Der Grenzabstand ist die Distanz zwischen der Grenze und der Mitte des Stamms, bei Sträuchern und Hecken des grenznächsten Stamms, am Boden waagrecht zur Grenze gemessen.
Der Grenzabstand beträgt
- 3 m für hoch- und 2 m für niederstämmige Obstbäume,
- 6 m für Nuss-, Kastanien- und alle übrigen hochstämmigen Bäume,
- 0,5 m für Zwergbäume, Sträucher, Grünhecken und Reben sowie jegliche Pflanzungen gegenüber Wald.
Wachsen Zwergbäume, Sträucher, Grünhecken und Reben höher als 1 m, hat der Grenzabstand bis auf 4 m mindestens die Hälfte ihrer Höhe zu betragen, und sie sind entsprechend zurückzuschneiden.
Werden Bäume, Sträucher, Grünhecken und Reben, die zu nahe an der Grenze stehen, von der Nachbarin oder vom Nachbarn während zehn Jahren geduldet, gelten sie als zugelassen und bleiben als solche in ihrem Bestand, nicht aber in ihrem Ausmass geschützt. Wenn zugelassene Gewächse eingehen, ist für Neupflanzungen wieder der gesetzliche Grenzabstand zu wahren.
Vorbehalten bleiben anders lautende Bestimmungen des öffentlichen Rechts.