Diese Ausführungsbestimmungen regeln die gesetzliche Aufsicht über die privaten Stiftungen im Sinne von Art. 80 ff. ZGB (sog. klassische Stiftungen), die nach ihrer Bestimmung den Kantonen Luzern, Schwyz, Obwalden, Nidwalden oder Zug angehören. *
Sie sind nicht anwendbar auf Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen (Art. 87 ZGB) sowie auf Stiftungen, die der Aufsicht des Bundes unterstehen. Für Personalvorsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, und für Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, gelten die Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge vom 16. September 2005[3]. *