Die folgenden Bestimmungen sind auf die behördlich oder richterlich angeordnete (freiwillige) öffentliche Versteigerung sowie die freiwillige öffentliche Versteigerung von Grundstücken anwendbar.
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Verordnung über die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen
Präambel
gestützt auf § 98 Absatz 2i des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 2000[1],
auf Antrag des Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartementes, *
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Zuständigkeit
Die Gemeinden vollziehen die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen auf ihrem Gemeindegebiet und bestimmen eine Versteigerungsbehörde.
Kantonale Behörden können für eigene Zwecke selber als Versteigerungsbehörde tätig sein.
Art. 3 Versteigerungsort bei Grundstücken
Grundstücke sind am Ort der gelegenen Sache zu versteigern. Liegt ein Grundstück in mehr als einer Gemeinde oder liegen mehrere Grundstücke in mehr als einer Gemeinde, so bestimmt der Veräusserer oder die Veräussererin den Versteigerungsort.
Art. 4 Anmeldung
Versteigerungen sind mindestens 30 Tage im Voraus bei der Versteigerungsbehörde anzumelden.
Der Anmeldung sind die Versteigerungsbedingungen gemäss § 5 Absatz 2b bis f beizufügen.
Art. 5 Veröffentlichung
Die Versteigerung ist mindestens 8 Tage vor ihrer Durchführung öffentlich bekannt zu machen.
Die Versteigerungsbedingungen sind bei der Versteigerungsbehörde aufzulegen. Sie müssen mindestens enthalten:
- Ort und Zeit der Versteigerung,
- genaue Bezeichnung des Veräusserers oder der Veräussererin,
- die summarische Bezeichnung der Gegenstände,
- bei Grundstückversteigerungen den Grundbuchauszug,
- die Zahlungsbedingungen,
- eine allfällige Wegbedingung oder Beschränkung der Gewährleistung.
Art. 6 Ausruf
Die Gegenstände werden einzeln versteigert. Jedes Angebot ist dreimal auszurufen.
Art. 7 Angebote
Angebote können schriftlich oder mündlich gemacht werden.
Bei Grundstückversteigerungen sind die schriftlichen Angebote zu Beginn der Versteigerung bekannt zu geben.
Angebote, die nicht auf eine bestimmte Summe lauten oder die Bedingungen oder Vorbehalte enthalten, dürfen nicht berücksichtigt werden.
Angebote für nicht namentlich bezeichnete Personen und für nicht bestehende juristische Personen dürfen nicht angenommen werden.
Art. 8 Zuschlag
Der Ausrufer oder die Ausruferin erklärt unter Vorbehalt von Absatz 2 auf das letzte und höchste Angebot sofort den Zuschlag.
Bei Grundstückversteigerungen erfolgt der Zuschlag, sofern nach den Versteigerungsbedingungen eine sofort zu leistende Barzahlung oder Sicherheitsleistung verlangt wird, nur nach deren Leistung. Andernfalls wird das nächsttiefere Angebot nochmals dreimal ausgerufen und, wenn es nicht überboten wird, daraufhin der Zuschlag erklärt.
Bei Meinungsverschiedenheit über den Zuschlag wird das letzte Angebot nochmals ausgerufen und dann zugeschlagen.
Art. 9 Protokoll
Die Versteigerungsbehörde führt über die Versteigerung ein Protokoll, das mindestens die Bezeichnung oder die Nummer des Gegenstands, das Höchstangebot und den Namen des Erwerbers oder der Erwerberin enthalten muss.
Bei Grundstückversteigerungen sind zusätzlich die Personalien des Erwerbers oder der Erwerberin aufzunehmen.
Art. 10 Inkasso
Wenn nichts anderes vereinbart wird, besorgt die Versteigerungsbehörde das Inkasso des Kaufpreises. Sie hat dem Veräusserer oder der Veräussererin Rechnung abzulegen.
Erlöse sind, soweit sie nicht zur Unkostendeckung benötigt werden, dem Veräusserer oder der Veräussererin innert 10 Tagen nach der Versteigerung auszuhändigen oder zu ihren Gunsten zinstragend anzulegen.
Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen vom 28. März 1979[2] wird aufgehoben.
Art. 12 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Egress
Änderungstabelle - nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 08.06.1999 | 01.07.1999 | Erstfassung | G 1999 196 |
| Ingress | 25.09.2001 | 01.01.2002 | geändert | G 2001 469 |
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| 08.06.1999 | 01.07.1999 | Erlass | Erstfassung | G 1999 196 |
| 25.09.2001 | 01.01.2002 | Ingress | geändert | G 2001 469 |