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Gesetz über Konflikte zwischen den administrativen und richterlichen Behörden

vom 08.03.1842 (Stand 01.06.2013)

Präambel

Wir Präsident und Grosser Rat des Kantons Luzern,

auf den Vorschlag des Regierungsrates und einer von uns niedergesetzten Kommission, *

beschliessen:

Art. 1

Der Kantonsrat[1] entscheidet die Streitigkeiten zwischen der vollziehenden und richterlichen Gewalt über die Grenzen ihrer Befugnisse (Konflikte).

Dabei findet das in nachstehenden Paragraphen bezeichnete Verfahren statt.

Art. 2

Das Recht der Beschwerdeführung gegen Überschreitung der Grenzen der Befugnisse von Seite eines vollziehenden oder richterlichen Beamteten oder einer vollziehenden oder richterlichen Behörde steht sowohl der beteiligten Person als auch den Beamteten oder der Behörde zu.

Art. 3

Findet sich eine Person oder eine Verwaltungsstelle dadurch beschwert, dass eine Verwaltungs-, Vollziehungs-, Polizei- oder Regierungssache in den Bereich der Gerichte gezogen und als Rechtssache behandelt wird, so haben die Beschwerdeführer sich unmittelbar an den Regierungsrat zu wenden.

Art. 4

Wenn hingegen eine Rechtssache in den Bereich der Verwaltungs-, Vollziehungs-, Polizei- oder Regierungsbehörden gezogen und als Verwaltungssache behandelt wird, so können die beteiligten Personen oder Gerichtsstellen dagegen Beschwerde führen, welche sie unmittelbar an das Kantonsgericht[2] zu bringen haben.

Art. 5

Auf Verlangen der Oberbehörde, bei der ein solcher Fall anhängig gemacht wird, muss die andere Oberbehörde verordnen, dass die weitere Behandlung der Verwaltungs- oder Rechtssache einstweilen stille gestellt werde.

Die Einrede gegen die Zuständigkeit einer verwaltenden oder richterlichen Behörde muss jedoch gleich im Anfange erhoben und die daherige Beschwerde spätestens zehn Tage nach Mitteilung der ersten Verfügung, wodurch die verwaltende oder richterliche Behörde das Entscheidungsrecht (Kompetenz) sich zueignet, eingereicht sein. Auf später eingelangte Einsprüche ist keine Rücksicht zu nehmen.

Art. 6

Glaubt der Regierungsrat von der beklagten gerichtlichen Stelle noch einen Bericht einholen zu sollen, so wendet er sich an das Kantonsgericht, welches ihm einen solchen übermittelt.

Findet das Kantonsgericht den Bericht der beklagten Verwaltungsstelle für notwendig, so wendet es sich an den Regierungsrat, welcher ihm einen solchen übermittelt.

Art. 7

Finden der Regierungsrat oder das Kantonsgericht die Beschwerde unbegründet, so weisen sie dieselbe sofort von der Hand, unter Mitteilung des diesfälligen Beschlusses an die beteiligte Person oder Stelle.

Art. 8

Findet der Regierungsrat die Beschwerde gegen die Gerichtsstelle begründet, so wendet er sich an das Kantonsgericht. Pflichtet das Kantonsgericht der Ansicht des Regierungsrates bei, so erteilt es an die betreffende Gerichtsstelle die erforderliche Weisung.

Findet im andern Falle das Kantonsgericht die Beschwerde gegen eine Verwaltungsstelle begründet, so wendet es sich an den Regierungsrat. Pflichtet der Regierungsrat der Ansicht des Kantonsgerichts bei, so erteilt er an die betreffende Verwaltungsstelle die erforderliche Weisung.

Art. 9

Pflichtet das Kantonsgericht der Ansicht des Regierungsrates, oder der Regierungsrat der Ansicht des Kantonsgerichts nicht bei, so melden sie sich diese Meinungsverschiedenheit rückantwortlich. Wird hiedurch der Kompetenzstreit nicht erledigt, so richtet in einem Falle der Regierungsrat, im andern Falle das Kantonsgericht eine Beschwerde an den Kantonsrat.

Art. 10

Der Kantonsrat bestellt durch geheimes absolutes Mehr eine Untersuchungskommission von sieben Mitgliedern, bei deren Wahl weder die Mitglieder des Regierungsrates, noch des Kantonsgerichts, noch deren Verwandtschaft (§ 17 der Staatsverfassung[3]) teilnehmen können oder wählbar sind.

Die Kommission holt von dem Regierungsrate oder von dem Kantonsgerichte noch die allfällig nötig erachtete Rechtfertigung ein und stellt hierauf ihre Anträge an den Kantonsrat.

Art. 11

Je nachdem der Entscheid ausfällt, hat die betreffende verwaltende oder richterliche Behörde, auf Weisung ihrer Oberbehörde, die in Frage gelegene Erkanntnis oder Verfügung ungesäumt zurückzunehmen.

Art. 12

Wenn Kompetenzstreitigkeiten sich unmittelbar zwischen dem Regierungsrate und Kantonsgerichte erheben, so findet zur Erledigung derselben das gleiche Verfahren statt, welches durch die vorhergehenden §§ 1 bis und mit 10 vorgeschrieben ist.

Diejenige Behörde, welche durch den Ausspruch des Kantonsrates verfällt wird, hat ihre Erkanntnis ungesäumt zurückzunehmen.

Art. 13

Gegenwärtiges Gesetz, wodurch das Gesetz über die Konflikte vom 7. Herbstmonat 1831[4] aufgehoben ist, soll in Urschrift ins Staatsarchiv niedergelegt und dem Regierungsrate zur Bekanntmachung[5] zugestellt werden.

Egress

Nullband 9 | Z I 227

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 08.03.1842 12.06.1842 Erstfassung Nullband 9 | Z I 227
Ingress 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 256

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
08.03.1842 12.06.1842 Erlass Erstfassung Nullband 9 | Z I 227
28.04.2008 01.08.2008 Ingress geändert G 2008 256