Der Loskauf der Kollaturverpflichtungen erfolgt in der Weise, dass der Kollator oder der betreffende Pflichtige den zweiundzwanzigfachen Betrag der von ihm geleisteten Besoldungen, der übrigen fixen jährlichen Pfrundauslagen und des zehnjährigen Durchschnittes anderweitiger jährlicher Auslagen, wobei jedoch Baukosten nicht in Berechnung fallen, sowie ein entsprechendes Unterhaltungs- und Neubaukapital für die dem Kollator oder Pflichtigen obliegenden Baupflichten als Dotationskapital zu verabfolgen, hinwieder die Kirchgemeinde gegen dieses Dotationskapital inskünftig sämtliche mit der Kollatur verbundene Verpflichtungen zu übernehmen hat.
Wo für Beholzung der Pfründen eigene Waldungen vorhanden sind, wird das jährlich zu beziehende Quantum Brennholz nach dem zur Zeit des Loskaufes bestehenden Marktpreis angeschlagen und der zwanzigfache Betrag dieses letztern als Loskaufskapital festgesetzt.
Wo ein Teil des Pfrundeinkommens in der Benutzung von Pfrundland besteht, gilt der zwanzigfache Betrag des zur Zeit des Loskaufes bestehenden wirklichen Reinertrages als Loskaufskapital.
Vorhandene, zu einer Pfründe gehörige Liegenschaften, sei es Land oder Wald, sollen jeweilen in erster Linie zur Dotation der betreffenden Pfründe angewiesen und zu dem wahren Kapitalwerte angeschlagen werden, den sie zur Zeit des Übergangs der Kollatur haben.
Wenn eine Pfründe eine Holzservitut auf einen Staatswald besitzt, so wird nach § 31 des Forstgesetzes verfahren.