Die stimmberechtigten Angehörigen einer Konfession können eine kantonale Kirchenverfassung (Synodalverfassung) beschliessen, die der Genehmigung durch den Kantonsrat[2] bedarf.
Die im Kanton wohnhaften Angehörigen der Konfession bilden auf Grund der Kirchenverfassung eine Landeskirche. Diese kann durch die Kirchenverfassung auch anders bezeichnet werden.
Die Landeskirche ist eine Körperschaft des kantonalen öffentlichen Rechts.
Die auf der Kirchenverfassung beruhende Organisation tritt an die Stelle der durch Kantonsverfassung[3] und Gesetz vorgesehenen Organisation.
Soweit das Recht der Landeskirche keine Regelungen zur Organisation, zur Zusammenarbeit und zum Finanzhaushalt enthält, gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes[4] sinngemäss. *