Das Gesetz regelt die Organisation des Kantonsgerichtes und dessen Zuständigkeit in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie die Organisation und die Zuständigkeit der übrigen Gerichte und Schlichtungsbehörden in Zivil- und Strafverfahren. *
Es bestimmt die Strafverfolgungsbehörden und regelt die Organisation der Staatsanwaltschaft.
Es enthält die Ausführungsbestimmungen zum Vollzug der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008[2] (ZPO), der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007[3] (StPO) und der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009[4] (JStPO).
Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften, die den Vollzug des Zivilrechts, die Verfolgung von Straftaten oder das Verfahren regeln. *