Diese Verordnung regelt die Informatikorganisation. Vorbehalten bleiben einschlägige Bestimmungen des Datenschutzes sowie die Verordnung über die Informatiksicherheit und über die Nutzung von Informatikmitteln vom 22. November 2016[3]. *
26a
Informatikverordnung
Präambel
gestützt auf die §§ 2 Absatz 2, 17 Absatz 2 und 21 Absatz 1 des Informatikgesetzes vom 7. März 2005[1] sowie § 7 Absatz 2 des Kantonalen Datenschutzgesetzes vom 2. Juli 1990[2],
auf Antrag des Finanzdepartementes, *
1 Allgemeines
Art. 1 Zweck
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die kantonale Verwaltung, einschliesslich der kantonalen Schulen, und für die Gerichte.
Ausgenommen sind die Ausgleichskasse Luzern, die IV-Stelle Luzern, die Arbeitslosenkasse, die Gebäudeversicherung Luzern, die Luzerner Pensionskasse, die Lustat Statistik Luzern, der Verkehrsverbund Luzern, die kantonalen Spitäler (Luzerner Kantonsspital, Luzerner Psychiatrie), die Pädagogische Hochschule Luzern, die Universität und die Hochschule Luzern. *
Sie gilt jedoch auch für die in Absatz 2 genannten sowie für weitere Stellen und Körperschaften, soweit diese Informatikmittel des Kantons Luzern benutzen.
Art. 3 Begriffe
Die Begriffe Informatik und Informatikmittel richten sich nach dem Informatikgesetz vom 7. März 2005[4]. Darunter fällt insbesondere auch die Telefonie.
2 Organisation
Art. 4 Konzerninformatik
Die Konzerninformatik umfasst
- die Ausgestaltung und den Einsatz der Infrastruktur,
- den Aufbau, den Betrieb und den Ausbau der Infrastruktur,
- die Planung und die Umsetzung der Datenlogistik,
- die Bereitstellung von Querschnittsanwendungen.
Art. 5 Departementsinformatik
Die Departementsinformatik umfasst
- die Gestaltung der Geschäftsprozesse und deren Unterstützung durch Informatikanwendungen,
- die Verarbeitung der zur Aufgabenerfüllung notwendigen Informationen,
- die Ausgestaltung und den Einsatz von Fachanwendungen.
Art. 6 Übergreifende Steuerung
Die übergreifende Steuerung der Informatik des Kantons Luzern umfasst
- die Vorgaben der Informatikstrategie,
- die finanzielle und personelle Gesamtplanung der Informatik,
- ein gemeinsames Informatik- und Anwendungsportfolio,
- die zentrale Budgetierung für Vorhaben und Projekte,
- die zentrale Steuerung departementsübergreifender Vorhaben und Projekte,
- die Informatikarchitektur und die Informatikstandards,
- die übergreifende Verantwortung für die Informatiksicherheit.
3 Planungsinstrumente, Informatikstandards und Informatikarchitektur
Art. 7 Informatikstrategie
Die Informatikstrategie ist ein Planungsinstrument des Regierungsrates, mit dem dieser in regelmässigen Abständen die technologische Entwicklung und die Veränderung des Nutzungsverhaltens berücksichtigt, Informatikziele definiert und strategische Informatikinitiativen festlegt. Sie ist auf die Ziele des Kantons Luzern und dessen Geschäftsprozesse ausgerichtet.
Art. 8 Informatikgesamtplanung
Mit der Informatikgesamtplanung werden in regelmässigen Abständen der aktuelle und der künftige Einsatz der Informatik im Hinblick auf die Geschäftsanforderungen und in Abstimmung mit übergeordneten Vorgaben und Zielsetzungen überprüft und die für die Informatik benötigten finanziellen und personellen Ressourcen ermittelt.
Art. 9 Informatikstandards und Informatikarchitektur
In der Informatik ist durch die Vorgabe von Standards ein hoher Grad an Einheitlichkeit anzustreben.
Mit der Informatikarchitektur werden die technischen Grundstrukturen der Elemente der Informatik und der Informatikmittel und die Regeln ihres Zusammenspiels festgelegt.
4 Vorhaben und Projekte
Art. 10 Informatikportfolio
Das Informatikportfolio
- dient als Grundlage für die Informatikplanung und -budgetierung,
- enthält alle Vorhaben und Projekte der Konzern- und der Departementsinformatik, deren Gesamtkosten mindestens 50 000 Franken betragen.
Vorhaben sind zur Initialisierung beantragte Projekte. Mit deren Freigabe werden sie zu Projekten.
Über die Aufnahme von Vorhaben in das Informatikportfolio und deren Freigabe entscheidet das Gremium der Organisationsverantwortlichen (OVG) unter Vorbehalt von § 27. Es erlässt Weisungen über die Führung des Informatikportfolios.
Art. 11 Departementsübergreifende Vorhaben und Projekte
Departementsübergreifende Vorhaben und Projekte werden durch das OVG gesteuert.
Die Steuerung erfolgt insbesondere durch
- die Vorgabe von Projektmanagementstandards,
- einheitliche Projektmanagementinstrumente,
- die Delegation von Mitgliedern des OVG in die Steuerung der Projekte.
5 Informatikbeschaffungen, Infrastruktur, Anwendungen, Betrieb und Wartung
Art. 12 Informatikbeschaffungen
Im Bereich der Konzerninformatik ist die Dienststelle Informatik (DIIN) für Beschaffungen zuständig. Für Beschaffungen im Bereich der Departementsinformatik sind je in ihrem Zuständigkeitsbereich die Departemente, die Staatskanzlei und das Kantonsgericht zuständig.
Vor Ausschreibungen und Beschaffungen sind Produktestandards zu evaluieren.
Art. 13 Infrastruktur
Die DIIN ist für den Betrieb der Infrastruktur zuständig und richtet sich dabei nach national oder international anerkannten Standards.
Fachanwendungen sind grundsätzlich in die Infrastruktur der Konzerninformatik zu integrieren.
Die Luzerner Polizei und die Abteilung Geoinformation der Dienststelle Raum und Wirtschaft, welche aufgrund ihres Leistungsauftrages auf eine spezialisierte Infrastruktur angewiesen sind, können die für den Betrieb ihrer Fachanwendungen notwendige Infrastruktur unter Einhaltung der Vorgaben für die Informatikarchitektur und der Informatikstandards selbst bestimmen.
Art. 14
Über sämtliche Querschnitts- und Fachanwendungen ist ein Anwendungsportfolio zu führen.
Bei den Querschnittsanwendungen werden Basisanwendungen, Standardanwendungen und Konzernanwendungen unterschieden. Querschnittsanwendungen werden durch die DIIN unter engem Einbezug der Zuständigen der massgeblichen Departementsinformatik und der Fachbereiche bereitgestellt.
Art. 15 Betrieb und Wartung
Der Betrieb umfasst die Bereitstellung der Informatikmittel und deren möglichst störungsfreie Verfügbarkeit.
Der Umfang und die Qualität der Verfügbarkeit werden gemeinsam durch den Leistungsbezüger und den Leistungserbringer festgelegt.
Die Wartung von Anwendungen umfasst die Fehlerbehebung, die Anpassungswartung, die verbessernde und präventive Wartung sowie die Anwenderunterstützung mit dem Ziel, die Verwendbarkeit und Betriebssicherheit der Anwendungen sicherzustellen und deren Lebensdauer zu verlängern.
6 Leistungen
Art. 16 Leistungserbringer
In der Konzerninformatik gemäss § 4 ist die DIIN die Leistungserbringerin. Sie kann bei Bedarf externe Dienstleister beiziehen.
In der Departementsinformatik gemäss § 5 sind die Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte die Leistungserbringer. Sie können bei Bedarf mittels Leistungsvereinbarung die DIIN oder externe Dienstleister beiziehen.
Art. 17 Leistungsbezüger
Leistungsbezüger der Konzern- und der Departementsinformatik sind die Dienststellen der kantonalen Verwaltung, die Gerichte und die Gemeinden des Kantons Luzern. Andere Stellen und Körperschaften der öffentlichen Hand können mittels Leistungsvereinbarung ebenfalls Leistungen beziehen.
Art. 18 Leistungskatalog
Die DIIN erstellt und bewirtschaftet einen Leistungskatalog, der mindestens die Leistungen (Services) der Konzerninformatik enthält.
Der Leistungskatalog ist auf die Anforderungen der Leistungsbezüger ausgerichtet und wird mindestens einmal jährlich nachgeführt. Er dient als Grundlage für die Budgetierung der Informatik.
Das OVG entscheidet unter Vorbehalt von § 27 auf Antrag der Leistungserbringer der Konzern- oder der Departementsinformatik über die Aufnahme von Querschnittsanwendungen in den Leistungskatalog.
Art. 19 Leistungsvereinbarungen
Für jede Leistung, welche die DIIN erbringt, schliesst diese mit dem Leistungsbezüger eine Leistungsvereinbarung ab.
Art. 20 Rechnungstellung
Die Leistungen werden dem Leistungsbezüger von der DIIN auf der Grundlage der Leistungsvereinbarung in Rechnung gestellt.
Das OVG entscheidet unter Vorbehalt von § 27 auf Antrag der DIIN, welche Leistungen intern verrechnet werden.
7 Budgetierung und Finanzplan
Art. 21 Vorhaben und Projekte
Einmalige Kosten für Vorhaben und Projekte sowie ihre Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen werden im Aufgaben- und Finanzplan wie folgt budgetiert:
- in der Konzerninformatik und der Departementsinformatik der Departemente und der Staatskanzlei in der Investitions- und in der Erfolgsrechnung des Aufgabenbereichs Informatik,
- in der Departementsinformatik der Gerichte in der Investitions- und in der Erfolgsrechnung des Aufgabenbereichs Gerichtswesen.
Art. 22 Betrieb und Wartung
Die Leistungen für den Betrieb und die Wartung der Konzerninformatik werden in der Erfolgsrechnung im Aufgabenbereich Informatik budgetiert.
Die Leistungen für den Betrieb und die Wartung von Fachanwendungen werden in den entsprechenden Aufgabenbereichen der Departemente, der Staatskanzlei und des Kantonsgerichtes budgetiert.
Art. 23 Grundsätze der Budgetierung
Über die Budgetierung der einmaligen Kosten entscheidet das OVG unter Vorbehalt von § 27, wobei es insbesondere folgende Grundsätze berücksichtigt:
- zur Gewährleistung der Planungssicherheit werden bewilligten Vorhaben gemäss Informatikportfolio die notwendigen finanziellen Mittel zugewiesen,
- für Ersatzinvestitionen bei Infrastrukturvorhaben und -projekten der Konzerninformatik wird auf Antrag der DIIN ein angemessener Betrag reserviert,
- jedem Departement, der Staatskanzlei sowie dem Kantonsgericht wird für Kleinprojekte der Departementsinformatik auf Antrag ein Sockelbetrag von maximal 200 000 Franken zugeteilt; die Sockelbeträge für die Departementsinformatik dürfen insgesamt 10 Prozent des Gesamtbudgets des Kantons für Vorhaben und Projekte nicht übersteigen.
Das OVG erlässt Weisungen zur Finanzplanung und zur Budgetierung der Informatikkosten.
8 Risikomanagement
Art. 24
Das OVG beurteilt die Informatikrisiken gestützt auf die Risikolisten der Departemente, der Staatskanzlei und der Gerichte und schlägt Massnahmen vor.
Im Übrigen richten sich die Zuständigkeiten für das Risikomanagement nach § 25 der Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 17. Dezember 2010[5].
9 Zuständigkeiten
Art. 25 Finanzdepartement
Das Finanzdepartement ist zuständig für die Konzerninformatik sowie für sämtliche Belange der kantonalen Informatik, soweit die Aufgaben nicht durch Gesetz oder Verordnung einem anderen Organ übertragen sind.
Das Finanzdepartement ist die zuständige Behörde gemäss § 21 Absatz 1 des Informatikgesetzes[6].
Art. 26 Gremium der Organisationsverantwortlichen
Das Gremium der Organisationsverantwortlichen (OVG) setzt sich aus den Organisations- und Informatikbeauftragten der Departemente, der Staatskanzlei und des Kantonsgerichtes sowie einem Vertreter oder einer Vertreterin der Dienststelle Informatik zusammen.
Das OVG hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
- Erarbeitung und regelmässige Überprüfung der Informatikstrategie,
- Konkretisierung und Planung der Umsetzung der Informatikstrategie,
- Festlegung der Informatikarchitektur und der Informatikstandards sowie Kontrolle der Einhaltung dieser Vorgaben in der Konzern- und in der Departementsinformatik,
- Beschlussfassung über das Informatikportfolio und die Priorisierung der darin enthaltenen Vorhaben und Projekte,
- Beschlussfassung über das Anwendungsportfolio,
- Entscheid über die Aufnahme von Querschnittsanwendungen in den Leistungskatalog,
- Entscheid über die Verrechenbarkeit von Leistungen,
- Erstellung und regelmässige Überprüfung der Informatikgesamtplanung,
- Festlegung der Vorgaben der Informatiksicherheit in der Konzern- und Departementsinformatik sowie Kontrolle der Einhaltung dieser Vorgaben,
- Steuerung von departementsübergreifenden Vorhaben und Projekten,
- Beurteilung der Informatikrisiken und Beantragung von Massnahmen zu deren Beseitigung oder Verminderung.
Das OVG fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr.
Art. 27 Konferenz der Departementssekretärinnen und -sekretäre
Kommt ein Beschluss des OVG mit nur einer Stimme Unterschied zustande, gilt er als strittig. Strittige Beschlüsse sind der Konferenz der Departementssekretärinnen und -sekretäre (KDS) zum Entscheid zu unterbreiten.
Ein Geschäft ist der Beschlussfassung durch die KDS auch dann zu unterbreiten, wenn dies mindestens drei Organisations- und Informatikbeauftragte oder der Vertreter oder die Vertreterin der DIIN verlangen.
Wird der Beschluss auch in der KDS mit nur einer Stimme Unterschied gefasst, so ist das Geschäft dem Regierungsrat zum Entscheid zu unterbreiten.
Art. 28 Dienststelle Informatik
Die Dienststelle Informatik ist die zentrale Leistungserbringerin von Informatikdienstleistungen für die kantonale Verwaltung, die Gerichte und Dritte.
Die Dienststelle Informatik ist verantwortlich für die Konzerninformatik und hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
- Umsetzung der Informatikstrategie,
- Umsetzung der Informatikarchitektur und der Informatikstandards,
- Beschreibung und Qualifizierung von neuen Vorhaben der Konzerninformatik,
- Planung und Durchführung von Vorhaben und Projekten der Konzerninformatik,
- Betrieb und Wartung von Querschnittsanwendungen,
- Führung von Budget und Finanzplan für Vorhaben und Projekte gemäss § 21 Absatz 1a,
- Führung von Budget und Finanzplan für den Betrieb und die Wartung der Konzerninformatik,
- Führung des Inventars über die Konzerninformatik.
Darüber hinaus ist sie zuständig für
- die Erarbeitung der Informatikarchitektur und der Informatikstandards,
- die Planung und Führung des Informatikportfolios im Auftrag des OVG,
- die Führung des Anwendungsportfolios im Auftrag des OVG,
- die Führung des Service-Desks.
Art. 29 Organisations- und Informatikbeauftragte
Die Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte bestellen je einen Organisations- und Informatikbeauftragten oder eine Organisations- und Informatikbeauftragte.
Die Organisations- und Informatikbeauftragten sind die Ansprechpartner für die Konzerninformatik. Sie sind in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich für die Departementsinformatik und haben folgende Aufgaben und Befugnisse:
- Umsetzung der Informatikstrategie,
- Umsetzung der Informatikarchitektur und der Informatikstandards,
- Beschreibung und Qualifizierung von neuen Vorhaben für Fachanwendungen,
- Planung und Durchführung von Vorhaben und Projekten für Fachanwendungen,
- Betrieb und Wartung von Fachanwendungen,
- Führung von Budget und Finanzplan für den Betrieb und die Wartung von Fachanwendungen.
Art. 30 Anwendungsverantwortliche
Die Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte bestimmen in ihrem Zuständigkeitsbereich bei Bedarf Anwendungsverantwortliche.
Die Anwendungsverantwortlichen
- sind Ansprechpersonen für die Organisations- und Informatikbeauftragten,
- überwachen den Betrieb und die Wartung von Fach- und Konzernanwendungen aus Anwendersicht,
- organisieren Schulungen für Fachanwendungen,
- stellen die Weiterentwicklung der Fachanwendungen sicher.
Art. 31 Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Körperschaften
Die Koordination der Zusammenarbeit mit Bund, Kantonen, Gemeinden sowie weiteren Organisationen und Körperschaften erfolgt durch die für das Fachthema zuständige Stelle innerhalb der kantonalen Verwaltung und der Gerichte.
10 Schlussbestimmungen
Art. 32 Aufhebung eines Erlasses
Die Informatikverordnung vom 1. Juli 2008[7] wird aufgehoben.
Art. 33 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Egress
Änderungstabelle - nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 17.06.2016 | 01.07.2016 | Erstfassung | G 2016 101 |
| Ingress | 23.08.2021 | 01.09.2021 | geändert | G 2021-055 |
| § 1 Abs. 1 | 20.11.2018 | 01.01.2019 | geändert | G 2018-071 |
| § 2 Abs. 2 | 20.11.2018 | 01.01.2019 | geändert | G 2018-071 |
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| 17.06.2016 | 01.07.2016 | Erlass | Erstfassung | G 2016 101 |
| 20.11.2018 | 01.01.2019 | § 1 Abs. 1 | geändert | G 2018-071 |
| 20.11.2018 | 01.01.2019 | § 2 Abs. 2 | geändert | G 2018-071 |
| 23.08.2021 | 01.09.2021 | Ingress | geändert | G 2021-055 |