Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst sich die Gebühr nach Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache, nach dem Umfang der Prozesshandlungen, nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung und den Interessen an der Beurteilung der Streitsache.
Bei besonderen Umständen kann die Gebühr ohne Bindung an den vorgegebenen Rahmen erhöht werden, insbesondere bei ausserordentlichem Umfang, grosser Bedeutung oder besonderer Schwierigkeit der Streitsache, bei ausserordentlichem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung oder bei Mitbeurteilung von Zivilforderungen im Strafverfahren.
In besonders einfachen Fällen, bei vorzeitigem Dahinfallen des Verfahrens oder bei besonderen Umständen kann die Gebühr ohne Bindung an den vorgegebenen Rahmen ermässigt werden.
Bei Entscheiden, die nach Artikel 239 Absatz 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008[4] (ZPO) und Artikel 82 Absatz 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007[5] (StPO) ohne schriftliche Begründung eröffnet werden, kann die ordentliche Gebühr um höchstens die Hälfte herabgesetzt werden. Bei Entscheiden, die nach § 111 Absatz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972[6] (VRG) ohne schriftliche Begründung eröffnet werden, kann auf die Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise verzichtet werden.