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185

Gesetz betreffend Abtretung von Kollaturrechten an die Kirchgemeinden

vom 26.09.1872 (Stand 01.06.2013)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Luzern,

auf den Antrag des Regierungsrates[1] und das Gutachten einer Kommission,

beschliesst:

Art. 1

Diejenigen Kirchgemeinden, hinsichtlich welcher der Staat das Wahlrecht dortiger Seelsorger besitzt, sind berechtigt, nach vorausgegangenem Loskauf der bezüglichen Kollaturverpflichtungen des bisher Pflichtigen das Wahlrecht ihrer Seelsorger zu erwerben.

Ebenso ist der Staat berechtigt, wo er es für angemessen erachtet, ohne Aufkündung von Seite der Kirchgemeinde, von der Letztern die Ablösung resp. die Übernahme der Kollatur in obigem Sinne zu verlangen.

Art. 2

Der Loskauf der Kollaturverpflichtungen erfolgt in der Weise, dass der Kollator oder der betreffende Pflichtige den zweiundzwanzigfachen Betrag der von ihm geleisteten Besoldungen, der übrigen fixen jährlichen Pfrundauslagen und des zehnjährigen Durchschnittes anderweitiger jährlicher Auslagen, wobei jedoch Baukosten nicht in Berechnung fallen, sowie ein entsprechendes Unterhaltungs- und Neubaukapital für die dem Kollator oder Pflichtigen obliegenden Baupflichten als Dotationskapital zu verabfolgen, hinwieder die Kirchgemeinde gegen dieses Dotationskapital inskünftig sämtliche mit der Kollatur verbundene Verpflichtungen zu übernehmen hat.

Wo für Beholzung der Pfründen eigene Waldungen vorhanden sind, wird das jährlich zu beziehende Quantum Brennholz nach dem zur Zeit des Loskaufes bestehenden Marktpreis angeschlagen und der zwanzigfache Betrag dieses letztern als Loskaufskapital festgesetzt.

Wo ein Teil des Pfrundeinkommens in der Benutzung von Pfrundland besteht, gilt der zwanzigfache Betrag des zur Zeit des Loskaufes bestehenden wirklichen Reinertrages als Loskaufskapital.

Vorhandene, zu einer Pfründe gehörige Liegenschaften, sei es Land oder Wald, sollen jeweilen in erster Linie zur Dotation der betreffenden Pfründe angewiesen und zu dem wahren Kapitalwerte angeschlagen werden, den sie zur Zeit des Übergangs der Kollatur haben.

Wenn eine Pfründe eine Holzservitut auf einen Staatswald besitzt, so wird nach § 31 des Forstgesetzes[2] verfahren.

Art. 3 *

Streitsachen betreffend Bestand, Umfang und Ablösung von Kollaturverpflichtungen beurteilt das Kantonsgericht[3] im Klageverfahren.

Art. 4

Das in Folge der Loskaufsverhandlungen ausgemittelte Dotationskapital wird der betreffenden Kirchgemeinde verabfolgt und deren Verwaltung nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften (§§ 297 lit. f. und 306 des Organisationsgesetzes)[4] unterstellt.

… *

Art. 5 *

Die Abtretung von Kollaturrechten bedarf der Zustimmung des Diözesanbischofs.

Art. 6

Wenn die Abtretung eines Kollatur- oder Präsentationsrechtes, das nicht dem Staate zusteht, an die betreffende Kirchgemeinde erfolgt, so ist das Verfahren bei Ausmittlung der Dotation dasselbe, wie es durch das gegenwärtige Gesetz für die Auseinandersetzung von bisherigen Staatskollaturen festgesetzt ist.

Art. 8

Der Regierungsrat hat die erforderlichen Anordnungen zur Vollziehung dieses Gesetzes, welches nach erfolgter Genehmigung ab Seite des Volkes sofort in Kraft tritt, zu erlassen.

Art. 9

Gegenwärtiges Gesetz ist dem Regierungsrate zur Bekanntmachung[5] und Vollziehung zuzustellen und urschriftlich in's Staatsarchiv niederzulegen.

Egress

G V 437 | Z I 159

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 26.09.1872 22.11.1872 Erstfassung G V 437 | Z I 159
§ 3 03.07.1972 01.06.1973 geändert G XVIII 193
§ 4 Abs. 2 19.02.1930 19.02.1930 aufgehoben G XI 199
§ 5 19.02.1930 19.02.1930 geändert G XI 199
§ 7 19.02.1930 19.02.1930 aufgehoben G XI 199

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
26.09.1872 22.11.1872 Erlass Erstfassung G V 437 | Z I 159
19.02.1930 19.02.1930 § 4 Abs. 2 aufgehoben G XI 199
19.02.1930 19.02.1930 § 5 geändert G XI 199
19.02.1930 19.02.1930 § 7 aufgehoben G XI 199
03.07.1972 01.06.1973 § 3 geändert G XVIII 193