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Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren

(Justizverordnung, JusV)

vom 26.03.2013 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Das Kantonsgericht des Kantons Luzern,

gestützt auf die §§ 12 Absatz 6, 20 Absatz 2, 26 Absatz 2, 27 Absatz 1, 42 Absatz 1, 56 Absatz 2 und 78 Absatz 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom 10. Mai 2010[1], § 38a Absatz 2 des Enteignungsgesetzes vom 29. Juni 1970[2], § 20 Absatz 3 des Archivgesetzes vom 16. Juni 2003[3] und § 23 Absatz 2 des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 2010[4]*

beschliesst:

1 Organisation und Aufgaben der Justizbehörden

1.1 Gruppen

1.1.1 Allgemeines

Art. 1 Gruppen

Es bestehen folgende Gruppen:

  1. Gruppe erstinstanzliche Gerichte,
  2. Gruppe Schlichtungsbehörden,
  3. Gruppe Grundbuch,
  4. Gruppe Konkursämter.

Art. 2 Aufgaben der Gruppen

Die Gruppe

  1. koordiniert die Verwaltung ihrer Mitglieder,
  2. sorgt für eine einheitliche Anwendung der Geschäftskontrolle,
  3. erstellt den jährlichen, vom Kantonsgericht zu genehmigenden Leistungsauftrag,
  4. legt den Inhalt der vom Kantonsgericht zu genehmigenden Leistungsblätter fest,
  5. verwaltet die im Globalbudget zugesprochenen Mittel,
  6. schliesst mit anderen Dienststellen die Verträge über die internen Verrechnungen ab,
  7. regelt das Controlling innerhalb der Gruppe,
  8. besorgt die Berichterstattung an das Kantonsgericht durch
  1. die Zwischenberichte und den Jahresbericht zum Geschäftsgang,
  2. die finanziellen Quartalsabschlüsse und die Jahresrechnung,
  1. legt in Absprache mit dem Kantonsgericht die Grundzüge der individuellen Besoldungsanpassung (IBA) fest und gibt ihren Mitgliedern Empfehlungen für deren Umsetzung ab; die IBA für die Richter und die Dienststellenleiter bedarf der Genehmigung durch das Kantonsgericht,
  2. erstattet dem Kantonsgericht Untervernehmlassungen im Namen der ganzen Gruppe; die Mitglieder der Gruppe sind in der Regel in die Erarbeitung der Vernehmlassung einzubeziehen,
  3. koordiniert mit den zuständigen Dienststellen die Benützung von Räumen, die baulichen Massnahmen sowie die Beschaffung und Reparatur von Material,
  4. kann in ihrem Zuständigkeitsbereich mit der Dienststelle Personal direkt zusammenarbeiten,
  5. kann mit anderen Behörden Absprachen über die Zusammenarbeit oder über Verfahrensabläufe treffen,
  6. orientiert das Kantonsgericht über Absprachen mit anderen Behörden.

1.1.2 Gruppe erstinstanzliche Gerichte

1.1.2.1 Zusammensetzung

Art. 3 Mitglieder der Gruppe

Zur Gruppe erstinstanzliche Gerichte gehören

  1. die Bezirksgerichte,
  2. das Arbeitsgericht,
  3. das Kriminalgericht,
  4. das Jugendgericht,
  5. das Zwangsmassnahmengericht,
  6. die Schlichtungsbehörde Arbeit,
  7. die Schlichtungsbehörde Gleichstellung,
  8. die Schätzungskommission gemäss Enteignungsgesetz[5].
1.1.2.2 Organe

Art. 4 Organe

Die Organe der Gruppe sind

  1. der Präsident oder die Präsidentin,
  2. die Geschäftsleitung,
  3. die erweiterte Geschäftsleitung,

Art. 5 Präsident oder Präsidentin

Der Präsident oder die Präsidentin führt die Gruppe unter Vorbehalt der Kompetenzen der Geschäftsleitung und der erweiterten Geschäftsleitung.

Er oder sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorsitz in der Geschäftsleitung und in der erweiterten Geschäftsleitung,
  2. Vertretung der Gruppe nach aussen,
  3. personalrechtliche Entscheidungen.

Er oder sie kann einzelne Aufgaben dem stellvertretenden Präsidenten oder der stellvertretenden Präsidentin übertragen.

Er oder sie wird durch den stellvertretenden Präsidenten oder die stellvertretende Präsidentin vertreten.

Art. 6 Geschäftsleitung a. Zusammensetzung

Die Geschäftsleitung besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und dem stellvertretenden Präsidenten oder der stellvertretenden Präsidentin. *

Art. 7 b. Aufgaben

Die Geschäftsleitung ist zuständig für

  1. die Anstellung und Entlassung von Personal der zentralen Einsatzgruppe (Pool),
  2. die Zuweisung von Anteilen am Leistungsauftrag und am Globalbudget,
  3. die Zuweisung von personellen Mitteln aus der zentralen Einsatzgruppe (Pool) an die Gerichte,
  4. den Einsatz der frei einsetzbaren Richterinnen und Richter und der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der Gruppe,
  5. den befristeten Einsatz von an ein bestimmtes Gericht gewählten Richterinnen und Richtern an einem anderen Gericht im Einvernehmen mit den Betroffenen,
  6. die Koordination der individuellen Besoldungsanpassungen (IBA),
  7. das Konzept des internen Kontrollsystems (IKS) und die Ausführungsbestimmungen zu LOG (leistungsorientierte Gerichte).

Art. 8 Erweiterte Geschäftsleitung a. Zusammensetzung

Die erweiterte Geschäftsleitung besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und dem stellvertretenden Präsidenten oder der stellvertretenden Präsidentin der Gruppe sowie den Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten der in § 13 Absatz 1 a–c aufgeführten Gerichte. *

Stimmberechtigt sind die Vertreterinnen und Vertreter der in § 13 Absatz 1 a–c aufgeführten Gerichte. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder die Präsidentin, bei dessen bzw. deren Abwesenheit der stellvertretende Präsident oder die stellvertretende Präsidentin der Gruppe den Stichentscheid. *

… *

Art. 9 b. Aufgaben

Die erweiterte Geschäftsleitung ist zuständig für

  1. die Anträge an das Kantonsgericht zur Anpassung der Grundorganisation,
  2. die Festlegung der Indikatoren für den Leistungsauftrag,
  3. die Aufteilung des Weiterbildungskredits der Gruppe,
  4. die Entscheidungen nach § 7 Unterabsätze b und c in streitigen Fällen,
  5. die Festlegung der Zahl der Praktikantenstellen und deren Aufteilung auf die einzelnen Gerichte,
  6. die vom Kantonsgericht zu genehmigenden Beschlüsse,
  7. die Anwendung der Geschäftskontrolle.

Art. 10 Leiter oder Leiterin der Administration

Der Leiter oder die Leiterin der Administration oder der Stellvertreter oder die Stellvertreterin berät und unterstützt die Geschäftsleitung.  *

Der Leiter oder die Leiterin der Administration oder der Stellvertreter oder die Stellvertreterin hat Antragsrecht und beratende Stimme in der Geschäftsleitung und in der erweiterten Geschäftsleitung.  *

Art. 11 Führungsebenen

Die Gruppe führt über die der erweiterten Geschäftsleitung angehörenden Gerichtspräsidentinnen und -präsidenten. Diese vertreten ihr Gericht gegenüber der Gruppe. Sie setzen die Entscheidungen der Gruppe um.

Art. 12 Wahl der Organe und des Leiters und der Leiterin der Administration *

Das Kantonsgericht wählt den Präsidenten oder die Präsidentin der Gruppe.

Die erweiterte Geschäftsleitung wählt den stellvertretenden Präsidenten oder die stellvertretende Präsidentin und den Leiter oder die Leiterin der Administration und den Stellvertreter oder die Stellvertreterin.  *

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie ist identisch mit der Amtsperiode der erstinstanzlichen Gerichte.

1.1.2.3 Organisationsstruktur

Art. 13 Grundstruktur der Gruppe

Die Organisationseinheiten der Gruppe sind

  1. die Bezirksgerichte,
  2. das Arbeitsgericht,
  3. das Kriminalgericht,
  4. die zentrale Einsatzgruppe (Pool).

Die zentrale Einsatzgruppe (Pool) bildet eine direkt der Gruppenleitung angegliederte Organisationseinheit.

Art. 14 Zentrale Einsatzgruppe (Pool)

Die zentrale Einsatzgruppe (Pool) setzt sich zusammen aus

  1. den frei einsetzbaren Richterinnen und Richtern,
  2. den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern der Gruppe,
  3. dem Kanzleipersonal der Gruppe.

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Ausgleich der Ausfälle, insbesondere bei Ausstand von Richterinnen und Richtern, bei Mutterschaft, bei Krankheit, bei Unfall und bei Urlaub,
  2. Verstärkung der Gerichte bei höherem Arbeitsanfall oder erhöhter Pendenzenlast,
  3. Unterstützung der Bearbeitung von Gerichtsfällen mit aussergewöhnlichem Bearbeitungsaufwand,
  4. Ausgleich der Leistungen für die Gruppe oder im Auftrag der Gruppe.

Art. 15 Abteilungen

Die Abteilungen sind Untereinheiten der Gerichte.

Sie sind in ihrer Rechtsprechungsfunktion selbständig.

Art. 16 Jugendgericht

Das Jugendgericht ist Teil der Abteilung des Bezirksgerichts Luzern, welcher der Jugendgerichtspräsident oder die Jugendgerichtspräsidentin angehört. Seine Aufgaben werden in Doppelfunktion erfüllt. Das Jugendgericht ist in seiner Rechtsprechungsfunktion selbständig.

Art. 17 Zwangsmassnahmengericht

Das Zwangsmassnahmengericht bildet eine Abteilung des Bezirksgerichts Kriens.

Art. 18 Zentrale Dienste a. Funktionen

Die Geschäftsleitung der Gruppe bestimmt

  1. einen Leiter oder eine Leiterin Buchhaltung,
  2. ein Gruppensekretariat.

Art. 19 b. Leiter oder Leiterin Buchhaltung erstinstanzliche Gerichte *

Der Leiter oder die Leiterin Buchhaltung erstinstanzliche Gerichte *

  1. führt die Rechnung der Gruppe,
  2. ist verantwortlich für die administrative Vorbereitung des Finanzplans und des Globalbudgets nach Vorgabe des Finanz- und Rechnungswesens Gerichte (FRG),
  3. ist verantwortlich für die administrative Bewirtschaftung des Globalbudgets,
  4. ist verantwortlich für die Vorbereitung der Finanzberichterstattung der Gruppe,
  5. setzt die fachtechnischen Weisungen des FRG um,
  6. kann für die erstinstanzlichen Gerichtsbuchhaltungen fachtechnische Weisungen erlassen.

Art. 20 c. Leitung Buchhaltung erstinstanzliche Gerichte *

Die Gruppe führt eine eigene Buchhaltung für

  1. die zentrale Einsatzgruppe (Pool),
  2. den Aufwand der Organe der Gruppe.

Art. 21 d. Koordination der Rechnungsführung

Die Gruppe kann in Absprache mit dem FRG und mit den betroffenen Gerichten die Buchhaltung und Rechnungsführung personell koordinieren oder durch den Leiter oder die Leiterin Buchhaltung erstinstanzliche Gerichte führen lassen. *

1.1.2.4 Ergänzende Regelungen

Art. 22 Regelungskompetenz

Die Gruppe erlässt ergänzende Regelungen für sich und ihre Mitglieder in einem internen Beschluss, der vom Kantonsgericht zu genehmigen ist.

1.1.2.5 Zusätzliche Aufgaben

Art. 23 Weiterbildung

Die Gruppe verwaltet ihren Weiterbildungskredit.

Sie führt zentrale Weiterbildungsveranstaltungen durch.

Die Gerichte erhalten einen Anteil am Weiterbildungskredit der Gruppe zur freien Verfügung. Die Abrechnung erfolgt zentral über das Gruppensekretariat.

Art. 24 Berufsausbildung (Rechtspraktikantinnen und -praktikanten und Lernende)

Die Gruppe koordiniert das Praktikantenwesen. Sie legt die Zahl der Praktikumsstellen fest und teilt sie auf die einzelnen Gerichte auf.

Sie führt eine zentrale Auskunftsstelle über das Rechtspraktikum für alle Justizbehörden.

Sie koordiniert die Berufsausbildung in den Kanzleien.

Art. 25 Sicherheit

Die Gruppe koordiniert die Sicherheitsbelange für die Gerichtsgebäude und den Gerichtsbetrieb.

Art. 26 Informatik

Die Gruppe koordiniert unter Beachtung der fachtechnischen Vorgaben der «Organisation und Informatik Gerichtswesen (ORIG)» namentlich

  1. die Nutzungsrechte für das Intranet,
  2. die einheitliche Erarbeitung von Vorlagen und Textbausteinen,
  3. den Einsatz von Tonaufnahmegeräten an Gerichtsverhandlungen.

Sie vertritt die Anliegen der Gerichte betreffend die Software und ihre Anwendung.

Sie stellt in Projekten das notwendige Fachpersonal.

Art. 27 Anpassungen

Die Gruppe hat die für eine neue Amtsperiode notwendigen Anpassungen dem Kantonsgericht mindestens sechs Monate vor dem Wahltermin zu beantragen.

Art. 28 Weitere Aufgaben

Die Gruppe kann

  1. sich für die Koordination der Rechtsanwendung unter den Gerichten einsetzen,
  2. den Kontakt zum Luzerner Anwaltsverband pflegen.

Das Kantonsgericht ist über Beschlüsse und Absprachen zu informieren.

1.1.3 Gruppe Schlichtungsbehörden

1.1.3.1 Zusammensetzung

Art. 29 Mitglieder der Gruppe

Zur Gruppe Schlichtungsbehörden gehören

  1. die Friedensrichterinnen und -richter,
  2. die Schlichtungsbehörde Miete und Pacht.
1.1.3.2 Organe

Art. 30 Organe

Die Organe der Gruppe sind

  1. der Präsident oder die Präsidentin Gruppe Schlichtungsbehörden,
  2. die Geschäftsleitung.

Art. 31 Präsident oder Präsidentin Gruppe Schlichtungsbehörden

Der Präsident oder die Präsidentin Gruppe Schlichtungsbehörden führt die Gruppe, soweit nicht die Geschäftsleitung zuständig ist.

Er oder sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorsitz in der Geschäftsleitung,
  2. Vertretung der Gruppe nach aussen.

Der stellvertretende Präsident oder die stellvertretende Präsidentin vertritt den Präsidenten oder die Präsidentin.

Art. 32 Geschäftsleitung a. Zusammensetzung

Die Geschäftsleitung besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin der Schlichtungsbehörde Miete und Pacht und den Friedensrichterinnen und -richtern.

Art. 33 b. Aufgaben

Die Geschäftsleitung ist zuständig für

  1. die Festlegung der Indikatoren für den Leistungsauftrag,
  2. die Zuweisung von Anteilen am Leistungsauftrag und am Globalbudget,
  3. das Konzept des internen Kontrollsystems (IKS) und die Ausführungsbestimmungen zu LOG (leistungsorientierte Gerichte),
  4. die vom Kantonsgericht zu genehmigenden Beschlüsse.

Art. 34 Wahl der Organe

Das Kantonsgericht wählt den Präsidenten oder die Präsidentin.

Die Geschäftsleitung wählt den stellvertretenden Präsidenten oder die stellvertretende Präsidentin.

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Amtsperiode entspricht derjenigen der erstinstanzlichen Gerichte.

1.1.3.3 Führung

Art. 35 Regelung

Die Gruppe kann ergänzende Regelungen für sich und ihre Mitglieder in einem internen Beschluss erlassen, der vom Kantonsgericht zu genehmigen ist.

1.1.3.4 Zusätzliche Aufgaben

Art. 36 Informatik

Die Gruppe koordiniert unter Beachtung der fachtechnischen Vorgaben der «Organisation und Informatik Gerichtswesen (ORIG)» namentlich

  1. die Nutzungsrechte für das Intranet,
  2. die einheitliche Erarbeitung von Vorlagen und Textbausteinen.

Sie vertritt die Anliegen ihrer Mitglieder betreffend die Software und ihre Anwendung.

Sie stellt in Projekten das notwendige Fachpersonal.

Art. 37 Weitere Aufgaben

Die Gruppe kann sich für die Koordination der Rechtsanwendung unter den Schlichtungsbehörden einsetzen.

Das Kantonsgericht ist über Beschlüsse und Absprachen zu informieren.

1.1.4 Gruppe Grundbuch

1.1.4.1 Zusammensetzung

Art. 38 Mitglieder der Gruppe

Zur Gruppe Grundbuch gehören

  1. die Leitung Gruppe Grundbuch,
  2. das Grundbuchamt Luzern Ost,
  3. das Grundbuchamt Luzern West.
1.1.4.2 Organe

Art. 39 Organe

Die Organe der Gruppe sind

  1. der Leiter oder die Leiterin Grundbuch,
  2. die Geschäftsleitung,
  3. der Leiter oder die Leiterin Zentrale Dienste.

Art. 40 Leiter oder Leiterin Grundbuch

Der Leiter oder die Leiterin Grundbuch führt die Gruppe, soweit nicht die Geschäftsleitung zuständig ist.

Er oder sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorsitz in der Geschäftsleitung,
  2. Wahl des Leiters oder der Leiterin Zentrale Dienste,
  3. personelle Führung der Grundbuchverwalterinnen und -verwalter, des stellvertretenden Leiters oder der stellvertretenden Leiterin Grundbuch und des Leiters oder der Leiterin Zentrale Dienste,
  4. Entscheid über den Ressourcenausgleich innerhalb der Gruppe,
  5. Koordination der Einreihung der Angestellten der Grundbuchämter,
  6. Koordination der individuellen Besoldungsanpassung (IBA),
  7. Verantwortung für Controlling und Qualitätsmanagement der Gruppe,
  8. Erarbeitung von Vorschlägen für Gesetzgebung und Reglemente zuhanden des Kantonsgerichtes,
  9. Koordination des Projektmanagements,
  10. Vertretung der Gruppe nach aussen.

Der Leiter oder die Leiterin Grundbuch kann zur Erledigung seiner oder ihrer Aufgaben den stellvertretenden Leiter oder die stellvertretende Leiterin Grundbuch wie auch eine Assistenz beiziehen.

Art. 41 Geschäftsleitung a. Zusammensetzung

Die Geschäftsleitung besteht aus dem Leiter oder der Leiterin Grundbuch, den Grundbuchverwalterinnen und -verwaltern und dem Leiter oder der Leiterin Zentrale Dienste.

Sie kann die stellvertretenden Grundbuchverwalterinnen und -verwalter mit Stimmrecht beiziehen.

Art. 42 b. Aufgaben

Die Geschäftsleitung ist zuständig für

  1. das Leitbild der Gruppe,
  2. die Strategien zur Grundbuchentwicklung,
  3. die Festlegung der Indikatoren für den Leistungsauftrag,
  4. die Zuweisung von Anteilen am Leistungsauftrag und am Globalbudget,
  5. das Konzept des internen Kontrollsystems (IKS) und die Ausführungsbestimmungen zu LOG (leistungsorientierte Gerichte),
  6. die vom Kantonsgericht zu genehmigenden Beschlüsse,
  7. die Berichte zum Geschäftsgang und zu den Finanzen,
  8. die Sicherstellung der einheitlichen Fachanwendung und übergreifender Koordination,
  9. die Festlegung der Zahl der Praktikantenstellen und deren Aufteilung auf die Grundbuchämter,
  10. die Koordination der Berufsausbildung für die Lernenden in den Grundbuchämtern,
  11. die allgemeine Behandlung von komplexen Rechtsfragen.

Art. 43 Leiter oder Leiterin Zentrale Dienste

Die Zentralen Dienste werden wenn möglich vom Leiter oder von der Leiterin Grundbuch geführt.

Der Leiter oder die Leiterin Zentrale Dienste erfüllt folgende Aufgaben:

  1. administrative Vorbereitung des Finanzplans und des Globalbudgets,
  2. administrative Bewirtschaftung des Globalbudgets,
  3. Vorbereitung der Finanzberichterstattung der Gruppe,
  4. Koordination des Rechnungswesens,
  5. Umsetzung der fachtechnischen Weisungen des FRG,
  6. Umsetzung der Informatikaufgaben der Gruppe,
  7. Reporting für Controlling und Qualitätsmanagement,
  8. Koordination des E-Government,
  9. Dokumentenmanagement und Archivierung,
  10. Leitung von Projekten, Mitarbeit in Projekten,
  11. personelle Führung der Mitarbeiter der Zentralen Dienste.
1.1.4.3 Führung

Art. 44 Regelung

Die Gruppe kann ergänzende Regelungen für sich und ihre Mitglieder in einem internen Beschluss erlassen, der vom Kantonsgericht zu genehmigen ist.

1.1.4.4 Zusätzliche Aufgaben

Art. 45 Weiterbildung

Die Gruppe verwaltet ihren Weiterbildungskredit.

Art. 46 Berufsausbildung (Rechtspraktikantinnen und -praktikanten und Lernende)

Die Gruppe legt die Zahl der Praktikumsstellen fest und teilt sie auf die einzelnen Grundbuchämter auf.

Sie koordiniert die Berufsausbildung in den Grundbuchämtern.

Art. 47 Informatik

Die Gruppe koordiniert unter Beachtung der fachtechnischen Vorgaben der «Organisation und Informatik Gerichtswesen (ORIG)» namentlich

  1. die Nutzungsrechte für das Intranet,
  2. die einheitliche Erarbeitung von Vorlagen.

Sie vertritt die Anliegen der Grundbuchämter betreffend die Software und ihre Anwendung.

Sie stellt in Projekten das notwendige Fachpersonal.

1.1.5 Gruppe Konkursämter

1.1.5.1 Zusammensetzung

Art. 48 Mitglieder der Gruppe

Zur Gruppe Konkursämter gehören

  1. das Konkursamt Luzern,
  2. das Konkursamt Kriens,
  3. das Konkursamt Hochdorf,
  4. das Konkursamt Luzern West.
1.1.5.2 Organe

Art. 49 Organe

Die Organe der Gruppe sind

  1. der Leiter oder die Leiterin Gruppe Konkursämter,
  2. die Geschäftsleitung.

Art. 50 Leiter oder Leiterin Gruppe Konkursämter

Der Leiter oder die Leiterin Gruppe Konkursämter führt die Gruppe, soweit nicht die Geschäftsleitung zuständig ist.

Er oder sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorsitz in der Geschäftsleitung,
  2. Vertretung der Gruppe nach aussen.

Er oder sie kann einzelne Aufgaben dem stellvertretenden Leiter oder der stellvertretenden Leiterin Gruppe Konkursämter übertragen.

Er oder sie wird durch den stellvertretenden Leiter oder die stellvertretende Leiterin Gruppe Konkursämter vertreten.

Art. 51 Geschäftsleitung a. Zusammensetzung

Die Geschäftsleitung besteht aus dem Leiter oder der Leiterin Gruppe Konkursämter, dem stellvertretenden Leiter oder der stellvertretenden Leiterin Gruppe Konkursämter sowie den übrigen Konkursbeamtinnen und -beamten.

Art. 52 b. Aufgaben

Die Geschäftsleitung ist zuständig für

  1. die Wahl des stellvertretenden Leiters oder der stellvertretenden Leiterin Gruppe Konkursämter,
  2. die Festlegung der Indikatoren für den Leistungsauftrag,
  3. die Zuweisung von Anteilen am Leistungsauftrag und am Globalbudget,
  4. die Koordination der individuellen Besoldungsanpassungen (IBA),
  5. das Konzept des internen Kontrollsystems (IKS) und die Ausführungsbestimmungen zu LOG (leistungsorientierte Gerichte),
  6. die Koordination der Praktikantenstellen,
  7. die vom Kantonsgericht zu genehmigenden Beschlüsse.
1.1.5.3 Führung

Art. 53 Regelung

Die Gruppe kann ergänzende Regelungen für sich und ihre Mitglieder in einem internen Beschluss erfassen, der vom Kantonsgericht zu genehmigen ist.

1.1.5.4 Zusätzliche Aufgaben

Art. 54 Berufsausbildung (Rechtspraktikantinnen und -praktikanten und Lernende)

Die Gruppe koordiniert den Einsatz der Rechtspraktikantinnen und -praktikanten und die Berufsausbildung in den Kanzleien.

Art. 55 Informatik

Die Gruppe koordiniert unter Beachtung der fachtechnischen Vorgaben der «Organisation und Informatik Gerichtswesen (ORIG)» namentlich

  1. die Nutzungsrechte für das Intranet,
  2. die einheitliche Anwendung von Vorlagen.

Sie vertritt die Anliegen der Konkursämter betreffend die Software und ihre Anwendung.

Sie stellt in Projekten das notwendige Fachpersonal.

1.2 Einzelne Justizbehörden

1.2.1 Erstinstanzliche Gerichte

1.2.1.1 Allgemeines

Art. 56 Abteilung

Die Abteilungen sind Untereinheiten der Gerichte. Sie sind in ihrer Rechtsprechungsfunktion selbständig.

Eine Abteilung besteht aus einem Abteilungspräsidenten oder einer Abteilungspräsidentin und aus mindestens zwei Richterinnen und Richtern.

Die Abteilung muss imstande sein,

  1. die in die Kompetenz einer Abteilung fallenden Verfahren selbständig zu entscheiden,
  2. die in die Kompetenz des Einzelrichters oder der Einzelrichterin fallenden, aus einem oder mehreren Rechtsgebieten oder Verfahren stammenden Gerichtsfälle zu bewältigen.

Art. 57 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber a. Leitender Gerichtsschreiber oder leitende Gerichtsschreiberin

Die Geschäftsleitung des Gerichts kann einen leitenden Gerichtsschreiber oder eine leitende Gerichtsschreiberin bestimmen und dessen oder deren Aufgaben festlegen.

Die Gruppe regelt die Voraussetzungen für die Einreihung.

Art. 58 b. Anstellungsvoraussetzungen

Für die Anstellung als Gerichtsschreiber oder Gerichtsschreiberin sind ein abgeschlossenes juristisches Studium (Master oder Lizentiat) und in der Regel das Anwaltspatent erforderlich.

Art. 59 c. Aufgaben

Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Protokollführung an Gerichtsverhandlungen,
  2. Erteilen von Rechtsauskünften,
  3. Protokollieren von Klagen (Art. 244 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008[6]; ZPO) und Gesuchen (Art. 252 Abs. 1 ZPO),
  4. Mitwirken bei der Entscheidfällung mit beratender Stimme,
  5. Motivieren von Entscheiden und Verfügungen,
  6. Mitunterzeichnen von Entscheiden,
  7. Betreuen von Rechtspraktikantinnen und -praktikanten,
  8. Beglaubigungen (nach § 10 Unterabs. b des Beurkundungsgesetzes vom 18. September 1973[7]).

Die Gerichte können für die Aufgaben von Absatz 1a–c und e auch Rechtspraktikantinnen und -praktikanten und für die Aufgaben von Absatz 1a und c auch Kanzleiangestellte einsetzen.

Richterinnen und Richter nehmen Aufgaben gemäss Absatz 1b, e und g auch selbständig wahr.

Art. 60 Teilzeitpensen

Als Teilzeitpensen von Richterinnen und Richtern im Sinn von § 60 und § 81 Absatz 2 gelten Pensen unter 80 Prozent.

Die Zahl der Richterinnen und Richter mit Teilzeitpensen darf nicht mehr als die Hälfte der an ein Gericht gewählten Richterinnen und Richter (ohne Einrechnung der Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten) ausmachen.

Richterinnen und Richter, die an zwei Gerichten beziehungsweise an einem Gericht und als frei einsetzbare Richterin oder frei einsetzbarer Richter tätig sind, fallen nicht unter die Begrenzung der Teilzeitpensen.

Es darf höchstens ein Richter oder eine Richterin gleichzeitig mehr als einer Abteilung des Gerichts fest zugewiesen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann das Kantonsgericht eine abweichende Regelung gestatten.

Diese Regelung gilt nicht für das Arbeitsgericht, das Kriminalgericht, das Zwangsmassnahmengericht und die Schätzungskommission gemäss Enteignungsgesetz. *

Art. 61 Summe der Stellenprozente

Die Summe der Stellenprozente umfasst nur die Präsidenten- und Richterstellen, nicht die Gerichtsschreiber- und Kanzleistellen.

Die Summe der Stellenprozente ist die Obergrenze, welche für die Wahl in ordentliche Richterfunktionen zu beachten ist.

Die Gruppe erstinstanzliche Gerichte kann zur Optimierung der Stellenbesetzung Verschiebungen bis zu 200 Stellenprozenten zwischen den einzelnen Gerichten oder zwischen den Gerichten und den frei einsetzbaren Richterstellen vornehmen. Die für die Gruppe geltende Gesamtsumme darf dabei nicht überschritten werden. *

Art. 62 Verhältnis Richterinnen und Richter–Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber

An den Bezirksgerichten wird ein Verhältnis der Stellenprozente zwischen Richterstellen und Gerichtsschreiberstellen von 1:1 angestrebt. *

… *

Art. 63 Ausserordentliche Richterinnen und Richter

Die Gruppe erstinstanzliche Gerichte kann dem Kantonsgericht die Ernennung von ausserordentlichen Richterinnen und Richtern beantragen, wenn

  1. Ausfälle mit den frei einsetzbaren Richterinnen und Richtern nicht bewältigt werden können,
  2. besondere Umstände vorliegen.
1.2.1.2 Organe

Art. 64 Organe

Organe der erstinstanzlichen Gerichte sind

  1. der Gerichtspräsident oder die Gerichtspräsidentin,
  2. die Geschäftsleitung,
  3. das Richterkollegium,
  4. die Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten.

Art. 65 Gerichtspräsident oder Gerichtspräsidentin a. Person

Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sind

  1. am Bezirksgericht Kriens ein Abteilungspräsident oder eine Abteilungspräsidentin oder der Präsident oder die Präsidentin des Zwangsmassnahmengerichts,
  2. an den anderen Bezirksgerichten und am Kriminalgericht ein Abteilungspräsident oder eine Abteilungspräsidentin,
  3. am Arbeitsgericht der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin.

Die Titelbezeichnungen lauten Bezirksgerichtspräsident oder Bezirksgerichtspräsidentin, Kriminalgerichtspräsident oder Kriminalgerichtspräsidentin und Arbeitsgerichtspräsident oder Arbeitsgerichtspräsidentin.

Art. 66 b. Aufgaben

Der Gerichtspräsident oder die Gerichtspräsidentin führt das Gericht unter Vorbehalt der Kompetenzen der Geschäftsleitung und des Richterkollegiums.

Er oder sie erfüllt namentlich folgende Aufgaben:

  1. Vorsitz in der Geschäftsleitung und im Richterkollegium,
  2. Vertretung nach aussen,
  3. personalrechtliche Entscheidungen.

Art. 67 Geschäftsleitung a. Zusammensetzung

Die Geschäftsleitung besteht aus allen Abteilungspräsidentinnen und ‑präsidenten.

Bei Gerichten mit nur einer Abteilung erfüllt der Gerichtspräsident oder die Gerichtspräsidentin die Aufgaben der Geschäftsleitung.

Art. 68 b. Aufgaben

Die Geschäftsleitung ist zuständig für

  1. die Regelung grundsätzlicher organisatorischer Fragen des Gerichtsbetriebs,
  2. die Anstellung und Entlassung von Personal,
  3. die Zuweisung von Personal an die Abteilungen,
  4. die Pensenveränderungen von Richterinnen und Richtern während der Amtsdauer,
  5. die befristete Abweichung bei der Zuweisung von Richterinnen und Richtern an die Abteilungen,
  6. die befristete Veränderung bei der Fallzuweisung an die Abteilungen,
  7. die Koordination der Mitarbeiterbeurteilung,
  8. die individuellen Besoldungsanpassungen,
  9. die Zuweisung von administrativen Spezialfunktionen an Richterinnen und Richter und Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber.

Art. 69 Abteilungspräsident oder Abteilungspräsidentin

Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin ist in einem Pensum von mindestens 80 Prozent tätig.

Der Präsident oder die Präsidentin des Zwangsmassnahmengerichts und der Präsident oder die Präsidentin des Jugendgerichts haben die Funktion eines Abteilungspräsidenten oder einer Abteilungspräsidentin.

Der Präsident oder die Präsidentin der Schätzungskommission gemäss Enteignungsgesetz hat in seinem oder ihrem Zuständigkeitsbereich die Funktion eines Abteilungspräsidenten oder einer Abteilungspräsidentin. Die Aufgaben können an den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin delegiert werden. Der Präsident oder die Präsidentin und der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin vertreten sich gegenseitig. *

Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin führt seine oder ihre Abteilung in organisatorischer Hinsicht.

Er oder sie ist auch als Einzelrichter oder Einzelrichterin tätig.

Die Titelbezeichnungen lauten:

  1. Abteilungspräsident oder Abteilungspräsidentin des Bezirksgerichts,
  2. Abteilungspräsident oder Abteilungspräsidentin des Kriminalgerichts,
  3. Präsident oder Präsidentin des Zwangsmassnahmengerichts,
  4. Präsident oder Präsidentin des Jugendgerichts.

Art. 70 Richterkollegium

Das Richterkollegium besteht aus allen an das Gericht gewählten Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten sowie Richterinnen und Richtern. Frei einsetzbare Richterinnen und Richter sind Mitglieder desjenigen Gerichts, an welchem sie ihren Haupteinsatz haben. Den Ort des Haupteinsatzes bestimmt die Geschäftsleitung der erstinstanzlichen Gerichte. *

Es ist zuständig für

  1. den Erlass der vom Kantonsgericht zu genehmigenden Geschäftsordnung,
  2. die Konstituierung,
  3. die Wahl des Gerichtspräsidenten oder der Gerichtspräsidentin.

Das Stimmrecht bestimmt sich nach Köpfen. *

Art. 71 Unterschriftenregelung

Die Gerichtspräsidentinnen und -präsidenten und die Abteilungspräsidentinnen und ‑präsidenten zeichnen in ihrem Zuständigkeitsbereich einzeln; sie können die Zeichnungsberechtigung im Einzelfall oder für bestimmte Geschäfte delegieren.

Für das Gesamtgericht zeichnet der Gerichtspräsident oder die Gerichtspräsidentin einzeln.

Für die Geschäftsleitung zeichnet der Gerichtspräsident oder die Gerichtspräsidentin einzeln.

Verfahrensleitende Verfügungen werden vom Verfahrensleiter oder von der Verfahrensleiterin oder in seinem Auftrag von einem Gerichtsschreiber oder einer Gerichtsschreiberin oder einer Kanzleiperson unterzeichnet.

Die Abteilungsentscheide werden vom Abteilungspräsidenten oder von der Abteilungspräsidentin beziehungsweise dem präsidierenden Mitglied und einem Gerichtsschreiber oder einer Gerichtsschreiberin unterzeichnet.

Die Kanzlei unterzeichnet die in ihre Kompetenz fallende Korrespondenz zum Inkasso.

Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des Konzepts über das interne Kontrollsystem (IKS).

Art. 72 Pikettordnung für das Zwangsmassnahmengericht

Die Pikettordnung wird aus den ausschliesslich für das Zwangsmassnahmengericht eingesetzten Richterinnen und Richtern und Gerichtsschreiberinnen und -schreibern sowie aus den vom Bezirksgericht Kriens bestimmten Richterinnen und Richtern und Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern gebildet, die in Doppelfunktion für das Zwangsmassnahmengericht tätig sind.

Die Pikettordnung wird von der Geschäftsleitung des Bezirksgerichts Kriens auf Antrag des Präsidenten oder der Präsidentin des Zwangsmassnahmengerichts beschlossen. Er oder sie ist für die Information der Staatsanwaltschaft über den Pikettdienst verantwortlich.

1.2.1.3 Führung und Organisation der einzelnen Gerichte

Art. 73 Bezirksgericht Luzern

Das Bezirksgericht Luzern setzt sich zusammen aus

  1. 3 Abteilungen,
  2. 3 Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten,
  3. 7–9 Richterinnen und Richtern.

Die Summe der Stellenprozente beträgt 960. *

Der für das Jugendgericht und die Schätzungskommission gemäss Enteignungsgesetz zu leistende Aufwand ist in den Absätzen 1 und 2 berücksichtigt. *

Das Bezirksgericht Luzern erfüllt mit seinen Mitteln die Aufgaben der Schätzungskommission gemäss Enteignungsgesetz. *

Art. 74 Bezirksgericht Kriens

Das Bezirksgericht Kriens setzt sich zusammen aus

  1. 2 Abteilungen,
  2. 2 Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten,
  3. 5–7 Richterinnen und Richtern.

Die Summe der Stellenprozente beträgt 700. *

Vier Richterinnen und Richter sind mit einem Jahrespensum von je 25 Prozent in Doppelfunktion für das Zwangsmassnahmengericht tätig.

Art. 75 Bezirksgericht Hochdorf

Das Bezirksgericht Hochdorf setzt sich zusammen aus

  1. 3 Abteilungen,
  2. 3 Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten,
  3. 7–9 Richterinnen und Richtern.

Die Summe der Stellenprozente beträgt 910. *

Art. 76 Bezirksgericht Willisau

Das Bezirksgericht Willisau setzt sich zusammen aus

  1. 3 Abteilungen,
  2. 3 Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten,
  3. 7–9 Richterinnen und Richtern.

Die Summe der Stellenprozente beträgt 910. *

Art. 77 Arbeitsgericht

Das Arbeitsgericht setzt sich zusammen aus

  1. 1 Abteilung,
  2. 1 Abteilungspräsidenten oder 1 Abteilungspräsidentin,
  3. 2 Richterinnen und Richtern.

Die Summe der Stellenprozente beträgt 200. Der für die Schlichtungsbehörde Arbeit und für die Schlichtungsbehörde Gleichstellung zu leistende Aufwand ist darin berücksichtigt.

Art. 78 Kriminalgericht

Das Kriminalgericht setzt sich zusammen aus

  1. 2 Abteilungen,
  2. 2 Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten,
  3. 6 Richterinnen und Richtern.

Die Summe der Stellenprozente beträgt 740. *

Art. 79 Jugendgericht

Das Bezirksgericht Luzern erfüllt mit seinen Mitteln die Aufgaben des Jugendgerichts.

Art. 80 Zwangsmassnahmengericht

Das Zwangsmassnahmengericht setzt sich zusammen aus

  1. 1 Abteilung,
  2. 1 Abteilungspräsidenten oder 1 Abteilungspräsidentin,
  3. 1 Richter oder 1 Richterin.

Die Summe der Stellenprozente beträgt 150.

Das Bezirksgericht Kriens deckt mit seinen Mitteln den zusätzlichen Bedarf von 100 Stellenprozenten.

Art. 81 Frei einsetzbare Richterinnen und Richter

Die Gruppe erstinstanzliche Gerichte verfügt über 5–8 frei einsetzbare Richterinnen und Richter. *

… *

Die Summe der Stellenprozente beträgt 440. *

Art. 82 Geschäftsordnung

Die Gerichte regeln die weitere Organisation und die Führung in einer Geschäftsordnung, die vom Kantonsgericht zu genehmigen ist.

1.2.2 Friedensrichterinnen und -richter

Art. 83 Friedensrichterinnen und -richter

In jedem Friedensrichterkreis amtet ein Friedensrichter oder eine Friedensrichterin.

Die Friedensrichterinnen und -richter vertreten sich gegenseitig.

Art. 84 Pensen

Das Pensum des Friedensrichters oder der Friedensrichterin beträgt

  1. im Kreis Luzern 70 Stellenprozente,
  2. im Kreis Kriens 50 Stellenprozente,
  3. im Kreis Hochdorf 50 Stellenprozente,
  4. im Kreis Willisau 70 Stellenprozente.

Art. 85 Sitz, Kanzlei

Soweit möglich ist der Friedensrichter oder die Friedensrichterin räumlich einem erstinstanzlichen Gericht angegliedert.

Die Kanzlei des erstinstanzlichen Gerichts kann administrative Aufgaben des Friedensrichters oder der Friedensrichterin erledigen.

1.2.3 Schlichtungsbehörde Miete und Pacht

1.2.3.1 Aufgabe

Art. 86 Zuständigkeit, Sitz

Die Schlichtungsbehörde Miete und Pacht ist für den ganzen Kanton zuständig.

Sie hat ihren Sitz in Luzern.

1.2.3.2 Führung und Organisation

Art. 87 Zusammensetzung

Die Schlichtungsbehörde Miete und Pacht setzt sich zusammen aus

  1. dem Präsidenten oder der Präsidentin,
  2. 2 Mitgliedern,
  3. 16 paritätischen Vertreterinnen und Vertretern.

Art. 88 Präsident

Der Präsident oder die Präsidentin führt die Schlichtungsbehörde.

Er oder sie

  1. trifft die personalrechtlichen Entscheidungen,
  2. vertritt die Schlichtungsbehörde nach aussen,
  3. leitet die Verfahren; er oder sie kann diese Aufgabe einem Mitglied übertragen.

Art. 89 Gesamtbehörde

Die Gesamtbehörde nach § 87 beschliesst die Geschäftsordnung.

Art. 90 Geschäftsordnung

Die Schlichtungsbehörde regelt die weitere Organisation und die Führung in einer Geschäftsordnung, die vom Kantonsgericht zu genehmigen ist.

1.2.4 Schlichtungsbehörde Arbeit

1.2.4.1 Aufgabe

Art. 91 Zuständigkeit, Sitz

Die Schlichtungsbehörde Arbeit ist für den ganzen Kanton zuständig.

Sie ist dem Arbeitsgericht angegliedert.

1.2.4.2 Führung und Organisation

Art. 92 Zusammensetzung

Die Schlichtungsbehörde Arbeit besteht aus

  1. dem Präsidenten oder der Präsidentin des Arbeitsgerichts,
  2. den Richterinnen und Richtern des Arbeitsgerichts,
  3. 16 paritätischen Vertreterinnen und Vertretern, nämlich je 8 Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeberseite und der Arbeitnehmerseite.

Art. 93 Präsident oder Präsidentin

Der Präsident oder die Präsidentin führt die Schlichtungsbehörde.

Er oder sie

  1. trifft die personalrechtlichen Entscheidungen,
  2. vertritt die Schlichtungsbehörde nach aussen,
  3. leitet die Verfahren; er oder sie kann diese Aufgabe einem Mitglied übertragen.

Art. 94 Gesamtbehörde

Die Gesamtbehörde nach § 92 beschliesst die Geschäftsordnung.

Art. 95 Geschäftsordnung

Die Schlichtungsbehörde regelt die weitere Organisation und die Führung in einer Geschäftsordnung, die vom Kantonsgericht zu genehmigen ist.

1.2.5 Schlichtungsbehörde Gleichstellung

1.2.5.1 Aufgabe

Art. 96 Zuständigkeit, Sitz

Die Schlichtungsbehörde Gleichstellung ist für den ganzen Kanton zuständig.

Sie ist dem Arbeitsgericht angegliedert.

1.2.5.2 Führung und Organisation

Art. 97 Zusammensetzung

Die Schlichtungsbehörde Gleichstellung besteht aus

  1. dem Präsidenten oder der Präsidentin des Arbeitsgerichts,
  2. den Richterinnen und Richtern des Arbeitsgerichts,
  3. 8 paritätischen Vertreterinnen und Vertretern, nämlich je einer Vertreterin und einem Vertreter der Arbeitgeberseite des privaten Bereichs, der Arbeitnehmerseite des privaten Bereichs, der Arbeitgeberseite des öffentlichen Bereichs und der Arbeitnehmerseite des öffentlichen Bereichs.

Art. 98 Präsident oder Präsidentin

Der Präsident oder die Präsidentin führt die Schlichtungsbehörde.

Er oder sie

  1. trifft die personalrechtlichen Entscheidungen,
  2. vertritt die Schlichtungsbehörde nach aussen,
  3. leitet die Verfahren; er oder sie kann diese Aufgabe einem Mitglied übertragen.

Art. 99 Gesamtbehörde

Die Gesamtbehörde nach § 97 beschliesst die Geschäftsordnung.

Art. 100 Geschäftsordnung

Die Schlichtungsbehörde regelt die weitere Organisation und die Führung in einer Geschäftsordnung, die vom Kantonsgericht zu genehmigen ist.

2 Nebenbeschäftigungen von Richterinnen und Richtern

Art. 101 Art und Umfang der Tätigkeit

Massgebend sind die Bestimmungen der §§ 47–49 der Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) vom 24. September 2002[8]. Für die Mitglieder des Kantonsgerichtes gilt das Behördengesetz vom 17. November 1970[9].

Das Kantonsgericht kann jederzeit Auskunft über die zeitliche Beanspruchung durch die Nebenbeschäftigung verlangen.

Art. 102 Ort der Tätigkeit

Die Nebenerwerbstätigkeit muss in der Regel ausserhalb des Gerichts ausgeübt und von der richterlichen Tätigkeit klar getrennt werden.

Art. 103 Bewilligungsverfahren

Das Gesuch um Bewilligung der Nebenbeschäftigung ist schriftlich beim Kantonsgericht einzureichen. Es hat alle notwendigen Angaben über Art und Gegenstand der Nebenbeschäftigung sowie über den voraussichtlichen Zeitaufwand zu enthalten.

Die Bewilligung wird im Sinn von § 50 der Personalverordnung befristet.

Vor einer Wahl kann ein Gesuch um verbindliche Vorprüfung eingereicht werden.

3 Finanzen

Art. 104 Ausgabenkompetenzen

Die Gruppe erstinstanzliche Gerichte und die Gruppe Grundbuch beschliessen im Einzelfall über

  1. freibestimmbare Ausgaben bis 100 000 Franken,
  2. gebundene Ausgaben bis 300 000 Franken.

Die Gruppe Schlichtungsbehörden und die Gruppe Konkursämter beschliessen im Einzelfall über

  1. freibestimmbare Ausgaben bis 50 000 Franken,
  2. gebundene Ausgaben bis 100 000 Franken.

Art. 105 Ausgabenbewilligung mittels Verfügung oder Unterschrift

Die Ausgaben der dem Kantonsgericht unterstellten Gruppen werden durch Verfügung der zuständigen Stelle bewilligt.

In folgenden Fällen gilt die Unterzeichnung des Rechnungsbelegs durch die berechtigte Person als Ausgabenbewilligung:

  1. Ausgaben bis zum Betrag von 10 000 Franken,
  2. Löhne und Sozialleistungen,
  3. gesetzlich vorgeschriebene Abgaben und Gebühren,
  4. Rechnungen für Telefonie (ohne Telefoninstallationskosten und Gebührenablösungen) und für Frankaturen,
  5. Gebühren und Spesen von Post und Banken,
  6. Strom- und Wasserrechnungen,
  7. Kapitalrückzahlungen und Zahlungen von Zinsen,
  8. interne, nicht pagatorische Verrechnungen.

Das Kantonsgericht kann durch den Erlass von Weisungen weitere Ausnahmen vorsehen.

Art. 106 Verfügung über Kredite

Über die Bewilligung und die Verwendung einer Ausgabe kann gleichzeitig beschlossen werden.

Die Zuständigkeit für den Abschluss von Verträgen zur Umsetzung von Ausgabenbewilligungen richtet sich nach den Ausgabenkompetenzen für gebundene Ausgaben.

4 Akten und Akteneinsicht

4.1 Allgemeines

Art. 107 Geltungsbereich

Die Bestimmungen über die Verwaltung und Aufbewahrung der Akten gelten für das Kantonsgericht, die erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte, die Schlichtungsbehörden, die Schätzungskommission gemäss Enteignungsgesetz und die Wildschaden-Schätzungskommission sowie die vom Kantonsgericht eingesetzten Aufsichtsbehörden und Prüfungskommissionen.

Für die Betreibungs- und Konkursämter ist die Verordnung des Bundesgerichts über die Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten vom 5. Juni 1996[10] und für das Grundbuchwesen die eidgenössische Verordnung betreffend das Grundbuch vom 22. Februar 1910[11] massgebend.

Für Akten, die sich im Staatsarchiv befinden, gilt das Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) vom 16. Juni 2003[12].

Art. 108 Begriffe

Als Gerichtsakten gelten die im Verfahren aufgelegten, beigezogenen oder hergestellten Urkunden (wie Rechtsschriften, Eingaben, Plädoyernotizen, Verfahrens-, Verhandlungs- und Einvernahmeprotokolle, Beweisurkunden, Gutachten, Amtsberichte, Aktenverzeichnisse, Verfügungen, Entscheide, Urteile).

Als Verwaltungsakten gelten

  1. Protokolle und Korrespondenz ausserhalb förmlicher Verfahren und Prozesse,
  2. Personalakten,
  3. Untersuchungsberichte, Protokolle und Verfügungen in Aufsichts- und Disziplinarsachen,
  4. Akten in Prüfungssachen,
  5. Buchhaltungsakten, Kontoblätter, Rechnungsbelege und Quittungen,
  6. Stellungnahmen, Vernehmlassungen, Weisungen,
  7. Leistungsaufträge, Statistiken und Rechenschaftsberichte.

Als Dritte gelten Personen und Behörden, die am Verfahren nicht als Partei oder Instanz beziehungsweise Partei- oder Behördenvertreter beteiligt sind.

4.2 Verwaltung und Aufbewahrung der Akten

Art. 109 Aktenverwaltung

Während der Hängigkeit eines Verfahrens sorgt die betreffende Justizbehörde für eine sinnvolle Bewirtschaftung der Akten.

Art. 110 Aktenauflösung

Für die Aktenauflösung ist grundsätzlich diejenige Instanz zuständig, bei welcher das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wird.

Art. 111 Aktenrücksendung

Nach rechtskräftigem Abschluss des Zivilverfahrens sind die Urkunden (Art. 177 ff. ZPO) den Berechtigten in der Regel zurückzugeben.

Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens sind die zu den Akten genommenen Originaldokumente den berechtigten gegen Empfangsschein zurückzugeben (Art. 103 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007[13], StPO).

Nach rechtskräftigem Abschluss der Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG)[14] sind die Parteibelege den Berechtigten in der Regel zurückzugeben. Zu den Parteibelegen gehören die Urkunden und Augenscheinsobjekte, nicht aber die Eingaben und Rechtsschriften. Bei Privatpersonen oder bei Behörden edierte Originalakten sind zurückzugeben. Fotokopien bleiben in der Regel bei den Gerichtsakten.

Art. 112 Aktenaufbewahrung

Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens oder nach Erledigung der Verwaltungssache sind die Akten sachgerecht und sicher aufzubewahren und vor Missbrauch, Beschädigung und Verlust zu schützen.

Die Gerichte führen Archive, die sich in der Regel in ihren Räumlichkeiten befinden.

Art. 113 Aufbewahrungsdauer

Die Akten der Strafverfahren sind mindestens bis zum Ablauf der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung aufzubewahren (Art. 103 Abs. 1 StPO).

Die Akten der Schlichtungsverfahren und der zivilrechtlichen Summarverfahren sind während 15 Jahren, die Akten der übrigen Zivilverfahren und der Verfahren nach VRG sind während 30 Jahren seit Verfahrensabschluss aufzubewahren.

In besonderen Fällen kann die für die Aufbewahrung zuständige Instanz eine längere oder eine unbeschränkte Aufbewahrungspflicht anordnen.

Die Urteils- und Entscheidsammlungen sind unbeschränkt aufzubewahren.

Verwaltungsakten und Buchhaltungsunterlagen sind während 10 Jahren aufzubewahren mit folgenden Ausnahmen:

  1. bei Personalakten endet die Aufbewahrung nach 10 Jahren seit Beendigung des Dienstverhältnisses,
  2. für Akten nach § 108 Absatz 2e bleiben abweichende Weisungen der kantonalen Finanzkontrolle vorbehalten,
  3. beim Kantonsgericht sind die Beschlüsse des Gesamtgerichtes und der Geschäftsleitung in Form von Protokollbänden unbeschränkt aufzubewahren.

Art. 114 Anbietepflicht gegenüber dem Staatsarchiv

Nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht sind die Akten dem Staatsarchiv zur Übernahme anzubieten. Lehnt das Staatsarchiv die Übernahme der Akten ab, sind sie zu vernichten.

Das Staatsarchiv kann auch bereits vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist um Übernahme der Akten ersucht werden.

Nach Ablauf von 50 Jahren sind dem Staatsarchiv auf dessen Verlangen unbeschränkt aufzubewahrende Akten zu überlassen.

4.3 Akteneinsicht in hängigen Verfahren

4.3.1 Allgemeines

Art. 115 Entscheid über Akteneinsicht

Über Gesuche betreffend Akteneinsicht entscheidet

  1. der Verfahrensleiter oder die Verfahrensleiterin des Gerichts,
  2. der Friedensrichter oder die Friedensrichterin,
  3. der Verfahrensleiter oder die Verfahrensleiterin der übrigen Schlichtungsbehörden,
  4. der Präsident oder die Präsidentin der Aufsichtsbehörde,
  5. der Präsident oder die Präsidentin der Prüfungskommission.

Art. 116 Vorgehen bei Begehren um Akteneinsicht

In Strafverfahren gilt Artikel 102 StPO. In den übrigen Verfahren gilt diese Bestimmung sinngemäss.

Art. 117 Kosten

Für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsrecht Dritter können Gebühren und Auslagen nach den §§ 36 und 37 der Verordnung des Kantonsgerichtes über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justiz-Kostenverordnung) vom 26. März 2013[15] erhoben werden.

4.3.2 Strafverfahren

Art. 118 Einsichtsrecht

Das Einsichtsrecht richtet sich nach Artikel 101 StPO.

4.3.3 Übrige Verfahren

Art. 119 Einsichtsrecht

In den übrigen Verfahren können die Parteien nach Massgabe des anwendbaren Verfahrensrechts die Akten ab Verfahrensbeginn einsehen.

Für andere Behörden und Dritte gilt Artikel 101 Absätze 2 und 3 StPO sinngemäss.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Staatsverträgen über die internationale Rechtshilfe.

4.4 Akteneinsicht nach Verfahrensabschluss

Art. 120 Akteneinsicht

Das Einsichtsrecht richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen nach dem Datenschutzgesetz vom 2. Juli 1990[16].

Nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens können Personen die Akten einsehen, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse geltend machen können. Insbesondere haben sie ein Einsichtsrecht, wenn sie

  1. Verfahrenspartei waren,
  2. ein gerichtliches oder administratives Verfahren anstrengen, für das die archivierten Akten von Bedeutung sind,
  3. ein wissenschaftliches Interesse (Studien- oder Forschungszweck) nachweisen können; lässt der Bearbeitungszweck die Anonymisierung der Akten nicht zu, müssen sich die Berechtigten verpflichten, über die eingesehenen Akten Stillschweigen zu bewahren und die gewonnenen Informationen nur zum angegebenen Forschungszweck zu verwenden.

Die Einsicht in die Akten ist nicht zu gewähren, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung seitens privater Dritter oder der Öffentlichkeit vorgeht.

Art. 121 Entscheid über Akteneinsicht

Über die Akteneinsicht entscheidet die Behörde, die für die Aufbewahrung der fraglichen Akten verantwortlich ist.

Befinden sich die Akten in mehreren Archiven, entscheidet die Behörde, welche das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen hat.

5 Information

5.1 Information der Öffentlichkeit

Art. 122 Begriff

Als Verfahren mit öffentlicher Verhandlung gelten Verfahren, in denen gestützt auf Artikel 6 Ziffer 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)[17], Artikel 14 Ziffer 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 18. September 1992 (IPBPR)[18], Artikel 30 Absatz 3 Satz 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV)[19] sowie auf eidgenössisches oder kantonales Verfahrensrecht eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist und die Öffentlichkeit nicht im Einklang mit diesen Bestimmungen ausgeschlossen wird.

Art. 123 Bekanntgabe von öffentlichen Verhandlungen und Entscheiden

Die Bekanntgabe öffentlicher Verhandlungen erfolgt im Internet.

In Verfahren mit öffentlicher Verhandlung können die Urteils- und Entscheidsdispositive der Gerichte, der Schlichtungsbehörden und der Aufsichtsbehörden während eines Monats nach Zustelldatum auf der Kanzlei eingesehen werden.

Urteile und Entscheide können ganz oder teilweise im Internet veröffentlicht werden. Sie sind in der Regel zu anonymisieren.

5.2 Information der Medien

Art. 124 Verzeichnis der akkreditierten Journalistinnen und Journalisten

Das Kantonsgericht führt ein Verzeichnis der akkreditierten Journalistinnen und Journalisten.

In das Verzeichnis kann sich eintragen lassen, wer die Voraussetzungen von § 125 erfüllt. Vorbehalten bleibt § 129 Absatz 2.

Pro Redaktion werden höchstens zwei Journalistinnen oder Journalisten akkreditiert (grosse Akkreditierung). Auf begründetes Gesuch hin kann weiteren Redaktionsmitarbeitenden eine eingeschränkte Akkreditierung (kleine Akkreditierung) erteilt werden.

Es besteht kein Anspruch auf Akkreditierung.

Art. 125 Akkreditierung

Das Gesuch um Akkreditierung ist zuerst im Internet anzumelden. Die Gesuchstellenden haben eine geschäftliche E-Mail-Adresse anzugeben.

Mit anschliessendem schriftlichem Gesuch an das Kantonsgericht haben Gesuchstellende zu bestätigen, dass sie

  1.  
  1. hauptberuflich als Journalistin oder Journalist tätig sind oder
  2. nebenberuflich als Journalistin oder Journalist tätig sind und über eine abgeschlossene juristische Ausbildung verfügen,
  1. die vom Schweizer Presserat herausgegebene «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» anerkennen und
  2. regelmässig über die Rechtspflege der Luzerner Gerichte berichten.

Dem Gesuch um Akkreditierung sind eine vom Medienunternehmen unterzeichnete Anstellungsbestätigung und ein Lebenslauf der gesuchstellenden Person beizulegen.

Das Kantonsgericht kann jederzeit einen Nachweis verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Akkreditierung noch erfüllt sind. Sind diese nicht mehr erfüllt oder wird der Nachweis nicht innert Frist erbracht, kann das Kantonsgericht die Akkreditierung aufheben.

Art. 126 Rechte der akkreditierten Journalistinnen und Journalisten

Akkreditierte Journalistinnen und Journalisten haben über die allgemeinen Rechte hinaus Anspruch auf

  1. Bekanntgabe von ausgewählten Entscheiden und allfälligen weiteren Akten; für die Auswahl ist die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident zuständig,
  2. Einladung zu Medienkonferenzen und weiteren Veranstaltungen, zu denen Medien eingeladen werden.

Nur Journalistinnen und Journalisten mit grosser Akkreditierung erhalten Zugang zum Medienraum im Internet.

Art. 127 Anforderungen an die Berichterstattung

Die Berichterstattung soll in sachlicher, angemessener und ausgewogener Weise erfolgen. Sie hat auf die Persönlichkeitsrechte und weitere schutzwürdige Interessen der Beteiligten gebührend Rücksicht zu nehmen, insbesondere bei der Nennung der Namen.

Jede Art von Vorverurteilung, unnötiger Blossstellung oder suggestiver Berichterstattung ist zu vermeiden.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992[20].

Art. 128 Weitere Pflichten der akkreditierten Journalistinnen und Journalisten

Akkreditierte Journalistinnen und Journalisten haben das Passwort für den Medienraum geheim zu halten. Es darf nicht weitergegeben werden.

Akkreditierte Journalistinnen und Journalisten, die nicht mehr über die Rechtspflege der Luzerner Gerichte berichten oder das Medienunternehmen verlassen, haben dies dem Kantonsgericht unverzüglich zu melden.

Akkreditierte Journalistinnen und Journalisten sind verpflichtet, die vom Schweizer Presserat herausgegebene «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» einzuhalten.

Art. 129 Sanktionen

Akkreditierte Journalistinnen und Journalisten, die gegen die Vorschriften der §§ 127 oder 128 verstossen, können verwarnt werden.

Im Wiederholungsfall oder in schweren Fällen kann die Akkreditierung vorübergehend oder für immer entzogen werden.

Entscheide betreffend Akkreditierung und Sanktionen können innert 30 Tagen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden.

Art. 130 Der oder die Kommunikations- und Medienverantwortliche Gerichtswesen *

Das Kantonsgericht bestimmt einen Kommunikations- und Medienverantwortlichen oder eine Kommunikations- und Medienverantwortliche für das kantonale Gerichtswesen. *

Der oder die Kommunikations- und Medienverantwortliche ist erste Ansprechperson für Journalistinnen und Journalisten. Er oder sie erteilt Auskünfte allgemeiner Natur, leitet andere Anfragen an die fachlich zuständige Stelle weiter, koordiniert die Medienarbeit sowie die Veröffentlichungen von Entscheiden und Medienmitteilungen im Medienraum und informiert bei Bedarf über Veränderungen im Gerichtswesen. *

Gelangen Medienanfragen direkt an andere Stellen im Gerichtswesen, sind die Journalistinnen und Journalisten an den Kommunikations- und Medienverantwortlichen oder die Kommunikations- und Medienverantwortliche zu verweisen. *

5.3 Publikationen

Art. 131 Fachpublikationen

Über die Publikation von Gerichtsentscheiden in den «Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheiden» (LGVE) entscheidet das Kantonsgericht.

Über sonstige Publikationen von Gerichtsentscheiden entscheidet das zuständige Gericht.

Die Entscheide sind zu anonymisieren. Davon kann in besonderen Fällen abgesehen werden, namentlich wenn

  1. der Entscheid infolge der Anonymisierung nicht mehr verständlich wäre,
  2. ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer nicht anonymisierten Publikation besteht.

6 Bezeichnung der Entscheidungen

Art. 132 Entscheidungen der Schlichtungsbehörden

Es werden folgende Bezeichnungen verwendet:

  1. im Verfahren nach Artikel 210 f. ZPO: Urteilsvorschlag,
  2. im Verfahren nach Artikel 212 ZPO: Urteil.

Art. 133 Entscheidungen der Gerichte a. Verfahren nach ZPO

Als Urteil bezeichnet werden die materiellen Endentscheide

  1. im ordentlichen Verfahren,
  2. im vereinfachten Verfahren,
  3. im Scheidungsverfahren (inkl. Abänderungs-, Eheungültigkeits- und Ehetrennungsverfahren),
  4. im Verfahren zur Auflösung und zur Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft,
  5. im Berufungsverfahren,
  6. im Beschwerdeverfahren und im Revisionsverfahren, wenn das Kantonsgericht in der Sache neu entscheidet.

Alle übrigen materiellen und prozessualen End- und Zwischenentscheide werden als Entscheid bezeichnet.

Die prozessleitenden Verfügungen werden als Verfügung bezeichnet.

Art. 134 b. Verfahren nach StPO

Die Bezeichnung der Entscheide richtet sich nach Artikel 80 Absatz 1 StPO.

Art. 135 c. Verfahren nach VRG

Als Urteil bezeichnet werden die materiellen und formellen Endentscheide.

Als Verfügung bezeichnet werden Zwischenentscheide und Erledigterklärungen.

7 Schlussbestimmungen

Art. 136 Aufhebung von Erlassen

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

  1. Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafsachen (Verordnung zum OGB) vom 17. Dezember 2010[21],
  2. Reglement über die Nebenbeschäftigung hauptamtlicher Verwaltungsrichterinnen und -richter vom 12. Februar 1997[22],
  3. Verordnung über die Verwaltung und Aufbewahrung von Akten durch das Verwaltungsgericht und die seiner Aufsicht unterstellten Schätzungskommissionen vom 3. November 2004[23].

Art. 137 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Art. 138 * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. November 2025

Für die in der Amtsperiode 2023–2026 gewählten Richterinnen und Richter gelten die Bestimmungen nach den §§ 70, 78 und 81 bis zum Ablauf der Amtsperiode am 31. Dezember 2026 weiter.

Egress

G 2013 65

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 26.03.2013 01.06.2013 Erstfassung G 2013 65
Ingress 12.10.2015 01.01.2016 geändert G 2015 245
§ 3 Abs. 1, g. 12.10.2015 01.01.2016 geändert G 2015 245
§ 3 Abs. 1, h. 12.10.2015 01.01.2016 eingefügt G 2015 245
§ 4 Abs. 1, d. 03.05.2021 01.09.2021 aufgehoben G 2021-037
§ 6 Abs. 1 03.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-037
§ 8 Abs. 1 11.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-089
§ 8 Abs. 1bis 11.11.2025 01.01.2026 eingefügt G 2025-089
§ 8 Abs. 2 03.05.2021 01.09.2021 aufgehoben G 2021-037
§ 10 Abs. 1 03.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-037
§ 10 Abs. 1, a. 03.05.2021 01.09.2021 aufgehoben G 2021-037
§ 10 Abs. 1, b. 03.05.2021 01.09.2021 aufgehoben G 2021-037
§ 10 Abs. 1, c. 03.05.2021 01.09.2021 aufgehoben G 2021-037
§ 10 Abs. 1, d. 03.05.2021 01.09.2021 aufgehoben G 2021-037
§ 10 Abs. 2 03.05.2021 01.09.2021 eingefügt G 2021-037
§ 12 03.05.2021 01.09.2021 Titel geändert G 2021-037
§ 12 Abs. 2 03.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-037
§ 18 Abs. 1, a. 11.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-089
§ 19 11.11.2025 01.01.2026 Titel geändert G 2025-089
§ 19 Abs. 1 11.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-089
§ 19 Abs. 1, b. 11.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-089
§ 19 Abs. 1, e. 11.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-089
§ 19 Abs. 1, f. 11.11.2025 01.01.2026 eingefügt G 2025-089
§ 20 11.11.2025 01.01.2026 Titel geändert G 2025-089
§ 21 Abs. 1 11.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-089
§ 43 Abs. 2, e. 11.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-089
§ 60 Abs. 5 12.10.2015 01.01.2016 geändert G 2015 245
§ 60 Abs. 5 06.12.2017 01.01.2019 geändert G 2018-027
§ 61 Abs. 3 06.12.2017 01.01.2019 geändert G 2018-027
§ 62 Abs. 1 10.05.2022 01.09.2022 geändert G 2022-031
§ 62 Abs. 2 11.11.2025 01.01.2026 aufgehoben G 2025-089
§ 69 Abs. 2bis 12.10.2015 01.01.2016 eingefügt G 2015 245
§ 70 Abs. 1 11.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-089
§ 70 Abs. 3 11.11.2025 01.01.2026 eingefügt G 2025-089
§ 73 Abs. 2 04.09.2013 01.01.2015 geändert G 2013 441
§ 73 Abs. 3 12.10.2015 01.01.2016 geändert G 2015 245
§ 73 Abs. 4 12.10.2015 01.01.2016 eingefügt G 2015 245
§ 74 Abs. 1, c. 04.09.2013 01.01.2015 geändert G 2013 441
§ 74 Abs. 2 04.09.2013 01.01.2015 geändert G 2013 441
§ 75 Abs. 1, c. 04.09.2013 01.01.2015 geändert G 2013 441
§ 75 Abs. 2 04.09.2013 01.01.2015 geändert G 2013 441
§ 76 Abs. 1, c. 04.09.2013 01.01.2015 geändert G 2013 441
§ 76 Abs. 2 04.09.2013 01.01.2015 geändert G 2013 441
§ 78 Abs. 1, c. 11.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-089
§ 78 Abs. 2 06.12.2017 01.01.2019 geändert G 2018-027
§ 78 Abs. 2 11.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-089
§ 81 Abs. 1 11.02.2020 01.01.2021 geändert G 2020-013
§ 81 Abs. 1 11.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-089
§ 81 Abs. 2 11.11.2025 01.01.2026 aufgehoben G 2025-089
§ 81 Abs. 3 04.09.2013 01.01.2015 geändert G 2013 441
§ 81 Abs. 3 06.12.2017 01.01.2019 geändert G 2018-027
§ 81 Abs. 3 11.02.2020 01.01.2021 geändert G 2020-013
§ 81 Abs. 3 11.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-089
§ 84 Abs. 1, a. 06.12.2017 01.01.2019 geändert G 2018-024
§ 84 Abs. 1, d. 06.12.2017 01.01.2019 geändert G 2018-024
§ 108 Abs. 2, e. 11.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-089
§ 130 11.11.2025 01.01.2026 Titel geändert G 2025-091
§ 130 Abs. 1 11.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-091
§ 130 Abs. 2 11.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-091
§ 130 Abs. 3 11.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-091
§ 138 11.11.2025 01.01.2026 eingefügt G 2025-089

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
26.03.2013 01.06.2013 Erlass Erstfassung G 2013 65
04.09.2013 01.01.2015 § 73 Abs. 2 geändert G 2013 441
04.09.2013 01.01.2015 § 74 Abs. 1, c. geändert G 2013 441
04.09.2013 01.01.2015 § 74 Abs. 2 geändert G 2013 441
04.09.2013 01.01.2015 § 75 Abs. 1, c. geändert G 2013 441
04.09.2013 01.01.2015 § 75 Abs. 2 geändert G 2013 441
04.09.2013 01.01.2015 § 76 Abs. 1, c. geändert G 2013 441
04.09.2013 01.01.2015 § 76 Abs. 2 geändert G 2013 441
04.09.2013 01.01.2015 § 81 Abs. 3 geändert G 2013 441
12.10.2015 01.01.2016 Ingress geändert G 2015 245
12.10.2015 01.01.2016 § 3 Abs. 1, g. geändert G 2015 245
12.10.2015 01.01.2016 § 3 Abs. 1, h. eingefügt G 2015 245
12.10.2015 01.01.2016 § 60 Abs. 5 geändert G 2015 245
12.10.2015 01.01.2016 § 69 Abs. 2bis eingefügt G 2015 245
12.10.2015 01.01.2016 § 73 Abs. 3 geändert G 2015 245
12.10.2015 01.01.2016 § 73 Abs. 4 eingefügt G 2015 245
06.12.2017 01.01.2019 § 60 Abs. 5 geändert G 2018-027
06.12.2017 01.01.2019 § 61 Abs. 3 geändert G 2018-027
06.12.2017 01.01.2019 § 78 Abs. 2 geändert G 2018-027
06.12.2017 01.01.2019 § 81 Abs. 3 geändert G 2018-027
06.12.2017 01.01.2019 § 84 Abs. 1, a. geändert G 2018-024
06.12.2017 01.01.2019 § 84 Abs. 1, d. geändert G 2018-024
11.02.2020 01.01.2021 § 81 Abs. 1 geändert G 2020-013
11.02.2020 01.01.2021 § 81 Abs. 3 geändert G 2020-013
03.05.2021 01.09.2021 § 4 Abs. 1, d. aufgehoben G 2021-037
03.05.2021 01.09.2021 § 6 Abs. 1 geändert G 2021-037
03.05.2021 01.09.2021 § 8 Abs. 2 aufgehoben G 2021-037
03.05.2021 01.09.2021 § 10 Abs. 1 geändert G 2021-037
03.05.2021 01.09.2021 § 10 Abs. 1, a. aufgehoben G 2021-037
03.05.2021 01.09.2021 § 10 Abs. 1, b. aufgehoben G 2021-037
03.05.2021 01.09.2021 § 10 Abs. 1, c. aufgehoben G 2021-037
03.05.2021 01.09.2021 § 10 Abs. 1, d. aufgehoben G 2021-037
03.05.2021 01.09.2021 § 10 Abs. 2 eingefügt G 2021-037
03.05.2021 01.09.2021 § 12 Titel geändert G 2021-037
03.05.2021 01.09.2021 § 12 Abs. 2 geändert G 2021-037
10.05.2022 01.09.2022 § 62 Abs. 1 geändert G 2022-031
11.11.2025 01.01.2026 § 8 Abs. 1 geändert G 2025-089
11.11.2025 01.01.2026 § 8 Abs. 1bis eingefügt G 2025-089
11.11.2025 01.01.2026 § 18 Abs. 1, a. geändert G 2025-089
11.11.2025 01.01.2026 § 19 Titel geändert G 2025-089
11.11.2025 01.01.2026 § 19 Abs. 1 geändert G 2025-089
11.11.2025 01.01.2026 § 19 Abs. 1, b. geändert G 2025-089
11.11.2025 01.01.2026 § 19 Abs. 1, e. geändert G 2025-089
11.11.2025 01.01.2026 § 19 Abs. 1, f. eingefügt G 2025-089
11.11.2025 01.01.2026 § 20 Titel geändert G 2025-089
11.11.2025 01.01.2026 § 21 Abs. 1 geändert G 2025-089
11.11.2025 01.01.2026 § 43 Abs. 2, e. geändert G 2025-089
11.11.2025 01.01.2026 § 62 Abs. 2 aufgehoben G 2025-089
11.11.2025 01.01.2026 § 70 Abs. 1 geändert G 2025-089
11.11.2025 01.01.2026 § 70 Abs. 3 eingefügt G 2025-089
11.11.2025 01.01.2026 § 78 Abs. 1, c. geändert G 2025-089
11.11.2025 01.01.2026 § 78 Abs. 2 geändert G 2025-089
11.11.2025 01.01.2026 § 81 Abs. 1 geändert G 2025-089
11.11.2025 01.01.2026 § 81 Abs. 2 aufgehoben G 2025-089
11.11.2025 01.01.2026 § 81 Abs. 3 geändert G 2025-089
11.11.2025 01.01.2026 § 108 Abs. 2, e. geändert G 2025-089
11.11.2025 01.01.2026 § 130 Titel geändert G 2025-091
11.11.2025 01.01.2026 § 130 Abs. 1 geändert G 2025-091
11.11.2025 01.01.2026 § 130 Abs. 2 geändert G 2025-091
11.11.2025 01.01.2026 § 130 Abs. 3 geändert G 2025-091
11.11.2025 01.01.2026 § 138 eingefügt G 2025-089