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Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen[1]

vom 06.06.1861 (Stand 01.06.2013)

Präambel

Wir Präsident und Grosser Rat des Kantons Luzern,

in Revision der Gesetze über Kauf- und Tauschfertigungen und die Hypothekarinstrumente vom Jahr 1831[2], auf den Vorschlag des Regierungsrates[3] und das Gutachten einer von uns niedergesetzten Kommission,

beschliessen:

Anhänge

1 Handänderungswesen

Art. 1 1. Kauf- und Tauschvertrag

Soll eine Liegenschaft in Folge eines Kaufs- oder andern Vertrages aus einer Hand in die andere übergehen, so hat eine Verschreibung und Zufertigung, beziehungsweise Zuschreibung, nach Vorschrift des gegenwärtigen Gesetzes zu erfolgen. (§§ 286, 292, 293, 294 und 295 des bürgerl. Gesetzb.[4])

Art. 2 Abfassung der Verträge

Alle Verträge über Kauf oder Tausch von Liegenschaften müssen schriftlich abgefasst sein. (§ 623 des bürgerl. Gesetzb.[5])

Bei amtlichen Versteigerungen von solchen ist die Unterschrift der Kontrahenten nicht erforderlich.

Art. 3

Beim Abschluss des Vertrages müssen, wenn der Käufer darauf nicht ausdrücklich Verzicht leistet, entweder alle auf einer Liegenschaft haftenden Rechtsamen und Beschwerden dem Käufer namentlich angezeigt werden, oder es müssen bei demselben die bezüglichen Erwerbs- oder Belastungstitel vorliegen, was im Kaufsvertrage bemerkt sein soll.

Wenn diese Vorschrift nicht beobachtet wird, so ist der Käufer, wenn der Verkäufer nicht freiwillig Entschädigung leisten will, berechtigt, vor der Zufertigung vom Vertrage zurückzutreten; werden aber die Beschwerden auch im Kaufbriefe nicht speziell angezeigt, so treten nach der Zufertigung die im § 625 des bürgerl. Gesetzb.[6] angegebenen Folgen ein.

Art. 4

Der Kauf- oder Tauschvertrag (Aufsatz) ist dem Präsidenten des Gemeinderates einzureichen, welcher demselben sein Visum (mit dem Datum der Einreichung) beizusetzen und dieses in einer besondern Kontrolle einzutragen hat.

Art. 5 Ort der Fertigung

Käufe und Täusche um Liegenschaften werden von dem Gemeinderate derjenigen Gemeinde verschrieben und gefertigt, in deren Umkreis die betreffenden Liegenschaften gelegen sind.

Gehören zu einer Liegenschaft, die der Handänderung unterliegt, Teile in den Kreis einer andern Gemeinde, so erfolgt zwar Verschreibung und Zufertigung in der Gemeinde, wo das Wohnhaus steht, oder, wenn kein solches vorhanden ist, wo der grössere Teil der Liegenschaft gelegen ist; die Übertragung ist aber an den Kaufprotokollen der andern Gemeinde vorzumerken.

Art. 6 Kauf- und Tauschbrief a. Inhalt

Nach Einreichung des Kauf- oder Tauschvertrages hat der Gemeinderat mit seinem Schreiber den Kauf- oder Tauschbrief anzufertigen. Derselbe soll enthalten:

  1. Name, Heimat und Wohnort der vertragschliessenden Teile und ihrer allfälligen Vertreter;
  2. das Datum des Erwerbstitels des Verkäufers, wenn ein solcher vorhanden, mit dem Datum der Fertigung;
  3. die Beschreibung der Grundstücke mit Angabe des Masses (soweit dies aus den Protokollen ersichtlich ist), der Begrenzungen und der mit den Grundstücken verbundenen Rechtsamen und Beschwerden, in möglichster Kürze und Bestimmtheit;
  4. die Bodenzins-, Zehnt- und andere dingliche Lasten;
  5. die auf den Grundstücken haftenden Verschreibungen, mit Gattung, Kapitalbetrag, Inhaber, Angangsdatum, nebst ausstehenden Zinsen und Marchzinsen in Franken und Rappen, unter Angabe des Zinstragers; wenn auf der Liegenschaft die Tragerei haftet, so ist dem Kaufbrief eine Übersicht der Einzinser und ihrer Schuldraten nachzutragen; die Lasten und Schuldposten sind genau auf diejenigen Grundstücke zu verlegen, auf denen dieselben nach dem letzten, auf die Unterpfande bezüglichen Handänderungs- oder Verpfändungsakte haften; sollte eine Unrichtigkeit sich ergeben, so hat eine Berichtigung einzutreten;
  6. die Zeit des Anfangs von Nutzen und Schaden;
  7. die Kaufssumme;
  8. die Abrechnung unter Angabe der Abzahlungsweise der sich ergebenden Kaufsrestanz;
  9. endlich die weitern Kaufsbedingnisse.

Dieser Kaufsakt ist vom Gemeinderat (Präsidenten und Schreiber) zu unterzeichnen und zu besiegeln.

Art. 7 b. Vergleichung (Confrontation)

Der so ausgefertigte Kaufs- oder Tauschbrief wird der Gerichtskanzlei zu Handen des Gerichtsoffiziums eingereicht.

Der Gerichtspräsident und Gerichtsschreiber vergleichen denselben mit den gerichtlichen Protokollen und berichtigen geringere Irrungen und Auslassungen, oder senden ihn zu verbesserter Ausfertigung dem Gemeinderat zurück. Die Vergleichung soll innert vierzehn Tagen erfolgen.

Die mit den gerichtlichen Protokollen übereinstimmend gefundene Ausfertigung wird ans gerichtliche Protokoll getragen und die Richtigkeit mit Siegel und Unterschrift des Präsidenten und Schreibers beglaubigt.

Gehören Teile der Liegenschaft in einen andern Gerichtskreis, so erfolgt die nötige Vergleichung und Vormerkung auch in diesem andern Gerichtskreise.

Art. 8 Fertigung

Nachdem der Kaufs- oder Tauschbrief solchermassen ausgefertigt ist, so erfolgt darauf die Zufertigung durch den Gemeinderat.

Nach der Fertigung ist der ganze Kaufs- oder Tauschakt mit der Übersicht der Einzinser, wenn eine solche vorhanden ist, samt der Fertigungsverhandlung in das gemeinderätliche Kaufsprotokoll nach dem Datum der Fertigung einzutragen.

Art. 10

Wenn ein Ehegatte an den andern, oder ein Vater an seine Kinder oder Schwiegerkinder eine Liegenschaft aus freier Hand verkaufen will, so darf die Fertigung frühestens zwei Monate nach der gerichtlichen Beglaubigung erfolgen. Jeder Ansprecher im Fahrenden kann während dieser Frist an das Botenbuch eine Verwahrung stellen lassen, dass er an dem Verkäufer eine und welche Forderung besitze. In Folge einer solchen Verwahrung darf die Fertigung erst erfolgen, wenn für die Forderung Sicherheit geleistet oder die Verwahrung auf andere Weise gehoben ist. Eine während obiger Frist im Falle des gegenwärtigen Paragraphen angehobene Betreibung vertritt die Stelle der Verwahrung.

Art. 11

Durch die Fertigung werden die allfälligen Mängel des Vertrages nicht gehoben und auch den Ansprüchen wegen Servituten, Beschwerden, Schuldverhaftungen, wenn dergleichen nicht überbunden worden wären, kein Eintrag getan. (§ 625 des bürgerl. Gesetzb.[7])

Art. 12 2. Teilung und Auskauf

Bei Teilungen von Liegenschaften unter mehrere Mitbesitzer oder bei Auskäufen eines oder mehrerer Mitbesitzer ist die Fertigung nicht erforderlich. Die Verschreibung, Vergleichung mit den gerichtlichen Protokollen, die Aufnahme in die Protokolle und die Beglaubigung hat aber in gleicher Weise zu erfolgen, wie bei Käufen. (§§ 2 bis 7.) Hiebei ist die Angabe der ausstehenden Zinse und Marchzinse jedoch nicht obligatorisch.

… *

Handelt es sich um Teilungen oder Auskäufe von Liegenschaften in einer Erbsmasse, so hindern die Betreibungen, welche auf einzelnen Erbberechtigten haften mögen, eine Veräusserung der Liegenschaften nicht, wenn sie innert sechs Monaten nach Anfall der Erbschaft erfolgt.

Art. 13 Verantwortlichkeit

Der Verkäufer haftet dem Käufer für allen Nachteil, der aus Unterlassung der Überbindung der auf einer Liegenschaft haftenden Beschwerden oder Schulden für ihn entsteht.

Art. 14

Ist der Verkäufer nicht im Stande, diese Entschädigung zu leisten, und sind jene Beschwerden oder Schulden in den Erwerbsakten oder den Protokollen, welche diese enthalten, zu ersehen, so haben die Mitglieder des Gemeinderates, durch welchen die Zufertigung geschehen ist, sowie der Gemeindeschreiber dem Übernehmer an den deshalb erlittenen Schaden zwei Dritteile solidarisch und der Gerichtspräsident und Gerichtsschreiber einen Dritteil, ebenfalls solidarisch, zu leisten.

Wenn ein Beamter oder eine Behörde, die früher im Amte waren, den Fehler verschuldet haben, so sind diese zunächst und subsidiär die Gemeinde beziehungsweise der Gerichtsbezirk für den Schadenersatz verantwortlich.

Art. 15 3. Handänderung von Gesetzes wegen

Erfolgt die Handänderung einer Liegenschaft nicht in Folge eines Vertrages, so tritt an die Stelle der Fertigung eine blosse Zuschreibung. (§ 293 des bürgerl. Gesetzb.[8])

2 Hypothekarwesen

2.1 Über die bisherigen Verschreibungen

Art. 16 Rechte

Alle Verschreibungen, seien sie vor 1798 oder seither errichtet worden, haben die gleiche Kraft und geniessen die gleichen Rechte, sie mögen im In- oder Auslande liegen und einem Kantonsbürger oder einem andern angehören.

Art. 17

Die bisher bestehenden Verschreibungen auf Liegendem, als: Gülten, Aufschläge, Kaufszahlungsbriefe, Erbsauskäufe, Jahrzeitenkapital usw. sind bis zu ihrer Ablösung und Löschung nach den bisherigen Gesetzen zu behandeln.

Art. 18 Ablösung und Umwandlung[10]

Die Abkündung und Abbezahlung der bisherigen Hypothekarinstrumente erfolgt nach den Bestimmungen des Gesetzes über Einzinserei vom 5. Oktober 1859[11].

Bei dem § 3 desselben wird jedoch festgesetzt, dass es bei einer Aufkündung, wo entweder ein Alleinschuldner oder alle Mitschuldner das ganze Instrument aufkünden, der gemeinderätlichen Erklärung nicht bedarf.

Die Umwandlung der alten Verschreibungen in neue Gülten erfolgt nach den §§ 29 u. ff. des gleichen Gesetzes.

Wenn in Folge Übereinkunft zwischen dem Ansprecher und der Einzinserkasse eine alte Verschreibung ohne vorherige rechtliche Aufkündung an die Einzinserkasse zum Zwecke der Ablösung abgetreten wird, so ist eine rechtliche Aufkündung nicht mehr nötig.

Art. 19

Ist die Erklärung zur Umwandlung von ältern Verschreibungen in neue Gülten zu Handen der Einzinserkasse dem Gemeinderate schriftlich vorgelegt und an den Protokollen des Gemeinderates und des Gerichts vorgemerkt worden, so hat die Einzinserkasse für ihre auf die ältern Verschreibungen geleisteten Zahlungen samt Zins das Forderungsrecht auf dem Liegenden, und zwar in der Kollokation der abbezahlten Posten, auch wenn die neue Verschreibung noch nicht ausgefertigt ist.

Die spezifizierte Aufzählung der ältern Verschreibungen oder der Schuldraten in eine solche, wie sie in § 30 des Einzinsergesetzes[12] vorgeschrieben ist, muss in den Protokollen erscheinen; hingegen genügt in dem neuen Instrumente die Angabe, dass es an die Stelle von alten Verschreibungen errichtet worden sei. Wenn diese getilgt sein werden, so ist die diesfällige Erklärung durch die Verwaltung der Einzinserkasse in dem Instrumente nachzutragen.

Wenn durch die neuen Gülten alles ältere Verschriebene abgelöst wird, so ist auch eine besondere Vormerkung desselben in den Protokollen nicht mehr nötig.

Gehen die Unterpfande eines Einzinsers, der die Umwandlung angelobt hat, in andere Hand über, bevor die neuen Gülten errichtet sind, so hat der neue Eigentümer sie errichten zu lassen und die Kosten zu tragen.

Art. 20

Die alten Prioritätsgülten sind in Beziehung auf Aufkündung und Umwandlung oder Verteilung den gleichen Vorschriften unterworfen wie die gewöhnlichen Gülten.

Im Falle der Umwandlung dürfen die neuen Gülten errichtet werden ohne Rücksicht auf einen grössern oder kleinern Betrag.

2.2 Über neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute

2.2.1 Umfang, Arten, Errichtung

Art. 21 1. Umfang

Von nun an müssen die hypothekarischen Verschreibungen nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes errichtet und in die Grundbücher eingetragen werden.

Verschreibungen oder Verpfändungen liegender Güter in anderer Form sind unzulässig und ungültig, vorbehältlich besonderer gesetzlicher Bestimmungen über Verpfändung von Eisenbahnen und anderweitigen Grundeigentums anonymer Gesellschaften.

Art. 22

Neben demjenigen, was nach § 207 u. ff. des bürgerl. Gesetzbuches[13] zum Liegenden gehört, werden auch die mit einer Liegenschaft verbundenen mechanischen Einrichtungen als Teile der Liegenschaft betrachtet und dürfen nur vereinigt mit derselben verpfändet werden.

Namentlich sind als mit der Liegenschaft verbunden zu betrachten:

  1. zunächst die Triebwerke (wie Wasserkräfte, Wasserräder, Turbinen, Transmissionen, Dampfmaschinen, Röhrenleitungen u. dgl.);
  2. sodann alle jene Werke, welche der Liegenschaft den Charakter einer bestimmten mechanischen Einrichtung verleihen und durch jene Triebwerke in Bewegung gesetzt werden. (So z. B. gehören zur Liegenschaft einer Mühle die Mahlwerke; zur Liegenschaft einer Spinnerei die Spinnstühle und die Spindeln; zur Liegenschaft einer Säge die Sägeeinrichtung; zur Liegenschaft einer Stampfe die Stampfwerke; zur Liegenschaft einer Parkettfabrik die Hobel-, Nut- und Sägemaschinen, die Drehbänke u. dgl.; zur Liegenschaft einer Hammerschmiede die Hammerwerke; zur Liegenschaft einer Bleicherei mit Appreturen der Dampfkessel, die Walke usw.).

Wenn liegendes Gut von vorbezeichneter Art verpfändet wird, so sind die einzelnen verpfändeten Gegenstände so genau als möglich aufzuzählen und zu bezeichnen, damit über den Umfang der Verpfändung nicht wohl ein Zweifel entstehen kann.

Der Schuldner ist zu sorgfältigem Unterhalt der verpfändeten mechanischen Einrichtungen verpflichtet und darf sich keine Wertverminderung derselben erlauben, welche nicht eine natürliche Folge sachgemässen Gebrauches ist.

Bei Reparaturen und Verbesserungen tritt neu angeschafftes Material an die Stelle des alten; auch wird bei jeder Vermehrung des Materials alles zum Pfande gerechnet, was einen Bestandteil der zum Liegenden gehörenden mechanischen Einrichtungen ausmacht.

Art. 23

Rechtsamen, die zu den Liegenschaften gehören, werden durch Verschreibung der Liegenschaft mitverpfändet, auch wenn sie speziell nicht angezeigt sind.

Rechtsamen, die zu einem Unterpfand erworben werden, sind als Zuwachs zu betrachten, und es haben auch früher errichtete Pfandbriefe ein Recht darauf.

Wenn jedoch eine Rechtsame gegen Übernahme einer Beschwerde erworben wird, so kann die Rechtsame nur dann in Anspruch genommen werden, wenn auch die Beschwerde übernommen wird.

Art. 24

Wenn über die Frage, ob ein Gegenstand als liegendes Gut verpfändet werden könne, sich Anstände erheben, so entscheidet der Gemeinderat, in zweiter Instanz das Kantonsgericht[14].

Art. 25 Rangordnung

Im Pfandrechte geht jeweilen die ältere Verpfändung der jüngern vor.

Verschreibungen oder Beschwerden bleiben in ihrem Rechte und in ihrer Kollokation, auch wenn sie bei spätern Verpfändungen nicht angezeigt würden.

Art. 26 2. Arten

Nur der Eigentümer liegender Güter kann dieselben verpfänden, und zwar:

  1. durch Errichtung von Gülten (§§ 28 bis 62);
  2. durch Errichtung von Zahlungsbriefen (§§ 63 bis 71).

Wer dergleichen Verschreibungen errichten lässt, haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit der darin enthaltenen Angaben. Derselbe hat auch für die verschriebene Summe persönliche Nachwähr zu leisten. (§ 742 des bürgerl. Gesetzb.[15])

Dem Errichter eines Zahlungsbriefes bleiben jedoch die in den §§ 13 und 14 zugesicherten Rechte bewahrt.

Art. 27 3. Errichtung

Die Gemeinderäte besorgen unter Mitwirkung der Gerichtsoffizien die Ausfertigung der Zahlungsbriefe und die Anfertigung der Gültaufsätze. Die Ausfertigung der Gülten geschieht durch die Gerichtsoffizien.

Die Gemeinderäte führen über die Ausfertigung der Zahlungsbriefe, über die Gülten, die ihnen von den Gerichtsoffizien zugestellt werden, und über die Aushändigung dieser Pfandverschreibungen eine eigene Kontrolle.

Die Titel dürfen nur an den zur Übernahme Berechtigten ausgehändigt werden.

2.2.1.1 Von den Gülten insbesondere
2.2.1.1.1 Gewöhnliche Gülten

Art. 28 Inhalt

Eine Gült muss enthalten:

  1. den oder die Pfandgeber; falls sie unter umfassender Beistandschaft stehen, müssen die Beistände mitbenannt werden;
  2. den Kapitalwert der Verschreibung in Schweizerfranken, in Zahlen und Worten ausgeschrieben; die Verschreibungen sind in runden Summen auszustellen;
  3. den Zinsfuss, der jedoch fünf vom Hundert nicht übersteigen darf;[16]
  4. das Datum der Anstellung der Gült und die jährliche Verfallzeit der Zinsen. Dieses Datum darf nicht auf bewegliche Feste, sondern muss auf einen bestimmten Monatstag gestellt werden;
  5. die Art der Aufkündung und Abzahlung;
  6. die Beschreibung der zu Pfand gegebenen Liegenschaften nach dem Erwerbstitel, mit Angabe des Masses, soweit dies aus den Protokollen ersichtlich ist, der Begrenzungen und der damit verbundenen Rechtsamen und Beschwerden (§ 6 lit. c); bei jedem Gebäude ist die Summe beizusetzen, um welche dasselbe in der Kantonal-Brandassekuranz versichert ist;
  7. die Bodenzins-, Zehnt- und andere dingliche Lasten;
  8. alle auf dem Unterpfande allgemein oder speziell vorgehenden Schulden jeglicher Art mit Angabe der Gattung, des Kapitalbetrages und des Anstellungsdatums, jedoch ohne die Namen der jeweiligen Ansprecher;
  9. die spezifizierte Würdigung oder Schatzung der verschriebenen Güter in Geldwert und der Ertragenheit unter Angabe der Würdiger und des Datums, wann die Würdigung erfolgt (§ 30);
  10. das Errichtungsdatum und Siegel und Unterschrift der ausfertigenden Behörde.

Art. 29 Bedingung und Ort der Errichtung

Wer eine Gült errichten lassen will, muss beim Gemeinderatspräsidenten der Gemeinde, in welcher die zu verpfändende Liegenschaft liegt, *

  1. sein Begehren stellen, mit Angabe der Liegenschaft, auf welche, und der Summe, für welche die Gült errichtet werden soll;
  2. sich erforderlichenfalls über das Eigentum der Liegenschaft sowie über die persönliche Berechtigung zur Verpfändung durch Zeugnis des heimatlichen Gemeinderates ausweisen.

Wenn ein Beistand für seinen Klienten eine Gült errichten lassen will, so muss hiezu die Bewilligung des Gemeinderates vom Heimatort des Eigentümers schriftlich vorliegen.

Der Gemeinderatspräsident hat diese Begehren in ein Register mit fortlaufenden Nummern gehörig einzutragen und dieselben sowie die fernern Ausweise als Belege aufzubewahren.

Wenn die in eine Gült zu verschreibenden Liegenschaften in zwei oder mehreren Gemeindekreisen liegen, so wird der Gültaufsatz von dem Gemeinderat errichtet, in dessen Gemeinde das Wohnhaus oder, in Abgang eines solchen, der grössere Teil der Liegenschaft gelegen ist.

Die Verpfändung ist an dem Gültenprotokolle jeder Gemeinde vorzumerken.

Art. 30 Würdigung

Ist sowohl das Eigentum als die persönliche Berechtigung nachgewiesen, so würdigt der Gemeinderatspräsident mit zwei andern Mitgliedern des Gemeinderates, nötigenfalls unter Zuzug von Sachkundigen, die zu verpfändenden liegenden Güter und schätzt dieselben, jedes einzeln, bei Eidespflicht nach ihrem derzeitigen wahren Geldeswerte so genau als möglich.

Dieser Geldwürdigung soll auch die revidierte Katasterschatzung und bei landwirtschaftlichen Grundstücken die Würdigung der jährlichen Ertragenheit für Vieh und an Früchten beigesetzt werden. *

Die Würdigung der auswärts liegenden Unterpfande muss aber von dem Gemeinderate eingeholt werden, innert dessen Kreis sie liegen.

Art. 31

Die gemeinderätlichen Würdiger stehen nebenbei dem rechtmässigen Ansprecher eines Instrumentes auf sechs Jahre lang für ihre Summe der Würdigung gut.

In dem Falle aber, wo auf diese Gewährschaft Anspruch genommen wird, sind die Würdiger berechtigt, so viel von ihrer Würdigungssumme in Abzug zu bringen, als ungewöhnliche Zufälle oder Naturereignisse und ausserordentliche Zeitumstände den Wert des Gutes verringert haben.

Wenn die Würdiger sich ausweisen, dass die Liegenschaft zur Zeit der Würdigung den von ihnen angegebenen Wert hatte, so sind sie nicht zu belangen.

Art. 32

Der Eigentümer – welchem der Gemeinderat vor Ausfertigung der Gült die Würdigung kund zu tun hat – ist berechtigt, wenn er mit der gemeinderätlichen Würdigung nicht einverstanden ist, beim betreffenden Gerichtspräsidenten eine zweite Abschatzung zu verlangen. Zu diesem Behufe bestellt der Gerichtspräsident drei Mitglieder des Bezirksgerichts, welche die Liegenschaft unter gleichen Formen und der gleichen Verantwortlichkeit, wie der Gemeinderat, zu schätzen haben.

Das Ergebnis soll auf Verlangen des Errichters der gemeinderätlichen Würdigung nachgetragen werden.

Art. 33

In denjenigen Gemeinden, in welchen die Unterpfande vermessen, planiert und darüber gehörige Grundbücher eingeführt wurden, steht es dem Gülterrichter frei, entweder eine Würdigung der Unterpfande vornehmen oder nur die im Grundbuche enthaltene Schatzung in die Gült eintragen zu lassen.

Art. 34 Gültaufsatz

Der hierauf von dem Gemeinderate anzufertigende Gültaufsatz (Entwurf) muss, unter Benutzung der gemeinderätlichen und nötigenfalls der gerichtlichen Hypothekarprotokolle, alles das enthalten, was in § 28 für den Inhalt der Gült vorgeschrieben ist, und von den Würdigern und dem Gemeinderatsschreiber unterzeichnet sein.

Art. 35

Der Gülterrichter hat die Pflicht, alle Verhältnisse seiner Liegenschaft, welche in der Gült erscheinen sollen, getreulich anzugeben. Er soll den Gültaufsatz prüfen und muss ihn ebenfalls unterschreiben.

Art. 36 Gültausfertigung

Diesen Gültaufsatz übergibt der Gemeinderat der Gerichtskanzlei zu Handen des Gerichtsoffiziums zur Prüfung und gerichtlichen Ausfertigung.

Der Gerichtspräsident und Gerichtsschreiber vergleichen denselben mit den gerichtlichen Protokollen. Finden sich Unrichtigkeiten oder Auslassungen, so sind diese zu berichtigen und zu vervollständigen, oder es kann der Gültaufsatz auch zur Umschreibung an den Gemeinderat zurückgesendet werden. Die Vergleichung und Ausfertigung soll innert vierzehn Tagen geschehen.

Die Ausfertigung erfolgt erst auf den richtigen Gültaufsatz nach einheitlicher Form (Formular A[17]). Dieselbe darf weder unleserliche Durchstreichungen noch Raduren enthalten.

Die Ausfertigung ist nach Aufnahme ins gerichtliche Hypothekarprotokoll vom Gerichtspräsidenten mit dem Gültensiegel zu versehen und von ihm und dem Gerichtsschreiber zu unterzeichnen.

Art. 37

Das Gerichtsoffizium übersendet sodann den Gültaufsatz und die ausgefertigte Gült an den Gemeinderat. Der Gültaufsatz ist im Gültenprotokoll der Gemeinde einzutragen und innert vierzehn Tagen dem Gerichtsoffizium zurückzusenden.

Art. 39

Wenn jemand, der betrieben ist, ein Unterpfand erwirbt, so ist die Betreibung kein Hindernis, um das neu erworbene Unterpfand zu Gunsten des Verkäufers zu verpfänden.

Art. 40 Verantwortlichkeit

Die Behörde (der Gemeinderat nebst Gemeinderatsschreiber), welche den Gültaufsatz angefertigt, und diejenige, welche darauf die Gült ausgefertigt hat, haften für die richtige und vollständige Ausfertigung der Verschreibung, insofern diese nicht mit dem Erwerbsakt des Verpfänders übereinstimmt, oder neue Pfandtitel oder Servituten nicht angegeben sind.

Rührt eine sich erzeigende Unrichtigkeit von der Verhandlung einer früheren Behörde her, so ist diese dem Inhaber des Pfandtitels für den daraus entstehenden Schaden zunächst und subsidiär die Gemeinde, beziehungsweise der Gerichtsbezirk verantwortlich.

Art. 41

Das Mass dieser Verantwortlichkeit ist folgendermassen bestimmt:

Im Falle der Nichtübereinstimmung des Instrumentes mit dem Aufsatze haftet die ausfertigende Behörde für die daherigen Folgen allein.

Art. 42 Ablösung

Die Gülten sind von sechs zu sechs Jahren ablösbar. Der Ablösung muss eine Aufkündung vorangehen, zu welcher der Schuldner wie der Ansprecher berechtigt ist. Diese Aufkündung muss, um gültig zu sein, wenigstens sechs Monate vor der Verfallzeit der Gült bei dem Botenweibel, in dessen Kreis das Unterpfand liegt, eingegeben werden.

Der Botenweibel hat alle Aufkündungen in eine Kontrolle einzutragen und dem Betreffenden oder, wenn er eine Person unter umfassender Beistandschaft ist, dem Beistand, und wenn der Beistand nicht bekannt ist, dem Gemeindeverwalter seines Heimatortes rechtlich zuzustellen. Wohnt derjenige, an den die Zustellung zu verrichten ist, nicht in der Gemeinde, wo das Unterpfand liegt, so hat der Botenweibel des Unterpfandortes sie dem Botenweibel des Wohnortes desselben zur Verrichtung mitzuteilen. *

Art. 43

In der Regel werden die Gülten nach erfolgter Aufkündung wie folgt abbezahlt:

  1. bis auf Fr. 500 auf ein Mal;
  2. bis auf Fr. 2000 in jährlichen Zahlungen von 500 Fr.;
  3. grössere Summen in vier gleichen jährlichen Zahlungen.

Art. 44

Wenn der Gültschuldner eine Gült aufkündet, und mit der Aufkündung dem Ansprecher anzeigt, dass er den ganzen Betrag der Gült auf einmal erlegen wolle, so ist er hiezu befugt, und es muss in diesem Falle das Instrument ihm unentkräftet zurückgestellt werden.

Wenn der Schuldner dem Ansprecher die volle Bezahlung auf ein Mal angekündet hat, so hat dieser auch das Recht, sie zu verlangen, und er ist zur Annahme einer terminweisen Abbezahlung nicht mehr verbunden.

Wenn der Ansprecher aufkündet, so ist der Schuldner berechtigt, die Gült auf den ersten Termin vollständig abzubezahlen und das Instrument unentkräftet zu verlangen. Er muss aber drei Monate vor der Verfallzeit einer Zahlung dem Ansprecher anzeigen, dass er die Gült auf einmal zahlen wolle.

Art. 45

Wenn die Zahlung einer auf ungeteiltem Unterpfand haftenden Gült, sei es die erste oder eine nachfolgende, innert Jahresfrist nach ihrem Verfalltermin vom Schuldner nicht geleistet und vom Gläubiger nicht bezogen wird, so ist die Aufkündung erloschen und die Gült für den noch nicht bezahlten Inhalt wieder angestellt.

Art. 46

Wenn eine terminweise Abbezahlung wirklich erfolgt, so gelten die Vorschriften des § 7 des Gesetzes über die Einzinserei[19].

Art. 55 Gültauszug

Will der Besitzer einer Gült, deren Betrag verteilt worden, einen solchen Teil derselben veräussern, so kann er sich dafür von dem betreffenden Gerichtsoffizium auf seine Kosten einen Auszug anfertigen lassen.

Die Ausfertigung eines solchen Gültauszuges muss in der Gült selbst, sowie in den Hypothekarprotokollen vorgemerkt werden.

Art. 56

Ein Gültauszug muss, wie die Gült selbst, eine Beschreibung der darin verpfändeten Unterpfande, ein spezielles Verzeichnis der darauf haftenden Beschwerden und Schulden, den Betrag der Forderung, den Anstellungstag und die Würdigungssumme der Unterpfande, die Assekuranzsumme der auf letztern befindlichen Gebäude enthalten, und mit dem Gültensiegel versehen sein. (Formular B.[21])

Er hat die gleichen Pfandrechte auf die darin verschriebenen Unterpfande, wie die ursprüngliche Gült und kann nach Belieben in Umlauf gesetzt werden.

Art. 57

Für die Aufkündung und Abbezahlung von Teilen einer Gült und von Gültauszügen gelten die gleichen Fristen und Summen, wie für unverteilte Gülten.

Bei eintretender Teilung der darin verschriebenen Unterpfande sind die für ganze Gülten gegebenen Vorschriften anzuwenden.

2.2.1.1.2 Prioritäts- oder Zehntgülten

Art. 58

Durch Prioritäts- oder Zehntgülten kann der Naturalzehnten losgekauft oder in einen fixen Geldbetrag umgewandelt werden, sofern der Zehnten, welchen ein Unterpfandbesitzer an einen oder mehrere Zehntansprecher schuldet, nach ergangener Schatzung wenigstens 200 Franken ersteigt.

Art. 59

Wenn verschiedene Grundstücke eines Unterpfandbesitzers in einer Gült verschrieben werden wollen, so sind die Grundstücke jedes einzeln zu beschreiben sowie die Abschatzung des Zehnten für jedes einzeln zu machen und in der Gült anzugeben.

Art. 60

In einer Zehntgült bedarf es keiner Würdigung der Liegenschaft, und es kann dieselbe errichtet und an den Ansprecher ausgehändigt werden, ob auf dem Errichter Betreibungen haften oder nicht.

Im Übrigen werden sie errichtet, aufgekündet, eintretenden Falls verteilt und abbezahlt, wie die gewöhnlichen Gülten.

Art. 61

Die Prioritätsgülten sind bei allen Verhandlungen um liegende Güter (Käufe, Verschreibungen usw.) an die Stelle des losgekündeten Zehntens unter die Beschwerden, nicht aber unter die gewöhnlichen Verschreibungen zu stellen. (Gesetz vom 20. Dezember 1839[22].)

Art. 62

Eine Prioritätsgült, die aufgekündet und abbezahlt wird, muss zernichtet, und es darf an deren Stelle eine neue nicht errichtet werden.

2.2.1.2 Von den Zahlungsbriefen

Art. 63 Begriff

Zahlungsbriefe werden errichtet für das ganze oder teilweise Guthaben, welches:

  1. beim Verkaufe einer Liegenschaft dem Verkäufer, oder
  2. beim Auskaufe von einer solchen dem Ausgekauften, oder
  3. bei der Teilung in Betreff einer Liegenschaft einem Erben oder gewesenen Mitbesitzer zu gut kömmt und auf die durch den Kauf, Ankauf oder die Teilung beschlagene Liegenschaft oder einen Teil derselben verzeigt wird.

Der zu Handen des Ansprechers ausgefertigte Titel gilt für das daherige Guthaben als Urkunde, was in demselben ausdrücklich ausgesprochen sein muss.

Der dem Übernehmer der Liegenschaft zugefertigte Akt dagegen gilt demselben bloss als Erwerbstitel, und nicht als Ansprachsakt, was in demselben ausdrücklich bemerkt werden soll.

Art. 64 Pfandrecht

Die Zahlungstermine dürfen mit Pfandrecht auf die Liegenschaft nicht weiter als auf fünfzehn Jahre von Nutzens- und Schadensanfang an gerechnet ausgedehnt werden.

Art. 65 Inhalt

Der dem Verkäufer einer Liegenschaft zugefertigte Kaufbrief, welcher als Zahlungsbrief gelten soll, muss neben seinem Inhalte als Kaufsurkunde insbesondere enthalten:

  1. die Erklärung, ob an die dem Verkäufer zu gut kommende Restanz etwas bezahlt worden sei, und was;
  2. die Termine und Summen, in welchen die Restanz abzutragen ist;
  3. den Zinsfuss;
  4. die Bestimmungen über liegende Haftbarkeit der Forderung (§ 63).

Der Ansprachstitel für Erbs- und Auskaufsgut soll enthalten:

  1. die Erbsauskäufer und die Ausgekauften, beziehungsweise die Teilungskontrahenten;
  2. die summarische Benennung der Güter, auf welchen die Ansprache haftet;
  3. die Totalsumme der darauf haftenden Kapitalien;
  4. den Betrag der Ansprache mit der Angabe, ob etwas daran bezahlt worden sei, und was, sowie die Termine und Summen, in welchen die Restanz abzutragen ist;
  5. den Zinsfuss und das Angangsdatum der Ansprache;
  6. die Bestimmungen über liegende Haftbarkeit der Forderungen (§ 64).

Dem Ansprecher bleibt überlassen, ob er auch die über ein Unterpfand ergangene Würdigung in den Zahlungsbrief aufnehmen lassen wolle oder nicht.

Verlangt er eine neue Würdigung, so hat diese wie bei Errichtung einer Gült zu erfolgen. Die Kosten fallen dem Ansprecher zur Last.

Art. 66

Der Teil der Kaufsrestanz, welcher als Kaufsbarschaft ausbedungen wird, ist, wenn die Kontrahenten nicht etwas anderes festsetzen, auf Nutzens- und Schadensanfang fällig und von da an verzinslich.

Kann die Kaufsbarschaft wegen einem allfälligen Prozesse nicht eingefordert werden, so verliert dieselbe, so lange der Prozess unerledigt ist, das liegende Pfandrecht nicht, indem die Dauer des Prozesses nicht mitgezählt werden soll zu der Zeit, während welcher sonst die Kaufsbarschaft zur fahrenden Ansprache wird.

Hinsichtlich der persönlichen Haftbarkeit des Schuldners und der Haftbarkeit auf der Liegenschaft ist sie wie eine andere Kaufszahlung zu betrachten.

Art. 67 Ausfertigung

Die Zahlungsbriefe sind von den Gemeinderäten anzufertigen und durch die Gerichtsoffizien zu beglaubigen.

Art. 68

Die im § 14 festgesetzte Verantwortlichkeit der Behörde tritt zu Gunsten des Ansprechers eines Zahlungsbriefes ein, wenn der ursprüngliche Inhaber denselben veräussert hat und unzahlbar ist.

Art. 69 Abzahlung

Der Schuldner oder, wenn später die Anforderung auf mehrere Schuldner zerfällt, die Schuldgenossenschaft hat das Recht, nach sechsmonatlicher Aufkündung je auf den Verfalltag der nächsten Zahlung die sämtlichen ausstehenden Zahlungen samthaft abzutragen.

Wenn eine solche Aufkündung erfolgt ist, so hat auch der Ansprecher das Recht, die samthafte Abzahlung zu verlangen.

Wenn nach erfolgter Aufkündung innert der Frist, während welcher die nächstverfallende Zahlung auf dem Liegenden Haft und Pfand hat, weder der Schuldner die ausstehenden Zahlungen erlegt, noch der Ansprecher sie bezieht, so erlöscht die Aufkündung.

Art. 70 Abtretung

Ein Zahlungsbrief kann ohne weitere Förmlichkeiten versetzt oder verkauft werden.

Bei jeder Handänderung muss die Abtretung in dem Forderungstitel selbst eingetragen und amtlich beglaubigt sein.

Art. 71 Verteilung

Bei Zerstückelung der in einem Zahlungsbriefe verschriebenen Unterpfande bleiben diese solidarisch verpflichtet, so lange die Zahlungen Pfandrecht auf der Liegenschaft geniessen.

Hat das Pfandrecht aufgehört, so haftet jeder Besitzer seines betreffenden Unterpfandteiles persönlich nur für die ihm überbundene Rate.

2.2.2 Wirkung der Verpfändung

Art. 72 Für das Kapital

Die hypothekarischen Verschreibungen, welche nach dem gegenwärtigen Gesetze errichtet werden, begründen zu Gunsten des rechtmässigen Ansprechers für die verschriebenen Schuldsummen eine Ansprache auf die in dem Titel verpfändeten Grundstücke und die dazu gehörenden Rechtsamen.

Die Erwerbung des Eigentums einer solchen muss aus der Verschreibung selbst sich ergeben, oder durch andern genügenden Ausweis erstellt werden.

Art. 73 Betreffend den Zins

Gleiches Recht mit dem Kapital geniessen auch:

  1. bei gewöhnlichen Gülten drei verfallene Zinse und der Markzins;
  2. bei Prioritätsgülten ein verfallener Zins und der Markzins;
  3. bei Zahlungsbriefen ein verfallener Zins und der Markzins;
  4. die allfälligen gesetzlichen Betreibungskosten;

ein mehreres nur dann, wenn vor dem Verfalltage bei gewöhnlichen Gülten des vierten, bei Zehntgülten und Zahlungsbriefen eines zweiten Zinses die Betreibung für einen frühern Zins bis zum gelösten Aufrechnungsbot geführt wurde und noch in Kräften sich befindet.

Art. 74 Verlust des Pfandrechts

Würde die Zahlung einer aufgekündeten Gült nicht geleistet und nicht bezogen, so finden die §§ 45 und 54[24] ihre Anwendung.

Wird eine verfallene Zahlung eines Zahlungsbriefes von ihrer Verfallzeit an innert Jahresfrist nicht bezogen, oder dafür in gleicher Frist die Betreibung bis zum gelösten Aufrechnungsbot nicht geführt und fortgesetzt, so geht für diese Zahlung das Pfandrecht auf der Liegenschaft verloren, und sie ist nur noch als eine fahrende Schuld auf dem Eigentümer der Liegenschaft zu betrachten.

Art. 75 Brandentschädigung

Wenn ein in einer Hypothekarverschreibung enthaltenes Gebäude durch Brand zerstört oder beschädigt wird, so ist, sofern nicht wieder ein Gebäude, annähernd im Werte wie das abgebrannte, gebaut wird, die Assekuranzentschädigung vorerst den Hypothekargläubigern verfallen und kann nur nach deren Befriedigung an den Eigentümer verabfolgt werden.

Art. 76 Expropriation

Wenn aus Gründen der öffentlichen Wohlfahrt für Strassen, Eisenbahnen usw. unbeschwerte Abtretungen verpfändeter Güterteile gemacht werden müssen, so kommen hinsichtlich der Entschädigung der Hypothekargläubiger die gesetzlichen Bestimmungen über Expropriationen in Anwendung.

Art. 77

Im einen wie im andern Falle (§§ 75 und 76) ist den Inhabern durch die Gerichtskanzlei Anzeige zu machen und dieselben aufzufordern, ihre Erklärung unter Einreichung der Ansprachstitel abzugeben, ob sie Anspruch auf die Entschädigungssumme machen oder aber nicht.

Machen mehrere Inhaber Anspruch auf Bezahlung, so kommen dieselben in der Reihenfolge der Kollokationsordnung im Liegenden zur Zahlung.

Die daherigen Ablösungen und Transfixe sind sowohl dem Instrumente nachzutragen, als auch in den Protokollen vorzumerken.

2.2.3 Löschung der Hypothekarinstrumente

Art. 78

Die Hypothekarinstrumente dürfen erst alsdann in den Protokollen als entkräftet angeschrieben werden, wenn sie entweder zernichtet vorliegen oder infolge öffentlichen Aufrufes mortifiziert worden sind, oder auch, wenn die Fristenzahlungen in fahrende Ansprachen übergegangen sind.

Art. 79

Von einer teilweisen Entkräftigung (Transfix) ist erst dann in den Protokollen Vormerkung zu machen, wenn solches zugleich auch in den betreffenden Verschreibungen selbst ist eingetragen worden.

Art. 80

Für die in Folge Abzahlung zernichteten Verschreibungen dürfen an die gleiche Stelle, wenn seit deren Errichtung neuere Verschreibungen auf das Unterpfand errichtet worden sind, keine andere Verschreibungen errichtet werden, ausgenommen die neuerliche Errichtung trete an die Stelle einer Verschreibung, welche tot gerufen wurde, oder aus anderen Gründen sonst umschrieben oder in Anwendung des § 9 des Einzinsergesetzes[26] abgelöst werden musste.

3 Schlussbestimmungen

Art. 81

Verschreibungen oder Verpfändungen von beweglichem Gut, sei es einzeln oder verbunden mit unbeweglichem Gute, sind unzulässig und ungültig. Dabei sind jedoch die Bestimmungen des bürgerl. Gesetzb. über das Faustpfand (§§ 364 und 712)[27] vorbehalten.

Schon bestehende Verschreibungen von beweglichem Gute (Fahrhabseinsatzungen) werden durch diesen Paragraphen nicht betroffen.

Art. 82

Die gerichtlichen Kaufs- und Gültenprotokolle sollen inskünftig für jede der den Gerichtskreis bildenden Gemeinden gesondert geführt, alle Jahre die des Gemeinderates mit denen des Gerichtsoffiziums verglichen und dabei allfällige Mängel berichtigt werden.

Art. 83

Ein Hypothekarinstrument, dessen Errichtung in den öffentlichen Büchern nicht eingetragen sich findet, verjährt nach einem Zeitraume von zwanzig Jahren, wenn während dieser Zeit niemand dasselbe gegen den oder die Schuldner geltend macht.

Art. 84

Der Gemeinderat der Stadt Luzern besorgt auch künftig das Hypothekarwesen der Stadtgemeinde.

Art. 85

Das Kantonsgericht, dem die Aufsicht über das Handänderungs- und Hypothekarwesen obliegt, hat die zur Handhabung des gegenwärtigen Gesetzes nötigen Weisungen zu erteilen.

Art. 86

Durch gegenwärtiges Gesetz sind alle mit demselben im Widerspruch stehenden Vorschriften aufgehoben, und es treten namentlich ausser Kraft:

1. das Gesetz über Kauf- und Tauschfertigungen vom 3. September 1831[28];
2. das Gesetz über Erbs- und Güterteilungen vom 5. September 1831[29];
3. das Gesetz über Hypothekar-Instrumente vom 6. September 1831, vorbehältlich der Bestimmung im § 17 des gegenwärtigen Gesetzes[30];
4. der Nachtrag zum Gesetz über Hypothekar-Instrumente vom 6. Februar 1859[31];
5. die §§ 364 lit. b und 713 des bürgerlichen Gesetzbuches über Einsatzungen[32];
6. die Gesetze über Errichtung von Zehntgülten, so weit sie den §§ 57 bis 61 widersprechen.

Art. 87

Gegenwärtiges Gesetz, welches am 1. Herbstmonat 1861 in Kraft tritt, ist dem Regierungsrate zur Bekanntmachung[33] und Vollziehung zuzustellen und in Urschrift in's Staatsarchiv niederzulegen.

Egress

G III 539 | Z IV 187

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 06.06.1861 01.09.1861 Erstfassung G III 539 | Z IV 187
§ 9 29.05.1901 24.07.1901 aufgehoben G VIII 259
§ 12 Abs. 2 29.05.1901 24.07.1901 aufgehoben G VIII 259
§ 28 Abs. 1, a. 13.12.2011 01.01.2013 geändert G 2012 45
§ 29 Abs. 1 13.12.2011 01.01.2013 geändert G 2012 45
§ 30 Abs. 2 01.06.1886 01.09.1886 geändert G VII 59
§ 38 29.05.1901 24.07.1901 aufgehoben G VIII 259
§ 42 Abs. 2 13.12.2011 01.01.2013 geändert G 2012 45
Anhang 1 08.03.1871 23.04.1871 eingefügt G V 327
Anhang 1 01.06.1886 01.09.1886 Inhalt geändert G VII 59
Anhang 1 29.05.1901 24.07.1901 Inhalt geändert G VIII 259
Anhang 1 05.07.1910 24.08.1910 Inhalt geändert G IX 101

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
06.06.1861 01.09.1861 Erlass Erstfassung G III 539 | Z IV 187
08.03.1871 23.04.1871 Anhang 1 eingefügt G V 327
01.06.1886 01.09.1886 § 30 Abs. 2 geändert G VII 59
01.06.1886 01.09.1886 Anhang 1 Inhalt geändert G VII 59
29.05.1901 24.07.1901 § 9 aufgehoben G VIII 259
29.05.1901 24.07.1901 § 12 Abs. 2 aufgehoben G VIII 259
29.05.1901 24.07.1901 § 38 aufgehoben G VIII 259
29.05.1901 24.07.1901 Anhang 1 Inhalt geändert G VIII 259
05.07.1910 24.08.1910 Anhang 1 Inhalt geändert G IX 101
13.12.2011 01.01.2013 § 28 Abs. 1, a. geändert G 2012 45
13.12.2011 01.01.2013 § 29 Abs. 1 geändert G 2012 45
13.12.2011 01.01.2013 § 42 Abs. 2 geändert G 2012 45