat 1960 1959 1958 1957 1956 1955 1954
12 4,811 % 4,953 % 5,094 % 5,236 % 5,377 % 5,519 % 5,660 %
11 4,823 % 4,965 % 5,106 % 5,248 % 5,389 % 5,531 % 5,672 %
10 4,835 % 4,976 % 5,118 % 5,259 % 5,401 % 5,542 % 5,684 %
9 4,847 % 4,988 % 5,130 % 5,271 % 5,413 % 5,554 % 5,696 %
8 4,858 % 5,000 % 5,142 % 5,283 % 5,425 % 5,566 % 5,708 %
7 4,870 % 5,012 % 5,153 % 5,295 % 5,436 % 5,578 % 5,719 %
6 4,882 % 5,024 % 5,165 % 5,307 % 5,448 % 5,590 % 5,731 %
5 4,894 % 5,035 % 5,177 % 5,318 % 5,460 % 5,601 % 5,743 %
4 4,906 % 5,047 % 5,189 % 5,330 % 5,472 % 5,613 % 5,755 %
3 4,917 % 5,059 % 5,200 % 5,342 % 5,483 % 5,625 % 5,767 %
2 4,929 % 5,071 % 5,212 % 5,354 % 5,495 % 5,637 % 5,778 %
1 4,941 % 5,083 % 5,224 % 5,366 % 5,507 % 5,649 % 5,790 %

Der Anspruch gemäss Art. 25.1 und 27.1 besteht für Versicherte mit Jahrgang 1963 bis 1959, welche seit dem 31. Dezember 2018 bis zur Pensionierung ununterbrochen bei der LUPK versichert sind, bereits nach Vollendung des 58. Lebensjahres. Der anwendbare Umwandlungssatz entspricht dem Umwandlungssatz von 4,6 Prozent, reduziert um 0,01 Prozentpunkte für jeden Monat, um den der Rücktritt vor Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt.

Die Höhe der Invalidenrente entspricht mindestens der Altersrente im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns.

Für Versicherte mit Jahrgang 1953 und älter, welche seit dem 31. Dezember 2018 bis zur Pensionierung ununterbrochen bei der LUPK versichert sind, gilt bei der Berechnung der Altersrente der Umwandlungssatz, welcher aufgrund des Alters bei einem theoretischen Rücktritt per 31. Dezember 2018 anwendbar gewesen wäre. Für diese Versicherten gilt die Möglichkeit zur Weiterversicherung nach Erreichen des Rentenalters gemäss Art. 5a nicht.

Die Ansprüche auf Versicherungsleistungen, die bis und mit 1. Januar 2019 entstanden sind, richten sich nach bisherigem Recht.

Art. 70c * Übergangsbestimmung zur Änderung des LUPK-Reglements vom 12. Dezember 2013 per 1. Januar 2021

Die Ansprüche auf Versicherungsleistungen, die bis und mit 1. Januar 2021 entstanden sind, richten sich nach bisherigem Recht.

Zur Partnerrente gemäss Art. 32: Das neue Recht findet keine Anwendung beim Tod von Personen, deren Anspruch auf eine ganze Alters- oder Invalidenrente bis zum 1. Januar 2021 entstanden ist. Beim Tod von Personen, welche eine Teilrente mit Anspruchsbeginn bis zum 1. Januar 2021 beziehen, wird das neue Recht nur auf Rententeilen angewendet, deren Anspruch nach dem 1. Januar 2021 entstanden ist. 

Zur Partnerrente gemäss Art. 32 in der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung: Art. 32 in der bisherigen Fassung findet Anwendung beim Tod von Personen, deren Anspruch auf eine ganze Alters- oder Invalidenrente bis zum 1. Januar 2021 entstanden ist. Beim Tod von Personen, welche eine Teilrente mit Anspruchsbeginn bis zum 1. Januar 2021 beziehen, wird das bisherige Recht nur auf diesem Rententeil angewendet.

Zum Todesfallkapital gemäss Art. 35: Das neue Recht findet keine Anwendung beim Tod von Personen, deren Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bis zum 1. Januar 2021 entstanden ist. Beim Tod von Personen, welche eine Teilrente mit Anspruchsbeginn bis zum 1. Januar 2021 beziehen, wird das neue Recht nur auf dem aktiven Teil des Altersguthabens angewendet.

Art. 70d * Übergangsbestimmungen zur Änderung von Art. 38 des LUPK-Reglements vom 12. Dezember 2013 per 1. Januar 2022

Für Versicherte, deren Rentenanspruch auf eine Invalidenrente vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist und die per 1. Januar 2022 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleibt der bisherige Rentenanspruch bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 38.4 ändert. Der bisherige Rentenanspruch bleibt auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Art. 38.4 bestehen, wenn bei Anwendung von Art. 38.4 der bisherige Rentenanspruch

  1. bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder
  2. bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt.

Für Versicherte, deren Rentenanspruch auf eine Invalidenrente vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist und die per 1. Januar 2022 das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird der Rentenanspruch nach Art. 38.1 spätestens per 1. Januar 2032 angewendet. Falls der Rentenbetrag im Vergleich zum bisherigen Betrag sinkt, wird der versicherten Person der bisherige Betrag so lange ausgerichtet, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 38.4 verändert.

Während der provisorischen Weiterversicherung nach Art. 26a BVG wird die Anwendung von Art. 38.1 aufgeschoben.

Für Versicherte, deren Rentenanspruch auf eine Invalidenrente vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist und die per 1. Januar 2022 das 55. Lebensjahr vollendet haben, gilt das bisherige Recht.

Art. 70e * Übergangsbestimmungen zur Änderung von Art. 1.1c des LUPK-Reglements vom 13. Dezember 2023 per 1. Januar 2024

Die am 31. Dezember 2023 bestehenden angeschlossenen Arbeitgeber dürfen nach dem 31. Dezember 2023 weiterhin der Kasse angeschlossen bleiben, auch wenn sie die Anforderungen nach Art. 1.1c nicht erfüllen.

Art. 71 Schlussbestimmungen

Dieses Reglement wird vom Vorstand der Luzerner Pensionskasse gestützt auf § 63 Absatz 3b des Personalgesetzes erlassen.

Das Reglement tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.

Egress

G 2013 648

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 12.12.2013 01.01.2014 Erstfassung G 2013 648
Art. 1 Abs. 1, c. 13.12.2023 01.01.2024 geändert G 2023-103
Art. 1 Abs. 1, c., 1. 13.12.2023 01.01.2024 eingefügt G 2023-103
Art. 1 Abs. 1, c., 2. 13.12.2023 01.01.2024 eingefügt G 2023-103
Art. 1 Abs. 1, c., 3. 13.12.2023 01.01.2024 eingefügt G 2023-103
Art. 1 Abs. 1, m. 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 1 Abs. 1, o. 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 1 Abs. 1, r. 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 1 Abs. 1, s. 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 1 Abs. 1, t. 30.01.2018 01.01.2019 eingefügt G 2018-058
Art. 2 Abs. 3 13.12.2023 01.01.2024 geändert G 2023-103
Art. 2 Abs. 4 13.12.2023 01.01.2024 aufgehoben G 2023-103
Art. 5a 30.01.2018 01.01.2019 eingefügt G 2018-058
Art. 5a 06.09.2023 01.01.2024 aufgehoben G 2023-082
Art. 6 Abs. 3, b. 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 6a 02.09.2020 01.01.2021 eingefügt G 2020-079
Art. 8 Abs. 1 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 8 Abs. 3 11.11.2021 01.01.2022 geändert G 2021-083
Art. 8 Abs. 5 06.09.2023 01.01.2024 geändert G 2023-082
Art. 8 Abs. 7 30.01.2018 01.01.2019 eingefügt G 2018-058
Art. 9 Abs. 2 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 9 Abs. 3 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 10 Abs. 1 11.11.2021 01.01.2022 geändert G 2021-083
Art. 11 Abs. 1 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 11 Abs. 1 06.09.2023 01.01.2024 geändert G 2023-082
Art. 13 Abs. 1 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 13 Abs. 3 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 13 Abs. 4 30.01.2018 01.01.2019 eingefügt G 2018-058
Art. 13 Abs. 5 30.01.2018 01.01.2019 eingefügt G 2018-058
Art. 15 Abs. 1 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 15 Abs. 2 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 15 Abs. 4 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 15 Abs. 4, a. 30.01.2018 01.01.2019 aufgehoben G 2018-058
Art. 15 Abs. 4, b. 30.01.2018 01.01.2019 aufgehoben G 2018-058
Art. 15 Abs. 5 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 16 Abs. 1 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 16 Abs. 1 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 16 Abs. 1 06.09.2023 01.01.2024 geändert G 2023-082
Art. 17 30.01.2018 01.01.2019 Titel geändert G 2018-058
Art. 17 Abs. 1 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 17 Abs. 2 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 17 Abs. 2 06.09.2023 01.01.2024 geändert G 2023-082
Art. 22 Abs. 3 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 23 Abs. 1 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 23 Abs. 1 06.09.2023 01.01.2024 geändert G 2023-082
Art. 23 Abs. 1, Tabelle, "25–29" / "Prozente der versicherten Besoldung" 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 23 Abs. 1, Tabelle, "30–34" / "Prozente der versicherten Besoldung" 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 23 Abs. 1, Tabelle, "35–41" / "Prozente der versicherten Besoldung" 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 23 Abs. 1, Tabelle, "42–65" / "Prozente der versicherten Besoldung" 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 24 Abs. 1 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 24 Abs. 1, b. 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 24 Abs. 1, c. 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 24 Abs. 1, d. 30.01.2018 01.01.2019 eingefügt G 2018-058
Art. 24 Abs. 1, e. 30.01.2018 01.01.2019 eingefügt G 2018-058
Art. 24 Abs. 1, f. 30.01.2018 01.01.2019 eingefügt G 2018-058
Art. 24 Abs. 2 30.01.2018 01.01.2019 eingefügt G 2018-058
Art. 25 Abs. 1, a. 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 25 Abs. 1, b. 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 25 Abs. 1, b. 06.09.2023 01.01.2024 geändert G 2023-082
Art. 25 Abs. 2 30.01.2018 01.01.2019 aufgehoben G 2018-058
Art. 25 Abs. 2bis 06.09.2023 01.01.2024 eingefügt G 2023-082
Art. 25 Abs. 3 06.09.2023 01.01.2024 eingefügt G 2023-082
Art. 26 Abs. 2 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 26 Abs. 2 06.09.2023 01.01.2024 geändert G 2023-082
Art. 26 Abs. 2, Tabelle, "58" 30.01.2018 01.01.2019 aufgehoben G 2018-058
Art. 26 Abs. 2, Tabelle, "59" 30.01.2018 01.01.2019 aufgehoben G 2018-058
Art. 26 Abs. 2, Tabelle, "60" / "Umwandlungssatz" 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 26 Abs. 2, Tabelle, "61" / "Umwandlungssatz" 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 26 Abs. 2, Tabelle, "62" / "Umwandlungssatz" 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 26 Abs. 2, Tabelle, "63" / "Umwandlungssatz" 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 26 Abs. 2, Tabelle, "64" / "Umwandlungssatz" 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 26 Abs. 2, Tabelle, "65" / "Umwandlungssatz" 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 27 Abs. 1 06.09.2023 01.01.2024 geändert G 2023-082
Art. 27 Abs. 1, a. 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 27 Abs. 1, a. 06.09.2023 01.01.2024 aufgehoben G 2023-082
Art. 27 Abs. 1, b. 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 27 Abs. 1, b. 06.09.2023 01.01.2024 aufgehoben G 2023-082
Art. 27 Abs. 2 06.09.2023 01.01.2024 geändert G 2023-082
Art. 27 Abs. 3 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 27 Abs. 3 06.09.2023 01.01.2024 geändert G 2023-082
Art. 27 Abs. 4 06.09.2023 01.01.2024 eingefügt G 2023-082
Art. 28 30.01.2018 01.01.2019 Titel geändert G 2018-058
Art. 28 06.09.2023 01.01.2024 Titel geändert G 2023-082
Art. 28 Abs. 1 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 28 Abs. 1 06.09.2023 01.01.2024 geändert G 2023-082
Art. 28 Abs. 2 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 28 Abs. 3 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 28 Abs. 3 06.09.2023 01.01.2024 geändert G 2023-082
Art. 28 Abs. 4 30.01.2018 01.01.2019 eingefügt G 2018-058
Art. 28 Abs. 4 06.09.2023 01.01.2024 geändert G 2023-082
Art. 28 Abs. 5 30.01.2018 01.01.2019 eingefügt G 2018-058
Art. 29 30.01.2018 01.01.2019 aufgehoben G 2018-058
Art. 31 Abs. 2 02.09.2020 01.01.2021 aufgehoben G 2020-079
Art. 31 Abs. 3, b. 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 31 Abs. 3, b. 06.09.2023 01.01.2024 geändert G 2023-082
Art. 31 Abs. 4 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 31 Abs. 5 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 32 Abs. 1 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 32 Abs. 1, a. 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 32 Abs. 1, b. 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 32 Abs. 1, c. 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 32 Abs. 1, d. 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 32 Abs. 1, e. 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 32 Abs. 1, e., 1. 02.09.2020 01.01.2021 eingefügt G 2020-079
Art. 32 Abs. 1, e., 2. 02.09.2020 01.01.2021 eingefügt G 2020-079
Art. 32 Abs. 1, f. 02.09.2020 01.01.2021 aufgehoben G 2020-079
Art. 32 Abs. 2 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 32 Abs. 3 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 33 Abs. 1 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 33 Abs. 2 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 33 Abs. 3 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 34 Abs. 2, b. 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 34 Abs. 2, b. 06.09.2023 01.01.2024 geändert G 2023-082
Art. 35 Abs. 1 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 35 Abs. 1, a. 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 35 Abs. 1, b. 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 35 Abs. 1, b. 06.09.2023 01.01.2024 geändert G 2023-082
Art. 35 Abs. 1, c. 02.09.2020 01.01.2021 aufgehoben G 2020-079
Art. 35 Abs. 2 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 35 Abs. 2, a. 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 35 Abs. 2, a., 1.1 02.09.2020 01.01.2021 eingefügt G 2020-079
Art. 35 Abs. 2, b. 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 35 Abs. 2, b., 2.1 02.09.2020 01.01.2021 eingefügt G 2020-079
Art. 35 Abs. 2, b., 2.2 02.09.2020 01.01.2021 eingefügt G 2020-079
Art. 35 Abs. 2, b., 2.3 02.09.2020 01.01.2021 eingefügt G 2020-079
Art. 35 Abs. 2, b., 1. 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 35 Abs. 2, b., 1. 02.09.2020 01.01.2021 aufgehoben G 2020-079
Art. 35 Abs. 2, b., 2. 02.09.2020 01.01.2021 aufgehoben G 2020-079
Art. 35 Abs. 2, b., 3. 02.09.2020 01.01.2021 aufgehoben G 2020-079
Art. 35 Abs. 2, c. 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 35 Abs. 2, c., 3.1 02.09.2020 01.01.2021 eingefügt G 2020-079
Art. 35 Abs. 2, c., 3.1 06.09.2023 01.01.2024 geändert G 2023-082
Art. 35 Abs. 2, d. 06.09.2023 01.01.2024 eingefügt G 2023-082
Art. 35 Abs. 3 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 35 Abs. 3 06.09.2023 01.01.2024 geändert G 2023-082
Art. 35 Abs. 4 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 35 Abs. 5 02.09.2020 01.01.2021 eingefügt G 2020-079
Art. 36 Abs. 1 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 38 Abs. 1 11.11.2021 01.01.2022 geändert G 2021-083
Art. 38 Abs. 1 06.09.2023 01.01.2024 geändert G 2023-082
Art. 38 Abs. 1, a. 11.11.2021 01.01.2022 geändert G 2021-083
Art. 38 Abs. 1, b. 11.11.2021 01.01.2022 geändert G 2021-083
Art. 38 Abs. 1, c. 11.11.2021 01.01.2022 aufgehoben G 2021-083
Art. 38 Abs. 1, d. 11.11.2021 01.01.2022 aufgehoben G 2021-083
Art. 38 Abs. 1bis 11.11.2021 01.01.2022 eingefügt G 2021-083
Art. 38 Abs. 2 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 38 Abs. 2 11.11.2021 01.01.2022 geändert G 2021-083
Art. 38 Abs. 4 11.11.2021 01.01.2022 eingefügt G 2021-083
Art. 39 Abs. 1 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 39 Abs. 2, b. 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 39 Abs. 2, c. 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 40 Abs. 1 11.11.2021 01.01.2022 geändert G 2021-083
Art. 40 Abs. 2 11.11.2021 01.01.2022 geändert G 2021-083
Art. 42 Abs. 1, b. 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 42 Abs. 1, c. 30.01.2018 01.01.2019 eingefügt G 2018-058
Art. 43 Abs. 1 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 43 Abs. 1, a. 30.01.2018 01.01.2019 aufgehoben G 2018-058
Art. 43 Abs. 1, b. 30.01.2018 01.01.2019 aufgehoben G 2018-058
Art. 43 Abs. 6 30.01.2018 01.01.2019 eingefügt G 2018-058
Titel 2.3.2 02.11.2016 01.01.2017 geändert G 2016-57
Art. 45 02.11.2016 01.01.2017 Titel geändert G 2016-57
Art. 45 Abs. 1, c. 02.11.2016 01.01.2017 geändert G 2016-57
Art. 45 Abs. 1, c. 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 45 Abs. 4 02.11.2016 01.01.2017 eingefügt G 2016-57
Art. 45 Abs. 4 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 46 Abs. 1 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 46 Abs. 1 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 47 Abs. 1 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 47 Abs. 1 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "18–24" / "Beiträge Versicherte: Risiko (0,7%) / Verwaltung (0,1%)" 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "Beiträge Versicherte: Risiko (0,7%) / Verwaltung (0,1%)" 30.01.2018 01.01.2019 umbenannt G 2018-058
Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "18–24" / "Beiträge Versicherte: Total" 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "18–24" / "Beiträge Arbeitgeber: Risiko (0,9%) / Verwaltung (0,1%)" 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "Beiträge Arbeitgeber: Risiko (0,9%) / Verwaltung (0,1%)" 30.01.2018 01.01.2019 umbenannt G 2018-058
Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "18–24" / "Beiträge Arbeitgeber: Risiko (0,9%) / Verwaltung (0,1%)" 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "Beiträge Arbeitgeber: Risiko (0,9%) / Verwaltung (0,1%)" 02.09.2020 01.01.2021 umbenannt G 2020-079
Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "Beiträge Arbeitgeber: Umwandlungssatz" 02.09.2020 01.01.2021 eingefügt G 2020-079
Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "18–24" / "Beiträge Arbeitgeber: Total" 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "18–24" / "Beiträge Arbeitgeber: Total" 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "25–29" / "Beiträge Versicherte: Risiko (0,7%) / Verwaltung (0,1%)" 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "25–29" / "Beiträge Versicherte: Alter" 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "25–29" / "Beiträge Arbeitgeber: Risiko (0,9%) / Verwaltung (0,1%)" 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "25–29" / "Beiträge Arbeitgeber: Risiko (0,9%) / Verwaltung (0,1%)" 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "25–29" / "Beiträge Arbeitgeber: Alter" 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "25–29" / "Beiträge Arbeitgeber: Total" 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "30–34" / "Beiträge Versicherte: Risiko (0,7%) / Verwaltung (0,1%)" 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "30–34" / "Beiträge Versicherte: Alter" 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "30–34" / "Beiträge Arbeitgeber: Risiko (0,9%) / Verwaltung (0,1%)" 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "30–34" / "Beiträge Arbeitgeber: Risiko (0,9%) / Verwaltung (0,1%)" 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "30–34" / "Beiträge Arbeitgeber: Alter" 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "30–34" / "Beiträge Arbeitgeber: Total" 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "35–41" / "Beiträge Versicherte: Risiko (0,7%) / Verwaltung (0,1%)" 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "35–41" / "Beiträge Versicherte: Alter" 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "35–41" / "Beiträge Arbeitgeber: Risiko (0,9%) / Verwaltung (0,1%)" 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "35–41" / "Beiträge Arbeitgeber: Risiko (0,9%) / Verwaltung (0,1%)" 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "35–41" / "Beiträge Arbeitgeber: Alter" 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "35–41" / "Beiträge Arbeitgeber: Total" 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "42–65" / "Beiträge Versicherte: Risiko (0,7%) / Verwaltung (0,1%)" 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "42–65" / "Beiträge Versicherte: Alter" 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "42–65" / "Beiträge Arbeitgeber: Risiko (0,9%) / Verwaltung (0,1%)" 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "42–65" / "Beiträge Arbeitgeber: Risiko (0,9%) / Verwaltung (0,1%)" 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "42–65" / "Beiträge Arbeitgeber: Alter" 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "42–65" / "Beiträge Arbeitgeber: Total" 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "66–70" 30.01.2018 01.01.2019 eingefügt G 2018-058
Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "66–70" / "Beiträge Arbeitgeber: Risiko (0,9%) / Verwaltung (0,1%)" 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "66–70" / "Beiträge Arbeitgeber: Total" 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 47 Abs. 2 30.01.2018 01.01.2019 aufgehoben G 2018-058
Art. 48 Abs. 1 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 48 Abs. 1, a. 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 48 Abs. 1, a. 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 48 Abs. 1, b. 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 48 Abs. 1, b. 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 48 Abs. 1, c. 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 48 Abs. 1, c. 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 48 Abs. 2 13.12.2017 01.01.2018 geändert G 2017-116
Art. 48 Abs. 3 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 48 Abs. 3 11.11.2021 01.01.2022 geändert G 2021-083
Art. 49 30.01.2018 01.01.2019 aufgehoben G 2018-058
Art. 50 Abs. 4 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 50 Abs. 5 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 51 Abs. 2, b. 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 51 Abs. 3 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 51 Abs. 4 06.09.2023 01.01.2024 eingefügt G 2023-082
Art. 52 Abs. 2, c. 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 52 Abs. 2, c. 06.09.2023 01.01.2024 geändert G 2023-082
Art. 55 Abs. 2 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 55 Abs. 2 22.06.2022 01.07.2022 geändert G 2022-045
Art. 55 Abs. 2, a. 22.06.2022 01.07.2022 aufgehoben G 2022-045
Art. 55 Abs. 2, b. 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 55 Abs. 2, b. 22.06.2022 01.07.2022 aufgehoben G 2022-045
Art. 55 Abs. 2, c. 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 55 Abs. 2, c. 22.06.2022 01.07.2022 aufgehoben G 2022-045
Art. 55 Abs. 2, c., 1. 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 55 Abs. 2, c., 1. 02.09.2020 01.01.2021 aufgehoben G 2020-079
Art. 55 Abs. 2, c., 2. 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 55 Abs. 2, c., 2. 02.09.2020 01.01.2021 aufgehoben G 2020-079
Art. 55 Abs. 2, d. 02.09.2020 01.01.2021 aufgehoben G 2020-079
Art. 57 22.06.2022 01.07.2022 Titel geändert G 2022-045
Art. 57 Abs. 1 22.06.2022 01.07.2022 geändert G 2022-045
Art. 57 Abs. 2 22.06.2022 01.07.2022 geändert G 2022-045
Art. 59 Abs. 1, a. 22.06.2022 01.07.2022 geändert G 2022-045
Art. 61 Abs. 3 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 61 Abs. 3 22.06.2022 01.07.2022 geändert G 2022-045
Art. 69 02.09.2020 01.01.2021 Titel geändert G 2020-079
Art. 69 Abs. 1 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 70a 30.01.2018 01.01.2019 eingefügt G 2018-058
Art. 70b 30.01.2018 01.01.2019 eingefügt G 2018-058
Art. 70c 02.09.2020 01.01.2021 eingefügt G 2020-079
Art. 70d 11.11.2021 01.01.2022 eingefügt G 2021-083
Art. 70e 13.12.2023 01.01.2024 eingefügt G 2023-103
Anhang 1 30.01.2018 01.01.2019 Name und Inhalt geändert G 2018-058
Anhang 1 02.09.2020 01.01.2021 Inhalt geändert G 2020-079
Anhang 2 30.01.2018 01.01.2019 Inhalt geändert G 2018-058
Anhang 3 30.01.2018 01.01.2019 Inhalt geändert G 2018-058
Anhang 4 30.01.2018 01.01.2019 Inhalt geändert G 2018-058
Anhang 5 30.01.2018 01.01.2019 eingefügt G 2018-058
Anhang 5 02.09.2020 01.01.2021 Inhalt geändert G 2020-079
Anhang 5 11.11.2021 01.01.2022 Inhalt geändert G 2021-083
Anhang 5 06.09.2022 01.01.2022 Inhalt geändert G 2022-057
Anhang 6 30.01.2018 01.01.2019 eingefügt G 2018-058

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
12.12.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung G 2013 648
02.11.2016 01.01.2017 Titel 2.3.2 geändert G 2016-57
02.11.2016 01.01.2017 Art. 45 Titel geändert G 2016-57
02.11.2016 01.01.2017 Art. 45 Abs. 1, c. geändert G 2016-57
02.11.2016 01.01.2017 Art. 45 Abs. 4 eingefügt G 2016-57
13.12.2017 01.01.2018 Art. 48 Abs. 2 geändert G 2017-116
30.01.2018 01.01.2019 Art. 1 Abs. 1, m. geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 1 Abs. 1, o. geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 1 Abs. 1, r. geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 1 Abs. 1, s. geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 1 Abs. 1, t. eingefügt G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 5a eingefügt G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 8 Abs. 1 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 8 Abs. 7 eingefügt G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 9 Abs. 2 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 9 Abs. 3 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 13 Abs. 1 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 13 Abs. 3 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 13 Abs. 4 eingefügt G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 13 Abs. 5 eingefügt G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 15 Abs. 2 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 15 Abs. 4 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 15 Abs. 4, a. aufgehoben G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 15 Abs. 4, b. aufgehoben G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 15 Abs. 5 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 16 Abs. 1 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 17 Titel geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 17 Abs. 1 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 17 Abs. 2 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 22 Abs. 3 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 23 Abs. 1 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 23 Abs. 1, Tabelle, "25–29" / "Prozente der versicherten Besoldung" geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 23 Abs. 1, Tabelle, "30–34" / "Prozente der versicherten Besoldung" geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 23 Abs. 1, Tabelle, "35–41" / "Prozente der versicherten Besoldung" geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 23 Abs. 1, Tabelle, "42–65" / "Prozente der versicherten Besoldung" geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 24 Abs. 1 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 24 Abs. 1, b. geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 24 Abs. 1, c. geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 24 Abs. 1, d. eingefügt G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 24 Abs. 1, e. eingefügt G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 24 Abs. 1, f. eingefügt G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 24 Abs. 2 eingefügt G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 25 Abs. 1, a. geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 25 Abs. 1, b. geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 25 Abs. 2 aufgehoben G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 26 Abs. 2 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 26 Abs. 2, Tabelle, "58" aufgehoben G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 26 Abs. 2, Tabelle, "59" aufgehoben G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 26 Abs. 2, Tabelle, "60" / "Umwandlungssatz" geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 26 Abs. 2, Tabelle, "61" / "Umwandlungssatz" geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 26 Abs. 2, Tabelle, "62" / "Umwandlungssatz" geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 26 Abs. 2, Tabelle, "63" / "Umwandlungssatz" geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 26 Abs. 2, Tabelle, "64" / "Umwandlungssatz" geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 26 Abs. 2, Tabelle, "65" / "Umwandlungssatz" geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 27 Abs. 1, a. geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 27 Abs. 1, b. geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 27 Abs. 3 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 28 Titel geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 28 Abs. 1 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 28 Abs. 2 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 28 Abs. 3 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 28 Abs. 4 eingefügt G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 28 Abs. 5 eingefügt G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 29 aufgehoben G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 31 Abs. 3, b. geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 33 Abs. 1 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 33 Abs. 2 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 33 Abs. 3 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 34 Abs. 2, b. geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 35 Abs. 2, b., 1. geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 36 Abs. 1 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 38 Abs. 2 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 39 Abs. 1 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 39 Abs. 2, b. geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 39 Abs. 2, c. geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 42 Abs. 1, b. geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 42 Abs. 1, c. eingefügt G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 43 Abs. 1 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 43 Abs. 1, a. aufgehoben G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 43 Abs. 1, b. aufgehoben G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 43 Abs. 6 eingefügt G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 45 Abs. 1, c. geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 45 Abs. 4 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 46 Abs. 1 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 47 Abs. 1 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "18–24" / "Beiträge Versicherte: Risiko (0,7%) / Verwaltung (0,1%)" geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "Beiträge Versicherte: Risiko (0,7%) / Verwaltung (0,1%)" umbenannt G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "18–24" / "Beiträge Versicherte: Total" geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "18–24" / "Beiträge Arbeitgeber: Risiko (0,9%) / Verwaltung (0,1%)" geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "Beiträge Arbeitgeber: Risiko (0,9%) / Verwaltung (0,1%)" umbenannt G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "18–24" / "Beiträge Arbeitgeber: Total" geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "25–29" / "Beiträge Versicherte: Risiko (0,7%) / Verwaltung (0,1%)" geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "25–29" / "Beiträge Versicherte: Alter" geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "25–29" / "Beiträge Arbeitgeber: Risiko (0,9%) / Verwaltung (0,1%)" geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "25–29" / "Beiträge Arbeitgeber: Alter" geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "30–34" / "Beiträge Versicherte: Risiko (0,7%) / Verwaltung (0,1%)" geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "30–34" / "Beiträge Versicherte: Alter" geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "30–34" / "Beiträge Arbeitgeber: Risiko (0,9%) / Verwaltung (0,1%)" geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "30–34" / "Beiträge Arbeitgeber: Alter" geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "35–41" / "Beiträge Versicherte: Risiko (0,7%) / Verwaltung (0,1%)" geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "35–41" / "Beiträge Versicherte: Alter" geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "35–41" / "Beiträge Arbeitgeber: Risiko (0,9%) / Verwaltung (0,1%)" geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "35–41" / "Beiträge Arbeitgeber: Alter" geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "42–65" / "Beiträge Versicherte: Risiko (0,7%) / Verwaltung (0,1%)" geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "42–65" / "Beiträge Versicherte: Alter" geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "42–65" / "Beiträge Arbeitgeber: Risiko (0,9%) / Verwaltung (0,1%)" geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "42–65" / "Beiträge Arbeitgeber: Alter" geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "66–70" eingefügt G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 47 Abs. 2 aufgehoben G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 48 Abs. 1 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 48 Abs. 1, a. geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 48 Abs. 1, b. geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 48 Abs. 1, c. geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 49 aufgehoben G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 50 Abs. 4 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 50 Abs. 5 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 51 Abs. 2, b. geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 51 Abs. 3 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 52 Abs. 2, c. geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 55 Abs. 2, c., 1. geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 55 Abs. 2, c., 2. geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 70a eingefügt G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 70b eingefügt G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Anhang 1 Name und Inhalt geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Anhang 2 Inhalt geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Anhang 3 Inhalt geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Anhang 4 Inhalt geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Anhang 5 eingefügt G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Anhang 6 eingefügt G 2018-058
02.09.2020 01.01.2021 Art. 6 Abs. 3, b. geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 6a eingefügt G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 11 Abs. 1 geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 1 geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 16 Abs. 1 geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 31 Abs. 2 aufgehoben G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 31 Abs. 4 geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 31 Abs. 5 geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 32 Abs. 1 geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 32 Abs. 1, a. geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 32 Abs. 1, b. geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 32 Abs. 1, c. geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 32 Abs. 1, d. geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 32 Abs. 1, e. geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 32 Abs. 1, e., 1. eingefügt G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 32 Abs. 1, e., 2. eingefügt G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 32 Abs. 1, f. aufgehoben G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 32 Abs. 2 geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 32 Abs. 3 geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 1 geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 1, a. geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 1, b. geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 1, c. aufgehoben G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 2 geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 2, a. geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 2, a., 1.1 eingefügt G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 2, b. geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 2, b., 2.1 eingefügt G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 2, b., 2.2 eingefügt G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 2, b., 2.3 eingefügt G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 2, b., 1. aufgehoben G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 2, b., 2. aufgehoben G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 2, b., 3. aufgehoben G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 2, c. geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 2, c., 3.1 eingefügt G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 3 geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 4 geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 5 eingefügt G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 46 Abs. 1 geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 47 Abs. 1 geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "18–24" / "Beiträge Arbeitgeber: Risiko (0,9%) / Verwaltung (0,1%)" geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "Beiträge Arbeitgeber: Risiko (0,9%) / Verwaltung (0,1%)" umbenannt G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "Beiträge Arbeitgeber: Umwandlungssatz" eingefügt G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "18–24" / "Beiträge Arbeitgeber: Total" geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "25–29" / "Beiträge Arbeitgeber: Risiko (0,9%) / Verwaltung (0,1%)" geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "25–29" / "Beiträge Arbeitgeber: Total" geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "30–34" / "Beiträge Arbeitgeber: Risiko (0,9%) / Verwaltung (0,1%)" geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "30–34" / "Beiträge Arbeitgeber: Total" geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "35–41" / "Beiträge Arbeitgeber: Risiko (0,9%) / Verwaltung (0,1%)" geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "35–41" / "Beiträge Arbeitgeber: Total" geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "42–65" / "Beiträge Arbeitgeber: Risiko (0,9%) / Verwaltung (0,1%)" geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "42–65" / "Beiträge Arbeitgeber: Total" geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "66–70" / "Beiträge Arbeitgeber: Risiko (0,9%) / Verwaltung (0,1%)" geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 47 Abs. 1, Tabelle, "66–70" / "Beiträge Arbeitgeber: Total" geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 48 Abs. 1, a. geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 48 Abs. 1, b. geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 48 Abs. 1, c. geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 48 Abs. 3 geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 55 Abs. 2 geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 55 Abs. 2, b. geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 55 Abs. 2, c. geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 55 Abs. 2, c., 1. aufgehoben G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 55 Abs. 2, c., 2. aufgehoben G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 55 Abs. 2, d. aufgehoben G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 61 Abs. 3 geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 69 Titel geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 69 Abs. 1 geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 70c eingefügt G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Anhang 1 Inhalt geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Anhang 5 Inhalt geändert G 2020-079
11.11.2021 01.01.2022 Art. 8 Abs. 3 geändert G 2021-083
11.11.2021 01.01.2022 Art. 10 Abs. 1 geändert G 2021-083
11.11.2021 01.01.2022 Art. 38 Abs. 1 geändert G 2021-083
11.11.2021 01.01.2022 Art. 38 Abs. 1, a. geändert G 2021-083
11.11.2021 01.01.2022 Art. 38 Abs. 1, b. geändert G 2021-083
11.11.2021 01.01.2022 Art. 38 Abs. 1, c. aufgehoben G 2021-083
11.11.2021 01.01.2022 Art. 38 Abs. 1, d. aufgehoben G 2021-083
11.11.2021 01.01.2022 Art. 38 Abs. 1bis eingefügt G 2021-083
11.11.2021 01.01.2022 Art. 38 Abs. 2 geändert G 2021-083
11.11.2021 01.01.2022 Art. 38 Abs. 4 eingefügt G 2021-083
11.11.2021 01.01.2022 Art. 40 Abs. 1 geändert G 2021-083
11.11.2021 01.01.2022 Art. 40 Abs. 2 geändert G 2021-083
11.11.2021 01.01.2022 Art. 48 Abs. 3 geändert G 2021-083
11.11.2021 01.01.2022 Art. 70d eingefügt G 2021-083
11.11.2021 01.01.2022 Anhang 5 Inhalt geändert G 2021-083
22.06.2022 01.07.2022 Art. 55 Abs. 2 geändert G 2022-045
22.06.2022 01.07.2022 Art. 55 Abs. 2, a. aufgehoben G 2022-045
22.06.2022 01.07.2022 Art. 55 Abs. 2, b. aufgehoben G 2022-045
22.06.2022 01.07.2022 Art. 55 Abs. 2, c. aufgehoben G 2022-045
22.06.2022 01.07.2022 Art. 57 Titel geändert G 2022-045
22.06.2022 01.07.2022 Art. 57 Abs. 1 geändert G 2022-045
22.06.2022 01.07.2022 Art. 57 Abs. 2 geändert G 2022-045
22.06.2022 01.07.2022 Art. 59 Abs. 1, a. geändert G 2022-045
22.06.2022 01.07.2022 Art. 61 Abs. 3 geändert G 2022-045
06.09.2022 01.01.2022 Anhang 5 Inhalt geändert G 2022-057
06.09.2023 01.01.2024 Art. 5a aufgehoben G 2023-082
06.09.2023 01.01.2024 Art. 8 Abs. 5 geändert G 2023-082
06.09.2023 01.01.2024 Art. 11 Abs. 1 geändert G 2023-082
06.09.2023 01.01.2024 Art. 16 Abs. 1 geändert G 2023-082
06.09.2023 01.01.2024 Art. 17 Abs. 2 geändert G 2023-082
06.09.2023 01.01.2024 Art. 23 Abs. 1 geändert G 2023-082
06.09.2023 01.01.2024 Art. 25 Abs. 1, b. geändert G 2023-082
06.09.2023 01.01.2024 Art. 25 Abs. 2bis eingefügt G 2023-082
06.09.2023 01.01.2024 Art. 25 Abs. 3 eingefügt G 2023-082
06.09.2023 01.01.2024 Art. 26 Abs. 2 geändert G 2023-082
06.09.2023 01.01.2024 Art. 27 Abs. 1 geändert G 2023-082
06.09.2023 01.01.2024 Art. 27 Abs. 1, a. aufgehoben G 2023-082
06.09.2023 01.01.2024 Art. 27 Abs. 1, b. aufgehoben G 2023-082
06.09.2023 01.01.2024 Art. 27 Abs. 2 geändert G 2023-082
06.09.2023 01.01.2024 Art. 27 Abs. 3 geändert G 2023-082
06.09.2023 01.01.2024 Art. 27 Abs. 4 eingefügt G 2023-082
06.09.2023 01.01.2024 Art. 28 Titel geändert G 2023-082
06.09.2023 01.01.2024 Art. 28 Abs. 1 geändert G 2023-082
06.09.2023 01.01.2024 Art. 28 Abs. 3 geändert G 2023-082
06.09.2023 01.01.2024 Art. 28 Abs. 4 geändert G 2023-082
06.09.2023 01.01.2024 Art. 31 Abs. 3, b. geändert G 2023-082
06.09.2023 01.01.2024 Art. 34 Abs. 2, b. geändert G 2023-082
06.09.2023 01.01.2024 Art. 35 Abs. 1, b. geändert G 2023-082
06.09.2023 01.01.2024 Art. 35 Abs. 2, c., 3.1 geändert G 2023-082
06.09.2023 01.01.2024 Art. 35 Abs. 2, d. eingefügt G 2023-082
06.09.2023 01.01.2024 Art. 35 Abs. 3 geändert G 2023-082
06.09.2023 01.01.2024 Art. 38 Abs. 1 geändert G 2023-082
06.09.2023 01.01.2024 Art. 51 Abs. 4 eingefügt G 2023-082
06.09.2023 01.01.2024 Art. 52 Abs. 2, c. geändert G 2023-082
13.12.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 1, c. geändert G 2023-103
13.12.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 1, c., 1. eingefügt G 2023-103
13.12.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 1, c., 2. eingefügt G 2023-103
13.12.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 1, c., 3. eingefügt G 2023-103
13.12.2023 01.01.2024 Art. 2 Abs. 3 geändert G 2023-103
13.12.2023 01.01.2024 Art. 2 Abs. 4 aufgehoben G 2023-103
13.12.2023 01.01.2024 Art. 70e eingefügt G 2023-103