Der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes steht dem Gesamtgericht, der Geschäftsleitung und der Präsidentenkonferenz vor.
Er oder sie ist zuständig für
- die Vertretung der Gerichte und der dem Kantonsgericht unterstehenden Dienststellen nach aussen, insbesondere gegenüber dem Kantonsrat und dem Regierungsrat,
- die Besorgung der von der Geschäftsleitung zugewiesenen Geschäfte,
- den Erlass von Kosten (§ 97 Abs. 2a Justizgesetz [JusG], § 205 Abs. 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege[2] [VRG]),
- die Gewährung von Akteneinsicht ausserhalb hängiger Verfahren,
- die Vereidigungen, soweit von der Rechtsordnung vorgesehen.
Er oder sie kann für die vom Gesamtgericht, von der Geschäftsleitung oder der Präsidentenkonferenz zu behandelnden Geschäfte Berichterstattende ernennen. Er oder sie bestimmt unter Vorbehalt von § 7 Absatz 2, ob ein solches Geschäft auf schriftlichem Weg erledigt wird.