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25c

Verordnung zum Gesetz über die Datendrehscheibe und das Informationssystem Objektwesen

(OWV)

vom 25.11.2025 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf die §§ 4 Absatz 3, 7 Absatz 5, 8 Absatz 3, 9 Absatz 3 sowie 12 Absatz 3 des Gesetzes über die Datendrehscheibe und das Informationssystem Objektwesen vom 20. Oktober 2025[1],

auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes,

Anhänge

Art. 1 Zuständige Dienststelle

Die zuständige Dienststelle für die Datendrehscheibe Objektwesen und das Informationssystem Objektwesen ist die Dienststelle Raum und Wirtschaft.

Art. 2 Begriffe

Die Begriffe Objektsysteme, zentrales Objektsystem, Informationssystem Objektwesen, Datendrehscheibe Objektwesen und verantwortliches Organ richten sich nach dem Gesetz.

Art. 3 Verantwortliche Organe und Objektsysteme des Objektwesens

Verantwortliches Organ der Domäne Grundbuch ist das Grundbuch Luzern. Es betreibt die Objektsysteme TERRIS und GRAVIS.

Verantwortliches Organ der Domäne Steuern ist die Dienststelle Steuern. Sie betreibt das Objektsystem NEST.

Verantwortliches Organ der Domäne Versicherung ist die Gebäudeversicherung Luzern. Sie betreibt das Objektsystem GemDat.

Verantwortliches Organ der Domänen Geoinformation, Amtliche Vermessung und Bauwesen sowie des Bereichs Geoinformation ist die Dienststelle Raum und Wirtschaft. Sie betreibt die Objektsysteme Zentrale Raumdatenbank und eBAGE+.

Verantwortliches Organ des Bereichs Statistik ist die Lustat Statistik Luzern. Sie betreibt das Objektsystem kantonales Gebäude- und Wohnungsregister.

Art. 4 Datenaustausch

Die erforderlichen objektbezogenen Daten, die von den dafür verantwortlichen Bereichen oder den von ihnen damit beauftragten Stellen nachgeführt und über die Datendrehscheibe Objektwesen aktualisiert werden, sind in Anhang 1 aufgeführt.

Die objektbezogenen Daten werden in der Regel täglich aktualisiert.

Art. 5 Zentrale Objektsysteme des Objektwesens

GRAVIS, das kantonale Gebäude- und Wohnungsregister sowie die Zentrale Raumdatenbank sind die zentralen Objektsysteme, aus denen über das Informationssystem Objektwesen die objektbezogenen Daten abgerufen werden können.

Die von den beteiligten Domänen und Bereichen den zentralen Objektsystemen zu liefernden Daten werden in Anhang 2 definiert.

Die Daten werden in der Regel täglich oder ereignisbasiert über die Datendrehscheibe Objektwesen übermittelt.

Die Domänen und die Bereiche der zentralen Objektsysteme stellen sicher, dass die gelieferten objektbezogenen Daten gegen unzulässiges Bearbeiten geschützt sind.

Art. 6 Kategorien objektbezogene Daten

Folgende Merkmalskategorien von objektbezogenen Daten können über die Datendrehscheibe Objektwesen ausgetauscht und über das Informationssystem Objektwesen abgerufen werden:

  1. aus der Domäne Grundbuch: Eigentum, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte, Vormerkungen und Anmerkungen,
  2. aus der Domäne Steuern: Katasterwert und Belastungsgrenze,
  3. aus der Domäne Versicherung: Versicherungswert,
  4. aus dem Bereich Geoinformation: Daten der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung (ÖREB), weitere raum- und umweltrelevante Daten,
  5. aus der Domäne Amtliche Vermessung: Grundstückfläche, Grundstückbeschreibung, Lage und Geometrie der Objekte,
  6. aus der Domäne Bauwesen: Baugesuche und Status Bauprojekte,
  7. aus dem Bereich Statistik: Gebäudeadresse, Gebäudeversicherungsnummer, Gebäudemerkmale, Anzahl Wohnungen, Wohnungsmerkmale und Bauprojekte.

Die objektbezogenen Daten enthalten beim Austausch die jeweiligen eidgenössischen Identifikatoren.

Art. 7 Zugriffsrechte

Die Zugriffsberechtigungen auf nicht öffentlich zugängliche objektbezogene Daten werden individuell für jene Personen vergeben, die innerhalb der berechtigten Stelle mit der Erfüllung der gesetzlich verankerten Aufgabe beauftragt sind.

Ein maschineller Zugriff von Systemen der berechtigten Stellen auf nicht öffentlich zugängliche objektbezogene Daten setzt eine Nutzungsvereinbarung mit den verantwortlichen Organen der betroffenen Objektsysteme voraus.

Die Zugriffsberechtigungen von Behörden beschränken sich auf die objektbezogenen Daten ihres Zuständigkeitsgebiets.

Art. 8 Erteilen und Löschen von Zugriffsrechten

Jede berechtigte Stelle und Person kann auf begründetes Gesuch hin bei der zuständigen Dienststelle Zugriffsrechte beantragen.

Das Gesuch enthält mindestens

  1. den Zweck des Zugriffs,
  2. den Umfang des Zugriffs,
  3. die Rechtsgrundlage,
  4. die Personalien der berechtigten Personen,
  5. die Begründung, weshalb die objektbezogenen Daten für die Erfüllung der Aufgabe der berechtigten Stelle notwendig sind.

Die zuständige Dienststelle leitet das Gesuch an das verantwortliche Organ des betroffenen Objektsystems weiter. Die Erteilung des Zugriffsrechts kann an Bedingungen geknüpft sowie befristet und gebietsbezogen eingeschränkt werden.

Das verantwortliche Organ entscheidet über die Löschung von Zugriffsrechten.

Art. 9 Registrierung und Authentifizierung

Der Zugriff von Personen auf nicht öffentlich zugängliche objektbezogene Daten erfolgt mittels Multifaktor-Authentifizierungsverfahren. Der Registrierungsprozess stellt sicher, dass die zugriffsberechtigte Person eindeutig identifiziert werden kann.

Die Zugriffsrechte sind mit dem persönlichen Benutzerkonto der berechtigen Person verbunden.

Nach dem jeweiligen aktuellen Stand der Technik wird sichergestellt, dass nur den Systemen der berechtigten Stellen Zugriff auf nicht öffentlich zugängliche objektbezogene Daten gewährt wird.

Art. 10 Datenlöschung

Die auf dem Informationssystem Objektwesen zwischengespeicherten objektbezogenen Daten werden unmittelbar nach dem Ende der Benutzersitzung gelöscht.

Die auf der Datendrehscheibe Objektwesen zwischengespeicherten objektbezogenen Daten werden sieben Tage nach erfolgtem Datenaustausch gelöscht.

Art. 11 Kontrollrechte der betroffenen Person

Die zuständige Dienststelle nimmt Gesuche zur Wahrung der Kontrollrechte, insbesondere des Rechts auf Auskunft und Berichtigung, nach den Bestimmungen des Kantonalen Datenschutzgesetzes vom 2. Juli 1990[2] entgegen und leitet sie an das verantwortliche Organ für das betroffene Objektsystem zur Bearbeitung weiter.

Art. 12 Protokollierung der Zugriffe

Die Protokollierung sowie die Aufbewahrung und die Vernichtung der Zugriffsprotokolle erfolgt gemäss § 6 der Kantonalen Datenschutzverordnung vom 26. Februar 1991[3].

Beim Zugriff auf öffentlich zugängliche objektbezogene Daten werden die Art des Zugriffs, die IP-Adresse, die abgefragten Merkmale und der Zeitpunkt der Abfrage protokolliert. Bei nicht öffentlich zugänglichen objektbezogenen Daten wird zusätzlich die Identität der zugriffsberechtigten Person oder das System der zugriffsberechtigen Stelle protokolliert.

Art. 13 Kostentragung Informationssystem Objektwesen

Den Gemeinden werden die effektiven Kosten jeweils zu Beginn des Folgejahres in Rechnung gestellt. Berechnungsgrundlage ist die mittlere Wohnbevölkerung nach der kantonalen Bevölkerungsstatistik.

Ausserordentliche Aufwände, insbesondere für die Weiterentwicklung des Informationssystems Objektwesen, die zu einer erheblichen Erhöhung der Betriebsbeiträge der Gemeinden führen, müssen vom Regierungsrat unter vorgängiger Anhörung des Verbands der Luzerner Gemeinden genehmigt werden. Beträgt die Erhöhung mehr als 50 Prozent, bedarf es der Zustimmung des Verbands Luzerner Gemeinden.

Egress

G 2025-093

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 25.11.2025 01.01.2026 Erstfassung G 2025-093

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
25.11.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung G 2025-093