Lexipedia

150

Gemeindegesetz

(GG)

vom 04.05.2004 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Luzern,

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 14. Oktober 2003[1]*

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Das Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation und der Zusammenarbeit der Gemeinden sowie die kantonale Aufsicht über die Gemeinden. *

Art. 2 Geltungsbereich

Das Gesetz ist anwendbar auf die Einwohnergemeinden des Kantons Luzern. *

Für die römisch-katholischen und die evangelisch-reformierten Kirchgemeinden, die ihren Landeskirchen unterstellt sind, gilt das eigene landeskirchliche Recht. Soweit dieses keine Regelungen zur Organisation und zur Zusammenarbeit enthält, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss. *

Für die christkatholische Kirchgemeinde gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss.

Art. 3 Rechtsstellung der Gemeinden

Die Gemeinden sind öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften.

Sie haben im Rahmen des übergeordneten Rechts auf ihrem Gemeindegebiet hoheitliche Rechtsetzungs- und Entscheidungsbefugnisse.

Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Ihr Umfang wird durch die kantonale und die eidgenössische Gesetzgebung bestimmt.

Der Regierungsrat führt die im Kanton Luzern bestehenden Einwohnergemeinden in einer Verordnung auf. *

Art. 4 Rechtsetzung der Gemeinden

Die Gemeinde beschliesst im Rahmen des übergeordneten Rechts für ihren Aufgabenbereich rechtsetzende Erlasse, welche die Rechte und Pflichten der natürlichen und der juristischen Personen in ihrem Gebiet, die Organisation der Gemeinde und das Verfahren vor den Behörden ordnen.

Die Stimmberechtigten beschliessen rechtsetzende Erlasse in der Form einer Gemeindeordnung und von Reglementen; der Gemeinderat erlässt Verordnungen.

2 Organisation der Gemeinde

2.1 Allgemeines

Art. 5 Organisationskompetenz

Die Gemeinde beschliesst über ihre Organisation und ihr Controlling-System in eigener Kompetenz und Verantwortung. Die zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes und des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden vom 20. Juni 2016[2] (FHGG) bleiben vorbehalten. *

Die Gemeindeorganisation und das Controlling-System haben folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:

  1. demokratische Führung der Gemeinde,
  2. rechtsstaatlich und verwaltungstechnisch korrekte Verwaltungsabläufe,
  3. gesunde Entwicklung des Finanzhaushalts.

Art. 6 Kommunales Organisationsrecht

Die Gemeinde regelt die Grundzüge ihrer Organisation in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnung geht dem übrigen kommunalen Recht vor.

Die Gemeinde regelt die Zuständigkeiten ihrer Organe und Verwaltungseinheiten in einem rechtsetzenden Erlass.

Art. 6a * Zugang zu amtlichen Informationen gemäss Öffentlichkeitsprinzip

Die Einwohnergemeinde regelt in einem rechtsetzenden Erlass den Zugang zu amtlichen Informationen, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erstellt oder erhalten hat, und gewährt den Zugang, soweit nicht besondere Vorschriften und überwiegende öffentliche oder schützenswerte private Interessen entgegenstehen.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Kantonalen Gesetzes über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz) vom 2. Juli 1990[3].

2.2 Stimmberechtigte

2.2.1 Grundsätze

Art. 8

Die Stimmberechtigten sind das oberste Organ der Gemeinde.

Die Stimmberechtigten wirken bei der politischen Führung der Gemeinde mit. Sie beteiligen sich mit Unterstützung des strategischen Controlling-Organs am strategischen Controlling des politischen Führungskreislaufes gemäss § 18 Absatz 2 FHGG, nehmen Wahlen vor und beschliessen über Sachgeschäfte. *

Die Stimmberechtigten üben die Befugnisse nach Absatz 2 im Versammlungs- oder im Urnenverfahren aus. Werden diese an der Urne ausgeübt, stellt die Gemeindeordnung sicher, dass die Stimmberechtigten sie wirkungsvoll wahrnehmen können.

Die Stimmberechtigten können die Befugnisse nach Absatz 2 im Rahmen der §§ 12 und 13 einem Gemeindeparlament übertragen.

2.2.2 Gemeinde ohne Gemeindeparlament

Art. 9 Politische Planung

Die Stimmberechtigten haben bei der politischen Planung der Gemeinde mindestens folgende Befugnisse:

  1. Kenntnisnahme von der Gemeindestrategie,
  2. Kenntnisnahme vom Legislaturprogramm,
  3. Kenntnisnahme vom Aufgaben- und Finanzplan,
  4. Anregung einer Planung und Kenntnisnahme von Planungsberichten.

Der Gemeinderat kann die Planungsbeschlüsse gemäss Absatz 1b–e einer Konsultativabstimmung unterstellen, sofern dies in einem rechtsetzenden Erlass der Gemeinde vorgesehen ist. Konsultativabstimmungen sind nach den Bestimmungen über die Sachgeschäfte des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988[4] durchzuführen.

Art. 10 Wahlen und Sachgeschäfte

Die Stimmberechtigten haben bei Wahlen und Sachgeschäften mindestens folgende Befugnisse:

  1. Wahl
  1. des Gemeinderates,
  2. * der Bildungskommission, soweit die Wahl nicht gemäss § 21 dem Gemeinderat übertragen ist,
  3. des Rechnungsprüfungsorgans und der allfälligen Controlling-Kommission,
  4. des Urnenbüros.
  1. Rechtsetzung:
  1. Beschluss der Gemeindeordnung,
  2. Beschluss von Reglementen,
  3. Genehmigung rechtsetzender Verträge sowie der Übertragung von hoheitlichen Befugnissen an Dritte, soweit nicht der Gemeinderat durch einen Rechtssatz als zuständig erklärt wird.
  1. Finanzgeschäfte:
  1. * Beschluss über das Budget mit dem Steuerfuss sowie über die Nachtragskredite,
  2. * Genehmigung des Jahresberichts mit der Jahresrechnung,
  3. * Beschluss über die Sonder- und Zusatzkredite,
  4. * Genehmigung der Abrechnung über Sonder- und Zusatzkredite,
  4.1. *
  4.2. *
  4.3. *
  4.4. *
  5. * Abschluss von Konzessionsverträgen,
  6. * Gründung von oder Beteiligung an privat- oder öffentlich-rechtlichen juristischen Personen oder einfachen Gesellschaften, sofern der Wert den Ertrag einer Zehnteleinheit der Gemeindesteuern oder eine in einem rechtsetzenden Erlass der Gemeinde festgelegte andere Grösse übersteigt,
  7. * Beschluss über die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern die Stimmberechtigten dessen Zweckbindung begründet haben.
  1. Veränderungen im Gemeindebestand und im Gemeindegebiet: Beschluss über Veränderungen im Gemeindebestand oder im Gemeindegebiet und Mitwirkung bei der Ausgestaltung der Nebenfolgen.

Art. 11 Kontrolle und Steuerung

Die Stimmberechtigten haben mindestens folgende Kontroll- und Steuerungsbefugnisse über die Geschäftstätigkeit des Gemeinderates:

  1. Kenntnisnahme von den Berichten des strategischen Controlling-Organs gemäss § 19 Absatz 2 FHGG,
  2. Genehmigung des Jahresberichts des Gemeinderates mit dem Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsorgans,
  3. Genehmigung der Jahresrechnung,
  4. Genehmigung der Abrechnung über Sonder- und Zusatzkredite.

… *

2.2.3 Gemeinde mit Gemeindeparlament

Art. 12 Grundsätzliches

Die Stimmberechtigten können dem Gemeindeparlament in der Gemeindeordnung ihre Befugnisse beim strategischen Controlling des politischen Führungskreislaufs sowie bei den Wahlen und Sachgeschäften unter Vorbehalt von § 13 übertragen. *

Sie wählen das Gemeindeparlament im Verhältniswahlverfahren nach den Bestimmungen des Stimmrechtsgesetzes alle vier Jahre, im gleichen Jahr wie den Gemeinderat. Das neu gewählte Gemeindeparlament tritt sein Amt am 1. September nach der Wahl an.

Art. 13 Nicht übertragbare Befugnisse und fakultatives Referendum

Den Stimmberechtigten müssen folgende Befugnisse vorbehalten bleiben:

  1. Wahl des Gemeinderates und des Gemeindeparlaments,
  2. Beschluss der Gemeindeordnung,
  3. Beschluss über Veränderungen im Gemeindebestand und im Gemeindegebiet.

Folgende Geschäfte unterstehen mindestens dem fakultativen Referendum:

  1. Beschluss von Reglementen und Genehmigungen gemäss § 10 Unterabsatz b Ziffer 3,
  2. Beschluss über das Budget mit dem Steuerfuss,
  3. Beschlüsse über Sonder- und Zusatzkredite,
  4. Abschluss von Konzessionsverträgen,
  1. *
  2. *
  3. *
  4. *
  1. Gründung von oder Beteiligung an privat- oder öffentlich-rechtlichen juristischen Personen oder einfachen Gesellschaften, sofern der Wert den Ertrag einer Zehnteleinheit der Gemeindesteuern oder eine in einem rechtsetzenden Erlass der Gemeinde festgelegte andere Grösse übersteigt.

2.3 Gemeinderat

Art. 14 Allgemeine Aufgaben

Der Gemeinderat ist das zentrale Führungsorgan der Gemeinde. Er trägt die Gesamtverantwortung. Vorbehalten bleiben die Rechte der Stimmberechtigten.

Der Gemeinderat erlässt Vollzugsrecht sowie Vorschriften, zu deren Erlass er durch Rechtssatz der Stimmberechtigten ermächtigt wurde.

Er erfüllt alle Aufgaben, die ihm entweder durch die Rechtsordnung zugewiesen werden oder keinem andern Organ der Gemeinde übertragen sind.

Art. 15 Organisation

Der Gemeinderat ist eine Kollegialbehörde mit mindestens drei Mitgliedern.

Die Gemeinde bestimmt in der Gemeindeordnung die Mitgliederzahl. Diese hält fest, ob für ein bestimmtes Amt im Gemeinderat eine zusätzliche Wahl notwendig ist. Im Übrigen weist der Gemeinderat seinen Mitgliedern die Ämter selbst zu.

Die Gemeinde bestimmt in einem rechtsetzenden Erlass die Organisation des Gemeinderates und legt insbesondere fest:

  1. die Aufgaben der einzelnen Ämter des Gemeinderates,
  2. die Geschäfte oder Geschäftsbereiche, für die der Gemeinderat einzelnen Mitgliedern, Ausschüssen des Gemeinderates oder Verwaltungseinheiten der Gemeindeverwaltung selbständige Entscheidungsbefugnisse übertragen kann,
  3. die Amtsträgerinnen und Amtsträger, die berechtigt sind, in dringenden Fällen die erforderlichen Anordnungen zu erlassen; diese haben dem Gemeinderat umgehend Bericht zu erstatten.

Die Sitzungen des Gemeinderates sind nicht öffentlich.

Art. 16 Wahl

Die Stimmberechtigten wählen den Gemeinderat nach den Bestimmungen des Stimmrechtsgesetzes alle vier Jahre. Der neu gewählte Gemeinderat tritt sein Amt am 1. September nach der Wahl an. Vorbehalten bleibt § 63.

Die Gemeinde kann in der Gemeindeordnung eine Amtszeitbeschränkung und das Verhältniswahlverfahren vorsehen.

Art. 17 Politische Führung

Der Gemeinderat ermöglicht den Stimmberechtigten, bei der politischen Führung der Gemeinde in der von der Rechtsordnung vorgeschriebenen Form mitzuwirken.

Der Gemeinderat entwickelt die politische Planung und ist verantwortlich für die Vorbereitung der Wahlen und Sachgeschäfte der Stimmberechtigten, informiert diese periodisch in angemessener Weise über seine Tätigkeit und schlägt die erforderlichen Steuerungsmassnahmen vor. *

Die Instrumente der politischen Planung umfassen: *

  1. die Gemeindestrategie gemäss § 17a,
  2. das Legislaturprogramm gemäss § 17b,
  3. den Aufgaben- und Finanzplan gemäss den §§ 8 und 9 FHGG,
  4. das Budget gemäss den §§ 10–13 FHGG.

Art. 17a * Gemeindestrategie

Der Gemeinderat erstellt spätestens zwei Jahre nach Beginn der Amtsdauer eine Gemeindestrategie mit langfristigen Zielen für die Gemeinde.

Art. 17b * Legislaturprogramm

Gestützt auf die Gemeindestrategie erstellt der Gemeinderat ein Legislaturprogramm, in dem die Legislaturziele und die wichtigsten Massnahmen festgehalten werden. Der Aufbau des Legislaturprogramms orientiert sich an den Aufgabenbereichen. Über dessen Umsetzung erstattet der Gemeinderat im Jahresbericht gemäss § 17 FHGG Bericht.

Art. 18 Gesamtverantwortung für die Gemeindeverwaltung

Der Gemeinderat trägt die Gesamtverantwortung für die Gemeindeverwaltung. Er legt im Rahmen der Rechtsordnung die Organisation und das Controlling-System der Gemeinde fest.

2.4 Bildungskommission *

Art. 21 Wahl, Aufgaben, Mitgliederzahl *

Die Gemeinde bestimmt in einem rechtsetzenden Erlass die Wahl, die Mitgliederzahl und die Befugnisse der Bildungskommission gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 1999[5]*

Wählen die Stimmberechtigten die Bildungskommission, erfolgt diese Wahl nach den Bestimmungen des Stimmrechtsgesetzes alle vier Jahre im gleichen Jahr wie die Wahl des Gemeinderates. Die neu gewählte Bildungskommission tritt ihr Amt am 1. August nach der Wahl an. *

Das für die Schule verantwortliche Mitglied des Gemeinderates gehört der Bildungskommission von Amtes wegen an. *

2.5 2.5 … *

2.5.1 2.5.1 … *

2.5.2 2.5.2 … *

2.6 Gemeindeverwaltung

2.6.1 Aufgaben

Art. 29

Die Gemeindeverwaltung erfüllt die Aufgaben, die ihr durch die Rechtsordnung oder durch einen besondern Auftrag übertragen sind, und erbringt die verlangten Dienstleistungen. Sie bereitet die Geschäfte des Gemeinderates vor und führt dessen Beschlüsse aus.

2.6.2 Gemeindeschreiber oder -schreiberin

Art. 30 Aufgaben

Der Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin sorgt im Rahmen seiner oder ihrer Befugnisse für rechtsstaatlich und verwaltungstechnisch korrekte Verwaltungsabläufe.

Er oder sie sorgt dafür, dass die Beschlüsse und Rechtsgeschäfte der Gemeinde nach den Weisungen des Gemeinderates nachvollziehbar festgehalten und dokumentiert werden.

Er oder sie nimmt an den Sitzungen des Gemeinderates mit beratender Stimme teil.

Der Gemeinderat kann dem Gemeindeschreiber oder der Gemeindeschreiberin durch Verordnung abweichende Funktionen übertragen, wenn die rechtsstaatlich und verwaltungstechnisch korrekten Verwaltungsabläufe gewährleistet bleiben.

Art. 31 Anstellung und Voraussetzungen *

Der Gemeinderat stellt den Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin an. *

Als Gemeindeschreiber oder -schreiberin kann angestellt werden, wer das Fähigkeitszeugnis als Gemeindeschreiber oder -schreiberin des Kantons Luzern erworben oder eine vergleichbare Ausbildung abgeschlossen hat. *

Der Regierungsrat regelt das Nähere zur Ausbildung als Gemeindeschreiber oder ‑schreiberin und zur Erteilung des Fähigkeitszeugnisses.

2.6.3 Gemeindearchiv

Art. 32 Grundsätze

Jede Gemeinde ist verpflichtet, ein Archiv mit den archivwürdigen Unterlagen der Gemeinde zu führen.

Die Archivierung soll mit der dauernden Aufbewahrung und der Aufbereitung von Unterlagen einen Beitrag leisten zur Rechtssicherheit, zu einer kontinuierlichen und rationellen Verwaltungsführung, zur Schaffung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns sowie zur Bereitstellung von Grundlagen für die Forschung.

Art. 33 Sicherung und Benutzung des Archivguts

Für die Sicherung und Benutzung des Archivguts sowie für den dabei zu gewährenden Rechtsschutz und die Strafen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Archivwesen vom 16. Juni 2003[6].

2.7 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 33a * Wählbarkeit

In das Gemeindeparlament, den Gemeinderat, die Bildungskommission, die Rechnungskommission und die Controlling-Kommission ist wählbar, wer in kommunalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist. *

Art. 34 Unvereinbarkeiten

Unvereinbar in einer Person ist ein Amt

  1. im Rechnungsprüfungsorgan oder in der Controlling-Kommission mit einem Amt im Gemeinderat oder einer Anstellung bei der Gemeinde,
  2. als Gemeindeschreiber oder -schreiberin mit einem Amt im Gemeinderat,
  3. in der Bildungskommission mit einem Amt im Gemeinderat unter Vorbehalt von § 21 Absatz 3,
  4. im Gemeindeparlament mit einem Amt im Gemeinderat.

Die Unvereinbarkeiten gemäss Staatsverfassung[7] wegen Verwandtschaft und Schwägerschaft gelten auch im Verhältnis des Rechnungsprüfungsorgans und der Controlling-Kommission gegenüber dem Gemeinderat.

Die Gemeinde kann in einem rechtsetzenden Erlass weitere Unvereinbarkeitsgründe vorsehen.

Art. 35 * Eid und Gelübde

Jedes Mitglied des Gemeindeparlaments, des Gemeinderates, der Rechnungskommission sowie der Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin legen den Eid oder das Gelübde ab.

Die Mitglieder des Gemeinderates leisten den Eid oder das Gelübde vor einem Vertreter oder einer Vertreterin der kantonalen Aufsichtsbehörde. Bei Gemeinden mit Gemeindeparlament leisten sie den Eid oder das Gelübde vor dem Gemeindeparlament.

Die Gemeinden können das Nähere zur Vereidigung ihrer Behörden- und Kommissionsmitglieder regeln. Sie können insbesondere die Vereidigung der Mitglieder der Controlling-Kommission und der Bildungskommission vorsehen. *

Wer den Eid oder das Gelübde nicht leistet, verzichtet auf das Amt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 11 Absätze 1, 2 und 4 des Kantonsratsgesetzes vom 28. Juni 1976[8] sinngemäss.

Art. 36 Zeichnungsbefugnis

Die Gemeinde regelt die Zeichnungsbefugnis in einem rechtsetzenden Erlass.

Beschlüsse des Gemeinderates sind mindestens von einem Mitglied des Gemeinderates sowie vom Gemeindeschreiber oder von der Gemeindeschreiberin beziehungsweise dessen oder deren Stellvertretung zu unterzeichnen.

Art. 37 Ausstand

Bei Sachgeschäften, die bestimmte natürliche oder juristische Personen betreffen, gelten die Ausstandsgründe gemäss § 14 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972[9] auch für

  1. das Gemeindeparlament,
  2. das Rechnungsprüfungsorgan, die Controlling-Kommission und weitere Kommissionen,
  3. alle Personen, die bei einem Sachgeschäft in irgendeiner Form mitwirken und auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen können.

Bei Geschäften, welche die ganze Gemeinde oder Teile davon, andere öffentlich-rechtliche Organisationen oder eine allgemein umschriebene Mehrheit von Personen betreffen, namentlich bei rechtsetzenden Erlassen, besteht keine Ausstandspflicht.

Ist ein Gemeindeorgan wegen Ausstands oder aus andern Gründen beschlussunfähig, bestimmt die kantonale Aufsichtsbehörde das weitere Vorgehen. Sie kann anstelle des Organs handeln oder als Entscheidungsinstanz das Organ einer anderen Gemeinde einsetzen. *

3 Gemeindeinitiative

Art. 38 Gegenstand, Form, Unterschriftenzahl

Mit der Gemeindeinitiative können die Stimmberechtigten die Abstimmung über ein Sachgeschäft der Gemeinde verlangen, welches in ihrer Zuständigkeit liegt.

Die Gemeindeinitiative ist unzulässig für folgende Geschäfte:

  1. Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht,
  2. Beschluss über das Budget und den Steuerfuss,
  3. Nachtragskredite,
  4. Genehmigung von Rechnungen und Abrechnungen.

Gemeindeinitiativen können in der Form der Anregung (nicht-formulierte Initiative) eingereicht werden. Für Gemeindeinitiativen, die den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Reglementen oder die Änderung der Gemeindeordnung verlangen, ist auch die Form des Entwurfs (formulierte Initiative) zulässig.

Eine Gemeindeinitiative ist zustande gekommen, wenn sie die gültigen Unterschriften von einem Zehntel der Stimmberechtigten aufweist, abgerundet auf den nächsten Zehner, mindestens aber 10 und höchstens 500 Unterschriften. Die Gemeinde kann in der Gemeindeordnung eine abweichende Regelung treffen.

Art. 39 Erwahrung und Behandlung

Der Gemeinderat erwahrt das formelle Zustandekommen der Initiative.

Er behandelt eine zustande gekommene Gemeindeinitiative innert Jahresfrist seit Einreichung wie folgt:

  1. Erweist sich die Initiative als rechtswidrig oder eindeutig undurchführbar gemäss § 145 des Stimmrechtsgesetzes, erklärt sie der Gemeinderat ganz oder teilweise als ungültig.
  2. Erweist sich die Initiative als gültig, ordnet der Gemeinderat die Abstimmung im Sinn der Absätze 3 bis 5 und nach den Vorschriften des Stimmrechtsgesetzes an.

Stimmt der Gemeinderat einer nicht-formulierten Initiative zu, kann er anstelle der Initiative einen Beschluss zur Abstimmung bringen, der dem Initiativbegehren entspricht.

Eine formulierte Initiative kann vom Gemeinderat redaktionell bereinigt werden. Inhaltliche Änderungen darf er nicht vornehmen.

Der Gemeinderat kann mit der Initiative einen Gegenentwurf zur Abstimmung bringen, der für den gleichen Gegenstand eine abweichende Regelung enthält.

Wird ein Initiativbegehren von den Stimmberechtigten in der Form der Anregung angenommen, hat der Gemeinderat innert Jahresfrist die Abstimmung über den ausführenden Beschluss anzuordnen.

Art. 40 Rückzug

Solange die Gemeindeabstimmung nicht angeordnet ist, können die auf den Unterschriftenlisten ermächtigten Personen die Initiative vorbehaltlos oder zugunsten eines Gegenentwurfs des Gemeinderates zurückziehen.

Art. 41 * Erstreckung der Fristen

Ist es dem Gemeinderat nicht möglich, eine Gemeindeinitiative fristgemäss zu behandeln, kann die kantonale Aufsichtsbehörde die Fristen gemäss § 39 um maximal sechs Monate erstrecken.

Art. 42 Anwendbarkeit des Stimmrechtsgesetzes

Für die Einreichung und Erwahrung der Gemeindeinitiativen und die Abstimmungen der Stimmberechtigten gelten die Vorschriften des Stimmrechtsgesetzes.

Über Gemeindeinitiativen wird im gleichen Verfahren (Urnen- oder Versammlungsverfahren) abgestimmt wie über entsprechende Vorlagen des Gemeinderates.

Art. 43 Vorgehen in Gemeinden mit Gemeindeparlament

In Gemeinden mit Gemeindeparlament ist das Parlament für die Behandlung der Gemeindeinitiativen (Ungültigerklärung, Annahme, Ablehnung und Gegenentwurf) sowie für Fristerstreckungen zuständig. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften gemäss § 41 dieses Gesetzes und des Kantonsratsgesetzes vom 28. Juni 1976[10].

4 Übertragung von Aufgaben, Zusammenarbeit

4.1 Allgemeines

Art. 44 Zusammenarbeitsformen und übertragbare Aufgaben

Die Gemeinde kann ihre Aufgaben unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen allein oder gemeinsam mit andern Gemeinden erfüllen oder sie einem externen Leistungserbringer übertragen. Sie kann privat- oder öffentlich-rechtliche Unternehmungen gründen oder sich daran beteiligen.

Die Gemeinde kann die Befugnisse der Stimmberechtigten und die politischen Führungsaufgaben des Gemeinderates nicht übertragen.

Art. 45 Grundsätze

Überträgt die Gemeinde Aufgaben einem externen Leistungserbringer, bleibt sie Aufgabenträgerin. Sie überwacht die Aufgabenerfüllung und trägt die Gesamtverantwortung. Sie stellt sicher, dass sie die übertragenen Aufgaben nach Ablauf einer angemessenen Frist wieder selber ausführen oder sie einem andern externen Leistungserbringer zur Ausführung übertragen kann.

Die Befugnisse der Stimmberechtigten und die Pflichten des Gemeinderates bei der politischen Führung der Gemeinde gelten bei übertragenen Aufgaben sinngemäss.

Erlässt das Organ eines externen Leistungserbringers Entscheide im Sinn des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege anstelle der Gemeinde, ist dieses auch für die Behandlung allfälliger Einsprachen zuständig. Im Übrigen kann das Rechtsmittel ergriffen werden, das gegen einen entsprechenden Entscheid der Gemeinde zulässig wäre.

4.2 Verträge

Art. 46 Privatrechtliche Verträge

Die Gemeinde kann mit andern Gemeinwesen oder mit Privaten privatrechtliche Verträge abschliessen.

In privatrechtlichen Verträgen können nicht vereinbart werden:

  1. Rechtssätze,
  2. die Übertragung von hoheitlichen Befugnissen, insbesondere die Befugnisse zur Rechtsetzung oder zum Erlass von Entscheiden im Sinn des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 47 Öffentlich-rechtliche Verträge

Die Gemeinde kann mit andern Gemeinwesen oder mit Privaten öffentlich-rechtliche Verträge abschliessen.

Sie kann durch öffentlich-rechtliche Verträge insbesondere einfache Gesellschaften des öffentlichen Rechts gründen und ihnen gemeinsam zu erfüllende öffentliche Aufgaben übertragen. Die Artikel 530 ff. des schweizerischen Obligationenrechts[11] sind als kantonales öffentliches Recht anwendbar. *

4.3 Gemeindeverband und Zweckverband

4.3.1 Gemeindeverband

Art. 48 Rechtsnatur

Die Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer öffentlicher Aufgaben Gemeindeverbände gründen.

Gemeindeverbände sind Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Mitglieder sind die beigetretenen Gemeinden.

Die Statuten, die rechtsetzenden Erlasse und die gestützt darauf gefassten Beschlüsse des Gemeindeverbands gehen dem Recht und den Beschlüssen der Mitgliedsgemeinden vor.

Art. 49 Gemeindeverband mit mehreren Aufgaben

Die Statuten eines Gemeindeverbands mit mehreren Aufgaben können vorsehen, dass sich nicht alle Mitglieder an allen Aufgaben beteiligen müssen.

Über die Aufgaben mit freiwilliger Beteiligung ist eine eigene Rechnung zu führen. Die an diesen Aufgaben nicht beteiligten Gemeinden haben im entsprechenden Aufgabenbereich kein Stimmrecht und keine Mitfinanzierungspflicht.

Art. 50 Organe

Der Gemeindeverband verfügt über mindestens folgende Organe:

  1. Delegiertenversammlung, bestehend aus mindestens einer delegierten Person pro Mitglied (Gemeindevertretung); die Delegiertenversammlung tagt öffentlich,
  2. Verbandsleitung, bestehend aus mindestens einer Person; diese darf nicht der Delegiertenversammlung angehören,
  3. Kontrollstelle mit den im FHGG umschriebenen Aufgaben des Rechnungsprüfungsorgans.

Art. 51 Statuten

Die Statuten enthalten mindestens Bestimmungen über

  1. den Namen und den Sitz,
  2. die Aufgaben,
  3. die Organe (Zusammensetzung und wichtigste Zuständigkeiten),
  4. das Stimmrecht der Gemeindevertretungen in der Delegiertenversammlung,
  5. wichtige Beschlüsse im Sinn von § 54 Absatz 2,
  6. die Finanzierung, den Finanzhaushalt, den Kostenverteiler,
  7. die Änderung der Statuten,
  8. den Austritt und dessen vermögensrechtliche Folgen,
  9. die Auflösung.

Die Statuten enthalten gegebenenfalls Bestimmungen über

  1. die Ermächtigung der Delegiertenversammlung oder der Verbandsleitung, Rechtssätze zu erlassen,
  2. die Befugnis des Gemeindeverbands, Entscheide im Sinn des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege zu erlassen.

Sofern die Stimmberechtigten Organ sind, ist in den Statuten das Initiativ- und Referendumsrecht gegen Beschlüsse der Delegiertenversammlung vorzusehen und zu regeln.

Enthalten die Statuten keine Regelung, sind die Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches[12] über den Verein als kantonales öffentliches Recht subsidiär anwendbar.

Art. 52 Gründung und nachträglicher Beitritt

Die Gemeinden, die einen Gemeindeverband gründen wollen, genehmigen den Statutenentwurf und bewilligen allfällige von ihnen zu leistende Geld- oder Sacheinlagen. Sie bezeichnen ihre Vertretung in der Delegiertenversammlung und erteilen ihr die für die Gründung erforderliche Ermächtigung.

Ein Gemeindeverband entsteht durch den Gründungsbeschluss der Gründungs-Delegiertenversammlung. Dieser enthält mindestens:

  1. den Willen, den Gemeindeverband zu gründen und als öffentlich-rechtliche Körperschaft zu bestehen,
  2. die Annahme der Statuten,
  3. die Bestellung der Verbandsleitung und der Kontrollstelle,
  4. allfällige Bestimmungen über Geld- oder Sacheinlagen.

Der nachträgliche Beitritt einer Gemeinde zu einem Gemeindeverband erfolgt durch den Aufnahmebeschluss der Delegiertenversammlung. Die Absätze 1 und 2 finden auf das Beitrittsverfahren sinngemäss Anwendung.

Art. 53 Verpflichtung zum Beitritt oder zur Aufnahme

Die zuständige kantonale Behörde kann aufgrund einer spezialgesetzlichen Grundlage unter Regelung der Abgeltungspflicht für die beitretende Gemeinde

  1. eine Gemeinde zum Beitritt zu einem Gemeindeverband verpflichten,
  2. einen Gemeindeverband zur Aufnahme einer Gemeinde verpflichten.

Kommt der Beitritt innert der angesetzten Frist nicht zustande, wird die Beitrittserklärung oder der Aufnahmebeschluss von der im Spezialgesetz bezeichneten kantonalen Behörde nach den Regeln über die Ersatzvornahme verfügt.

Art. 54 Mitwirkung der Gemeinde im Gemeindeverband

Die Gemeinde wirkt bei den Beschlüssen des Gemeindeverbands durch ihre Vertretung in der Delegiertenversammlung mit. Sie

  1. wählt die Vertretung, gibt ihr Ziele vor und kontrolliert ihre Tätigkeit,
  2. kann durch ihre Vertretung in der Delegiertenversammlung Anträge stellen, insbesondere auf Änderung der Statuten, gegebenenfalls auf Erlass von Rechtssätzen und auf die Auflösung des Gemeindeverbands,
  3. erteilt ihrer Vertretung vor wichtigen Beschlüssen des Gemeindeverbands gemäss Absatz 2 die erforderlichen Ermächtigungen.

Die Gemeindevertretung informiert die Gemeinde periodisch über die Verbandstätigkeiten. Sie holt vor Beschlüssen, die in den Statuten oder der Rechtsordnung der Gemeinde als wichtig bezeichnet werden, die erforderlichen Ermächtigungen bei der Gemeinde ein.

Art. 55 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Gemeindeverbands haftet in erster Linie das Verbandsvermögen. Bietet dieses keine ausreichende Deckung, haften die Verbandsgemeinden gegenüber den Gläubigern solidarisch.

Die Verbandsgemeinden haften unter sich anteilsmässig nach ihrer Stimmkraft im Gemeindeverband, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.

4.3.2 Zweckverband

Art. 56 Begriff

Zweckverbände sind Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Mitglieder sind die beigetretenen Gemeinden und der Kanton.

Soweit nicht ein Spezialgesetz abweichende Vorschriften enthält, gelten die Vorschriften über den Gemeindeverband auch für den Zweckverband. Auf die Beschlussfassung und die Vertretung des Kantons sind sinngemäss die für interkantonale Vereinbarungen geltenden Regeln anwendbar.

4.4 Interkantonale Verhältnisse

Art. 57

Wenn die Art der Aufgaben und die Interessenlage es erfordern, können mit Genehmigung des Regierungsrates

  1. Luzerner Gemeinden mit ausserkantonalen Gemeinden Verträge abschliessen,
  2. Luzerner Gemeinden ausserkantonalen Gemeinde- oder Zweckverbänden beitreten,
  3. ausserkantonale Gemeinden Luzerner Gemeinde- oder Zweckverbänden beitreten.

Der Regierungsrat regelt Fragen aus der interkantonalen Beteiligung durch Vereinbarungen mit den andern Kantonen.

5 Veränderungen im Gemeindebestand und im Gemeindegebiet

5.1 Veränderungen im Gemeindebestand

Art. 58 Begriff

Bei Veränderungen im Gemeindebestand werden Gemeinden durch Vereinigung oder Teilung neu gegründet oder aufgelöst.

Art. 59 Einleitung des Verfahrens

Die Stimmberechtigten oder die Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden können das Verfahren einleiten.

Art. 60 Vertrag, rechtsetzender Erlass

Bei der Vereinigung oder Teilung von Gemeinden sind die Ausgestaltung und die Nebenfolgen der Vereinigung oder Teilung in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln. Dieser bedarf der Genehmigung der Stimmberechtigten.

Wird eine Gemeinde in mehrere neue Gemeinden aufgeteilt, beschliessen die Stimmberechtigten die Ausgestaltung und die Nebenfolgen der Teilung in einem rechtsetzenden Erlass.

Art. 61 Mitwirkung des Kantons

Die in der Verfassung vorgesehenen Mitwirkungsrechte des Kantons bleiben vorbehalten.

Von den Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinden beschlossene Vereinigungen und Teilungen von Gemeinden können nicht vor der Genehmigung durch den Kantonsrat in Kraft treten. *

Der Kantonsrat erteilt die Genehmigung durch Kantonsratsbeschluss. Er verweigert die Genehmigung, wenn die Vereinigung oder die Teilung unzweckmässig ist. *

Eine Gemeinde kann dem Kantonsrat einen Antrag auf Vereinigung oder Teilung nach § 74 Absatz 3 der Kantonsverfassung zur Beschlussfassung vorlegen. Der Kantonsrat entscheidet durch Dekret. Können sich die betroffenen Gemeinden bei der weiteren Regelung der Ausgestaltung und der Nebenfolgen der Vereinigung oder Teilung nicht einigen, beschliesst der Kantonsrat diese auf Antrag des Regierungsrates durch Kantonsratsbeschluss. *

Art. 62 Rechtsnachfolge

Die vereinigte Gemeinde übernimmt durch Gesamtrechtsnachfolge alle Rechte und Pflichten der aufgelösten Gemeinden sowie ohne Liquidation deren gesamtes Vermögen mit Aktiven und Passiven.

Bei der Teilung einer Gemeinde regeln die beteiligten Gemeinden die Zuteilung der Rechte und Pflichten sowie des Vermögens mit Aktiven und Passiven der aufzulösenden Gemeinde im Vertrag oder im rechtsetzenden Erlass.

Art. 63 Amtsdauer der Gemeindeorgane

Die Amtsdauer der Gemeindeorgane endet mit der Vereinigung oder der Teilung der Gemeinden.

Die Stimmberechtigten können frühestens mit der Zustimmung zur Vereinigung oder Teilung der Gemeinden die Amtsdauer der von ihnen gewählten Organe bis zum Zeitpunkt der Vereinigung oder Teilung verlängern. Über eine Verlängerung der Amtsdauer des Gemeinderates und eines allfälligen Gemeindeparlaments ist bis spätestens 30. Juni des Vorwahljahres zu beschliessen. *

Soweit der Gemeinderat für die Wahl von Organen zuständig ist, kann er deren Amtsdauer bis zum Zeitpunkt der Vereinigung oder Teilung verlängern.

Art. 64 Wahl der neuen Gemeindeorgane

Die Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinden wählen die neuen Gemeindeorgane vor Inkrafttreten der Vereinigung oder Teilung.

Für die Bildung der Wahlkreise sind die Verhältnisse nach der Vereinigung oder Teilung massgebend.

Art. 64a * Sitzgarantie

Die Gemeinden können vorsehen, dass beteiligten Gemeinden bei der Wahl der neuen Gemeindeorgane für die erste Amtsdauer nach der Vereinigung oder Teilung ein oder mehrere Sitze garantiert werden.

Der Kantonsrat genehmigt die Regelung des Wahlverfahrens durch Kantonsratsbeschluss.

Art. 65 Gemeindebürgerrecht

Bei der Vereinigung wird das Gemeindebürgerrecht der aufgelösten Gemeinden von Gesetzes wegen durch das Bürgerrecht der vereinigten Gemeinde ersetzt.

Bei der Teilung einer Gemeinde bestimmen die beteiligten Gemeinden im Vertrag oder im rechtsetzenden Erlass, welches Bürgerrecht an die Stelle des Bürgerrechts der aufgelösten Gemeinden tritt.

Art. 66 Verzicht auf Abgaben

Für zwingend notwendige und unaufschiebbare Amtshandlungen und Vorkehrungen, die durch die Veränderung im Gemeindebestand veranlasst werden, werden weder Gebühren noch sonstige Abgaben erhoben, noch Auslagen geltend gemacht.

Die Erhebung von Abgaben des eidgenössischen Rechts bleibt vorbehalten.

Art. 66a * Abweichende Regelungen

Der Kantonsrat kann für die Nebenfolgen einer Vereinigung oder Teilung Ausnahmen von der gesetzlichen Regelung festlegen, insbesondere hinsichtlich der Fristen und der Einzelheiten von Verfahren, wenn dies zur geordneten Durchführung einer Vereinigung oder Teilung angezeigt ist.

5.2 Veränderungen im Gemeindegebiet

Art. 67 Begriff

Bei Veränderungen im Gemeindegebiet werden Gemeindegrenzen neu verlegt, ohne dass Gemeinden neu gegründet oder aufgelöst werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen zur Grenzbereinigung gemäss Geoinformationsgesetz vom 8. September 2003[13].

Art. 68 Verfahren

Bei Veränderungen im Gemeindegebiet sind die Ausgestaltung und die Nebenfolgen in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln. Dieser bedarf der Genehmigung der Stimmberechtigten.

Der Beschluss über die Veränderung im Gemeindegebiet unterliegt der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat genehmigt den Beschluss, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen des Kantons oder der Nachbargemeinden entgegenstehen.

6 6 … *

6.1 6.1 … *

6.2 6.2 … *

6.2.1 6.2.1 … *

6.2.2 6.2.2 … *

6.2.3 6.2.3 … *

6.2.4 6.2.4 … *

6.2.5 6.2.5 … *

6.2.6 6.2.6 … *

6.3 6.3 … *

6.3.1 6.3.1 … *

6.3.2 6.3.2 … *

6.3.3 6.3.3 … *

7 Kantonale Aufsicht

7.1 Allgemeines

Art. 99 Grundsätze *

Jede Gemeinde stellt sicher, dass sie über ein Controlling-System verfügt, das die demokratischen, rechtsstaatlichen, verwaltungstechnischen und finanziellen Mindestanforderungen gemäss den §§ 5 Absatz 2 und 102 erfüllt. *

Die kantonale Aufsicht unterstützt die Gemeinde bei der eigenverantwortlichen Qualitätssicherung. Die Kontrollberichte der kantonalen Aufsichtsbehörde richten sich in erster Linie an die Gemeinde. Diese soll die erforderlichen Korrekturmassnahmen rechtzeitig und in eigener Verantwortung vornehmen. *

Die kantonale Aufsicht ist ein Instrument zur Durchsetzung der Mindestanforderungen in der Gemeinde. Erfüllt eine Gemeinde die Mindestanforderungen nicht rechtzeitig selber, sorgt der Kanton mit aufsichtsrechtlichen Massnahmen für die Behebung der Mängel.

Art. 100 Geltungsbereich

Der kantonalen Aufsicht unterstehen:

  1. die Gemeinden, ausgenommen Kirchgemeinden, die einer Landeskirche unterstellt sind,
  2. die Gemeindeverbände.

Die Vorschriften über die Gemeindeorgane gelten sinngemäss für die Verbandsorgane.

Art. 101 Dokumentationspflicht

Die Gemeinde reicht der kantonalen Aufsichtsbehörde jährlich folgende Unterlagen ein: *

  1. Planungsunterlagen: Gemeindestrategie, Legislaturprogramm, Aufgaben- und Finanzplan sowie Budget,
  2. Kontrollunterlagen: Rechnung samt Verhandlungsprotokoll und Jahresbericht, Berichte des Rechnungsprüfungsorgans mit den Revisionsunterlagen sowie Berichte der allfälligen Controlling-Kommission.

Art. 102 * Prüfungsumfang

Die kantonale Aufsichtsbehörde prüft soweit erforderlich, ob die Organisation und die Führungsprozesse der Gemeinde mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und denjenigen des FHGG vereinbar sind und ob die Gemeinde die Mindestanforderungen für die rechtsstaatliche Steuerung erfüllt. *

Sie prüft jährlich, ob das Budget und das Legislaturprogramm, der Aufgaben- und Finanzplan sowie der Jahresbericht mit dem übergeordneten Recht, insbesondere mit den Buchführungsvorschriften und den verlangten Finanzkennzahlen, vereinbar sind und ob die Gemeinde die Mindestanforderungen für eine gesunde Entwicklung des Finanzhaushalts erfüllt. *

Der kantonalen Aufsichtsbehörde steht keine Prüfung der Zweckmässigkeit zu.

Art. 103 Massnahmen

Eine aufsichtsrechtliche Massnahme kann verfügt werden, wenn eine Gemeinde die Mindestanforderungen nicht erfüllt.

Aufsichtsrechtliche Massnahmen sind

  1. Weisungen an ein Gemeindeorgan, ausgenommen an die Stimmberechtigten,
  2. die ersatzweise Anordnung eines Beschlusses oder einer Handlung eines Gemeindeorgans,
  3. die Amtsenthebung,
  4. der Entzug der Selbstverwaltung und die Einsetzung einer kantonalen Verwaltung, deren Aufgaben vom Regierungsrat umschrieben werden.

Art. 104 * Aufsichtsbehörden, Zuständigkeiten

Kantonale Aufsichtsbehörden nach diesem Gesetz sind der Regierungsrat und die von ihm in der Verordnung bezeichneten Aufsichtsbehörden.

Der Regierungsrat kann alle aufsichtsrechtlichen Massnahmen gemäss § 103 Absatz 2 verfügen. Die in der Verordnung bezeichnete Aufsichtsbehörde ist für den Erlass von Weisungen zuständig.

Art. 105 Fachaufsicht

Die in den Spezialgesetzen vorgesehene Fachaufsicht bleibt vorbehalten.

7.2 Verfahren

Art. 106 * Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde

Die kantonale Aufsichtsbehörde kann von der Gemeinde Unterlagen verlangen und den aufsichtsrechtlich erheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abklären.

In Angelegenheiten der Finanzaufsicht gilt folgendes Verfahren:

  1. Die Aufsichtsbehörde prüft die von der Gemeinde eingereichten Planungs- und Kontrollunterlagen jährlich. Sind die Unterlagen unvollständig oder zu wenig aussagekräftig, klärt sie den aufsichtsrechtlich erheblichen Sachverhalt ab.
  2. Stellt die Aufsichtsbehörde keine aufsichtsrechtlich erheblichen Mängel fest, hält sie dies im Kontrollbericht fest und stellt diesen dem Gemeinderat zuhanden der Stimmberechtigten zu.
  3. Stellt die Aufsichtsbehörde aufsichtsrechtlich erhebliche Mängel fest, hält sie diese nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Kontrollbericht fest. Sie kann Weisungen erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 2b.
  4. Hält die Aufsichtsbehörde andere aufsichtsrechtliche Massnahmen für erforderlich, stellt sie den Kontrollbericht nach Gewährung des rechtlichen Gehörs dem Gemeinderat zuhanden der Stimmberechtigten sowie dem Regierungsrat zu.

Art. 107 Verfahren vor dem Regierungsrat

Der Regierungsrat kann das Verfahren einstellen, an die von ihm bezeichnete Aufsichtsbehörde zur Erledigung zurückweisen, weitere Sachverhaltsabklärungen anordnen oder eine aufsichtsrechtliche Massnahme verfügen. *

Der Regierungsrat kann das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit der Klärung des Sachverhalts beauftragen und falls notwendig eine Administrativuntersuchung anordnen.

Die Gemeinde trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat. Dieser kann auf die Überbindung der Kosten ganz oder teilweise verzichten.

Art. 108 Amtsenthebung

Hat eine von den Stimmberechtigten auf Amtsdauer gewählte Person schwere oder wiederholte strafbare Handlungen oder Amtspflichtverletzungen begangen, sodass ihr Verbleiben im Amt mit den öffentlichen Interessen unvereinbar ist, kann sie der Regierungsrat vorläufig im Amt einstellen oder ihres Amtes entheben.

Bei der Amtsenthebung einer Person, die im Mehrheitswahlverfahren gewählt wurde, setzt der Gemeinderat eine ausserordentliche Neuwahl für den Rest der Amtsdauer an. Für Personen, die im Verhältniswahlverfahren gewählt wurden, bestimmt er die Ersatzperson nach den Regeln für die Nationalratswahlen.

Art. 109 Gemeindebeschwerde

Sofern kein anderes Rechtsmittel gegeben ist, können die Beschlüsse der Gemeindeorgane und der Gemeindeverbände beim Regierungsrat und die Beschlüsse der Zweckverbände beim Kantonsgericht[14] mit Gemeindebeschwerde angefochten werden.

Zur Einreichung der Gemeindebeschwerde gegen einen Beschluss ist befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.

Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage seit der angefochtenen Volksabstimmung oder seit Zustellung oder öffentlicher Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.

Die Gemeindebeschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn dies die Beschwerdeinstanz oder das instruierende Departement anordnet.

Mit der Gemeindebeschwerde können gerügt werden:

  1. die unrichtige oder unvollständige Feststellung eines Sachverhalts,
  2. die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens.

Im Übrigen ist das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 sinngemäss anwendbar. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig.

8 Schlussbestimmungen

Art. 110 Erlass einer Gemeindeordnung

Jede Einwohnergemeinde und die christkatholische Kirchgemeinde erlassen spätestens auf den 1. Januar 2008 eine Gemeindeordnung im Sinn dieses Gesetzes.

Kommt eine Gemeinde dieser Verpflichtung nicht nach, trifft der Regierungsrat an ihrer Stelle und auf ihre Kosten die erforderlichen Massnahmen und Regelungen. Der Gemeinderat ist vor entsprechenden Anordnungen anzuhören. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Anordnungen des Regierungsrates ist unzulässig.

Solange die Gemeindeordnung nicht in Kraft ist, gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 9. Oktober 1962[15]. Die Bestimmungen über die Veränderungen im Gemeindebestand und im Gemeindegebiet sowie über den Finanzhaushalt treten sofort in Kraft. § 22 Absatz 3 sowie die Änderungen des Gesetzes über die Volksschulbildung gemäss § 116 Unterabsatz h treten im Hinblick auf die am 1. August 2008 beginnende Amtsperiode in Kraft.

Art. 111 Landeskirchen

Die Landeskirchen haben ihre gesetzlichen Grundlagen spätestens auf den 31. Dezember 2007 an dieses Gesetz anzupassen. Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen die Frist erstrecken. *

Solange und soweit die Kirchgemeinden und die kirchlichen Stiftungen der Landeskirchen ihre gesetzlichen Grundlagen noch nicht angepasst und in Kraft gesetzt haben, gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 9. Oktober 1962. *

Art. 113 Statuten der Gemeinde- und der Zweckverbände

Die Gemeinde- und die Zweckverbände haben ihre Statuten spätestens auf den 1. Januar 2008 anzupassen.

Solange und soweit die Statuten noch nicht angepasst und in Kraft getreten sind, gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 9. Oktober 1962. Die Bestimmungen über den Finanzhaushalt treten sofort in Kraft.

Art. 114 Einführung der Anlagebuchhaltung und des Kostenausweises

Für die Einführung der Anlagebuchhaltung gemäss § 88 und des Kostenausweises gemäss § 77 gilt eine Übergangsfrist bis spätestens 1. Januar 2009.

Art. 114a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Oktober 2024

Erlässt die Gemeinde bis zum 1. Januar 2030 keine Regelungen nach § 6a, gelten die Bestimmungen des Organisationsgesetzes[16] über den Zugang zu amtlichen Informationen gemäss Öffentlichkeitsprinzip sinngemäss.

Die kantonale Aufsichtsbehörde kann die Frist um maximal sechs Monate erstrecken.

Art. 115 Aufhebung eines Erlasses

Das Gesetz über die Amtsdauer von Behörden und weiteren Organen bei der Vereinigung oder Teilung von Einwohnergemeinden vom 16. Juni 2003[17] wird aufgehoben.

Art. 116 Änderung von Erlassen

Folgende Erlasse werden gemäss Anhang 1[18] geändert:

  1. Bürgerrechtsgesetz vom 21. November 1994[19],
  2. Stimmrechtsgesetz vom 25. Oktober 1988[20],
  3. Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972[21],
  4. Gemeindegesetz vom 9. Oktober 1962[22],
  5. Gesetz über die Kirchenverfassung (Einführung und Organisation kirchlicher Synoden) vom 21. Dezember 1964[23],
  6. Beurkundungsgesetz vom 18. September 1973[24],
  7. Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 28. Januar 1913[25],
  8. Gesetz über die Volksschulbildung vom 22. März 1999[26],
  9. Gesetz über die Schulzahnpflege vom 15. Mai 1946[27],
  10. Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz vom 20. Januar 2003[28],
  11. Gesetz über den öffentlichen Verkehr und den schienengebundenen Güterverkehr vom 21. Mai 1996[29],
  12. Sozialhilfegesetz vom 24. Oktober 1989[30].

Art. 117 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.[31]

Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.[32]

Egress

K 2004 1205 | G 2004 381

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 04.05.2004 01.01.2005 Erstfassung K 2004 1205 | G 2004 381
Ingress 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 256
§ 1 Abs. 1 20.06.2016 01.01.2018 geändert G 2016 173
§ 2 Abs. 1 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 294
§ 2 Abs. 2 20.06.2016 01.01.2018 geändert G 2016 173
§ 3 Abs. 4 28.04.2008 08.02.2009 geändert G 2009 16
§ 5 Abs. 1 20.06.2016 01.01.2018 geändert G 2016 173
§ 6a 21.10.2024 01.06.2025 eingefügt G 2025-001
§ 7 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
§ 8 Abs. 2 20.06.2016 01.01.2018 geändert G 2016 173
§ 9 Abs. 1, a. 20.06.2016 01.01.2018 geändert G 2016 173
§ 9 Abs. 1, b. 20.06.2016 01.01.2018 geändert G 2016 173
§ 9 Abs. 1, c. 20.06.2016 01.01.2018 geändert G 2016 173
§ 9 Abs. 1, d. 20.06.2016 01.01.2018 geändert G 2016 173
§ 9 Abs. 1, e. 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
§ 10 Abs. 1, a., 2. 14.03.2016 01.08.2016 geändert G 2016 73
§ 10 Abs. 1, c., 1. 20.06.2016 01.01.2018 geändert G 2016 173
§ 10 Abs. 1, c., 2. 20.06.2016 01.01.2018 geändert G 2016 173
§ 10 Abs. 1, c., 3. 20.06.2016 01.01.2018 geändert G 2016 173
§ 10 Abs. 1, c., 4. 20.06.2016 01.01.2018 geändert G 2016 173
§ 10 Abs. 1, c., 4.1. 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
§ 10 Abs. 1, c., 4.2. 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
§ 10 Abs. 1, c., 4.3. 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
§ 10 Abs. 1, c., 4.4. 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
§ 10 Abs. 1, c., 5. 20.06.2016 01.01.2018 eingefügt G 2016 173
§ 10 Abs. 1, c., 6. 20.06.2016 01.01.2018 eingefügt G 2016 173
§ 10 Abs. 1, c., 7. 20.06.2016 01.01.2018 eingefügt G 2016 173
§ 11 Abs. 1, a. 20.06.2016 01.01.2018 geändert G 2016 173
§ 11 Abs. 1, b. 20.06.2016 01.01.2018 geändert G 2016 173
§ 11 Abs. 1, c. 20.06.2016 01.01.2018 geändert G 2016 173
§ 11 Abs. 1, d. 20.06.2016 01.01.2018 geändert G 2016 173
§ 11 Abs. 2 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
§ 12 Abs. 1 20.06.2016 01.01.2018 geändert G 2016 173
§ 13 Abs. 2, b. 20.06.2016 01.01.2018 geändert G 2016 173
§ 13 Abs. 2, c. 20.06.2016 01.01.2018 geändert G 2016 173
§ 13 Abs. 2, d. 20.06.2016 01.01.2018 geändert G 2016 173
§ 13 Abs. 2, d., 1. 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
§ 13 Abs. 2, d., 2. 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
§ 13 Abs. 2, d., 3. 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
§ 13 Abs. 2, d., 4. 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
§ 13 Abs. 2, e. 20.06.2016 01.01.2018 eingefügt G 2016 173
§ 17 Abs. 2 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 17 Abs. 3 20.06.2016 01.01.2018 eingefügt G 2016 173
§ 17a 20.06.2016 01.01.2018 eingefügt G 2016 173
§ 17b 20.06.2016 01.01.2018 eingefügt G 2016 173
§ 19 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
§ 20 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
Titel 2.4 14.03.2016 01.08.2016 geändert G 2016 73
§ 21 14.03.2016 01.08.2016 Titel geändert G 2016 73
§ 21 Abs. 1 14.03.2016 01.08.2016 geändert G 2016 73
§ 21 Abs. 2 14.03.2016 01.08.2016 geändert G 2016 73
§ 21 Abs. 2 20.06.2016 01.01.2018 geändert G 2016 173
§ 21 Abs. 3 14.03.2016 01.08.2016 eingefügt G 2016 73
§ 22 14.03.2016 01.08.2016 aufgehoben G 2016 73
Titel 2.5 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
Titel 2.5.1 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
§ 23 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
§ 24 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
§ 25 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
Titel 2.5.2 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
§ 26 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
§ 27 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
§ 28 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
§ 31 20.10.2025 01.01.2026 Titel geändert G 2026-004
§ 31 Abs. 1 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-004
§ 31 Abs. 2 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-004
§ 33a 28.04.2008 08.02.2009 eingefügt G 2009 16
§ 33a Abs. 1 14.03.2016 01.08.2016 geändert G 2016 73
§ 34 Abs. 1, c. 14.03.2016 01.08.2016 geändert G 2016 73
§ 34 Abs. 1, c. 20.06.2016 01.01.2018 geändert G 2016 173
§ 35 17.06.2013 01.07.2014 geändert G 2014 41
§ 35 Abs. 3 14.03.2016 01.08.2016 geändert G 2016 73
§ 37 Abs. 3 17.06.2013 01.07.2014 geändert G 2014 41
§ 38 Abs. 2, b. 20.06.2016 01.01.2018 geändert G 2016 173
§ 41 17.06.2013 01.07.2014 geändert G 2014 41
§ 47 Abs. 2 20.06.2016 01.01.2018 geändert G 2016 173
§ 50 Abs. 1, c. 20.06.2016 01.01.2018 geändert G 2016 173
§ 61 Abs. 2 28.04.2008 08.02.2009 eingefügt G 2009 16
§ 61 Abs. 3 28.04.2008 08.02.2009 eingefügt G 2009 16
§ 61 Abs. 4 28.04.2008 08.02.2009 eingefügt G 2009 16
§ 63 Abs. 2 10.05.2010 01.01.2011 geändert G 2010 129
§ 64a 28.04.2008 08.02.2009 eingefügt G 2009 16
§ 66a 28.04.2008 08.02.2009 eingefügt G 2009 16
Titel 6 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
Titel 6.1 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
§ 69 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
§ 70 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
Titel 6.2 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
Titel 6.2.1 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
§ 71 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
§ 72 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
Titel 6.2.2 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
§ 73 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
Titel 6.2.3 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
§ 74 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
§ 75 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
§ 76 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
§ 77 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
§ 78 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
§ 79 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
Titel 6.2.4 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
§ 80 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
§ 81 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
§ 82 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
§ 83 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
§ 84 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
§ 85 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
Titel 6.2.5 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
§ 86 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
§ 87 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
§ 88 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
§ 89 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
§ 90 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
Titel 6.2.6 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
§ 91 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
§ 92 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
Titel 6.3 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
Titel 6.3.1 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
§ 93 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
§ 94 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
Titel 6.3.2 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
§ 95 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
§ 96 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
Titel 6.3.3 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
§ 97 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
§ 98 20.06.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2016 173
§ 99 17.06.2013 01.07.2014 Titel geändert G 2014 41
§ 99 Abs. 1 17.06.2013 01.07.2014 geändert G 2014 41
§ 99 Abs. 2 17.06.2013 01.07.2014 geändert G 2014 41
§ 101 Abs. 1 17.06.2013 01.07.2014 geändert G 2014 41
§ 101 Abs. 1, a. 17.06.2013 01.07.2014 aufgehoben G 2014 41
§ 101 Abs. 1, b. 20.06.2016 01.01.2018 geändert G 2016 173
§ 102 17.06.2013 01.07.2014 geändert G 2014 41
§ 102 Abs. 1 20.06.2016 01.01.2018 geändert G 2016 173
§ 102 Abs. 2 20.06.2016 01.01.2018 geändert G 2016 173
§ 104 17.06.2013 01.07.2014 geändert G 2014 41
§ 106 17.06.2013 01.07.2014 geändert G 2014 41
§ 107 Abs. 1 17.06.2013 01.07.2014 geändert G 2014 41
§ 111 Abs. 1 20.06.2016 01.01.2018 geändert G 2016 173
§ 111 Abs. 2 20.06.2016 01.01.2018 geändert G 2016 173
§ 112 28.04.2008 01.08.2008 aufgehoben G 2008 294
§ 114a 21.10.2024 01.06.2025 eingefügt G 2025-001

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
04.05.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung K 2004 1205 | G 2004 381
19.03.2007 01.01.2008 § 17 Abs. 2 geändert G 2007 108
28.04.2008 01.08.2008 Ingress geändert G 2008 256
28.04.2008 01.08.2008 § 2 Abs. 1 geändert G 2008 294
28.04.2008 08.02.2009 § 3 Abs. 4 geändert G 2009 16
28.04.2008 08.02.2009 § 33a eingefügt G 2009 16
28.04.2008 08.02.2009 § 61 Abs. 2 eingefügt G 2009 16
28.04.2008 08.02.2009 § 61 Abs. 3 eingefügt G 2009 16
28.04.2008 08.02.2009 § 61 Abs. 4 eingefügt G 2009 16
28.04.2008 08.02.2009 § 64a eingefügt G 2009 16
28.04.2008 08.02.2009 § 66a eingefügt G 2009 16
28.04.2008 01.08.2008 § 112 aufgehoben G 2008 294
10.05.2010 01.01.2011 § 63 Abs. 2 geändert G 2010 129
17.06.2013 01.07.2014 § 35 geändert G 2014 41
17.06.2013 01.07.2014 § 37 Abs. 3 geändert G 2014 41
17.06.2013 01.07.2014 § 41 geändert G 2014 41
17.06.2013 01.07.2014 § 99 Titel geändert G 2014 41
17.06.2013 01.07.2014 § 99 Abs. 1 geändert G 2014 41
17.06.2013 01.07.2014 § 99 Abs. 2 geändert G 2014 41
17.06.2013 01.07.2014 § 101 Abs. 1 geändert G 2014 41
17.06.2013 01.07.2014 § 101 Abs. 1, a. aufgehoben G 2014 41
17.06.2013 01.07.2014 § 102 geändert G 2014 41
17.06.2013 01.07.2014 § 104 geändert G 2014 41
17.06.2013 01.07.2014 § 106 geändert G 2014 41
17.06.2013 01.07.2014 § 107 Abs. 1 geändert G 2014 41
14.03.2016 01.08.2016 § 10 Abs. 1, a., 2. geändert G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 Titel 2.4 geändert G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 21 Titel geändert G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 21 Abs. 1 geändert G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 21 Abs. 2 geändert G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 21 Abs. 3 eingefügt G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 22 aufgehoben G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 33a Abs. 1 geändert G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 34 Abs. 1, c. geändert G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 35 Abs. 3 geändert G 2016 73
20.06.2016 01.01.2018 § 1 Abs. 1 geändert G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 2 Abs. 2 geändert G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 5 Abs. 1 geändert G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 7 aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 8 Abs. 2 geändert G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 9 Abs. 1, a. geändert G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 9 Abs. 1, b. geändert G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 9 Abs. 1, c. geändert G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 9 Abs. 1, d. geändert G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 9 Abs. 1, e. aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 10 Abs. 1, c., 1. geändert G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 10 Abs. 1, c., 2. geändert G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 10 Abs. 1, c., 3. geändert G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 10 Abs. 1, c., 4. geändert G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 10 Abs. 1, c., 4.1. aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 10 Abs. 1, c., 4.2. aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 10 Abs. 1, c., 4.3. aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 10 Abs. 1, c., 4.4. aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 10 Abs. 1, c., 5. eingefügt G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 10 Abs. 1, c., 6. eingefügt G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 10 Abs. 1, c., 7. eingefügt G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 11 Abs. 1, a. geändert G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 11 Abs. 1, b. geändert G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 11 Abs. 1, c. geändert G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 11 Abs. 1, d. geändert G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 11 Abs. 2 aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 12 Abs. 1 geändert G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 13 Abs. 2, b. geändert G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 13 Abs. 2, c. geändert G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 13 Abs. 2, d. geändert G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 13 Abs. 2, d., 1. aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 13 Abs. 2, d., 2. aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 13 Abs. 2, d., 3. aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 13 Abs. 2, d., 4. aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 13 Abs. 2, e. eingefügt G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 17 Abs. 3 eingefügt G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 17a eingefügt G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 17b eingefügt G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 19 aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 20 aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 21 Abs. 2 geändert G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 Titel 2.5 aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 Titel 2.5.1 aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 23 aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 24 aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 25 aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 Titel 2.5.2 aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 26 aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 27 aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 28 aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 34 Abs. 1, c. geändert G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 38 Abs. 2, b. geändert G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 47 Abs. 2 geändert G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 50 Abs. 1, c. geändert G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 Titel 6 aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 Titel 6.1 aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 69 aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 70 aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 Titel 6.2 aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 Titel 6.2.1 aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 71 aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 72 aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 Titel 6.2.2 aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 73 aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 Titel 6.2.3 aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 74 aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 75 aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 76 aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 77 aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 78 aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 79 aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 Titel 6.2.4 aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 80 aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 81 aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 82 aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 83 aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 84 aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 85 aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 Titel 6.2.5 aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 86 aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 87 aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 88 aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 89 aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 90 aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 Titel 6.2.6 aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 91 aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 92 aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 Titel 6.3 aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 Titel 6.3.1 aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 93 aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 94 aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 Titel 6.3.2 aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 95 aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 96 aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 Titel 6.3.3 aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 97 aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 98 aufgehoben G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 101 Abs. 1, b. geändert G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 102 Abs. 1 geändert G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 102 Abs. 2 geändert G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 111 Abs. 1 geändert G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 111 Abs. 2 geändert G 2016 173
21.10.2024 01.06.2025 § 6a eingefügt G 2025-001
21.10.2024 01.06.2025 § 114a eingefügt G 2025-001
20.10.2025 01.01.2026 § 31 Titel geändert G 2026-004
20.10.2025 01.01.2026 § 31 Abs. 1 geändert G 2026-004
20.10.2025 01.01.2026 § 31 Abs. 2 geändert G 2026-004