Es bestehen folgende Gruppen:
- Gruppe erstinstanzliche Gerichte,
- Gruppe Schlichtungsbehörden,
- Gruppe Grundbuch,
- Gruppe Konkursämter.
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gestützt auf die §§ 12 Absatz 6, 20 Absatz 2, 26 Absatz 2, 27 Absatz 1, 42 Absatz 1, 56 Absatz 2 und 78 Absatz 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom 10. Mai 2010[1], § 38a Absatz 2 des Enteignungsgesetzes vom 29. Juni 1970[2], § 20 Absatz 3 des Archivgesetzes vom 16. Juni 2003[3] und § 23 Absatz 2 des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 2010[4], *
Es bestehen folgende Gruppen:
Die Gruppe
| 1. | die Zwischenberichte und den Jahresbericht zum Geschäftsgang, | ||
| 2. | die finanziellen Quartalsabschlüsse und die Jahresrechnung, | ||
Zur Gruppe erstinstanzliche Gerichte gehören
Die Organe der Gruppe sind
Der Präsident oder die Präsidentin führt die Gruppe unter Vorbehalt der Kompetenzen der Geschäftsleitung und der erweiterten Geschäftsleitung.
Er oder sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
Er oder sie kann einzelne Aufgaben dem stellvertretenden Präsidenten oder der stellvertretenden Präsidentin übertragen.
Er oder sie wird durch den stellvertretenden Präsidenten oder die stellvertretende Präsidentin vertreten.
Die Geschäftsleitung besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und dem stellvertretenden Präsidenten oder der stellvertretenden Präsidentin. *
Die Geschäftsleitung ist zuständig für
Die erweiterte Geschäftsleitung besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und dem stellvertretenden Präsidenten oder der stellvertretenden Präsidentin der Gruppe sowie den Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten der in § 13 Absatz 1 a–c aufgeführten Gerichte. *
Stimmberechtigt sind die Vertreterinnen und Vertreter der in § 13 Absatz 1 a–c aufgeführten Gerichte. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder die Präsidentin, bei dessen bzw. deren Abwesenheit der stellvertretende Präsident oder die stellvertretende Präsidentin der Gruppe den Stichentscheid. *
… *
Die erweiterte Geschäftsleitung ist zuständig für
Der Leiter oder die Leiterin der Administration oder der Stellvertreter oder die Stellvertreterin berät und unterstützt die Geschäftsleitung. *
Der Leiter oder die Leiterin der Administration oder der Stellvertreter oder die Stellvertreterin hat Antragsrecht und beratende Stimme in der Geschäftsleitung und in der erweiterten Geschäftsleitung. *
Die Gruppe führt über die der erweiterten Geschäftsleitung angehörenden Gerichtspräsidentinnen und -präsidenten. Diese vertreten ihr Gericht gegenüber der Gruppe. Sie setzen die Entscheidungen der Gruppe um.
Das Kantonsgericht wählt den Präsidenten oder die Präsidentin der Gruppe.
Die erweiterte Geschäftsleitung wählt den stellvertretenden Präsidenten oder die stellvertretende Präsidentin und den Leiter oder die Leiterin der Administration und den Stellvertreter oder die Stellvertreterin. *
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie ist identisch mit der Amtsperiode der erstinstanzlichen Gerichte.
Die Organisationseinheiten der Gruppe sind
Die zentrale Einsatzgruppe (Pool) bildet eine direkt der Gruppenleitung angegliederte Organisationseinheit.
Die zentrale Einsatzgruppe (Pool) setzt sich zusammen aus
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
Die Abteilungen sind Untereinheiten der Gerichte.
Sie sind in ihrer Rechtsprechungsfunktion selbständig.
Das Jugendgericht ist Teil der Abteilung des Bezirksgerichts Luzern, welcher der Jugendgerichtspräsident oder die Jugendgerichtspräsidentin angehört. Seine Aufgaben werden in Doppelfunktion erfüllt. Das Jugendgericht ist in seiner Rechtsprechungsfunktion selbständig.
Das Zwangsmassnahmengericht bildet eine Abteilung des Bezirksgerichts Kriens.
Die Geschäftsleitung der Gruppe bestimmt
Der Leiter oder die Leiterin Buchhaltung erstinstanzliche Gerichte *
Die Gruppe führt eine eigene Buchhaltung für
Die Gruppe kann in Absprache mit dem FRG und mit den betroffenen Gerichten die Buchhaltung und Rechnungsführung personell koordinieren oder durch den Leiter oder die Leiterin Buchhaltung erstinstanzliche Gerichte führen lassen. *
Die Gruppe erlässt ergänzende Regelungen für sich und ihre Mitglieder in einem internen Beschluss, der vom Kantonsgericht zu genehmigen ist.
Die Gruppe verwaltet ihren Weiterbildungskredit.
Sie führt zentrale Weiterbildungsveranstaltungen durch.
Die Gerichte erhalten einen Anteil am Weiterbildungskredit der Gruppe zur freien Verfügung. Die Abrechnung erfolgt zentral über das Gruppensekretariat.
Die Gruppe koordiniert das Praktikantenwesen. Sie legt die Zahl der Praktikumsstellen fest und teilt sie auf die einzelnen Gerichte auf.
Sie führt eine zentrale Auskunftsstelle über das Rechtspraktikum für alle Justizbehörden.
Sie koordiniert die Berufsausbildung in den Kanzleien.
Die Gruppe koordiniert die Sicherheitsbelange für die Gerichtsgebäude und den Gerichtsbetrieb.
Die Gruppe koordiniert unter Beachtung der fachtechnischen Vorgaben der «Organisation und Informatik Gerichtswesen (ORIG)» namentlich
Sie vertritt die Anliegen der Gerichte betreffend die Software und ihre Anwendung.
Sie stellt in Projekten das notwendige Fachpersonal.
Die Gruppe hat die für eine neue Amtsperiode notwendigen Anpassungen dem Kantonsgericht mindestens sechs Monate vor dem Wahltermin zu beantragen.
Die Gruppe kann
Das Kantonsgericht ist über Beschlüsse und Absprachen zu informieren.
Zur Gruppe Schlichtungsbehörden gehören
Die Organe der Gruppe sind
Der Präsident oder die Präsidentin Gruppe Schlichtungsbehörden führt die Gruppe, soweit nicht die Geschäftsleitung zuständig ist.
Er oder sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
Der stellvertretende Präsident oder die stellvertretende Präsidentin vertritt den Präsidenten oder die Präsidentin.
Die Geschäftsleitung besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin der Schlichtungsbehörde Miete und Pacht und den Friedensrichterinnen und -richtern.
Die Geschäftsleitung ist zuständig für
Das Kantonsgericht wählt den Präsidenten oder die Präsidentin.
Die Geschäftsleitung wählt den stellvertretenden Präsidenten oder die stellvertretende Präsidentin.
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Amtsperiode entspricht derjenigen der erstinstanzlichen Gerichte.
Die Gruppe kann ergänzende Regelungen für sich und ihre Mitglieder in einem internen Beschluss erlassen, der vom Kantonsgericht zu genehmigen ist.
Die Gruppe koordiniert unter Beachtung der fachtechnischen Vorgaben der «Organisation und Informatik Gerichtswesen (ORIG)» namentlich
Sie vertritt die Anliegen ihrer Mitglieder betreffend die Software und ihre Anwendung.
Sie stellt in Projekten das notwendige Fachpersonal.
Die Gruppe kann sich für die Koordination der Rechtsanwendung unter den Schlichtungsbehörden einsetzen.
Das Kantonsgericht ist über Beschlüsse und Absprachen zu informieren.
Zur Gruppe Grundbuch gehören
Die Organe der Gruppe sind
Der Leiter oder die Leiterin Grundbuch führt die Gruppe, soweit nicht die Geschäftsleitung zuständig ist.
Er oder sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
Der Leiter oder die Leiterin Grundbuch kann zur Erledigung seiner oder ihrer Aufgaben den stellvertretenden Leiter oder die stellvertretende Leiterin Grundbuch wie auch eine Assistenz beiziehen.
Die Geschäftsleitung besteht aus dem Leiter oder der Leiterin Grundbuch, den Grundbuchverwalterinnen und -verwaltern und dem Leiter oder der Leiterin Zentrale Dienste.
Sie kann die stellvertretenden Grundbuchverwalterinnen und -verwalter mit Stimmrecht beiziehen.
Die Geschäftsleitung ist zuständig für
Die Zentralen Dienste werden wenn möglich vom Leiter oder von der Leiterin Grundbuch geführt.
Der Leiter oder die Leiterin Zentrale Dienste erfüllt folgende Aufgaben:
Die Gruppe kann ergänzende Regelungen für sich und ihre Mitglieder in einem internen Beschluss erlassen, der vom Kantonsgericht zu genehmigen ist.
Die Gruppe verwaltet ihren Weiterbildungskredit.
Die Gruppe legt die Zahl der Praktikumsstellen fest und teilt sie auf die einzelnen Grundbuchämter auf.
Sie koordiniert die Berufsausbildung in den Grundbuchämtern.
Die Gruppe koordiniert unter Beachtung der fachtechnischen Vorgaben der «Organisation und Informatik Gerichtswesen (ORIG)» namentlich
Sie vertritt die Anliegen der Grundbuchämter betreffend die Software und ihre Anwendung.
Sie stellt in Projekten das notwendige Fachpersonal.
Zur Gruppe Konkursämter gehören
Die Organe der Gruppe sind
Der Leiter oder die Leiterin Gruppe Konkursämter führt die Gruppe, soweit nicht die Geschäftsleitung zuständig ist.
Er oder sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
Er oder sie kann einzelne Aufgaben dem stellvertretenden Leiter oder der stellvertretenden Leiterin Gruppe Konkursämter übertragen.
Er oder sie wird durch den stellvertretenden Leiter oder die stellvertretende Leiterin Gruppe Konkursämter vertreten.
Die Geschäftsleitung besteht aus dem Leiter oder der Leiterin Gruppe Konkursämter, dem stellvertretenden Leiter oder der stellvertretenden Leiterin Gruppe Konkursämter sowie den übrigen Konkursbeamtinnen und -beamten.
Die Geschäftsleitung ist zuständig für
Die Gruppe kann ergänzende Regelungen für sich und ihre Mitglieder in einem internen Beschluss erfassen, der vom Kantonsgericht zu genehmigen ist.
Die Gruppe koordiniert den Einsatz der Rechtspraktikantinnen und -praktikanten und die Berufsausbildung in den Kanzleien.
Die Gruppe koordiniert unter Beachtung der fachtechnischen Vorgaben der «Organisation und Informatik Gerichtswesen (ORIG)» namentlich
Sie vertritt die Anliegen der Konkursämter betreffend die Software und ihre Anwendung.
Sie stellt in Projekten das notwendige Fachpersonal.
Die Abteilungen sind Untereinheiten der Gerichte. Sie sind in ihrer Rechtsprechungsfunktion selbständig.
Eine Abteilung besteht aus einem Abteilungspräsidenten oder einer Abteilungspräsidentin und aus mindestens zwei Richterinnen und Richtern.
Die Abteilung muss imstande sein,
Die Geschäftsleitung des Gerichts kann einen leitenden Gerichtsschreiber oder eine leitende Gerichtsschreiberin bestimmen und dessen oder deren Aufgaben festlegen.
Die Gruppe regelt die Voraussetzungen für die Einreihung.
Für die Anstellung als Gerichtsschreiber oder Gerichtsschreiberin sind ein abgeschlossenes juristisches Studium (Master oder Lizentiat) und in der Regel das Anwaltspatent erforderlich.
Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:
Die Gerichte können für die Aufgaben von Absatz 1a–c und e auch Rechtspraktikantinnen und -praktikanten und für die Aufgaben von Absatz 1a und c auch Kanzleiangestellte einsetzen.
Richterinnen und Richter nehmen Aufgaben gemäss Absatz 1b, e und g auch selbständig wahr.
Als Teilzeitpensen von Richterinnen und Richtern im Sinn von § 60 und § 81 Absatz 2 gelten Pensen unter 80 Prozent.
Die Zahl der Richterinnen und Richter mit Teilzeitpensen darf nicht mehr als die Hälfte der an ein Gericht gewählten Richterinnen und Richter (ohne Einrechnung der Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten) ausmachen.
Richterinnen und Richter, die an zwei Gerichten beziehungsweise an einem Gericht und als frei einsetzbare Richterin oder frei einsetzbarer Richter tätig sind, fallen nicht unter die Begrenzung der Teilzeitpensen.
Es darf höchstens ein Richter oder eine Richterin gleichzeitig mehr als einer Abteilung des Gerichts fest zugewiesen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann das Kantonsgericht eine abweichende Regelung gestatten.
Diese Regelung gilt nicht für das Arbeitsgericht, das Kriminalgericht, das Zwangsmassnahmengericht und die Schätzungskommission gemäss Enteignungsgesetz. *
Die Summe der Stellenprozente umfasst nur die Präsidenten- und Richterstellen, nicht die Gerichtsschreiber- und Kanzleistellen.
Die Summe der Stellenprozente ist die Obergrenze, welche für die Wahl in ordentliche Richterfunktionen zu beachten ist.
Die Gruppe erstinstanzliche Gerichte kann zur Optimierung der Stellenbesetzung Verschiebungen bis zu 200 Stellenprozenten zwischen den einzelnen Gerichten oder zwischen den Gerichten und den frei einsetzbaren Richterstellen vornehmen. Die für die Gruppe geltende Gesamtsumme darf dabei nicht überschritten werden. *
An den Bezirksgerichten wird ein Verhältnis der Stellenprozente zwischen Richterstellen und Gerichtsschreiberstellen von 1:1 angestrebt. *
… *
Die Gruppe erstinstanzliche Gerichte kann dem Kantonsgericht die Ernennung von ausserordentlichen Richterinnen und Richtern beantragen, wenn
Organe der erstinstanzlichen Gerichte sind
Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sind
Die Titelbezeichnungen lauten Bezirksgerichtspräsident oder Bezirksgerichtspräsidentin, Kriminalgerichtspräsident oder Kriminalgerichtspräsidentin und Arbeitsgerichtspräsident oder Arbeitsgerichtspräsidentin.
Der Gerichtspräsident oder die Gerichtspräsidentin führt das Gericht unter Vorbehalt der Kompetenzen der Geschäftsleitung und des Richterkollegiums.
Er oder sie erfüllt namentlich folgende Aufgaben:
Die Geschäftsleitung besteht aus allen Abteilungspräsidentinnen und ‑präsidenten.
Bei Gerichten mit nur einer Abteilung erfüllt der Gerichtspräsident oder die Gerichtspräsidentin die Aufgaben der Geschäftsleitung.
Die Geschäftsleitung ist zuständig für
Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin ist in einem Pensum von mindestens 80 Prozent tätig.
Der Präsident oder die Präsidentin des Zwangsmassnahmengerichts und der Präsident oder die Präsidentin des Jugendgerichts haben die Funktion eines Abteilungspräsidenten oder einer Abteilungspräsidentin.
Der Präsident oder die Präsidentin der Schätzungskommission gemäss Enteignungsgesetz hat in seinem oder ihrem Zuständigkeitsbereich die Funktion eines Abteilungspräsidenten oder einer Abteilungspräsidentin. Die Aufgaben können an den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin delegiert werden. Der Präsident oder die Präsidentin und der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin vertreten sich gegenseitig. *
Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin führt seine oder ihre Abteilung in organisatorischer Hinsicht.
Er oder sie ist auch als Einzelrichter oder Einzelrichterin tätig.
Die Titelbezeichnungen lauten:
Das Richterkollegium besteht aus allen an das Gericht gewählten Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten sowie Richterinnen und Richtern. Frei einsetzbare Richterinnen und Richter sind Mitglieder desjenigen Gerichts, an welchem sie ihren Haupteinsatz haben. Den Ort des Haupteinsatzes bestimmt die Geschäftsleitung der erstinstanzlichen Gerichte. *
Es ist zuständig für
Das Stimmrecht bestimmt sich nach Köpfen. *
Die Gerichtspräsidentinnen und -präsidenten und die Abteilungspräsidentinnen und ‑präsidenten zeichnen in ihrem Zuständigkeitsbereich einzeln; sie können die Zeichnungsberechtigung im Einzelfall oder für bestimmte Geschäfte delegieren.
Für das Gesamtgericht zeichnet der Gerichtspräsident oder die Gerichtspräsidentin einzeln.
Für die Geschäftsleitung zeichnet der Gerichtspräsident oder die Gerichtspräsidentin einzeln.
Verfahrensleitende Verfügungen werden vom Verfahrensleiter oder von der Verfahrensleiterin oder in seinem Auftrag von einem Gerichtsschreiber oder einer Gerichtsschreiberin oder einer Kanzleiperson unterzeichnet.
Die Abteilungsentscheide werden vom Abteilungspräsidenten oder von der Abteilungspräsidentin beziehungsweise dem präsidierenden Mitglied und einem Gerichtsschreiber oder einer Gerichtsschreiberin unterzeichnet.
Die Kanzlei unterzeichnet die in ihre Kompetenz fallende Korrespondenz zum Inkasso.
Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des Konzepts über das interne Kontrollsystem (IKS).
Die Pikettordnung wird aus den ausschliesslich für das Zwangsmassnahmengericht eingesetzten Richterinnen und Richtern und Gerichtsschreiberinnen und -schreibern sowie aus den vom Bezirksgericht Kriens bestimmten Richterinnen und Richtern und Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern gebildet, die in Doppelfunktion für das Zwangsmassnahmengericht tätig sind.
Die Pikettordnung wird von der Geschäftsleitung des Bezirksgerichts Kriens auf Antrag des Präsidenten oder der Präsidentin des Zwangsmassnahmengerichts beschlossen. Er oder sie ist für die Information der Staatsanwaltschaft über den Pikettdienst verantwortlich.
Das Bezirksgericht Luzern setzt sich zusammen aus
Die Summe der Stellenprozente beträgt 960. *
Der für das Jugendgericht und die Schätzungskommission gemäss Enteignungsgesetz zu leistende Aufwand ist in den Absätzen 1 und 2 berücksichtigt. *
Das Bezirksgericht Luzern erfüllt mit seinen Mitteln die Aufgaben der Schätzungskommission gemäss Enteignungsgesetz. *
Das Bezirksgericht Kriens setzt sich zusammen aus
Die Summe der Stellenprozente beträgt 700. *
Vier Richterinnen und Richter sind mit einem Jahrespensum von je 25 Prozent in Doppelfunktion für das Zwangsmassnahmengericht tätig.
Das Bezirksgericht Hochdorf setzt sich zusammen aus
Die Summe der Stellenprozente beträgt 910. *
Das Bezirksgericht Willisau setzt sich zusammen aus
Die Summe der Stellenprozente beträgt 910. *
Das Arbeitsgericht setzt sich zusammen aus
Die Summe der Stellenprozente beträgt 200. Der für die Schlichtungsbehörde Arbeit und für die Schlichtungsbehörde Gleichstellung zu leistende Aufwand ist darin berücksichtigt.
Das Kriminalgericht setzt sich zusammen aus
Die Summe der Stellenprozente beträgt 740. *
Das Bezirksgericht Luzern erfüllt mit seinen Mitteln die Aufgaben des Jugendgerichts.
Das Zwangsmassnahmengericht setzt sich zusammen aus
Die Summe der Stellenprozente beträgt 150.
Das Bezirksgericht Kriens deckt mit seinen Mitteln den zusätzlichen Bedarf von 100 Stellenprozenten.
Die Gruppe erstinstanzliche Gerichte verfügt über 5–8 frei einsetzbare Richterinnen und Richter. *
… *
Die Summe der Stellenprozente beträgt 440. *
Die Gerichte regeln die weitere Organisation und die Führung in einer Geschäftsordnung, die vom Kantonsgericht zu genehmigen ist.
In jedem Friedensrichterkreis amtet ein Friedensrichter oder eine Friedensrichterin.
Die Friedensrichterinnen und -richter vertreten sich gegenseitig.
Das Pensum des Friedensrichters oder der Friedensrichterin beträgt
Soweit möglich ist der Friedensrichter oder die Friedensrichterin räumlich einem erstinstanzlichen Gericht angegliedert.
Die Kanzlei des erstinstanzlichen Gerichts kann administrative Aufgaben des Friedensrichters oder der Friedensrichterin erledigen.
Die Schlichtungsbehörde Miete und Pacht ist für den ganzen Kanton zuständig.
Sie hat ihren Sitz in Luzern.
Die Schlichtungsbehörde Miete und Pacht setzt sich zusammen aus
Der Präsident oder die Präsidentin führt die Schlichtungsbehörde.
Er oder sie
Die Gesamtbehörde nach § 87 beschliesst die Geschäftsordnung.
Die Schlichtungsbehörde regelt die weitere Organisation und die Führung in einer Geschäftsordnung, die vom Kantonsgericht zu genehmigen ist.
Die Schlichtungsbehörde Arbeit ist für den ganzen Kanton zuständig.
Sie ist dem Arbeitsgericht angegliedert.
Die Schlichtungsbehörde Arbeit besteht aus
Der Präsident oder die Präsidentin führt die Schlichtungsbehörde.
Er oder sie
Die Gesamtbehörde nach § 92 beschliesst die Geschäftsordnung.
Die Schlichtungsbehörde regelt die weitere Organisation und die Führung in einer Geschäftsordnung, die vom Kantonsgericht zu genehmigen ist.
Die Schlichtungsbehörde Gleichstellung ist für den ganzen Kanton zuständig.
Sie ist dem Arbeitsgericht angegliedert.
Die Schlichtungsbehörde Gleichstellung besteht aus
Der Präsident oder die Präsidentin führt die Schlichtungsbehörde.
Er oder sie
Die Gesamtbehörde nach § 97 beschliesst die Geschäftsordnung.
Die Schlichtungsbehörde regelt die weitere Organisation und die Führung in einer Geschäftsordnung, die vom Kantonsgericht zu genehmigen ist.
Massgebend sind die Bestimmungen der §§ 47–49 der Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) vom 24. September 2002[8]. Für die Mitglieder des Kantonsgerichtes gilt das Behördengesetz vom 17. November 1970[9].
Das Kantonsgericht kann jederzeit Auskunft über die zeitliche Beanspruchung durch die Nebenbeschäftigung verlangen.
Die Nebenerwerbstätigkeit muss in der Regel ausserhalb des Gerichts ausgeübt und von der richterlichen Tätigkeit klar getrennt werden.
Das Gesuch um Bewilligung der Nebenbeschäftigung ist schriftlich beim Kantonsgericht einzureichen. Es hat alle notwendigen Angaben über Art und Gegenstand der Nebenbeschäftigung sowie über den voraussichtlichen Zeitaufwand zu enthalten.
Die Bewilligung wird im Sinn von § 50 der Personalverordnung befristet.
Vor einer Wahl kann ein Gesuch um verbindliche Vorprüfung eingereicht werden.
Die Gruppe erstinstanzliche Gerichte und die Gruppe Grundbuch beschliessen im Einzelfall über
Die Gruppe Schlichtungsbehörden und die Gruppe Konkursämter beschliessen im Einzelfall über
Die Ausgaben der dem Kantonsgericht unterstellten Gruppen werden durch Verfügung der zuständigen Stelle bewilligt.
In folgenden Fällen gilt die Unterzeichnung des Rechnungsbelegs durch die berechtigte Person als Ausgabenbewilligung:
Das Kantonsgericht kann durch den Erlass von Weisungen weitere Ausnahmen vorsehen.
Über die Bewilligung und die Verwendung einer Ausgabe kann gleichzeitig beschlossen werden.
Die Zuständigkeit für den Abschluss von Verträgen zur Umsetzung von Ausgabenbewilligungen richtet sich nach den Ausgabenkompetenzen für gebundene Ausgaben.
Die Bestimmungen über die Verwaltung und Aufbewahrung der Akten gelten für das Kantonsgericht, die erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte, die Schlichtungsbehörden, die Schätzungskommission gemäss Enteignungsgesetz und die Wildschaden-Schätzungskommission sowie die vom Kantonsgericht eingesetzten Aufsichtsbehörden und Prüfungskommissionen.
Für die Betreibungs- und Konkursämter ist die Verordnung des Bundesgerichts über die Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten vom 5. Juni 1996[10] und für das Grundbuchwesen die eidgenössische Verordnung betreffend das Grundbuch vom 22. Februar 1910[11] massgebend.
Für Akten, die sich im Staatsarchiv befinden, gilt das Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) vom 16. Juni 2003[12].
Als Gerichtsakten gelten die im Verfahren aufgelegten, beigezogenen oder hergestellten Urkunden (wie Rechtsschriften, Eingaben, Plädoyernotizen, Verfahrens-, Verhandlungs- und Einvernahmeprotokolle, Beweisurkunden, Gutachten, Amtsberichte, Aktenverzeichnisse, Verfügungen, Entscheide, Urteile).
Als Verwaltungsakten gelten
Als Dritte gelten Personen und Behörden, die am Verfahren nicht als Partei oder Instanz beziehungsweise Partei- oder Behördenvertreter beteiligt sind.
Während der Hängigkeit eines Verfahrens sorgt die betreffende Justizbehörde für eine sinnvolle Bewirtschaftung der Akten.
Für die Aktenauflösung ist grundsätzlich diejenige Instanz zuständig, bei welcher das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wird.
Nach rechtskräftigem Abschluss des Zivilverfahrens sind die Urkunden (Art. 177 ff. ZPO) den Berechtigten in der Regel zurückzugeben.
Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens sind die zu den Akten genommenen Originaldokumente den berechtigten gegen Empfangsschein zurückzugeben (Art. 103 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007[13], StPO).
Nach rechtskräftigem Abschluss der Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG)[14] sind die Parteibelege den Berechtigten in der Regel zurückzugeben. Zu den Parteibelegen gehören die Urkunden und Augenscheinsobjekte, nicht aber die Eingaben und Rechtsschriften. Bei Privatpersonen oder bei Behörden edierte Originalakten sind zurückzugeben. Fotokopien bleiben in der Regel bei den Gerichtsakten.
Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens oder nach Erledigung der Verwaltungssache sind die Akten sachgerecht und sicher aufzubewahren und vor Missbrauch, Beschädigung und Verlust zu schützen.
Die Gerichte führen Archive, die sich in der Regel in ihren Räumlichkeiten befinden.
Die Akten der Strafverfahren sind mindestens bis zum Ablauf der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung aufzubewahren (Art. 103 Abs. 1 StPO).
Die Akten der Schlichtungsverfahren und der zivilrechtlichen Summarverfahren sind während 15 Jahren, die Akten der übrigen Zivilverfahren und der Verfahren nach VRG sind während 30 Jahren seit Verfahrensabschluss aufzubewahren.
In besonderen Fällen kann die für die Aufbewahrung zuständige Instanz eine längere oder eine unbeschränkte Aufbewahrungspflicht anordnen.
Die Urteils- und Entscheidsammlungen sind unbeschränkt aufzubewahren.
Verwaltungsakten und Buchhaltungsunterlagen sind während 10 Jahren aufzubewahren mit folgenden Ausnahmen:
Nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht sind die Akten dem Staatsarchiv zur Übernahme anzubieten. Lehnt das Staatsarchiv die Übernahme der Akten ab, sind sie zu vernichten.
Das Staatsarchiv kann auch bereits vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist um Übernahme der Akten ersucht werden.
Nach Ablauf von 50 Jahren sind dem Staatsarchiv auf dessen Verlangen unbeschränkt aufzubewahrende Akten zu überlassen.
Über Gesuche betreffend Akteneinsicht entscheidet
In Strafverfahren gilt Artikel 102 StPO. In den übrigen Verfahren gilt diese Bestimmung sinngemäss.
Für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsrecht Dritter können Gebühren und Auslagen nach den §§ 36 und 37 der Verordnung des Kantonsgerichtes über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justiz-Kostenverordnung) vom 26. März 2013[15] erhoben werden.
Das Einsichtsrecht richtet sich nach Artikel 101 StPO.
In den übrigen Verfahren können die Parteien nach Massgabe des anwendbaren Verfahrensrechts die Akten ab Verfahrensbeginn einsehen.
Für andere Behörden und Dritte gilt Artikel 101 Absätze 2 und 3 StPO sinngemäss.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Staatsverträgen über die internationale Rechtshilfe.
Das Einsichtsrecht richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen nach dem Datenschutzgesetz vom 2. Juli 1990[16].
Nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens können Personen die Akten einsehen, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse geltend machen können. Insbesondere haben sie ein Einsichtsrecht, wenn sie
Die Einsicht in die Akten ist nicht zu gewähren, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung seitens privater Dritter oder der Öffentlichkeit vorgeht.
Über die Akteneinsicht entscheidet die Behörde, die für die Aufbewahrung der fraglichen Akten verantwortlich ist.
Befinden sich die Akten in mehreren Archiven, entscheidet die Behörde, welche das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen hat.
Als Verfahren mit öffentlicher Verhandlung gelten Verfahren, in denen gestützt auf Artikel 6 Ziffer 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)[17], Artikel 14 Ziffer 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 18. September 1992 (IPBPR)[18], Artikel 30 Absatz 3 Satz 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV)[19] sowie auf eidgenössisches oder kantonales Verfahrensrecht eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist und die Öffentlichkeit nicht im Einklang mit diesen Bestimmungen ausgeschlossen wird.
Die Bekanntgabe öffentlicher Verhandlungen erfolgt im Internet.
In Verfahren mit öffentlicher Verhandlung können die Urteils- und Entscheidsdispositive der Gerichte, der Schlichtungsbehörden und der Aufsichtsbehörden während eines Monats nach Zustelldatum auf der Kanzlei eingesehen werden.
Urteile und Entscheide können ganz oder teilweise im Internet veröffentlicht werden. Sie sind in der Regel zu anonymisieren.
Das Kantonsgericht führt ein Verzeichnis der akkreditierten Journalistinnen und Journalisten.
In das Verzeichnis kann sich eintragen lassen, wer die Voraussetzungen von § 125 erfüllt. Vorbehalten bleibt § 129 Absatz 2.
Pro Redaktion werden höchstens zwei Journalistinnen oder Journalisten akkreditiert (grosse Akkreditierung). Auf begründetes Gesuch hin kann weiteren Redaktionsmitarbeitenden eine eingeschränkte Akkreditierung (kleine Akkreditierung) erteilt werden.
Es besteht kein Anspruch auf Akkreditierung.
Das Gesuch um Akkreditierung ist zuerst im Internet anzumelden. Die Gesuchstellenden haben eine geschäftliche E-Mail-Adresse anzugeben.
Mit anschliessendem schriftlichem Gesuch an das Kantonsgericht haben Gesuchstellende zu bestätigen, dass sie
| 1. | hauptberuflich als Journalistin oder Journalist tätig sind oder | ||
| 2. | nebenberuflich als Journalistin oder Journalist tätig sind und über eine abgeschlossene juristische Ausbildung verfügen, | ||
Dem Gesuch um Akkreditierung sind eine vom Medienunternehmen unterzeichnete Anstellungsbestätigung und ein Lebenslauf der gesuchstellenden Person beizulegen.
Das Kantonsgericht kann jederzeit einen Nachweis verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Akkreditierung noch erfüllt sind. Sind diese nicht mehr erfüllt oder wird der Nachweis nicht innert Frist erbracht, kann das Kantonsgericht die Akkreditierung aufheben.
Akkreditierte Journalistinnen und Journalisten haben über die allgemeinen Rechte hinaus Anspruch auf
Nur Journalistinnen und Journalisten mit grosser Akkreditierung erhalten Zugang zum Medienraum im Internet.
Die Berichterstattung soll in sachlicher, angemessener und ausgewogener Weise erfolgen. Sie hat auf die Persönlichkeitsrechte und weitere schutzwürdige Interessen der Beteiligten gebührend Rücksicht zu nehmen, insbesondere bei der Nennung der Namen.
Jede Art von Vorverurteilung, unnötiger Blossstellung oder suggestiver Berichterstattung ist zu vermeiden.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992[20].
Akkreditierte Journalistinnen und Journalisten haben das Passwort für den Medienraum geheim zu halten. Es darf nicht weitergegeben werden.
Akkreditierte Journalistinnen und Journalisten, die nicht mehr über die Rechtspflege der Luzerner Gerichte berichten oder das Medienunternehmen verlassen, haben dies dem Kantonsgericht unverzüglich zu melden.
Akkreditierte Journalistinnen und Journalisten sind verpflichtet, die vom Schweizer Presserat herausgegebene «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» einzuhalten.
Akkreditierte Journalistinnen und Journalisten, die gegen die Vorschriften der §§ 127 oder 128 verstossen, können verwarnt werden.
Im Wiederholungsfall oder in schweren Fällen kann die Akkreditierung vorübergehend oder für immer entzogen werden.
Entscheide betreffend Akkreditierung und Sanktionen können innert 30 Tagen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden.
Das Kantonsgericht bestimmt einen Kommunikations- und Medienverantwortlichen oder eine Kommunikations- und Medienverantwortliche für das kantonale Gerichtswesen. *
Der oder die Kommunikations- und Medienverantwortliche ist erste Ansprechperson für Journalistinnen und Journalisten. Er oder sie erteilt Auskünfte allgemeiner Natur, leitet andere Anfragen an die fachlich zuständige Stelle weiter, koordiniert die Medienarbeit sowie die Veröffentlichungen von Entscheiden und Medienmitteilungen im Medienraum und informiert bei Bedarf über Veränderungen im Gerichtswesen. *
Gelangen Medienanfragen direkt an andere Stellen im Gerichtswesen, sind die Journalistinnen und Journalisten an den Kommunikations- und Medienverantwortlichen oder die Kommunikations- und Medienverantwortliche zu verweisen. *
Über die Publikation von Gerichtsentscheiden in den «Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheiden» (LGVE) entscheidet das Kantonsgericht.
Über sonstige Publikationen von Gerichtsentscheiden entscheidet das zuständige Gericht.
Die Entscheide sind zu anonymisieren. Davon kann in besonderen Fällen abgesehen werden, namentlich wenn
Es werden folgende Bezeichnungen verwendet:
Als Urteil bezeichnet werden die materiellen Endentscheide
Alle übrigen materiellen und prozessualen End- und Zwischenentscheide werden als Entscheid bezeichnet.
Die prozessleitenden Verfügungen werden als Verfügung bezeichnet.
Die Bezeichnung der Entscheide richtet sich nach Artikel 80 Absatz 1 StPO.
Als Urteil bezeichnet werden die materiellen und formellen Endentscheide.
Als Verfügung bezeichnet werden Zwischenentscheide und Erledigterklärungen.
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
Die Verordnung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Für die in der Amtsperiode 2023–2026 gewählten Richterinnen und Richter gelten die Bestimmungen nach den §§ 70, 78 und 81 bis zum Ablauf der Amtsperiode am 31. Dezember 2026 weiter.
| Element | Beschlussdatum | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 26.03.2013 | 01.06.2013 | Erstfassung | G 2013 65 |
| Ingress | 12.10.2015 | 01.01.2016 | geändert | G 2015 245 |
| § 3 Abs. 1, g. | 12.10.2015 | 01.01.2016 | geändert | G 2015 245 |
| § 3 Abs. 1, h. | 12.10.2015 | 01.01.2016 | eingefügt | G 2015 245 |
| § 4 Abs. 1, d. | 03.05.2021 | 01.09.2021 | aufgehoben | G 2021-037 |
| § 6 Abs. 1 | 03.05.2021 | 01.09.2021 | geändert | G 2021-037 |
| § 8 Abs. 1 | 11.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | G 2025-089 |
| § 8 Abs. 1bis | 11.11.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | G 2025-089 |
| § 8 Abs. 2 | 03.05.2021 | 01.09.2021 | aufgehoben | G 2021-037 |
| § 10 Abs. 1 | 03.05.2021 | 01.09.2021 | geändert | G 2021-037 |
| § 10 Abs. 1, a. | 03.05.2021 | 01.09.2021 | aufgehoben | G 2021-037 |
| § 10 Abs. 1, b. | 03.05.2021 | 01.09.2021 | aufgehoben | G 2021-037 |
| § 10 Abs. 1, c. | 03.05.2021 | 01.09.2021 | aufgehoben | G 2021-037 |
| § 10 Abs. 1, d. | 03.05.2021 | 01.09.2021 | aufgehoben | G 2021-037 |
| § 10 Abs. 2 | 03.05.2021 | 01.09.2021 | eingefügt | G 2021-037 |
| § 12 | 03.05.2021 | 01.09.2021 | Titel geändert | G 2021-037 |
| § 12 Abs. 2 | 03.05.2021 | 01.09.2021 | geändert | G 2021-037 |
| § 18 Abs. 1, a. | 11.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | G 2025-089 |
| § 19 | 11.11.2025 | 01.01.2026 | Titel geändert | G 2025-089 |
| § 19 Abs. 1 | 11.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | G 2025-089 |
| § 19 Abs. 1, b. | 11.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | G 2025-089 |
| § 19 Abs. 1, e. | 11.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | G 2025-089 |
| § 19 Abs. 1, f. | 11.11.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | G 2025-089 |
| § 20 | 11.11.2025 | 01.01.2026 | Titel geändert | G 2025-089 |
| § 21 Abs. 1 | 11.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | G 2025-089 |
| § 43 Abs. 2, e. | 11.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | G 2025-089 |
| § 60 Abs. 5 | 12.10.2015 | 01.01.2016 | geändert | G 2015 245 |
| § 60 Abs. 5 | 06.12.2017 | 01.01.2019 | geändert | G 2018-027 |
| § 61 Abs. 3 | 06.12.2017 | 01.01.2019 | geändert | G 2018-027 |
| § 62 Abs. 1 | 10.05.2022 | 01.09.2022 | geändert | G 2022-031 |
| § 62 Abs. 2 | 11.11.2025 | 01.01.2026 | aufgehoben | G 2025-089 |
| § 69 Abs. 2bis | 12.10.2015 | 01.01.2016 | eingefügt | G 2015 245 |
| § 70 Abs. 1 | 11.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | G 2025-089 |
| § 70 Abs. 3 | 11.11.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | G 2025-089 |
| § 73 Abs. 2 | 04.09.2013 | 01.01.2015 | geändert | G 2013 441 |
| § 73 Abs. 3 | 12.10.2015 | 01.01.2016 | geändert | G 2015 245 |
| § 73 Abs. 4 | 12.10.2015 | 01.01.2016 | eingefügt | G 2015 245 |
| § 74 Abs. 1, c. | 04.09.2013 | 01.01.2015 | geändert | G 2013 441 |
| § 74 Abs. 2 | 04.09.2013 | 01.01.2015 | geändert | G 2013 441 |
| § 75 Abs. 1, c. | 04.09.2013 | 01.01.2015 | geändert | G 2013 441 |
| § 75 Abs. 2 | 04.09.2013 | 01.01.2015 | geändert | G 2013 441 |
| § 76 Abs. 1, c. | 04.09.2013 | 01.01.2015 | geändert | G 2013 441 |
| § 76 Abs. 2 | 04.09.2013 | 01.01.2015 | geändert | G 2013 441 |
| § 78 Abs. 1, c. | 11.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | G 2025-089 |
| § 78 Abs. 2 | 06.12.2017 | 01.01.2019 | geändert | G 2018-027 |
| § 78 Abs. 2 | 11.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | G 2025-089 |
| § 81 Abs. 1 | 11.02.2020 | 01.01.2021 | geändert | G 2020-013 |
| § 81 Abs. 1 | 11.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | G 2025-089 |
| § 81 Abs. 2 | 11.11.2025 | 01.01.2026 | aufgehoben | G 2025-089 |
| § 81 Abs. 3 | 04.09.2013 | 01.01.2015 | geändert | G 2013 441 |
| § 81 Abs. 3 | 06.12.2017 | 01.01.2019 | geändert | G 2018-027 |
| § 81 Abs. 3 | 11.02.2020 | 01.01.2021 | geändert | G 2020-013 |
| § 81 Abs. 3 | 11.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | G 2025-089 |
| § 84 Abs. 1, a. | 06.12.2017 | 01.01.2019 | geändert | G 2018-024 |
| § 84 Abs. 1, d. | 06.12.2017 | 01.01.2019 | geändert | G 2018-024 |
| § 108 Abs. 2, e. | 11.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | G 2025-089 |
| § 130 | 11.11.2025 | 01.01.2026 | Titel geändert | G 2025-091 |
| § 130 Abs. 1 | 11.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | G 2025-091 |
| § 130 Abs. 2 | 11.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | G 2025-091 |
| § 130 Abs. 3 | 11.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | G 2025-091 |
| § 138 | 11.11.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | G 2025-089 |
| Beschlussdatum | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| 26.03.2013 | 01.06.2013 | Erlass | Erstfassung | G 2013 65 |
| 04.09.2013 | 01.01.2015 | § 73 Abs. 2 | geändert | G 2013 441 |
| 04.09.2013 | 01.01.2015 | § 74 Abs. 1, c. | geändert | G 2013 441 |
| 04.09.2013 | 01.01.2015 | § 74 Abs. 2 | geändert | G 2013 441 |
| 04.09.2013 | 01.01.2015 | § 75 Abs. 1, c. | geändert | G 2013 441 |
| 04.09.2013 | 01.01.2015 | § 75 Abs. 2 | geändert | G 2013 441 |
| 04.09.2013 | 01.01.2015 | § 76 Abs. 1, c. | geändert | G 2013 441 |
| 04.09.2013 | 01.01.2015 | § 76 Abs. 2 | geändert | G 2013 441 |
| 04.09.2013 | 01.01.2015 | § 81 Abs. 3 | geändert | G 2013 441 |
| 12.10.2015 | 01.01.2016 | Ingress | geändert | G 2015 245 |
| 12.10.2015 | 01.01.2016 | § 3 Abs. 1, g. | geändert | G 2015 245 |
| 12.10.2015 | 01.01.2016 | § 3 Abs. 1, h. | eingefügt | G 2015 245 |
| 12.10.2015 | 01.01.2016 | § 60 Abs. 5 | geändert | G 2015 245 |
| 12.10.2015 | 01.01.2016 | § 69 Abs. 2bis | eingefügt | G 2015 245 |
| 12.10.2015 | 01.01.2016 | § 73 Abs. 3 | geändert | G 2015 245 |
| 12.10.2015 | 01.01.2016 | § 73 Abs. 4 | eingefügt | G 2015 245 |
| 06.12.2017 | 01.01.2019 | § 60 Abs. 5 | geändert | G 2018-027 |
| 06.12.2017 | 01.01.2019 | § 61 Abs. 3 | geändert | G 2018-027 |
| 06.12.2017 | 01.01.2019 | § 78 Abs. 2 | geändert | G 2018-027 |
| 06.12.2017 | 01.01.2019 | § 81 Abs. 3 | geändert | G 2018-027 |
| 06.12.2017 | 01.01.2019 | § 84 Abs. 1, a. | geändert | G 2018-024 |
| 06.12.2017 | 01.01.2019 | § 84 Abs. 1, d. | geändert | G 2018-024 |
| 11.02.2020 | 01.01.2021 | § 81 Abs. 1 | geändert | G 2020-013 |
| 11.02.2020 | 01.01.2021 | § 81 Abs. 3 | geändert | G 2020-013 |
| 03.05.2021 | 01.09.2021 | § 4 Abs. 1, d. | aufgehoben | G 2021-037 |
| 03.05.2021 | 01.09.2021 | § 6 Abs. 1 | geändert | G 2021-037 |
| 03.05.2021 | 01.09.2021 | § 8 Abs. 2 | aufgehoben | G 2021-037 |
| 03.05.2021 | 01.09.2021 | § 10 Abs. 1 | geändert | G 2021-037 |
| 03.05.2021 | 01.09.2021 | § 10 Abs. 1, a. | aufgehoben | G 2021-037 |
| 03.05.2021 | 01.09.2021 | § 10 Abs. 1, b. | aufgehoben | G 2021-037 |
| 03.05.2021 | 01.09.2021 | § 10 Abs. 1, c. | aufgehoben | G 2021-037 |
| 03.05.2021 | 01.09.2021 | § 10 Abs. 1, d. | aufgehoben | G 2021-037 |
| 03.05.2021 | 01.09.2021 | § 10 Abs. 2 | eingefügt | G 2021-037 |
| 03.05.2021 | 01.09.2021 | § 12 | Titel geändert | G 2021-037 |
| 03.05.2021 | 01.09.2021 | § 12 Abs. 2 | geändert | G 2021-037 |
| 10.05.2022 | 01.09.2022 | § 62 Abs. 1 | geändert | G 2022-031 |
| 11.11.2025 | 01.01.2026 | § 8 Abs. 1 | geändert | G 2025-089 |
| 11.11.2025 | 01.01.2026 | § 8 Abs. 1bis | eingefügt | G 2025-089 |
| 11.11.2025 | 01.01.2026 | § 18 Abs. 1, a. | geändert | G 2025-089 |
| 11.11.2025 | 01.01.2026 | § 19 | Titel geändert | G 2025-089 |
| 11.11.2025 | 01.01.2026 | § 19 Abs. 1 | geändert | G 2025-089 |
| 11.11.2025 | 01.01.2026 | § 19 Abs. 1, b. | geändert | G 2025-089 |
| 11.11.2025 | 01.01.2026 | § 19 Abs. 1, e. | geändert | G 2025-089 |
| 11.11.2025 | 01.01.2026 | § 19 Abs. 1, f. | eingefügt | G 2025-089 |
| 11.11.2025 | 01.01.2026 | § 20 | Titel geändert | G 2025-089 |
| 11.11.2025 | 01.01.2026 | § 21 Abs. 1 | geändert | G 2025-089 |
| 11.11.2025 | 01.01.2026 | § 43 Abs. 2, e. | geändert | G 2025-089 |
| 11.11.2025 | 01.01.2026 | § 62 Abs. 2 | aufgehoben | G 2025-089 |
| 11.11.2025 | 01.01.2026 | § 70 Abs. 1 | geändert | G 2025-089 |
| 11.11.2025 | 01.01.2026 | § 70 Abs. 3 | eingefügt | G 2025-089 |
| 11.11.2025 | 01.01.2026 | § 78 Abs. 1, c. | geändert | G 2025-089 |
| 11.11.2025 | 01.01.2026 | § 78 Abs. 2 | geändert | G 2025-089 |
| 11.11.2025 | 01.01.2026 | § 81 Abs. 1 | geändert | G 2025-089 |
| 11.11.2025 | 01.01.2026 | § 81 Abs. 2 | aufgehoben | G 2025-089 |
| 11.11.2025 | 01.01.2026 | § 81 Abs. 3 | geändert | G 2025-089 |
| 11.11.2025 | 01.01.2026 | § 108 Abs. 2, e. | geändert | G 2025-089 |
| 11.11.2025 | 01.01.2026 | § 130 | Titel geändert | G 2025-091 |
| 11.11.2025 | 01.01.2026 | § 130 Abs. 1 | geändert | G 2025-091 |
| 11.11.2025 | 01.01.2026 | § 130 Abs. 2 | geändert | G 2025-091 |
| 11.11.2025 | 01.01.2026 | § 130 Abs. 3 | geändert | G 2025-091 |
| 11.11.2025 | 01.01.2026 | § 138 | eingefügt | G 2025-089 |