Für den Sprachgebrauch dieses Gesetzes gilt folgendes:
- Urkundspersonen sind die Notare, die Beglaubigungsbeamten und die Protestbeamten.
- Öffentliche Urkunde ist die Urkunde, die von einer Urkundsperson im vorgeschriebenen Verfahren errichtet wurde.
- Öffentliche Beurkundung ist das Verfahren, in dem eine öffentliche Urkunde errichtet wird.
- Partei ist, wer eine ihn berührende öffentliche Beurkundung vornehmen lässt.
- Urkundspartei ist die an der öffentlichen Beurkundung teilnehmende Partei oder der Stellvertreter einer Partei.
- Nebenpersonen sind Zeugen, Sachverständige und Übersetzer.
- Beurkundungsbefugnis bedeutet die Befugnis zur Vornahme öffentlicher Beurkundungen nach § 2 Abs. 1.
- Beglaubigungsbefugnis bedeutet die Befugnis zur Vornahme amtlicher Beglaubigungen nach § 2 Abs. 1c.
- Protestbefugnis bedeutet die Befugnis zur Aufnahme des Protestes beim Wechsel und Check.