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200a

Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht

Präambel

Nr. 200a

Konkordat

über die Zentralschweizer BVG-

und Stiftungsaufsicht

vom 19. April 2004* (Stand 13. September 2005)

Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug vereinbaren:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz

Die «Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA)» ist eine öffentlich- rechtliche Anstalt der Konkordatskantone mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Sitz der Anstalt ist Luzern.

Art. 2 Zweck der Anstalt

Die ZBSA bezweckt die gemeinsame Erfüllung der den Kantonen nach dem Bundes- gesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)1 oblie- genden Aufgaben.

Die Konkordatskantone können der ZBSA überdies die Aufsicht über die nach Artikel

des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)2 unter kantonaler Aufsicht stehenden, klassischen Stiftungen übertragen. * K 2005 208 und G 2005 381. Der Konkordatsentwurf wurde am 19. April 2004 zuhanden der Zent- ralschweizer Regierungskonferenz verabschiedet. Der Kanton Luzern trat dem Konkordat mit Dekret des Grossen Rates vom 24. Januar 2005 (K 2005 207) bei. Die Referendumsfrist lief am 30. März 2005 un- benützt ab (K 2005 769). Das Konkordat trat mit der Mitteilung des Kantons Zug an die Staatskanzlei Luzern über seinen rechts- kräftigen Beitritt am 13. September 2005 in Kraft.

SR 831.40. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

SR 210

Nr. 200a

Für die Konkordatskantone, die der ZBSA die Aufsicht über die klassischen Stiftungen übertragen haben, nimmt die ZBSA für die kantonalen und kommunalen klassischen Stiftungen auch die Aufgaben der Änderungsbehörde im Sinn von Artikel 85 und 86 ZGB wahr.

Art. 3

Führung der Anstalt Die ZBSA wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs- und Wirkungsorientie- rung geführt. Ihre Dienstleistungen werden in einem Leistungsauftrag festgelegt.

. Abschnitt: Organisation und Zuständigkeiten

Art. 4

Organisation, Organe Die Organe der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht sind:

  1. Konkordatsrat,
  2. Geschäftsleitung,
  3. Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission,
  4. Revisionsstelle.

Art. 5 Konkordatsrat

Die Regierungen der Konkordatskantone wählen je ein Mitglied für vier Jahre in den Konkordatsrat.

Der Konkordatsrat konstituiert sich selbst.

Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der entsendenden Konkordatskantone.

Art. 6

Aufgaben Der Konkordatsrat

  1. führt die direkte Aufsicht über die ZBSA;
  2. erteilt unter Vorbehalt von Artikel 13 Absatz 2 den Leistungsauftrag mit Globalkre- dit;
  3. nimmt den Bericht der Revisionsstelle zur Kenntnis und genehmigt den Jahresbe- richt, die Jahresrechnung und das jährliche Budget;
  4. erstattet zuhanden der Regierungen der Konkordatskantone und der interparlamenta- rischen Geschäftsprüfungskommission jährlich Bericht über die Ausführung des Leistungsauftrags, die Einhaltung des Globalkredits und den Bericht der Revisions- stelle;
  5. wählt den Geschäftsleiter der ZBSA und stellt ihn an;
  6. wählt eine Revisionsstelle;
  7. erlässt eine Geschäftsordnung für den Konkordatsrat; Nr. 200a 3
  8. genehmigt das Geschäftsreglement der ZBSA;
  9. erlässt gemäss Artikel 14 dieses Konkordates Personalvorschriften;
  10. legt die Gebührenordnung fest und veröffentlicht sie;
  11. erlässt die gemäss BVG den Kantonen zum Erlass übertragenen Ausführungsbe- stimmungen;
  12. erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den Aufgaben der ZBSA im Bereich der klassischen Stiftungen.

Art. 7 Beschlussfassung

Die Beschlüsse des Konkordatsrates bedürfen zu ihrer Gültigkeit der einfachen Mehr- heit aller anwesenden Mitglieder. Details regelt die Geschäftsordnung.

Die Mitglieder können sich an den Sitzungen ausnahmsweise vertreten lassen.

Der Geschäftsleiter der ZBSA nimmt in der Regel an den Sitzungen des Konkordatsra- tes teil und hat beratende Stimme sowie ein Antragsrecht.

Art. 8

Geschäftsleitung Ein Geschäftsleiter führt die ZBSA in operativer und personeller Hinsicht im Rahmen der Gesetzgebung und des Leistungsauftrags. Er vertritt die ZBSA nach aussen.

Art. 9 Aufgaben

Der Geschäftsleiter

  1. überwacht und verantwortet die Einhaltung des Leistungsauftrags mit Globalkredit und des jährlichen Budgets;
  2. ist für ein aussagekräftiges Finanz- und Rechnungswesen (inklusive Controlling und Berichtswesen) besorgt;
  3. schliesst die Anstellungsverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ab und ist für die personellen Belange zuständig;
  4. legt dem Konkordatsrat periodisch Rechenschaft ab;
  5. bereitet die Geschäfte des Konkordatsrates vor.

Der Geschäftsleitung stehen im Übrigen alle Befugnisse zu, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Die ihr zustehenden Befugnisse kann sie in einem vom Kon- kordatsrat zu genehmigenden Geschäftsreglement weiter delegieren.

Art. 10 Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission

Die Parlamente der Konkordatskantone delegieren aus dem Kreis ihrer Mitglieder und für die Dauer ihrer Amtszeit je zwei Mitglieder in die interparlamentarische Geschäfts- prüfungskommission. Die Kommission konstituiert sich selbst.

Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der entsendenden Konkordatskantone.

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Art. 11 Aufgaben

Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission prüft im Rahmen der Ober- aufsicht den Vollzug des Konkordates und erstattet den Parlamenten der Konkordats- kantone jährlich Bericht.

Sie wird vom Konkordatsrat über die Tätigkeit der ZBSA informiert. Sie besitzt Ein- sichtsrecht in die Protokolle, Vereinbarungen und Rechnungen der ZBSA und kann den Präsidenten des Konkordatsrates sowie die Geschäftsleitung der ZBSA anhören.

Die ZBSA erledigt die Sekretariatsarbeiten der Kommission.

Art. 12 Revisionsstelle

Die Revisionsstelle prüft jährlich die Jahresrechnung nach den gesetzlichen Vorschrif- ten und anerkannten Revisionsgrundsätzen sowie die Kosten- und Leistungsrechnung.

Sie erstattet dem Konkordatsrat Bericht und Antrag.

. Abschnitt: Betrieb und Personal der ZBSA

Art. 13 Leistungsauftrag

Die Voraussetzungen der gesetzlichen Aufsicht, die übergeordneten Sachziele, der er- forderliche Globalkredit sowie die Indikatoren zur Leistungsmessung werden in einem Leistungsauftrag festgelegt.

Der Leistungsauftrag wird in der Regel für eine Leistungsperiode von vier Jahren er- teilt. Er bedarf der Genehmigung aller Regierungen der Konkordatskantone.

Der Leistungsauftrag mit Globalkredit kann während der Leistungsperiode geändert werden, wenn Gesetzesrevisionen oder eine geänderte Aufgabenstellung es erfordern. Das Verfahren entspricht jenem der Leistungsauftragserteilung.

Art. 14 Personal

Die ZBSA stellt ihr Personal nach den Vorschriften der Gesetzgebung des Standortkan- tons öffentlich-rechtlich an.

Der Konkordatsrat kann in einem Reglement abweichende Bestimmungen erlassen, die den besonderen Verhältnissen der selbständigen interkantonalen Anstalt Rechnung tra- gen.

Die ZBSA schliesst sich für ihr Personal der Pensionskasse für Angestellte des Stand- ortkantons an. Nr. 200a 5

Art. 15 Haftung und Verantwortlichkeit

Die Haftung der Anstalt sowie die Verantwortlichkeit ihrer Organe und des Personals für die gesamte hoheitliche Tätigkeit richten sich nach dem Recht des Standortkantons. Streitigkeiten werden in dem im Staatshaftungsrecht des Standortkantons vorgesehenen Verfahren beurteilt.

In den übrigen Fällen findet das Bundeszivilrecht Anwendung.

Für Schäden, welche die Anstalt verursacht hat, haftet diese ausschliesslich. Es besteht keine subsidiäre Haftung der Kantone. Vorbehalten bleiben allfällige Versicherungsleis- tungen und Rückgriffsrechte der Anstalt.

Art. 16 Amtshilfe

Die ZBSA und die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden der Konkordatsmitglieder un- terstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie haben sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die benötigten Auskünfte zu erteilen und Ak- teneinsicht zu gewähren.

Die Körperschaften und Anstalten der Konkordatskantone sowie von diesen mit öffent- lich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen haben im Rahmen dieser Aufgaben die gleiche Auskunftspflicht wie die Behörden.

Wird die Amtshilfe durch die ZBSA verweigert, kann Beschwerde beim Verwaltungs- gericht3 des Standortkantons erhoben werden.

. Abschnitt: Finanz- und Rechnungswesen

Art. 17 Grundsätze

Die ZBSA wird nach betriebswirtschaftlichen Verfahrensweisen geführt. Sie verfügt über die dafür notwendigen Instrumente, eine Finanzbuchhaltung, eine Kosten- und Leistungsrechnung sowie eine Finanzplanung.

Die Jahresrechnung wird nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungsle- gung aufgestellt und gegliedert. Sie enthält eine Bilanz, eine Erfolgsrechnung und einen Anhang.

Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

seit 1. Juni 2013: Kantonsgericht

Nr. 200a

Art. 18 Dotationskapital

Die Konkordatskantone stellen der ZBSA für die Finanzierung der Startphase ein Dota- tionskapital im Betrag von maximal Fr. 1000000.– zur Verfügung. Sie zahlen das Dota- tionskapital ein im Verhältnis zur Anzahl beaufsichtigter Einrichtungen mit Stichdatum sechs Monate vor der Betriebsaufnahme. Das Dotationskapital wird verzinst auf der Ba- sis der Jahresdurchschnittsrendite der 10-jährigen Bundesanleihen.

Der Konkordatsrat kann das Dotationskapital einschliesslich der aufgelaufenen Zinsen jederzeit teilweise oder insgesamt im Verhältnis der gewährten Anteile zurückbezahlen.

Art. 19 Gebühren

Die Anstalt erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren.

Die Gebühren decken die Kosten und bestehen aus:

  1. einer jährlichen Aufsichtsgebühr,
  2. Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.

Die Aufsichtsgebühr wird aufgrund des Bruttovermögens bemessen und gemäss kanto- nalem Kostendeckungsgrad verrechnet. Die Gebühren für Verfügungen und Dienstleis- tungen werden den Vorsorgeeinrichtungen und Stiftungen nach effektivem Aufwand in Rechnung gestellt.

Der kantonale Kostendeckungsgrad hält den Anteil an den jährlichen Aufsichtsgebüh- ren fest, den ein Kanton übernehmen will.

Nicht einbringbare Forderungen werden dem Sitzkanton der entsprechenden Stiftung belastet.

Art. 20 Verwendung des Betriebsergebnisses

Der Konkordatsrat legt die Verwendung des Betriebsergebnisses fest. Er bestimmt den Teil, der dem Reservefonds zugewiesen werden soll.

Der Reservefonds dient zur Deckung von Verlusten.

Art. 21 Sonderbeitrag Standortkanton

Der Standortkanton entrichtet der ZBSA einen jährlichen Sonderbeitrag zur Abgeltung des Standortvorteils.

Der jährliche Sonderbeitrag beträgt 5 Prozent der Bruttolohnsumme der ZBSA.

Art. 22 Gründungskosten

Die Gründungskosten für die ZBSA werden aktiviert und über fünf Jahre abgeschrie- ben. Nr. 200a 7

Die kantonalen Ämter für BVG- und Stiftungsaufsicht werden für ihre Leistungen, die sie für den Aufbau der ZBSA nach Inkrafttreten des Konkordates erbringen, entschädigt. Der Konkordatsrat erlässt hierzu genauere Bestimmungen.

Art. 23

Steuerfreiheit Die ZBSA ist für ihre hoheitlichen Verrichtungen von allen Kantons-, Bezirks- und Ge- meindesteuern der Konkordatskantone befreit.

. Abschnitt: Anwendbares Recht

Art. 24

Allgemein Wo dieses Konkordat nichts anderes bestimmt, ist das Recht des Standortkantons an- wendbar. Das gilt insbesondere für die Bereiche Submission, Datenschutz und Archiv.

Art. 25

Rechtspflege Das Verfahren für den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung von Verfügungen und Entscheiden der ZBSA sowie das Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Vor- schriften des eidgenössischen Rechtes und den Vorschriften des Standortkantons.

Art. 26

Streitigkeiten zwischen Partnern Über Streitigkeiten zwischen den Konkordatskantonen, die sich aus diesem Konkordat ergeben, entscheidet das Bundesgericht.

Art. 27

Publikationen Publikationen der ZBSA erfolgen in den Publikationsorganen aller Konkordatskantone.

. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 28 Erstmaliger Leistungsauftrag

Der ZBSA wird erstmals ab 1. Januar 2006 ein Leistungsauftrag mit Globalkredit er- teilt.

Der Konkordatsrat erlässt die erforderlichen Weisungen für die Vorbereitung des Leis- tungsauftrags und für die Übertragung der laufenden Geschäftsfälle von den Konkor- datskantonen auf die Anstalt.

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Art. 29 Übertritt des Personals

Sofern bei der Betriebsaufnahme Personal aus der kantonalen Verwaltung bei der ZBSA angestellt wird, werden die im Kanton geleisteten Dienstjahre angerechnet.

Bei der Gründung der ZBSA besteht die Möglichkeit, dass Mitarbeitende, die von ei- nem Konkordatskanton übernommen werden, bei der angestammten Pensionskasse blei- ben können. Allfällige Mehrkosten durch Verbleib bei der angestammten Pensionskasse gehen zulasten des ursprünglichen Arbeitgebers. Er kann eine Kostenbeteiligung mit den betroffenen Arbeitnehmenden regeln.

Art. 30

Haftung für Schadenfälle vor Betriebsaufnahme Die Kantone bleiben haftbar für Schadenfälle, die noch vor der Betriebsaufnahme ent- standen sind.

Art. 31

Geschäftsübergabe Die Berichte und Rechnungen von Vorsorgeeinrichtungen und Stiftungen sowie die hängigen Verfahren werden per Datum der Betriebsaufnahme von der ZBSA zur Bear- beitung übernommen.

. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 32 Inkrafttreten

Das Konkordat tritt in Kraft, wenn alle sechs Konkordatskantone ihre Zustimmung er- teilt und ihren Beitritt gegenüber der Staatskanzlei des Standortkantons erklärt haben.4

Der Standortkanton lädt den Konkordatsrat zur konstituierenden Sitzung ein. Dieser legt den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme fest und macht dem Bund Mitteilung davon.

Art. 33 Dauer und Kündigung

Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Dauer.

Jeder Konkordatskanton kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende einer Leistungsperiode kündigen.

Das Konkordat gilt zwischen den verbleibenden Konkordatskantonen weiter.

Das Konkordat trat am 13. September 2005 mit der Mitteilung des Kantons Zug an die Staatskanzlei Luzern über seinen rechtskräftigen Beitritt in Kraft. Die andern Kantone teilten ihren Beitritt bereits vor diesem Datum mit. Nr. 200a 9

Art. 34

Austritt Tritt ein Kanton aus dem Konkordat aus, haftet er für die während seiner Mitgliedschaft eingegangenen Verpflichtungen der Anstalt. Ein allfälliger Haftungsanteil errechnet sich aufgrund des Verhältnisses der Anzahl beaufsichtigter Einrichtungen während den vier Jahren vor dem Austritt. Der austretende Kanton hat Anspruch auf das von ihm einbe- zahlte und bis zum Austritt anteilsmässig nicht konsumierte Dotationskapital. Allfällige weitere Ansprüche regelt der Konkordatsrat.

Art. 35 Auflösung

Der Beschluss über die Auflösung dieses Konkordates bedarf der Einstimmigkeit der Kantonsregierungen der Konkordatskantone.

Ein allfälliger Liquidationsgewinn oder -verlust wird zum Zeitpunkt der Auflösung nach der Anzahl beaufsichtigter Einrichtungen verteilt.