Das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG)[3] und die dazugehörende Verordnung (BewV)[4] vollziehen:
- der Regierungsrat,
- das Justiz- und Sicherheitsdepartement[5],
- die vom Regierungsrat in der Verordnung bezeichnete Dienststelle,
- der Grundbuchverwalter,
- der Handelsregisterführer,
- die Steigerungsbehörde,
- die Stimmberechtigten der Gemeinde,
- der Gemeinderat. Eine abweichende Regelung in einem rechtsetzenden Erlass der Gemeinde bleibt vorbehalten.