Liegt ein Grundstück zum Teil im Kanton Aargau, zum Teil im Kanton Luzern, so hat im Falle der Handänderung jeder Kanton bezüglich des auf seinem Gebiete gelegenen Teils des Grundstückes selbständig diejenigen Formalitäten zu beobachten, welche durch seine Gesetzgebung für die Übertragung des Eigentums vorgeschrieben sind.
Die mit dem Handänderungswesen betraute aargauische oder luzernische Behörde, in deren Amtskreis der grössere Teil des Grundstückes liegt, gibt der zuständigen Behörde des andern Kantons, in welchem der kleinere Teil der Liegenschaft sich befindet, von der erfolgten Handänderung mit vollständiger Angabe aller auf demselben haftenden Schulden und anderweitigen Lasten oder Berechtigungen innert 14 Tagen Kenntnis.