Die Teilungsbehörde entwirft aufgrund der Akten und der Ergebnisse allfälliger Erbenverhandlungen einen Teilungsvertrag. Wenn sich die Erbinnen und Erben nicht einig sind, entwirft sie den Vertrag aufgrund der Akten und der gesetzlichen Bestimmungen.
Der Vertragsentwurf wird den Erbinnen und Erben unter Einräumung einer Frist zur Annahme oder Ablehnung zugestellt mit dem Hinweis, dass der Vertrag nur zustande kommt, wenn alle Erbinnen und Erben ihre vorbehaltlose schriftliche Zustimmung geben.
Den Erbinnen und Erben wird mitgeteilt, dass die Akten und Belege zum Vertragsentwurf zur Einsicht aufliegen. *