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Verordnung über die Schreibweise der Ortsnamen

vom 15.04.1978 (Stand 01.06.2015)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf Artikel 3 der Verordnung über Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen vom 30. Dezember 1970[1]*

beschliesst:

Art. 1 * Nomenklaturkommission

Der Regierungsrat ernennt eine Nomenklaturkommission und deren Präsidentin oder Präsidenten.

Die Kommission besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Dienststelle Raum und Wirtschaft und der Grundbuchverwaltung sowie aus ein bis drei Fachleuten aus dem sprachlichen oder dem historischen Bereich, wobei die Sprachwissenschaft mit mindestens einer Fachperson vertreten sein muss. *

Bei Abstimmungen stimmt die Präsidentin oder der Präsident mit; bei Stimmengleichheit gibt sie oder er den Stichentscheid.

Art. 2 Aufgabe

Die Nomenklaturkommission setzt die Schreibweise der Ortsnamen fest.

Art. 3 * Erhebung der Ortsnamen

Im Rahmen der amtlichen Vermessung erhebt die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer die Ortsnamen nach Rücksprache mit der Gemeinde an Ort und Stelle. *

Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer hält die Ortsnamen in einem Verzeichnis fest und übermittelt dieses der Dienststelle Raum und Wirtschaft zuhanden der Nomenklaturkommission.

In gleicher Weise ist bei Güterzusammenlegungen, bei der Erstellung von Einführungs- und Übersichtsplänen sowie bei andern Planbearbeitungen vorzugehen.

Art. 4 * Festsetzung der Schreibweise

Die Nomenklaturkommission prüft unter Berücksichtigung der ortsüblichen Aussprache und der Regeln der Schreibweise die Ortsnamen auf ihre Richtigkeit, bereinigt das Verzeichnis und stellt es der Gemeinde zu.

Es steht der Gemeinde frei, das Verzeichnis öffentlich bekannt zu machen und den Einwohnerinnen und Einwohnern in angemessener Weise die Möglichkeit einzuräumen, Einwendungen gegen die Schreibweise der Ortsnamen zu erheben.

Die Gemeinde kann innert zwei Monaten nach Erhalt des Verzeichnisses Einwendungen gegen die Schreibweise bei der Nomenklaturkommission erheben.

Die Nomenklaturkommission entscheidet über die Schreibweise und stellt ihren Entscheid der Gemeinde zu.

Die Gemeinde kann den Entscheid der Nomenklaturkommission nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege[2] anfechten.

Art. 5 * Verzeichnis

Die Dienststelle Raum und Wirtschaft erstellt über die Ortsnamen in der festgesetzten Schreibweise ein Verzeichnis und stellt dieses der Leitung der Grundbuchverwaltung und der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer zu.

Art. 6 Neue Ortsnamen und Änderung bestehender Ortsnamen

Die Nomenklaturkommission entscheidet auch über die Schreibweise neuer und die Änderung bestehender Ortsnamen.

In den anerkannten Vermessungswerken sind die Ortsnamen zu überprüfen und nötigenfalls zu ändern.

Art. 7 Begutachtung

Auf behördliches Gesuch hin begutachtet die Nomenklaturkommission die Bezeichnung von Strassen und Plätzen.

Art. 8 * Mitteilung an die Bundesbehörde

Die Dienststelle Raum und Wirtschaft teilt dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement die Namen der bewohnten Orte mit, die im amtlichen Verkehr der Bundesverwaltung verwendet werden.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. April 1978 in Kraft.[3] Sie ist zu veröffentlichen.

Egress

G 1978 68

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 15.04.1978 15.04.1978 Erstfassung G 1978 68
Ingress 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 163
§ 1 15.04.1997 01.05.1997 geändert G 1997 129
§ 1 Abs. 2 19.05.2015 01.06.2015 geändert G 2015 182
§ 3 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 163
§ 3 Abs. 1 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 4 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 5 19.05.2015 01.06.2015 geändert G 2015 182
§ 8 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 163
§ 9 23.06.1989 01.08.1989 aufgehoben G 1989 314
§ 10 23.03.2004 01.04.2004 aufgehoben G 2004 163

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
15.04.1978 15.04.1978 Erlass Erstfassung G 1978 68
23.06.1989 01.08.1989 § 9 aufgehoben G 1989 314
15.04.1997 01.05.1997 § 1 geändert G 1997 129
23.03.2004 01.04.2004 Ingress geändert G 2004 163
23.03.2004 01.04.2004 § 3 geändert G 2004 163
23.03.2004 01.04.2004 § 8 geändert G 2004 163
23.03.2004 01.04.2004 § 10 aufgehoben G 2004 163
11.12.2007 01.01.2008 § 3 Abs. 1 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 4 geändert G 2007 445
19.05.2015 01.06.2015 § 1 Abs. 2 geändert G 2015 182
19.05.2015 01.06.2015 § 5 geändert G 2015 182