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Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen

vom 25.09.2001 (Stand 01.01.2013)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 98 Absatz 2h des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 2000[1],

auf Antrag des Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartementes,

beschliesst:

1 Sicherungsmassnahmen

Art. 1 Erbschaftskontrolle und Protokoll

Die Teilungsbehörde führt eine Erbschaftskontrolle, in die sie alle Todesfälle einträgt.

Todesfälle vermögensloser Minderjähriger sind nicht in die Erbschaftskontrolle aufzunehmen.

Die Teilungsbehörde führt über die Vorgänge des Erbschaftsverfahrens ein Protokoll.

Art. 2 Inventar

Die Teilungsbehörde erstellt nach Bekanntwerden eines Todesfalls ein Inventar über die Erbschaft. Das Inventar muss eine Aufstellung über die Vermögenswerte und die Schulden der Erblasserin oder des Erblassers enthalten. Weiter gehende Massnahmen nach Artikel 551 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB)[2] und § 185 des Steuergesetzes vom 22. November 1999 (StG)[3] bleiben vorbehalten.

Das Inventar ist allen Beteiligten zu eröffnen.

Soweit das Inventar auch steuerlichen Zwecken gemäss den §§ 182 ff. StG[4] dient, gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer vom 16. November 1994[5] sinngemäss.

Art. 3 Sicherstellung von Vermögenswerten

Die Teilungsbehörde kann Vermögenswerte wie Wertpapiere, Geld und weitere Gegenstände durch Siegelung oder andere geeignete Massnahmen sicherstellen. Sie protokolliert die Sicherstellung und listet die Objekte einzeln auf.

Die sichergestellten Vermögenswerte sind sicher zu verwahren.

Art. 4 Eröffnung der letztwilligen Verfügung

Die Teilungsbehörde eröffnet die letztwillige Verfügung. Die Eröffnung wird protokolliert.

Ist die letztwillige Verfügung verschlossen eingeliefert worden, wird die Öffnung protokolliert und die Schriftstücke, die sich im verschlossenen Umschlag befinden, werden im Protokoll einzeln aufgeführt.

Die Erbinnen und Erben erhalten eine Kopie der letztwilligen Verfügung. Die Vermächtnisnehmerinnen und Vermächtnisnehmer erhalten den sie betreffenden Auszug aus der letztwilligen Verfügung.

2 Amtliche Mitwirkung

Art. 5 Erbenversammlung

Die Teilungsbehörde lädt die Erbinnen und Erben bei Bedarf zu einer Versammlung ein, um eine Einigung über die Teilung der Erbschaft zu erzielen.

Die Teilungsbehörde leitet die Verhandlungen und berät die Erbinnen und Erben.

Die Anträge und Beschlüsse der Erbinnen und Erben werden protokolliert. Beschlüsse kommen nur einstimmig zustande. Sie können auch schriftlich gefasst werden.

Art. 6 Teilungsvertrag

Die Teilungsbehörde entwirft aufgrund der Akten und der Ergebnisse allfälliger Erbenverhandlungen einen Teilungsvertrag. Wenn sich die Erbinnen und Erben nicht einig sind, entwirft sie den Vertrag aufgrund der Akten und der gesetzlichen Bestimmungen.

Der Vertragsentwurf wird den Erbinnen und Erben unter Einräumung einer Frist zur Annahme oder Ablehnung zugestellt mit dem Hinweis, dass der Vertrag nur zustande kommt, wenn alle Erbinnen und Erben ihre vorbehaltlose schriftliche Zustimmung geben.

Den Erbinnen und Erben wird mitgeteilt, dass die Akten und Belege zum Vertragsentwurf zur Einsicht aufliegen. *

Art. 7 Ausschluss der amtlichen Mitwirkung

Ausser in den vom Gesetz genannten Fällen (Art. 609 Abs. 1 ZGB und § 77 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 2000, EGZGB[6]) findet keine amtliche Mitwirkung statt.

Hat die Erblasserin oder der Erblasser eine Willensvollstreckerin oder einen Willensvollstrecker eingesetzt, obliegen die Verwaltung der Erbschaft und die Durchführung der Erbteilung der Willensvollstreckerin oder dem Willensvollstrecker.

3 Weitere Vorschriften

Art. 8 Versteigerung

Die Teilungsbehörde setzt bei Versteigerungen nach Artikel 612 Absatz 3 ZGB die Steigerungsbedingungen fest. Darin sind insbesondere die Höhe der Mindestanzahlung und die Sicherstellung des restlichen Kaufpreises zu regeln.

Sie entscheidet darüber, ob die Steigerung öffentlich oder nur unter den Erbinnen und Erben stattfinden soll.

Art. 9 Entschädigung

Die amtliche Erbschaftsverwalterin oder der amtliche Erbschaftsverwalter und die Erbenvertreterin oder der Erbenvertreter beziehen eine von der Teilungsbehörde festzusetzende Entschädigung.

Die Höhe der Entschädigung wird nach der aufgewendeten Zeit sowie nach Art und Umfang der Erbschaft nach Ermessen festgesetzt.

4 Abschluss des Teilungsverfahrens

Art. 10 Abschluss ohne amtliche Mitwirkung

Wird die Erbteilung ohne amtliche Mitwirkung durchgeführt, hält die Teilungsbehörde dies im Protokoll fest. Sie informiert die Erbinnen und Erben, dass der Erbschaftsfall für die Teilungsbehörde abgeschlossen ist.

Art. 11 Abschluss bei amtlicher Mitwirkung

Im Fall der Einigung stellt die Teilungsbehörde im Protokoll den Vollzug des Erbteilungsvertrags fest.

Hat die Teilungsbehörde keine Einigung herbeiführen können, räumt sie den Erbinnen und Erben eine angemessene Frist zum Abschluss des Erbteilungsvertrags ein. Nach Ablauf der Frist hält sie das Resultat im Protokoll fest.

Art. 12 Aushändigung der Vermögenswerte

Die nach § 3 sichergestellten Vermögenswerte werden nach Abschluss der Teilung der von den Erbinnen und Erben zur Entgegennahme ermächtigten Person übergeben. Die Empfangsbestätigungen sind zu den Akten zu legen.

Haben die Erbinnen und Erben keine empfangsberechtigte Person bezeichnet, überweist die Teilungsbehörde die Vermögenswerte der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Diese ordnet das zur Vermögensverwaltung Notwendige an (Art. 395 ZGB). *

Art. 13 Abschluss des Protokolls

Die Teilungsbehörde hält die Art der Erledigung des Erbschaftsfalles im Protokoll fest und schliesst das Protokoll. Sie hält insbesondere fest, dass sie keine Vermögenswerte aus der Erbschaft mehr besitzt und dass die steuerrechtliche Erledigung erfolgt ist.

Sie orientiert die Erbinnen und Erben über den Abschluss des Erbschaftsverfahrens.

5 Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung eines Erlasses

Die Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen vom 6. September 1965[7] wird aufgehoben.

Art. 15 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Egress

G 2001 464

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 25.09.2001 01.01.2002 Erstfassung G 2001 464
§ 6 Abs. 3 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 12 Abs. 2 04.12.2012 01.01.2013 geändert G 2012 353

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
25.09.2001 01.01.2002 Erlass Erstfassung G 2001 464
11.12.2007 01.01.2008 § 6 Abs. 3 geändert G 2007 445
04.12.2012 01.01.2013 § 12 Abs. 2 geändert G 2012 353